249 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 679/A der Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpaket 2009)

 

Die Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Juni 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeine Bemerkungen:

Der vorliegende Entwurf setzt auf der Grundlage ausführlicher Beratungen mit den Sozialpartnern den bereits im Regierungsprogramm vereinbarten und in einem ersten Schritt mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz 2009 eingeschlagenen Weg fort, den Einsatz jener arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu verbessern bzw. zu erweitern, die zum Arbeitsplatzerhalt beitragen, bei der Bewältigung des Strukturwandels sowohl für Unternehmen als auch Arbeitnehmer Hilfestellung bieten, vor dem Hintergrund laufend gestiegener Qualifikationsanforderungen ArbeitnehmerInnen wie auch Arbeitsuchende bei der Höherqualifizierung unterstützen, aber auch Jugendlichen am Beginn der Berufslaufbahn den Einstieg in die betriebliche Ausbildung erleichtern.

Wesentliches Element der Erweiterung des arbeitsmarktpolitischen Maßnahmenspektrums ist dabei die Neuregelung der Altersteilzeit in Verbindung mit Verfahrensvereinfachungen, die ua. dazu beitragen soll, die Erwerbsbeteiligung älterer ArbeitnehmerInnen weiter anzuheben und damit zu einer verbesserten Einnahmen-/Aufwandsbilanz in den sozialen Schutzsystemen zu führen, vor allem aber auch gerade für diese älteren Beschäftigten nachhaltige Beschäftigungsverläufe zu erschließen. Dies erscheint im Besonderen auch als Anschlussperspektive nach kürzeren oder längeren Phasen der Kurzarbeit von besonderer Relevanz.

Die befristete Erhöhung der Kurzarbeitsbeihilfe in Verbindung mit der Verlängerung des Gewährungszeitraums der Beihilfe auf maximal 24 Monate soll jenen Unternehmen die Absicherung der Arbeitsplätze ermöglichen, die spätestens im Jahr 2010 mit der Kurzarbeit beginnen. Mit der Erhöhung der Beihilfe sollen insbesondere auch Wettbewerbsnachteile mit den Haupthandelspartnern hintangehalten werden.

Die Verbesserung der Einsatzmöglichkeit des Solidaritätsprämienmodells fördert die nachhaltige Anpassung der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit einem zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Ausbildung für Jugendliche.

Die befristete Verbesserung bei der Regelung der Bildungskarenz setzt den erfolgreich eingeschlagenen Weg fort, Unternehmen wie ArbeitnehmerInnen im Zuge der strukturellen Anpassung an geänderte Marktbedingungen beim Erwerb der erforderlichen Qualifikationen zu unterstützen und die ArbeitnehmerInnen während der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen materiell abzusichern.

Die Einrichtung einer neuen Jugendstiftung soll dazu beitragen, das bewährte arbeitsmarktpolitische Modell der Arbeitsstiftungen zu erweitern und gezielt für jene jugendlichen Arbeitsuchenden einzusetzen, die einen Umstieg in eine neue Beschäftigung leisten müssen, wobei insbesondere neue oder zusätzliche Ausbildungen bzw. Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können.

Als Beitrag zur sozialen Absicherung sollen länger zurück liegende Beitragsgrundlagen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes aufgewertet werden. Dazu dient auch die Verlängerung des Übergangsgeldes, das bisher mit Jahresende 2009 befristet ist, und die Krankenversicherung für jene Personen, die auf Grund der Einkommensanrechnung keine Notstandshilfe erhalten können, aber keine beitragsfreie Mitversicherung in Anspruch nehmen können. Diese Anpassungen leisten zudem einen Beitrag zur Absicherung der Konsumnachfrage für eine sozialpolitisch wichtige Zielgruppe.

Die Änderungen des Sonderunterstützungsgesetzes bezwecken Angleichungen an das Arbeitslosenversicherungsgesetz hinsichtlich Korridorpension und Verfügbarkeit. Die Beitragsregelung zum Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz ermöglicht den Sozialpartnern der Bauwirtschaft die Entwicklung von neuen Modellen der Arbeitszeitgestaltung in dieser Branche. Der Entfall des Bonus-Malus-Modells und die befristete Verschiebung der Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Personen von 57 auf 58 Jahre dienen der Finanzierung der arbeitsmarktpolitischen Verbesserungen. Der Entfall des Bonus-Malus-Modells bedeutet darüber hinaus eine Verfahrensentlastung der Unternehmen und der Krankenversicherungsträger.

Als Inkrafttretenszeitpunkt sind jeweils die frühestmöglichen Zeitpunkte unter Berücksichtigung der Vorlaufzeit für die Vorbereitung und Anpassung der administrativen Applikationen vorgesehen, um so rasch wie möglich einen weiteren Beitrag zur Krisenbewältigung zu leisten.

Bezüglich der Höhe des Nachtschwerarbeits‑Beitrages hat die Bundesregierung auf der Basis einer Verständigung der Sozialpartner Einigung darüber erzielt, die Beitragsanhebung für die nächsten Jahre auszusetzen und damit zur Stabilisierung der Lohnnebenkosten beizutragen.

Dementsprechend soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Verpflichtung zur Anhebung des Nachtschwerarbeits‑Beitrages im Verordnungsweg bis zum Jahr 2013 sistiert werden.

Bemerkungen zu den einzelnen Änderungen:

Zu Art. 1 (Änderung des AlVG)

Zu den Z 1, 8, 9, 13, 14 und 15 (§§ 6 Abs. 2 Z 4, 34, 42 Abs. 6, 43 und 79 Abs. 101 AlVG):

Personen, die auf Grund der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners oder Lebensgefährten mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, sind derzeit bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe nur in der Pensionsversicherung, nicht jedoch in der Krankenversicherung versichert. Diese Regelung ist unbefriedigend, da nicht alle betroffenen Personen einen Krankenversicherungsschutz durch eine Mitversicherung haben und die Mitversicherung zum Teil kostenlos, zum Teil jedoch beitragspflichtig ist. Es soll daher für jenen kleinen Personenkreis, für den keine beitragsfreie Mitversicherung gilt, neben der Pensionsversicherung auch eine Krankenversicherung vorgesehen und den Krankenversicherungsträgern der entstehende Aufwand abgegolten werden. Die Beitragsleistung soll wie bereits derzeit für Leistungsbezieher für Zeiten ohne Geldleistungsanspruch erfolgen. Die neuen Regelungen sollen so rasch wie möglich nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit 1. August 2009 in Kraft treten, zumal dadurch Haushalte mit geringem Einkommen entlastet werden.

Zu den Z 2 und 15 (§ 18 Abs. 7 und § 79 Abs. 100 AlVG):

Die Änderung dient der gesetzlichen Verankerung einer Arbeitsstiftung mit besonderem Schwerpunkt auf junge Arbeitslose. Damit soll eine zusätzliche Möglichkeit zur Qualifizierung mit vorrangiger Ausrichtung auf die besonderen Bedürfnisse junger Arbeitsloser, von denen viele auf Grund der krisenhaften Entwicklung der Wirtschaft ihr Arbeitsverhältnis zB bei einem Überlassungsunternehmen verloren haben, geschaffen werden. Die neue Stiftung soll im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit bereits ab 1. Juni 2009 eingerichtet werden können.

Zu den Z 3 und 15 (§ 21 Abs. 1 und § 79 Abs. 102 AlVG):

Bisher ist eine Aufwertung der für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nur vorgesehen, wenn diese älter als vier Jahre sind. Künftig sollen in Angleichung an andere Bemessungsverfahren der sozialen Sicherungssysteme alle älteren Jahresbeitragsgrundlagen entsprechend aufgewertet werden, um zur Abwehr von Armutsgefährdung den zwischenzeitig eingetretenen Geldwertverlust auszugleichen. Die Neuregelung soll wegen der erforderlichen technischen Änderungen mit 1. September 2009 in Kraft treten.

Zu den Z 4 bis 7 und 15 bis 17 (§§ 27 Abs. 2 bis 5, 79 Abs. 102 und 103 sowie 82 AlVG):

Mit der Neuregelung der Altersteilzeit soll ein substanzieller Beitrag zur Arbeitsmarktentlastung geleistet werden. Es soll daher der Zugang zur Altersteilzeit erleichtert werden, indem das Mindestzugangsalter für ein weiteres Jahr wie im Jahr 2009 für Frauen ab 53 Jahren und Männer ab 58 Jahren festgelegt wird. Die Freizeitphase im Rahmen von Blockzeitvereinbarungen soll wie bisher nicht mehr als zweieinhalb Jahre betragen können.

Mit der Neuregelung der Altersteilzeit soll ein substanzieller Beitrag zur Arbeitsmarktentlastung geleistet werden. Die kontinuierliche Arbeitszeitreduktion, die eine rasche Verminderung der Arbeitskapazität bewirkt, soll gegenüber Blockzeitregelungen, die zunächst unverminderte Vollarbeit und erst später Freizeit vorsehen, begünstigt werden. Die Verminderung der Arbeitszeit soll dabei nicht nur mit gleichbleibender Wochenarbeitszeit, sondern auch variabel möglich sein, soweit ein Durchrechnungszeitraum von höchstens einem Jahr nicht überschritten wird. Eine leichte Staffelung der Arbeitszeit innerhalb einer Bandbreite von 20 Prozent der Normalarbeitszeit in den einzelnen Durchrechnungszeiträumen soll möglich sein (zB im ersten Jahr der Altersteilzeit jeweils 60 Prozent der Normalarbeitszeit, im zweiten Jahr 50 Prozent und im dritten Jahr 40 Prozent.) Damit soll die in manchen Unternehmensbereichen notwendige und auch übliche Flexibilität gewährleistet werden.

Auf das Erfordernis der Ersatzkrafteinstellung soll verzichtet werden, weil eine solche in Zeiten verbreiteter Überkapazitäten nicht generell verlangt werden kann und deren Kontrolle einen hohen bürokratischen Aufwand erfordert. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Markt- und Auftragslage auch ohne gesetzliche Verpflichtung Ersatzkräfte eingestellt werden.

Künftig soll für jene Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit zwar weniger als 80 Prozent, jedoch zumindest 60 Prozent der Normalarbeitszeit beträgt, ebenfalls Altersteilzeitgeld gewährt werden können, auch um die europarechtlich gebotene Gleichstellung zu gewährleisten.

Phasen der Kurzarbeit sollen hinsichtlich Arbeitszeit und Entgelt wie Zeiträume mit Normalarbeitszeit betrachtet werden.

Durch einfachere Auszahlungs- und Abrechnungsmodalitäten sollen sowohl die Unternehmen als auch das Arbeitsmarktservice hinsichtlich des erforderlichen Verwaltungsaufwandes entlastet werden.

Ein (nicht geltend gemachter) Anspruch auf Korridorpension soll dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für die Dauer von längstens einem Jahr nicht entgegen stehen. Dadurch soll eine Benachteiligung von Personen in Altersteilzeit, die auf Grund der geltenden Regelung die Korridorpension in Anspruch nehmen müssen, gegenüber anderen Personen vermieden und gleichzeitig die Möglichkeit längerer Beschäftigung Älterer verbunden mit zusätzlichen Beitragszeiten zur Pensionsversicherung eröffnet werden. Auch Arbeitslose, deren Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstgebers, berechtigten vorzeitigen Austritt oder Fristablauf geendet hat, können nämlich noch bis zu ein Jahr lang Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehen. Vor allem wird diese Änderung Personen, die wenige Monate nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension abschlagsfrei in Pension gehen könn(t)en, zu Gute kommen.

Die Neuregelungen sollen wegen der erforderlichen technischen Änderungen mit 1. September 2009 in Kraft treten. Die Heranziehung des Tariflohnindex soll ab 2010 gelten, ebenso die Anwendung der Bagatellgrenze auch auf alte Vereinbarungen.

Zu Z 10 und 11 (§§ 39a AlVG):

Das Übergangsgeld setzt vorangehende mindestens einjährige Arbeitslosigkeit voraus und wurde im Zuge der Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a ASVG) als Überbrückungsleistung zwischen dem Arbeitslosengeldbezug und der auf Grund der schrittweisen Anhebung des Antrittsalters für die auslaufende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) erst mit Verzögerung zustehenden vorzeitigen Alterspension geschaffen. Der Zugang zum Übergangsgeld wurde gesetzlich zunächst von Anfang 2004 bis Ende 2006 befristet. Entsprechend der Verordnungsermächtigung wurde der Zugang bis Ende 2009 aufgrund ungünstiger Beschäftigungsaussichten verlängert (Verordnung BGBl. II Nr. 408/2006).

Nunmehr besteht im Hinblick auf die zu erwartende besonders ungünstige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und daher praktisch nicht vorhandene Beschäftigungsaussichten für bereits mindestens ein Jahr arbeitslose ältere Arbeitnehmer, die nach langer Versicherungsdauer in der Pensionsversicherung auf Grund der bestehenden Übergangsregelung gegenüber der ursprünglichen Regelung (Frauen ab 56 ½ Jahren und Männer ab 61 ½ Jahren) erst verspätet in vorzeitige Alterspension gehen können, das Problem, dass ab Anfang 2010 kein Zugang zum Übergangsgeld mehr möglich ist. Bei der Schaffung der befristeten Regelung konnte noch davon ausgegangen werden, dass spätestens ab 2010 eine verstärkte Nachfrage nach Arbeitskräften und damit auch wesentlich verbesserte Beschäftigungsaussichten für ältere Arbeitnehmer bestehen könnten. Diese seinerzeitige Einschätzung hat sich nicht erfüllt. Es soll daher der Zugang zum Übergangsgeld auch noch im Jahr 2010 wie bisher möglich sein und ab 2011 eine Einschleifregelung gelten.

Übergangsgeldbezieher können bei mangelnder Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit durch eine Richtlinie des Arbeitsmarktservice gemäß § 38b AMSG vom Erfordernis der ständigen Verfügbarkeit für eine Beschäftigung befreit werden, was bisher unter Bedachtnahme auf die jeweilige Situation am Arbeitsmarkt jeweils für das laufende Kalenderjahr festgelegt wurde. Die Verlängerung der Zugangsmöglichkeit zum Übergangsgeld kann eine andernfalls unvermeidliche Zunahme vom Arbeitsmarktservice zu betreuender nicht vermittelbarer älterer Arbeitnehmer und deren Verpflichtung zu weiteren aussichtlosen Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung verhindern.

Zu Z 12 (§§ 41 Abs. 4 AlVG):

Die bestehende Regelung stellt noch auf die Ausgabe von Krankenscheinen ab und soll daher entsprechend angepasst werden. Während früher bei voraussichtlich zustehendem Leistungsanspruch vom AMS ein Krankenschein ausgestellt wurde und diese Bestimmung für jene Fälle benötigt wurde, in denen in der Folge keine Leistung zuerkannt werden konnte, geht es bei den wenigen verbliebenen Fällen darum, dass das Arbeitsmarktservice eine mit einem Krankenversicherungsschutz verbundene Leistung gewährt hat und sich in der Folge herausstellt, dass die Leistung nicht gebührte und daher widerrufen werden musste mit der Folge, dass die betroffenen Personen plötzlich unverschuldet mit Zahlungsforderungen konfrontiert werden. Der Ersatz der als Folge des widerrufenen Leistungsanspruches nicht aus der Krankenversicherung gedeckten Kosten ist daher gerechtfertigt. Die vorgeschlagene Regelung vermeidet aufwendige Schadenersatzverfahren und stellt sowohl eine sozialverträgliche als auch Ressourcen schonende und kostengünstige Lösung dar, da sie nur in jenen Einzelfällen zum Tragen kommt, in denen keine Krankenversicherung auf Grund einer Mitversicherung besteht.

Zu Art. 2 (Änderung des AMPFG)

Zu den Z 1 und 3 (§ 2 Abs. 8 und § 10 Abs. 39 AMPFG):

Mit der befristeten Verschiebung der Altersgrenze für die Beitragsbefreiung um ein Jahr soll ein Beitrag zu zielgruppenspezifischen beschäftigungsfördernden und –sichernden Maßnahmen (zB Eingliederungsbeihilfe, Einstellungsförderung Jugendliche, Kombilohn, Qualifizierung für Ältere) geleistet werden.

Zu den Z 2 und 4 (Entfall der §§ 5a bis 5c sowie § 11 Abs. 2 AMPFG):

Da das Bonus-Malus-System aufgrund vorliegender Evaluierungsergebnisse und im Vergleich mit den gezielten, zielgruppenorientierten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen keinen arbeitsmarktpolitischen Steuerungseffekt hat, jedoch einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und für die Krankenversicherungsträger bedeutet, trotz differenzierter Ausnahmetatbestände in vielen Fällen zu keinem allgemein zufriedenstellenden Ergebnis führt (weil die Zuordnung nur nach dem formalen Auflösungsgrund erfolgen kann) und der Saldo für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik negativ ist, soll dieses entfallen. Der kontinuierliche negative Saldo resultiert daraus, dass der Bonus (Entfall des Dienstgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung) bei jeder Einstellung von über 50 Jahre alten Personen anfällt, während der Malus (Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung) nur bei bestimmten Auflösungsformen von Dienstverhältnissen mit mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigten über 50 Jahre alten Personen zu entrichten ist. Dem gegenüber umfasst das Instrumentarium der Arbeitsmarktpolitik bewährte Interventionsmöglichkeiten zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie zum Beispiel die Einstellungsbeihilfe und den Kombilohn. Zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung älterer Personen dienen spezifische Kündigungsschutzbestimmungen.

Zu Art. 3 (Änderung des AMSG)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4 AMSG):

Im Sinne der größtmöglichen Transparenz und im Hinblick auf die verpflichtende Kundmachung von Richtlinien, die rechtsgestaltende Wirkung im Bereich der Arbeitslosenversicherung haben, soll geregelt werden, dass entsprechende Richtlinien im Internet kundzumachen sind, wie dies gemäß § 351g Abs. 1 ASVG bereits für Verordnungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gilt. An der bisherigen Praxis, die entsprechenden Richtlinien in der regionalen Geschäftsstelle auszuhängen und bei Bedarf Papierausdrucke zur Verfügung zu stellen, soll sich dadurch nichts ändern.

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 7 und 8 AMSG):

Mit diesen Regelungen soll einerseits die Bedeutung der Qualifizierung von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohter Beschäftigter wie etwa bei Kurzarbeit betont und andererseits auch eine Grundlage für eine allfällige Beteiligung des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen anderer Rechtsträger zur Gesundheitsförderung auf Grund ihrer jeweils spezifischen Zuständigkeit (zB Krankenversicherungsträger, Pensionsversicherungsträger, Bundessozialamt, Sozialhilfeträger, gesetzliche und freiwillige Interessenvertretungen usw.) verankert werden, um durch die Bündelung die Effektivität der Maßnahmen zur Beschäftigungsstabilisierung Älterer weiter zu erhöhen und damit auch einen Beitrag zur Anhebung des faktischen Pensionsanfallsalters zu leisten.

Zu Z 3 (§ 37a Abs. 1 Z 2 AMSG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Anwendung des Solidaritätsprämienmodells erleichtert werden. In wirtschaftlichen Krisensituationen, in denen auf Grund eines geringeren Arbeitsvolumens die Einstellung zusätzlicher Arbeitnehmer nicht oder nicht in vollem Umfang in Betracht kommt, kann durch die zusätzliche Einstellung von Lehrlingen einerseits ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung von Jugendarbeitslosigkeit und andererseits zur Heranbildung künftig benötigter qualifizierter Arbeitskräfte geleistet werden. Darüber hinaus eröffnet die Erweiterung des Modells die nachhaltige Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit, beispielsweise auch im Anschluss an kürzere oder längere Phasen der Kurzarbeit.

Zu den Z 4, 5 und 9 (§ 37b Abs. 3 und 4, § 37c Abs. 4 und 6 sowie § 79 Abs. 3 AMSG):

Nach dem Vorbild der deutschen Regelung soll befristet ab dem siebenten Monat der Kurzarbeit oder Kurzarbeit mit Qualifizierung für die restliche Dauer der insgesamt bis zu 24 Monate möglichen Beihilfengewährung die Beihilfe um den auf Grund der Wahrung der unverkürzten Bemessungsgrundlage erhöhten Aufwand der Arbeitgeber für Sozialversicherungsbeiträge angehoben werden.

Zu Z 6 (§ 37b Abs. 5 und § 37c Abs. 7 AMSG):

Mit der Günstigkeitsregelung sollen insbesondere Nachteile für Lehrlinge vermieden werden, wenn diese nach Abschluss ihrer Lehre in die Kurzarbeit einbezogen werden.

Zu Z 7 (§ 38b AMSG):

Sonderunterstützungsbezieher sollen künftig hinsichtlich der Verfügbarkeit wie Übergangsgeldbezieher behandelt werden können.

Zu Art. 4 (Änderung des SUG)

Zu den Z 1 und 3 (§ 4 Abs. 1 und Art. V Abs. 22 SUG):

Anlässlich der Einführung der Korridorpension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz wurde eine entsprechende Anpassung dieser Bestimmung unterlassen. Künftig soll die Berechtigung zum Bezug einer Sonderunterstützung für neue Bezieher dieser Leistung nicht erst mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die normale Alterspension nach dem ASVG, sondern in gleicher Weise wie für Leistungsbezieher nach dem AlVG spätestens ein Jahr nach der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Korridorpension nach dem APG enden.

Zu Z 2 (§ 13 SUG):

Die Änderung dient lediglich der Anpassung der Verweisungen an das Arbeitslosenversicherungsgesetz hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kontrollmeldungen.

Zu Art. 5 (Änderung des AVRAG)

Zu Z 1 bis 3 (§ 11 Abs. 1 und 1a sowie § 19 Abs. 1 Z 22 AVRAG):

Bisher konnte eine Bildungskarenz erst ab dem zweiten Arbeitsjahr zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in vereinbart werden. Nunmehr sollen Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit haben, eine Bildungskarenz bei Vorliegen einer ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten zu vereinbaren. Damit wird jenen Arbeitnehmer/innen, die auf Grund verschiedener Umstände (beispielsweise Insolvenz des/der früheren Arbeitgebers/in) noch keine Mindestbeschäftigungsdauer von einem Jahr aufweisen, ermöglicht, früher Bildungskarenz zu vereinbaren. Auch Saisonarbeitskräfte, deren Arbeitsverhältnis drei Monate gedauert hat, können nunmehr eine Bildungskarenz vereinbaren, sofern befristete Arbeitsverhältnisse zu diesem/dieser Arbeitgeber/in im Ausmaß von mindestens sechs Monaten (bisher ein Jahr) innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der Bildungskarenz vorliegen.

Neu ist weiters, dass die Mindestdauer der Bildungskarenz von drei Monaten auf zwei Monate herabgesetzt wird, um auch den Erwerb von spezifischen Zusatzqualifikationen bzw. Kenntnissen und Fertigkeiten zu ermöglichen, die eine kürzere Maßnahmendauer erfordern, und gleichzeitig die Flexibilität der Betriebe beim Einsatz dieses Instruments zu erhöhen.

Die Neuregelung soll bis Ende 2011 befristet gelten.

Zu Art. 6 (Änderung des LAG 1984)

Siehe die Bemerkungen zu Art. 5.

Zu Art. 7 (Änderung des IESG)

Zu den Z 1 und 7 (§ 6 Abs. 8 und § 22 Abs. 2 IESG):

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14.10.2008, GZ 8 Ob S 6/08b, hat dieser in Abänderung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass einem Überweisungsgläubiger infolge Pfändung des Insolvenz-Entgelts (IEG) ein eigenes Antragsrecht auf IEG zusteht. Die dadurch aufgeworfenen Fragen und Probleme bedürfen einer Lösung.

Der gegenständliche Entwurf dient der Klarstellung der Rechtslage. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird sowohl ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der IEF-Service GmbH verhindert als auch den Interessen der Gläubiger durch die Einräumung eines subsidiären Rechts auf Antragstellung bei nicht zeitgerechter Antragstellung des betroffenen Arbeiternehmers Rechnung getragen.

Grundsätzlich soll nur dem Anspruchsberechtigten – also im Regelfall dem Arbeitnehmer selbst – das Antragsrecht auf den Anspruch auf IEG auch hinsichtlich der gepfändeten, verpfändeten oder übertragenen Teile seiner Ansprüche gegenüber dem (insolvent gewordenen) Arbeitgeber zustehen. In diesem Fall sind die gepfändeten, verpfändeten oder übertragenen Teile der Ansprüche nach § 7 Abs. 6 IESG ohnehin an den berechtigten Gläubiger zu zahlen. Nur für den Fall, dass diese Antragstellung überhaupt unterbleibt oder nicht fristgerecht erfolgt, soll der Gläubiger die Möglichkeit haben – eingeschränkt auf die ihm nach dem Exekutionsrecht zustehenden Teile der Entgeltansprüche des Arbeitnehmers – einen Antrag auf IEG zu stellen. Zur Vermeidung mehrerer Anträge über dieselben Forderungen muss der Gläubiger hierzu einen entsprechenden Exekutionstitel, der den Anspruchsberechtigten zur Antragstellung verpflichtet, erwirken. Die übrigen Voraussetzungen für den Antrag sollen dieselben sein wie bei einem Antrag des Arbeitnehmers, wobei die Frist zur Antragstellung durch den Gläubiger während des Verfahrens zur Erlangung dieses Exekutionstitels gehemmt ist. Im Falle einer durch Nachsicht ermöglichten verspäteten Antragstellung des betroffenen Anspruchsberechtigten kann sich diese nur auf jene Teile des gesicherten Anspruches beziehen, die noch nicht auf Grund subsidiärer Antragstellung zuerkannt wurden.

Zu den Z 2, 3, 6 und 7 (§§ 12 Abs. 5, 13a Abs. 1, 19 Abs. 4, 21 Abs. 3 und 22 Abs. 3 IESG):

Diese Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen anlässlich der Bezeichnungsänderungen von „Insolvenz-Ausfallgeld“ auf „Insolvenz-Entgelt“ und von „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ auf „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ im Zuge der IESG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2008.

Im Zuge dieser Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 wurden auf Wunsch der IEF-Service GmbH insbesondere die Bezeichnungen „Insolvenz-Ausfallgeld“ und „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ auf „Insolvenz-Entgelt“ und „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ geändert. In den betroffenen Bestimmungen des § 12 Abs. 5, § 13a Abs. 1 und § 19 Abs. 4 IESG sind diese Bezeichnungsersetzungen irrtümlich unterblieben. Die Übergangsregelung des § 21 Abs. 3 IESG war ebenfalls entsprechend anzupassen und wurde zur besseren Lesbarkeit neu gefasst.

Zu den Z 4, 5 und 6 (§ 13e Abs. 1 und § 22 Abs. 1 IESG):

Mit der Änderung des § 13e Abs. 1 und 4 IESG (siehe auch zu Art. 1 Z 2) sollen die Qualifizierung und sonstige Maßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung junger Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt im Rahmen einer Arbeitsstiftung ermöglicht werden. Diese Änderung soll im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit bereits mit 1. Juni 2009 in Kraft treten.

Zu Art. 8 (Änderung des BSchEG)

Im Hinblick darauf, dass angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Erhöhung der Lohnnebenkosten vermieden werden soll, soll die bestehende Übergangsregelung um weitere zwei Jahre verlängert werden. Darüber hinaus soll den zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, auf der Grundlage der bereits laufenden Verhandlungen neue Modelle der Arbeitszeitgestaltung in der Bauwirtschaft zu entwickeln und in der Folge im Kollektivvertrag zu verankern.

Zu Art. 9 (Änderung des NSchG)

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat gemäß Art. XI Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Beitragssatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung durch Verordnung so zu ändern, dass der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 % der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hierbei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem folgenden Geschäftsjahr wirksam.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Art. XIII Abs. 12 NSchG wird daher sichergestellt, dass bis einschließlich 2013 die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages unverändert bleibt und somit weiterhin 2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt. Auch diese Regelung bedeutet eine Stabilisierung der Lohnnebenkosten.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Josef Muchitsch die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Dr. Martin Bartenstein, Franz Riepl, Karl Öllinger, Dietmar Keck, Ulrike Königsberger-Ludwig, Mag. Birgit Schatz, Mag. Josef Lettenbichler sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 06 23

                                Josef Muchitsch                                                                 Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau