242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (179 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn‑Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009)

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode ist bezüglich der freiwilligen Pensionsversicherung festgeschrieben, dass in Hinkunft die Versicherungsbeiträge ab der Pflegestufe 3 vom Bund unbefristet übernommen werden sollen. Dieses Vorhaben wird mit dem vorliegenden Entwurf verwirklicht.

Ferner ist im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Vielzahl von Änderungsanregungen betreffend die Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt. In erster Linie handelt es sich dabei um Vorschläge, die von verschiedenen Stellen im Rahmen des Verfahrens zur Begutachtung des Ministerialentwurfes eines SRÄG 2007 bzw. im Rahmen der parlamentarischen Debatte zur Regierungsvorlage des SRÄG 2007 geäußert wurden. Auch diesen Änderungsanregungen, die großteils bereits im Herbst 2007 unter dem Titel „SVÄG 2007“ dem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen worden waren, ist der gegenständliche Gesetzentwurf gewidmet.

Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:

           1) Klarstellung bezüglich der Pflichtversicherung der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Sparkassen;

           2) Klarstellung bezüglich der Ausnahme der BilanzbuchhalterInnen von der Pflichtversicherung als freie DienstnehmerInnen;

           3) Ausnahme der Beamten und Beamtinnen von der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei Kindererziehung bzw. Präsenz‑/Zivildienst zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung dieser Zeiten im Pensionskonto;

           4) Verbesserung der sozialen Absicherung von Pflegepersonen im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung;

           5) Ausnahme der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten und der künftigen Entwicklungskosten für die e‑card;

           6) Anpassung des Kataloges der nicht als Entgelt geltenden Bezüge an die Neuregelung der Steuerfreiheit von Nächtigungsgeldern sowie von pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen für SportlerInnen;

           7) Modifikation der Bestimmung über die im Leistungsrecht der Pensionsversicherung relevanten Beitragszeiten der Pflichtversicherung;

           8) Erweiterung der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens für die Feststellung der Ausgleichszulage außer Betracht zu lassenden Bezüge um Kapitalerträge, die nach Abzug der Kapitalertragsteuer 50 € nicht übersteigen;

           9) Berechtigung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes zur Einsichtnahme in das Adressregister nach dem Vermessungsgesetz;

         10) Berechtigung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes zur „Wohnungsabfrage“ im Zentralen Melderegister;

         11) Ermöglichung des Nachweises der Vertretungsbefugnisse der Versicherungsträger im Ergänzungsregister zum Firmenbuch;

         12) Beibehaltung der Beitragsgrundlage während der Altersteilzeit auch nach dem 30. Juni 2010;

         13) Ausnahme des Aufwandes für GPLA-PrüferInnen und ErheberInnen von der „Verwaltungskostendeckelung“ nach § 625 Abs. 12 ASVG;

         14) Ausnahme jener Personen von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, die über sechs Monate hinaus unbekannten Aufenthaltes sind;

         15) Erweiterung der Bestimmung über die Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes bei der Datenübermittlung nach dem GSVG durch ausdrückliche Anführung ausländischer Einkünfte;

         16) Erweiterung des Kreises der nach dem BSVG Pflichtversicherten um GesellschafterInnen von Personengesellschaften;

         17) Einbeziehung der EigentümerInnen von land(forst)wirtschaftlichen Betrieben/Flächen in die Auskunftspflicht nach § 20 BSVG;

         18) Ermöglichung von Beitragsprüfungen an Ort und Stelle des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes;

         19) Verschiebung des Termins für die Bekanntgabe der Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten auf den 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres;

         20) Klarstellung, dass die Mitwirkung der Bundesabgabenbehörden auch die Fälle der „kleinen Option“ umfasst;

         21) beitragsrechtliche Gleichstellung des Almausschankes mit dem Mostbuschenschank;

         22) Ergänzung des Melde-, Versicherungs- und Beitragsrechtes nach B‑KUVG und ASVG zur Durchführung der Versicherung von Fremdsprachenassistent/inn/en;

         23) Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung bzw. Modifikation der Berücksichtigung von Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes in der Pensionsversicherung der Notare und Notarinnen;

         24) Vornahme von (redaktionellen) Klarstellungen sowie von Zitierungsanpassungen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Josef Muchitsch die Abgeordneten Anna Höllerer, Mag. Johann Maier, Karl Öllinger, Dr. Sabine Oberhauser, Ulrike Königsberger-Ludwig, Dietmar Keck sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer und der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, dipl.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Art. 1 lit. a und Art. 2 lit. a (Einleitungssätze der Novellen zum ASVG und GSVG):

Am 17. Juni 2009 wurde im Bundesgesetzblatt I unter der Nr. 52/2009 das Budgetbegleitgesetz 2009 kundgemacht, mit dem ua. das ASVG und das GSVG geändert worden sind. Demgemäß ist in den Einleitungssätzen der Art. 1 und 2 jeweils die Fundstelle der letzten Änderung entsprechend zu korrigieren.

Zu Art. 1 lit. b, c und f, Art. 2 lit. b und Art. 3 lit. a (§§ 49 Abs. 3 Z 28, 292 Abs. 4 lit. p und 625 Abs. 12 Z 4 ASVG; § 149 Abs. 4 lit. p GSVG; § 140 Abs. 4 lit. p BSVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen redaktionelle Berichtigungen vorgenommen werden (Verwendung des großen I; Punktsetzung am Ende des letzten Aufzählungsgliedes; korrekte Durchführung eines Maßgabebeschlusses).

Zu Art. 1 lit. d, Art. 2 lit. c und Art. 3 lit. b (§ 306 Abs. 4 ASVG; § 164 Abs. 4 GSVG; § 156 Abs. 4 BSVG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll vermieden werden, dass es in nicht gewünschten Einzelfällen der beruflichen Rehabilitation zu einer Doppelversorgung aus der Pensionsversicherung einerseits und der Arbeitslosenversicherung andererseits kommt.

Zu Art. 1 lit. e und g (§§ 502 Abs. 6 und 644 Abs. 4 ASVG):

Die Anlaufstelle der Israelitischen Kultusgemeinde Wien für jüdische NS‑Verfolgte in und aus Österreich, das Committee for Jewish Claims on Austria und die Vereinigung der Pensionisten Österreichs in Israel haben darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Rechtslage lediglich jenen Verfolgten die Möglichkeit zu einer begünstigenden Beitragsnachentrichtung eingeräumt wird, die spätestens am 12. März 1938 geboren wurden und ihren Wohnsitz an diesem Tag in Österreich hatten.

Durch die vorgeschlagene Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungsbestimmungen soll erreicht werden, dass auch jene Opfer des Nationalsozialismus einen Pensionsanspruch erwerben können, die bis zum 8. Mai 1945 geboren wurden und im Gebiet der Republik Österreich oder im Ausland als vom Naziregime Verfolgte gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil am 12. März 1938 seinen Wohnsitz in Österreich hatte.

Die Begünstigungsbestimmungen im ASVG zielen vor allem darauf ab, durch die NS‑Verfolgung erlittene sozialversicherungsrechtliche Nachteile auszugleichen. Mit dieser notwendigen Ergänzung wird ein langer legistischer Prozess nunmehr erfolgreich abgeschlossen. Da mit dem 8. Mai 1945 (Kriegsende) die NS‑Verfolgung endete, besteht künftig für eine weitere Ausdehnung der Möglichkeit des begünstigenden Nachkaufes von Versicherungszeiten auf jüngere Jahrgänge kein Raum mehr.

Erhebungen der Anlaufstelle der Israelitischen Kultusgemeinde Wien für jüdische NS‑Verfolgte, des Committee for Jewish Claims on Austria und der Vereinigung der Pensionisten Österreichs in Israel sowie des Nationalfonds der Republik Österreich für die Opfer des Nationalsozialismus haben ergeben, dass derzeit (Stand 2008) rund 450 Personen – fast ausschließlich im Ausland lebend – existieren, die vom begünstigenden Nachkauf Gebrauch machen könnten.

Unter der Annahme, dass alle 450 Personen das maximale Ausmaß von 180 Monaten nachkaufen, ergibt dies in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einen Einmalerlös von 2,3 Mio. € im Jahr des Nachkaufs. Die Ältesten dieser Personengruppe (Jahrgang 1938) sind bereits 71 Jahre alt, daher kann man für die aus dem Nachkauf zu erwartenden Leistungen eine Bezugsdauer von 10 bis 15 Jahren annehmen.

Bei einer zu erwartenden Leistungshöhe von rund 300 € monatlich ergeben sich für die kommenden 10 bis 15 Jahre jährliche Kosten in der Pensionsversicherung von rund 1,9 Mio. €. Wenn nur 50 % (rund 225 Personen) davon Gebrauch machen, verringern sich die jährlichen Kosten auf 0,95 Mio. €, bei 25 % (rund 110 Personen) entstehen 0,475 Mio. € an jährlichen Kosten. In gleicher Weise verringern sich auch die Einmalerlöse auf 1,15 Mio. € (50 % Inanspruchnahme) bzw. 0,575 Mio. € (25 % Inanspruchnahme).

Zu Art. 1 lit. g, Art. 2 lit. d und e, Art. 3 lit. c und d, Art. 4 und 5 sowie Art. 6 lit. f (§ 644 ASVG; § 326 GSVG; § 317 BSVG; § 21 APG; § 220 B‑KUVG; § 113 NVG 1972):

In Abstimmung mit den Terminen der parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzesvorhabens soll das Gros der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht schon mit 1. Juli 2009, sondern erst mit 1. August 2009 in Kraft treten.

Da die Zahl 643 als Paragraphenbezeichnung bereits vergeben ist (siehe Art. 48 des Budgetbegleitgesetzes 2009), sind die Schlussbestimmungen zur 69. ASVG-Novelle unter „§ 644“ anzuführen.

Zu Art. 3 lit. e (Anlage 2 Z 11 bis 13 zum BSVG):

Der mit der Regierungsvorlage des 2. SRÄG 2009 eingeschlagene Weg der legistischen Klarstellung hinsichtlich der zweifelsfrei beitragsrechtlichen Zuordnung einzelner bäuerlicher Nebentätigkeiten bedarf der Vervollständigung bislang nicht berücksichtigter Einzeltatbestände im Sinne des § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994.

Zu Art. 6 (Änderung des NVG 1972):

Die 12. Novelle zum NVG 1972, BGBl. I Nr. 98/2006, ist zwar erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten, dennoch hat sich erneut die Notwendigkeit zur Novellierung dieses Gesetzes ergeben.

Zur Ausarbeitung dieses Entwurfes wurde vom Vorstand der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bereits Ende 2006 eine Arbeitsgruppe informell eingesetzt, um vor allem dem zu verzeichnenden signifikanten Rückgang der Beitragseinnahmen entgegenzusteuern.

Die stärksten Beitragseinbußen sind mittlerweile hauptsächlich auf den seit dem Veranlagungsjahr 2007 eingeführten Freibetrag für investierte Gewinne zurückzuführen, der mit dem Steuerreformgesetz 2009, BGBl. I Nr. 26, ab dem Veranlagungsjahr 2010 als sogenannter Gewinnfreibetrag von 10 % auf 13 % erhöht wurde.

Auch die Auslagerung von Büroinfrastruktur in Betriebs- oder Managementgesellschaften führt immer häufiger zur Reduktion der Beitragsgrundlage. Es gilt daher, solche Rahmenbedingungen zu schaffen, die dem Notar/der Notarin zwar weiterhin die bereits bestehenden – vor allem steuerlichen – Gestaltungsmöglichkeiten belassen, aber gleichzeitig allzu große Beitragsausfälle bei der Notarversicherung verhindern.

Eine größere Anzahl von anhängigen Verwaltungsverfahren und Verfassungsgerichtshofbeschwerden betreffend Beitragsvorschreibungen auf Grund von Empfängen und Erlösen aus Kanzleiablösen macht es überdies notwendig, die bisherigen diesbezüglichen Bestimmungen zu überarbeiten, insbesondere auch um Klarstellungen und damit größere Rechtssicherheit zu erreichen.

Im Wesentlichen beinhaltet der Novellenentwurf folgende Maßnahmen:

- Erweiterung der Beitragsgrundlage durch pauschalierte Einbeziehung der Kosten bestimmter Fremdleistungen sowie durch „Neutralisierung“ von steuerlichen (Investitions)Begünstigungen;

- Neufassung der Bestimmungen über die „Kanzleiablöse“;

- Definition von Fremdleistungen und Regelung ihrer Abzugsfähigkeit;

- Verstärkung der Melde-, Auskunfts-, Erklärungs- und Vorlagepflichten;

- Berücksichtigung auch der Beitragszahlungen bzw. Beitragsgrundlagen der letzten zwei Jahre vor dem Pensionsstichtag bei der Berechnung der Zusatzpension;

- unbefristete Verlängerung der Verpflichtung der Pensionist/inn/en zur Zahlung eines Solidaritätsbeitrages über den 31. Dezember 2011 hinaus;

- Erhalt der Leistungszuständigkeit für Notariatskandidat/inn/en auch im Fall der Karenz;

- Anpassung der Kindeseigenschaft an die Vorschriften des ASVG;

- Einführung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Sachverhaltsfeststellung;

- Verpflichtung zur Vorlage von Lebensbestätigungen von im Ausland wohnhaften Pensionsbezieher/inne/n;

- Einführung einer elektronischen Übermittlung von Einkommensteuerdaten durch die Bundesabgabenbehörden.

Die übrigen Bestimmungen betreffen Präzisierungen bzw. Aktualisierungen bestehender Regelungen.

Zu den einzelnen Bestimmungen der Novelle zum NVG 1972 ist Folgendes zu sagen:

Zu den Z 1, 1e, 1g, 1h, 1l und 1n sowie 3a und 3b (§§ 2 Z 16, 5a, 9 Abs. 4a, 10 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 2 und 4 sowie 48 Abs. 2 und 3 NVG 1972):

Mit der 9. Novelle zum NVG 1972, BGBl. I Nr. 139/2000, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 die Beitragspflicht im Zusammenhang mit Empfängen und Erlösen aus einer Kanzleiablöse eingeführt. Die seither gemachten Erfahrungen mit diesen Bestimmungen und die auf Grund mehrerer Einsprüche gegen Beitragsvorschreibungen im Zusammenhang mit Empfängen und Erlösen aus Kanzleiablösen mittlerweile erlassenen Bescheide der Ämter diverser Landesregierungen sowie die in weiterer Folge erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (nach Art 144 B‑VG) haben gezeigt, dass in mehrfacher Hinsicht Änderungen zur Verbesserung der Rechtssicherheit und zur Beseitigung verfassungsrechtlicher Bedenken erforderlich sind.

Diese Bedenken betrafen vor allem die Möglichkeiten zur (legalen) Umgehung der Beitragspflicht, sofern man die entsprechenden Bestimmungen des NVG 1972 streng nach steuerrechtlichen Kriterien auslegt, sowie Unklarheiten, was alles unter den Begriff „Kanzleiablöse“ zu subsumieren ist.

Diese Bedenken sollen nun einerseits dadurch beseitigt werden, dass der Begriff „Kanzleiablöse“ genauer definiert und in diesem Zusammenhang auch erweitert wird, andererseits soll klargestellt werden, dass als Beitragsgrundlage für eine Kanzleiablöse der Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der abgegoltenen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens heranzuziehen ist.

Weiters sieht die geänderte Begriffsbestimmung in § 2 Z 16 NVG 1972 vor, dass die Kanzleiablöse nicht notwendigerweise von einem/einer Amts- oder KanzleinachfolgerIn geleistet werden muss, damit sie eine Beitragspflicht auslöst. Wird die Notariatskanzlei – etwa weil die Ernennung des Amtsnachfolgers/der Amtsnachfolgerin erst nach Erlöschen des Amtes erfolgt – erst erheblich später nach Beendigung der Versicherungspflicht nach dem NVG 1972 übertragen bzw. zwischenzeitig eventuell sogar anderweitig genutzt, so handelt es sich wohl nicht mehr um die Übertragung der Notariatskanzlei, sodass in solchen Fällen somit auch keine Beitragspflicht auf Basis des daraus erzielten Erlöses entstehen kann.

Ergänzt werden diese Änderungen durch die Klarstellung in § 9 Abs. 4a NVG 1972, dass auch ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin eine Kanzleiablöse zwar erst nach dem Erlöschen oder der Zurücklegung des Amtes und damit nach Beendigung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht vereinbart, dennoch auch hiefür Beiträge zu entrichten hat, da die Ablöse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren notariellen Tätigkeit steht. Dies entspricht im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers der 9. Novelle zum NVG 1972, der mit der Einführung der Beitragspflicht von Empfängen und Erlösen aus einer Kanzleiablöse vor allem die Beitragsgrundlage erweitern wollte.

Weiters wird klargestellt, dass als Kanzleiablösen der Beitragspflicht auch Leistungen unterliegen, die für die Aufgabe oder Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft oder die in Form von Leib- oder Zeitrenten erbracht werden.

Beitragsgrundlage ist im Fall von Leib-/Zeitrenten der versicherungsmathematische Barwert.

Umsatzabhängige Leistungen sind zur Ermittlung der Beitragsgrundlage mit dem finanzmathematischen Barwert zu bewerten. Bei einer Kanzleiablöse in Form von Ratenzahlungen bildet die Summe der Raten, wenn eine angemessene Verzinsung vereinbart ist, andernfalls die Summe der abgezinsten Raten – also ebenfalls der finanzmathematische Barwert – die Beitragsgrundlage.

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang überdies die Änderung, dass nunmehr auch die Beitragsgrundlage des Stichtagsjahres (inklusive Kanzleiablöse) so wie auch jene im Jahr vor dem Stichtagsjahr liegende Beitragsgrundlage bei der Bemessung der Zusatzpension berücksichtigt werden (§ 48 Abs. 2 NVG 1972). Damit soll vor allem auch die Verfassungskonformität der Pensionsbemessung sichergestellt werden.

Ist ein in den Durchrechnungszeitraum fallendes Kalenderjahr kein volles Jahr, so sind die in diese Kalenderjahre fallenden Beitragsgrundlagen entsprechend der Anzahl der darin liegenden Beitragsmonate zu berücksichtigen.

Das Ersetzen des Begriffes „Versicherungsfall“ in den §§ 14 Abs. 2 und 48 Abs. 2 NVG 1972 dient der Klarstellung und der Rechtssicherheit. Im Übrigen wird deutlich gemacht, dass in § 14 Abs. 2 Z 2 NVG 1972 die „letzten sieben Kalenderjahre“ das Jahr, in dem die Versicherungspflicht endet bzw. das Jahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, inkludiert.

§ 48 Abs. 3 NVG 1972 kann entfallen, da auf Grund der Änderung des § 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972 die Definition des Begriffes „Monatseinkommen“ nicht mehr notwendig ist.

Zu den Z 1a, 1c, 1d, 1f, 1h und 1i bis 1k (§§ 2 Z 19, 5, 7, 10 Abs. 2, 13 und 14 Abs. 1 NVG 1972):

Diese Änderungen stehen vor allem im Zusammenhang mit der Erweiterung der Beitragsgrundlage durch Verminderung der Abzugsfähigkeit der Kosten von Fremdleistungen unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen.

Bei der Betriebsführung im Einzelunternehmen, wie sie die Grundform notarieller Berufsausübung darstellt, werden Tätigkeiten, wie in § 2 Z 19 NVG 1972 beschrieben, in der Regel durch die „Kanzlei“ des Notars/der Notarin (§§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 24 Abs. 2 NO) erbracht.

Gerade Notar-Partnerschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Kanzlei gemeinsam betreiben, der zur Berufsausübung erforderliche Hilfsbetrieb wird häufig in einer eigenständigen Rechtsform betrieben (vgl. § 24 Abs 2 NO). Die eigentliche notarielle Tätigkeit selbst wird nicht durch die Partnerschaft, sondern durch den jeweiligen Notar/die jeweilige Notarin ausgeübt. Die im Betrieb der Partnerschaft erzielten, auf den einzelnen Partner/die einzelne Partnerin entfallenden Gewinnanteile sind aber doch Einkünfte aus dessen/deren Tätigkeit im Notariat und daher in die Beitragsgrundlage einzubeziehen.

Nach der Notariatsordnung ist die Führung des zur Berufsausübung erforderlichen Hilfsbetriebes in einer eigenständigen Rechtsform aber nicht auf die Notar-Partnerschaft beschränkt und daher auch in einer anderen Rechtsform, wie zB als Kapitalgesellschaft, zulässig. Der Notar/die Notarin (auch die Notar‑Partnerschaft) kann sich hiefür beispielsweise auch einer Betriebsführungs-GmbH bedienen.

Die Tätigkeiten solcher Hilfsbetriebe werden im nachstehend definierten Umfang als „Fremdleistungen“ bezeichnet.

Als Fremdleistung im Sinne des vorgeschlagenen § 2 Z 19 NVG 1972 gelten solche zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat dienenden Hilfstätigkeiten, die nicht durch die Notariatskanzlei selbst, sondern sozusagen ausgegliedert vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden, die dafür vom Notar/von der Notarin (von der Partnerschaft) bezahlt werden.

Die Verlagerung von Gewinnen aus den Notariaten in solche Gesellschaften ist als wesentliches Risiko für die Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates anzusehen, da diese Gewinne nicht unter die Beitragsgrundlage nach dem NVG 1972 fallen. Derartige Rechtskonstruktionen bieten jedoch für die Notare/Notarinnen aus mehreren Gründen, insbesondere aus steuerlichen, attraktive Gestaltungsmöglichkeiten.

So besteht das Risiko, dass solche Gesellschaften gegründet und genutzt werden, vor allem um einen möglichst großen Teil des (Gesamt-)Gewinns in die Gesellschaft (die nicht der Pflichtversicherung nach dem NVG 1972 unterworfen ist) zu verrechnen.

Diese Verrechnung umfasst die von einer solchen Gesellschaft für die von ihr erbrachten (in § 2 Z 19 NVG 1972 beispielhaft angeführten) Hilfstätigkeiten dem Notar/der Notarin (der Partnerschaft) in Rechnung gestellten Kosten.

Entsprechend der Verlagerung des Gewinnes in die Gesellschaft verringern sich die der Beitragsgrundlage nach dem NVG 1972 unterliegenden Einkünfte des Notars/der Notarin, wodurch es zu einer Verringerung der Beitragsgrundlage und damit der Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt kommt.

Das erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, wenn am Vermögen oder Gewinn dieses Unternehmens die versicherte Person und/oder nahe Angehörige (im Sinne des § 25 BAO) insgesamt mit mehr als 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

Unter diesen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2a NVG 1972) sollen die vom Notar/von der Notarin (von der Notar-Partnerschaft) bezahlten Kosten der Fremdleistung entsprechend der damit auf die Gesellschaft verschobenen Gewinnquote beim Notar/bei der Notarin (bei der Partnerschaft) für Zwecke der Ermittlung der NVG‑Beitragsgrundlage nicht abzugsfähig sein.

Nach den von der KMU-Forschung Austria eingeholten Daten liegt bei den rechtsberatenden Berufen das Verhältnis von Ausgaben zum Gewinn je nach Umsatz bei etwa 75-80 % zu 25-20 %.

Um den auf eine Gesellschaft, auf die die Merkmale des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2a NVG 1972 zutreffen, verlagerten Teil des Gesamtgewinnes für die Notarversicherung zu erfassen, soll dieser in einer der obigen Kalkulation entsprechenden Pauschalhöhe (25 % der Kosten) in die Beitragsgrundlage einfließen.

Um dieses Ziel umzusetzen, sollte diese pauschalierte Gewinnkomponente der Beitragsgrundlage hinzugerechnet werden (womit die „Abzugsfähigkeit“ derartiger Verrechnungen hinsichtlich der Beitragsgrundlage durch Einfügung des § 10 Abs. 2 NVG 1972 mit 75 % beschränkt wird).

Ist die versicherte Person an einer Notar-Partnerschaft beteiligt, so gelten die vorstehenden Ausführungen für sie bezogen auf ihren Anteil an den von der Notar-Partnerschaft unter dem Titel „Fremdleistungen“ durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 abgezogenen Betriebsausgaben sinngemäß.

Die versicherte Person hat daher nach § 13 Abs. 2 lit. d NVG 1972 eine schriftliche Erklärung über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 10 Abs. 2 NVG 1972 anzuwenden ist, abzugeben.

Weist die versicherte Person allerdings eine geringere Gewinnquote bzw. höhere (also 75 % der verrechneten Kosten übersteigende) Aufwendungen des Erbringers/der Erbringerin der Fremdleistung für diese nach, so kann sie hiefür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz NVG 1972).

Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Beitragsgrundlage wurden auch die Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflichten der Versicherten verstärkt, um den Aufwand der Versicherungsanstalt bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage möglichst gering zu halten.

Da es bei allfälligen Unklarheiten hilfreich sein kann, auch die Umsätze der versicherten Person zu kennen, soll der Versicherungsanstalt nach § 7 Abs. 1 NVG 1972 das Recht eingeräumt werden, sich von der versicherten Person auch die Umsatzsteuerbescheide vorlegen zu lassen. Das gleiche Ziel wird damit verfolgt, dass der Versicherungsanstalt auch alle Unterlagen vorzulegen sind, die zur Ermittlung der Veranlagungsdaten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung herangezogen wurden; dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beilagen zur Einkommensteuerveranlagung.

Die Änderung in § 14 Abs. 1 Z 2 lit. b NVG 1972 ist erforderlich, um klarzustellen, dass die beschränkte beitragsmindernde Berücksichtigung von Fremdleistungen im Sinne des § 2 Z 19 NVG 1972 nicht nur bei der monatlichen Beitragsleistung, sondern auch bei der Neuberechnung der Beiträge nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide zu gelten hat.

In § 14 Abs. 1 Z 2 lit. d NVG 1972 sollen nun überdies auch steuerliche Investitionsbegünstigungen insoweit berücksichtigt werden, als diese zwar die Bemessungsgrundlage nach dem EStG 1988, nicht jedoch die Beitragsgrundlage nach dem NVG 1972 reduzieren. Dies betrifft derzeit vor allem den mit dem KMU‑Förderungsgesetz 2006, BGBl I Nr. 101, eingeführten Freibetrag für investierte Gewinne nach § 10 EStG 1988 (bzw. den Gewinnfreibetrag nach dem Steuerreformgesetz 2009). Eine ähnliche Regelung – allerdings noch betreffend den schon ausgelaufenen Investitionsfreibetrag – findet sich im § 25 Abs. 2 Z 1 GSVG. Davon nicht erfasst sind durch vorzeitige Abschreibungen erzielte steuerliche Begünstigungen.

Durch den seit dem Jahr 2007 geltend zu machenden Freibetrag für investierte Gewinne nach § 10 EStG 1988 werden die Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt nach vorläufigen Berechnungen jährlich um rund 1 Mio. Euro reduziert (das sind rund 5 % der gesamten Beitragseinnahmen der Versicherungsanstalt eines Jahres). Durch die mit dem Steuerreformgesetz 2009 erfolgte Anhebung dieses Freibetrages auf 13 % ab dem Veranlagungsjahr 2010 würden sich die Beitragsausfälle für die Notarversicherung noch weiter erhöhen. Die vorgeschlagene Regelung dient somit der Sicherung der langfristigen Finanzierung der Notarversicherung. Genaueres dazu kann den Finanziellen Erläuterungen entnommen werden.

Die Berücksichtigung des steuerlichen Freibetrages bereits ab dem Veranlagungsjahr bzw. Beitragsjahr 2009 ist gerechtfertigt, da die steuerliche Veranlagung und damit die Geltendmachung des Freibetrages frühestens erst im Laufe des Jahres 2010 und damit erst nach In‑Kraft‑Treten dieses Novellengesetzes erfolgen kann.

Die ausdrückliche Normierung der Minderung der Beitragsgrundlage um Sanierungsgewinne entspricht dem § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG, ist sachgerecht und dient der Rechtssicherheit.

Die Definition des Begriffes „Anrechnungszeitraum“ in der alten Fassung des § 2 Z 19 NVG 1972 erübrigt sich durch die mit dieser Novelle vorgesehene Änderung der Berechnung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 NVG 1972), wonach nunmehr auch die Beitragsgrundlagen der letzten zwei Jahre vor dem Pensionsanfall leistungswirksam werden sollen und damit der Durchrechnungszeitraum mit dem Anrechnungszeitraum identisch wird.

Zu Z 1b (§ 2a NVG 1972):

Zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern wird die entsprechende Klausel des § 3a ASVG übernommen.

Zu Z 1h (§ 10 Abs 1 NVG 1972):

Schon die bisherige Regelung unterwirft jegliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit einer Beitragspflicht nach dem NVG 1972, die aus der Tätigkeit im Notariat stammen. Zur Klarstellung, was alles darunter zu subsumieren ist, werden die wichtigsten Tätigkeiten in der Z 2 des § 10 Abs. 1 NVG 1972 demonstrativ aufgezählt. Diese Aufzählung soll nunmehr um Tätigkeiten erweitert werden, die zwar nicht die Eigenschaft des Notars/der Notarin voraussetzen, die der Notar/die Notarin allerdings in der Regel gerade deshalb ausübt, weil er/sie Notar/Notarin ist. Eine Einbeziehung der daraus erzielten Einkünfte in die Beitragsgrundlage nach dem NVG 1972 ist daher gerechtfertigt. Damit soll überdies erreicht werden, dass für Einkünfte etwa aus schriftstellerischer oder aus Vortragstätigkeit – freilich nur soweit sie im Zusammenhang mit der notariellen Tätigkeit stehen (nicht etwa die Veröffentlichung eines Gedichtbandes oder eines historischen Romans oder zB ein naturwissenschaftlicher Vortrag) – Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten sind, zumal in diesen Fällen sonst die Subsidiaritätsbestimmung des § 4 Abs. 3 Z 2 GSVG zur Anwendung gelangen würde und diese Einkünfte gänzlich beitragsfrei wären.

Der Begriff „Arbeitnehmerveranlagung“ war in den §§ 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 Z 1 sowie 13 NVG 1972 enthalten. Dieser Begriff wird zwar im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, das vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebene Formular „L 1“ wird auch mit „Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung“ bezeichnet, der Begriff ist aber nicht im Einkommensteuergesetz 1988 verankert: Unter dem Begriff „Arbeitnehmerveranlagung“ wird nur die besondere Form der Veranlagung zur Einkommensteuer von lohnsteuerpflichtigen Personen (§ 41 EStG 1988) verstanden. Das vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegte Formular „L 1“ (Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung) kann überdies nur von Personen verwendet werden, die ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben oder solchen, deren andere (nicht lohnsteuerpflichtigen) Einkünfte den Gesamtbetrag von 730 Euro jährlich nicht übersteigen, alle anderen Personen (auch mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften) müssen das Formular „E 1“ (Einkommensteuererklärung) verwenden. Beide Gruppen von Lohnsteuerpflichtigen werden – genauso wie alle anderen Steuerpflichtigen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte – zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 39 ff. EStG 1988), auf Grund dieser Einkommensteuerveranlagung ergeht jeweils ein Einkommensteuerbescheid, mit dem die Einkommensteuer festgesetzt wird. Dies gilt somit auch für alle Personen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die eine „Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung“ abgegeben haben.

Aus all diesen Gründen konnte der Begriff „Arbeitnehmerveranlagung“ in den genannten Bestimmungen des NVG 1972 entfallen.

Zu Z 1m (§ 14 Abs. 3 NVG 1972):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine Zitierungsanpassung vorgenommen.

Zu Z 1o (§ 15 Abs. 1 NVG 1972):

Der Einschub des Wortes „unverzinst“ dient der Klarstellung, dass die Notarversicherung im Fall von Überzahlungen keine Vergütungszinsen leistet, da dies mit dem System der „Selbstberechnung der Beiträge“, das sich wesentlich von den Beitragssystemen des ASVG, GSVG und BSVG unterscheidet, im Widerspruch stehen würde.

Zu Z 1p (§ 20a NVG 1972):

Es werden redaktionelle Bereinigungen bezüglich des Wertausgleiches vorgenommen.

Zu Z 1q (§ 35 Abs. 5 NVG 1972):

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 104 Abs. 5 ASVG und schafft damit auch für die Notarversicherung eine geeignete gesetzliche Grundlage für die Einholung von Lebensbestätigungen von im Ausland lebenden Pensionist/inn/en.

Zu Z 4 (§ 57 NVG 1972):

§ 57 NVG 1972 entsprach bisher im Wesentlichen dem § 252 ASVG in der Fassung des SRÄG 1978, BGBl. Nr. 684, und blieb – abgesehen von einer geringfügigen Änderung durch die 1. Novelle zum NVG 1972 – seither unverändert. Im ASVG hingegen wurde der Begriff der Kindeseigenschaft seither mehrfach geändert. Mit dem SRÄG 1987, BGBl. Nr. 609, wurde unter anderem das Höchstalter für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres angehoben; mit der 60. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 140/2002, wurde die Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus in bestimmten Fällen an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft.

Da § 57 NVG 1972 somit nicht mehr zeitgemäß ist, ist dessen Anpassung an die entsprechende derzeit geltende Vorschrift des ASVG gerechtfertigt.

Zu Z 4a (§ 63 Abs. 2 NVG 1972):

Mit dieser Änderung soll, wie bei Stellenlosigkeit und bei Präsenz- oder Zivildienern, nun auch für Notariatskandidat/inn/en im Fall einer Karenz nach dem MSchG oder VKG die Leistungszuständigkeit der Notarversicherung erhalten bleiben, und zwar in diesem Fall für deren Dauer, gegebenenfalls gesetzlichen (Höchst-)Dauer.

Zu Z 6a (§ 64d):

Aus Gründen der Gesetzessystematik wurde der bisherige § 7 Abs. 3 NVG 1972 als eigener Paragraph der Bestimmung, auf die sich die damit normierte Meldepflicht bezieht, nachgestellt.

Zu Z 6b (§ 65a NVG 1972):

Wie bereits im ASVG (§ 539a, eingeführt durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201) sollen die Sachverhalts‑Beurteilungsgrundsätze des Abgabenrechts (§§ 21 bis 24 BAO; wirtschaftliche Betrachtungsweise) auch im Bereich der Notarversicherung gesetzlich verankert werden. Damit wird es beispielsweise verstärkt möglich werden, „Umgehungsgeschäfte“ zu erfassen und ungerechtfertigte Belastungen der Versichertengemeinschaft in diesem Zusammenhang zu vermeiden.

Durch die vorgeschlagene Regelung soll jedoch nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die zivilrechtlichen Grundsätze der Ermittlung von Sachverhalten nach dem „wahren Willen der Parteien“ (§ 914 ABGB), der Irrelevanz von Scheinhandlungen und Scheingeschäften sowie der Maßgeblichkeit des umgangenen Geschäfts bei Scheingeschäften auch in der Vergangenheit keine Anwendung finden sollten.

Zu Z 6c (§ 67 Abs. 5 Z 1 NVG 1972):

Die vorgeschlagene Änderung bezweckt eine Zitierungsberichtigung.

Zu Z 6d (§ 72a NVG 1972):

Der Hinweis, bei der Wahl der ehemaligen Notare/Notarinnen nach Möglichkeit auf eine regionale Verteilung - etwa analog zu § 141 Abs. 1 NO - zu achten, entspricht der bisher in der Versicherungsanstalt geübten Praxis.

Zu den Z 6e und 6f (§§ 87 Abs. 2 und 87a NVG 1972):

Bisher sind nach § 13 NVG 1972 alle Versicherten, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, verpflichtet, den jeweils letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich nach seiner Zustellung der Versicherungsanstalt zur Einsicht vorzulegen. Kommen Versicherte dieser Verpflichtung nicht entsprechend nach, so hat die Versicherungsanstalt die Einkommensteuerbescheide – manchmal mehrmals – einzumahnen. Nur im Einzelfall haben derzeit nach § 87 Abs. 2 NVG 1972 die Abgabenbehörden des Bundes der Versicherungsanstalt auf deren Ersuchen den Einkommensteuerbescheid zur Bemessung der Beiträge zu übermitteln.

Nunmehr soll in Anlehnung an § 229a GSVG auch der Versicherungsanstalt die Möglichkeit eingeräumt werden, dass diese auf Ersuchen die wesentlichen Einkommensteuerdaten, die sie zur Ermittlung der Beitragsgrundlage benötigt, auf elektronischem Wege direkt von den Finanzbehörden erhält.

Diese Daten umfassen im Wesentlichen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (entsprechend dem Einkommensteuerbescheid), sonstige Einkünfte, allerdings beschränkt auf Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 (zB die Aufwandsentschädigung der Kammerpräsident/inn/en nach § 141i Z 6 NO oder die Funktionsgebühren der Präsident/inn/en der Notarversicherung nach § 67 Abs. 5 Z 2 NVG 1972), sowie gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne. Letzteres betrifft derzeit den Freibetrag nach § 10 EStG 1988.

Die Daten betreffend gewinnmindernd anerkannte steuerliche Investitions- und sonstige Freibeträge für Gewinne sind nicht aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich und es bedeutet diese Regelung im Zusammenhang mit der gleichzeitig erfolgten Verbreiterung der Beitragsgrundlage um die genannten Freibeträge daher eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung für die Notarversicherung.

Zur Konkretisierung dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Durchführungsverordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erforderlich.

Zu Z 6g (§ 107 Abs. 2 NVG 1972):

Mit der 9. Novelle zum NVG 1972, BGBl. I Nr. 139/2000, wurde in Anlehnung an den Beitrag für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse von Beamten/Beamtinnen (§ 13a PG 1965) durch § 10a NVG 1972 ein Solidaritätsbeitrag für Pensionist/inn/en eingeführt, der mit 31. Dezember 2011 außer Kraft treten sollte. Zur langfristigen Sicherung der Finanzierung der Notarversicherung erscheint jedoch – auch im Hinblick auf eine möglichst gerechte Lastenverteilung zwischen Aktiven und Pensionist/inn/en – die Beibehaltung der Möglichkeit der Festsetzung eines Solidaritätsbeitrages über das Jahr 2011 hinaus zweckmäßig.

Finanzielle Auswirkungen der Änderungen des NVG 1972

Folgende Maßnahmen wurden bei der finanziellen Bewertung der vorgesehenen Änderungen berücksichtigt:

1. Fremdleistungen – Erhöhung der Beitragsgrundlage

(§§ 2 Z 19, 5 Abs. 2a, 10 Abs. 2, 13 Abs. 2 lit. d und 14 Abs. 1 Z 2 NVG 1972)

Inwieweit sich die Erhöhung der Beitragsgrundlage um die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen finanziell für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auswirken wird, ist derzeit nicht bewertbar.

2. Erweiterung des Kataloges selbständiger Tätigkeiten (§ 10 Abs. 1 Z 2 NVG 1972)

In welcher Höhe Beitragsmehreinnahmen durch die Hinzurechnung der Einkommen für solche Tätigkeiten zur Beitragsgrundlage zu verzeichnen sein werden, ist derzeit nicht bewertbar.

3. Einbeziehung des Gewinnfreibetrages in die Beitragsgrundlage (§§ 13 Abs. 2 lit. e und 14 Abs. 1 Z 2 lit. d NVG 1972)

Die folgende Aufstellung zeigt die durch den von der Versicherungsanstalt beigezogenen Versicherungsmathematiker berechneten jährlichen Beitragsmehreinnahmen der Versicherungsanstalt durch Hinzurechnung des Gewinnfreibetrages zur Beitragsgrundlage, wenn nur die Hälfte aller Notare/Notarinnen bzw. wenn 75 % der Notare/Notarinnen den Gewinnfreibetrag zur Gänze absetzen (dabei handelt es sich tatsächlich um eine Kompensation der durch die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages verursachten Beitragsausfälle):


 

Gewinnfreibetrag

Inanspruchnahme durch

50 % der Notar/inn/e/n

75 % der Notar/inn/e/n

Jahr

Beitragsmehreinnahmen in Euro

2010

1 056 000

1 583 000

2011

1 066 000

1 599 000

2012

1 131 000

1 696 000

2013

1 178 000

1 767 000

2014

1 223 000

1 834 000

2015

1 266 000

1 900 000

2016

1 305 000

1 957 000

2017

1 357 000

2 036 000

2018

1 394 000

2 091 000

2019

1 436 000

2 154 000

Gesamt

12 412 000

18 617 000

 

4. Abzug von Sanierungsgewinnen von der Beitragsgrundlage (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. e NVG 1972)

Die Höhe der durch den Abzug von Sanierungsgewinnen von der Beitragsgrundlage zu verzeichnenden Beitragsminderung ist finanziell vernachlässigbar.

5. Leistungswirksamkeit von Beiträgen der letzten zwei Jahre vor dem Stichtag (§ 48 Abs. 1 NVG 1972)

Ausgehend von einer zu erwartenden durchschnittlichen Erhöhung der monatlichen Bruttopension im Ausmaß von 81,63 Euro pro Pensionsneuzugang ergibt sich daraus folgender Mehraufwand:

Jahr

Neuzugänge Direktpensionen

Mehraufwand in Euro (jährlich)

2010

19

10 856,79

2011

16

30 855,17

2012

16

49 139,48

2013

17

67 995,19

2014

16

86 850,86

2015

14

103 992,34

2016

12

118 848,29

2017

13

133 132,93

2018

15

149 131,75

2019

15

166 273,28

Gesamt

153

917 076,08

 

6. Unbefristete Verlängerung des Solidaritätsbeitrages über 2011 (§ 10a NVG 1972)

Unter der fiktiven Annahme, dass der Solidaritätsbeitrag wie in den letzten Jahren auch weiterhin von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt mit 0,8 % der Pensionshöhe festgelegt wird, ergeben sich daraus auf Basis der durch den Versicherungsmathematiker errechneten langfristig zu erwartenden Entwicklung des Pensionsaufkommens Mehreinnahmen in folgender Höhe:

 

Jahr

voraussichtliche Höhe aller über der Mindestpension liegenden Pensionen
(AP, BU-P, 50 % Wtw-P)

Mehreinnahmen -
Solidaritätsbeitrag 0,8 %

2012

19 423 500

155 388

2013

20 064 500

160 516

2014

20 788 500

166 308

2015

21 452 500

171 620

2016

21 842 500

174 740

2017

22 150 500

177 204

2018

22 631 000

181 048

2019

23 191 000

185 528

2020

23 645 500

189 164

2021

23 942 000

191 536

Gesamt

219 131 500

1 753 052

 

7. Anpassung der Kindeseigenschaft an das ASVG (§ 57 NVG 1972)

Der daraus resultierende Mehraufwand für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ist derzeit nicht bewertbar.

8. Erhalt der Leistungszuständigkeit bei Ausscheiden aus der Pensionsversicherung (§ 63 Abs. 2 Z 4 NVG 1972)

Der Mehraufwand, der durch den Erhalt der Leistungszuständigkeit beim Ausscheiden eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin aus der Pensionsversicherung wegen Karenz, Mutterschutz oder Väterkarenz ist zu vernachlässigen.

Resümee

Zusammenfassend werden der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates durch die 13. Novelle zum NVG 1972 in den Jahren 2010 bis 2019 (bzw. hinsichtlich des Solidaritätsbeitrages von 2012 bis 2021) Mehreinnahmen bzw. ein Mehraufwand in voraussichtlich folgender Höhe entstehen:

 

Punkt

Titel

Mehreinnahmen bzw.
Mehraufwand in Euro

3

Einbeziehung des Gewinnfreibetrages in die Beitragsgrundlage

+ 18 617 000,00

5

Leistungswirksamkeit von Beiträgen der letzten zwei Jahre vor dem Stichtag

- 917 076,08

6

Unbefristete Verlängerung des Solidaritätsbeitrages über 2011

+ 1 753 052,00

Mehreinnahmen insgesamt (inkl. Verlustausgleich)

+ 19 452 975,92

 

Die Mehreinnahmen bzw. der Mehraufwand für die Punkte 1, 2, 4, 7 und 8 sind finanziell nicht bewertbar bzw. zu vernachlässigen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 06 23

                                Josef Muchitsch                                                                 Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau