245 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 113/A(E) der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 3. Dezember 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Personen, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, können sich zu einem begünstigten Beitragssatz in der Pensionsversicherung freiwillig weiterversichern. Im Fall dieser neu geschaffenen begünstigten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger übernimmt der Bund den fiktiven Dienstgeberbeitrag. Der pflegende Angehörige hat daher nur mehr einen Beitragssatz von 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage in der Höhe von EUR 138,38 zu leisten.

Diese begünstigte Selbstversicherung kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

-       bei der zu pflegenden Person muss es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige handeln

-       die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld - zumindest in der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der jeweiligen Landespflegegeldgesetze - haben

-       die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und die Arbeitskraft des Pflegers bzw. der Pflegerin erheblich beanspruchen

-       der Wohnsitz des Pflegers bzw. der Pflegerin muss sich während des Zeitraums der Pflegetätigkeit im Inland befinden

Bei Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 wird seit 1. Juli 2007 die Hälfte jenes Beitrages, der auf die freiwillig versicherte Pflegeperson entfällt (Dienstnehmeranteil) vom Bund getragen. Liegt ein Anspruch auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 5 vor, so wird der gesamte Anteil, den die freiwillig versicherte Person zu tragen hat, durch den Bund übernommen. Die Halbierung bzw. die Übernahme des Dienstnehmerbeitrages durch den Bund ist für längstens 48 Kalendermonate möglich.

Da es keinen vernünftigen Grund für diese zeitliche Beschränkung auf 48 Monate gibt, soll diese fallen. Weiters ist es aufgrund der beträchtlichen Leistungen pflegender Angehöriger angebracht, dass die öffentliche Hand den Dienstnehmeranteil auch für pflegende Personen übernimmt, wenn der zu pflegende Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der jeweiligen Landespflegegeldgesetze hat.

Der Großteil der Pflegebedürftigen in Österreich wird von Angehörigen gepflegt. Diese wenden viel Zeit und Kraft auf, damit die Angehörigen nicht auf fremde Hilfe angewiesen wenden bzw. in ein Pflegeheim müssen. Dafür werden sie nicht finanziell entlohnt. Der Staat hat daher dafür Sorge zu tragen, dass diese harte Arbeit gewürdigt wird und die pflegenden Angehörigen im Alter einen Anspruch auf eine angemessene Pension erhalten.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Josef Muchitsch die Abgeordneten Anna Höllerer, Mag. Johann Maier, Karl Öllinger, Dr. Sabine Oberhauser, Ulrike Königsberger-Ludwig, Dietmar Keck sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsummentenschutz Rudolf Hundstorfer und der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, dipl.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2009 06 23

                                Josef Muchitsch                                                                 Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau