247 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (206 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Eine Reform des Heimarbeitsgesetzes ist im Hinblick auf eine Modernisierung nicht mehr zeitgemäßer Strukturen im Heimarbeitsgesetz sowie eine Straffung von Aufgaben notwendig. In Anbetracht des Rückgangs der HeimarbeiterInnen mit stark steigender Tendenz in den letzten Jahren und des starken Rückgangs an ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen besteht kein weiterer Bedarf an den gemäß dem Heimarbeitsgesetz eingerichteten Behörden.

Außerdem sollen im Rahmen des Projekts „Verwaltungskostenreduktion für Unternehmen“ Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen reduziert werden. Laut Ministerratsbeschluss sind die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften abzuleitenden Verwaltungslasten bis 2010 und die aus europäischen Rechtsvorschriften abzuleitenden Verwaltungslasten bis 2012 um jeweils 25% zu reduzieren. Dazu gehören auch Informationsverpflichtungen nach dem Heimarbeitsgesetz.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen daher eine Organisationsreform, eine Aufgabenreform, die Abschaffung der überholten Legaldefinition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen sowie eine Reduktion von Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen vorgenommen werden.

Im Rahmen der Organisationsreform sieht der Entwurf die Abschaffung des Entgeltberechnungsausschusses und der Berufungskommission für Heimarbeit sowie der Verpflichtung des Arbeitsinspektorates zur Antragstellung an den Entgeltberechnungsausschuss auf Überprüfung der Entgeltberechnung vor. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf andere Behörden ist nicht vorgesehen, da der Entgeltberechnungsausschuss und die Berufungskommission in den letzten Jahren nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Weiters sieht der Entwurf die Abschaffung der Heimarbeitskommissionen vor, wobei die notwendigen Aufgaben auf das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übertragen werden sollen.

Hinsichtlich der Aufgaben der abzuschaffenden Heimarbeitskommissionen ist im Rahmen der Aufgabenreform die Übertragung der Erlassung von Heimarbeitstarifen und die Katasterführung auf das Bundeseinigungsamt, das u.a. für die Erlassung von - den Heimarbeitstarifen vergleichbaren - Mindestlohntarifen zuständig ist, vorgesehen. Auch für die Erstellung von Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitstarifes oder Heimarbeitsgesamtvertrages soll in Hinkunft das Bundeseinigungsamt zuständig sein. Die Hinterlegung der Heimarbeitsgesamtverträge soll auf den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der auch für die Hinterlegung von Kollektivverträgen zuständig ist, übertragen werden. Die Gleichstellungsanordnungen von ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen sowie die Möglichkeit der Festsetzung abweichender Regelungen des Ausgabezeitraums und die Bescheidermächtigung für die Arbeitsinspektorate sollen infolge praktischer Bedeutungslosigkeit gestrichen werden.

Die im Entwurf vorgesehene Abschaffung der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen ist v.a. auf ihre mangelnde Schutzbedürftigkeit zurückzuführen, da es sich dabei um UnternehmerInnen handelt. Außerdem sind ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen in der Praxis nicht mehr vorhanden.

Im Rahmen der Reduktion von Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen sieht der Entwurf den Entfall des Aushangs der Arbeits-und Lieferbedingungen, die Zusammenfassung aller Meldepflichten gegenüber den Arbeitsinspektoraten sowie eine Vereinfachung der Listenführung vor.

Weiters sieht der Entwurf sowohl im Heimarbeitsgesetz als auch im Arbeitsverfassungsgesetz die Kundmachung der als Verordnungen zu qualifizierenden Beschlüsse des Bundeseinigungsamtes (Heimarbeitstarife, Mindestlohntarife, Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung, Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen) im Bundesgesetzblatt II statt im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vor.

Materiellrechtliche Änderungen für HeimarbeiterInnen sind im Entwurf nicht vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Abschaffung der gemäß dem Heimarbeitsgesetz eingerichteten Behörden sowie eines Teiles der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben ist mit Einsparungen für den Bund zu rechnen. Dem stehen, bedingt durch die Aufgabenübertragung, eventuell zusätzliche Kosten für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. das Bundeseinigungsamt gegenüber, doch werden sich in Summe gesehen jedenfalls Einsparungen ergeben.

Durch die Änderung der Kundmachungsbestimmungen für die Beschlüsse des Bundeseinigungsamtes werden ca. € 100.000,-- im Jahr eingespart werden.

Durch den vorliegenden Entwurf wird eine Reihe von Informationsverpflichtungen für Unternehmen abgeschafft bzw. vereinfacht, was zu einer Reduzierung von Verwaltungskosten für Unternehmen führt.

Anhand des Standardkostenmodells für die Darstellung von Verwaltungskosten ergibt sich auf Grund der Reduzierung von Informationsverpflichtungen für Unternehmen und der damit verbundenen Reduzierung der Stundenzahl einerseits sowie des Rückgangs von Unternehmen, die Heimarbeit vergeben, von 179 im Jahr 2006 auf 154 im Jahr 2007 andererseits insgesamt eine Reduzierung der Verwaltungslasten von € 547.895,79 auf € 350.752,36, was einer Reduktion von 36% entspricht.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 („Arbeitsrecht“).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Werner Amon, MBA der Abgeordnete Karl Öllinger sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (206 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 06 23

                            Werner Amon, MBA                                                             Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau