243 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (197 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009)

Im Bundesministerium für Gesundheit sind Änderungen des Sozialversicherungsrechtes sowie des Dienstgeberabgabegesetzes, die der Umsetzung des Regierungsprogramms zur XXIV. Gesetzgebungsperiode und der Anpassung an die Rechtsentwicklung dienen, vorgemerkt.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

-       Einbeziehung der Funktionäre/Funktionärinnen des Vorarlberger Schilehrerverbandes in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG;

-       Einbeziehung der Mitglieder der amtlichen Weinkostkommissionen in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j ASVG;

-       Änderung im Bereich des Entgeltsbegriffs nach § 49 Abs. 3 Z 16 ASVG (Entfall der Ausnahme von Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren);

-       (beitragsfreie) Mitversicherung in der Krankenversicherung für pflegende Angehörige ab der Pflegestufe 3;

-       Entfall des Zusatzbeitrages für Angehörige mit Pflegegeldbezug ab der Stufe 3;

-       Entfall der Voraussetzung der Kindererziehung oder Pflege des/der Versicherten für die Möglichkeit der Angehörigeneigenschaft einer in Hausgemeinschaft lebenden Person;

-       Ausweitung der Ausschlussbestimmungen bei der Angehörigeneigenschaft in grenzüberschreitenden Fällen;

-       Möglichkeit des Angebots von Leistungen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer durch Zahnambulatorien der Versicherungsträger;

-       Unfallversicherungsschutz für Versicherte, die während einer Karenz an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen;

-       Ausweitung der Kostenerstattung bei Organtransplantationen in grenzüberschreitenden Fällen;

-       legistische Klarstellung im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz für Versicherungsfälle nach dem Ende der Versicherung (Toleranzfrist) hinsichtlich Zahnbehandlung;

-       Publikation von Gesamtverträgen durch den Hauptverband im Internet;

-       Rückwirkende Anpassung von Satzungen bzw. Krankenordnungen an Änderungen der Mustersatzung bzw. Musterkrankenordnung;

-       Erweiterung des Optionenmodells im Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes auf in der Krankenversicherung weiterversicherte Personen, die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage leisten;

-       Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes der nach § 16 ASVG versicherten Gewerbetreibenden (Übergangsfälle);

-       Aufnahme der Verpflichtung der Dienstgeberinnen und Dienstgeber zu elektronischen Meldungen (zB Erstattung einer jährlichen Meldung der Adresse der Arbeitsstätte) im Bereich des B‑KUVG;

-       Neuregelung der entsendeberechtigten Stelle für die Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter in die im B‑KUVG vorgesehenen Landesstellenausschüsse;

-       Herausnahme der Betriebskrankenkassen aus dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen im Bereich des Dienstgeberabgabegesetzes;

-       Redaktionelle Anpassungen.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Ulrike Königsberger-Ludwig die Abgeordneten Josef Muchitsch, Anna Höllerer, Mag. Johann Maier, Karl Öllinger, Dr. Sabine Oberhauser und Dietmar Keck sowie sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer und der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, dipl.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Werner Amon, MBA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Art. 1 lit. a und b, Art. 2 lit. a und b, Art. 3 lit. c, Art. 4 lit. a und b sowie Art. 5 lit. a (§ 645 Abs. 1 Z 1 , Abs. 2 und 4 ASVG, § 327 Abs. 1 bis 4 GSVG, § 318 BSVG, § 221 Abs. 1 bis 3 B-KUVG und § 6 Abs. 5 DAG):

In Abstimmung mit den Terminen der parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzesvorhabens soll der überwiegende Teil der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht schon mit 1. Juli 2009, sondern erst mit 1. August 2009 in Kraft treten.

Zu Art. 3 lit. a (§ 80 Abs. 3 lit. h BSVG):

Nach geltender Rechtslage des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherte bei Sachleistungen, mit Ausnahme der Anstaltspflege, grundsätzlich 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Nunmehr soll diese Kostenbeteiligung für Angehörige nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 BSVG (Kinder) im Sinne einer Entlastung der Familien im Krankheitsfall entfallen.

Durch den vorgesehenen Entfall der Bestimmung kommt es zu einem jährlichen Entfall von Einnahmen für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern von etwa 1,2 Millionen Euro.

Zu Art. 3 lit. b (§ 87 Abs. 2, 2a, 3, 4 und 8 BSVG):

Nach § 87 BSVG beträgt der Kostenanteil für der Heilbehelfe 20 %, mindestens jedoch 20 % der Höchstbeitragsgrundlage. Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil in Höhe von 20 % der anfallenden Kosten ergibt sich durch den gesetzlichen Verweis auf § 80 BSVG, welcher eine generelle Kostenbeteiligung des Versicherten in Höhe von 20 % der tatsächlich angefallenen Kosten vorsieht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der gegenständliche Novellierungsvorschlag sieht die Rücknahme der individuellen Kostenbeteiligung beim Bezug eines Heilbehelfes nach dem BSVG von derzeit 20 % auf 10 % der anfallenden Kosten entsprechend den Regelungen im ASVG und im B-KUVG vor.

Falls die so errechneten 10 % eine betraglich vorgegebene Mindesthöhe unterschreiten sollten, beträgt der vom/von der Versicherten zu tragende Kostenbeitrag mindestens 20 % der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG (dies entspricht für das Jahr 2009 einem Betrag von € 26,80).

Durch die Absenkung des Kostenanteils für Heilbehelfe und Hilfsmittel von 20 % auf 10 % kommt es zu einem jährlichen Entfall von Einnahmen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Höhe von etwa 150 000 Euro.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Werner Amon, MBA einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 06 23

                     Ulrike Königsberger-Ludwig                                                     Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau