250 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 679/A der Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpaket 2009), hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 23. Juni 2009 auf Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2008, Rs. C-161/07, festgestellt, dass die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG-Vertrag verstoßen, indem sie Arbeitsgesellschafter aus den EU-8-Mitgliedstaaten verpflichten, vor ihrer Eintragung im Firmenbuch ihre Selbständigkeit auf Antrag vom Arbeitsmarktservice feststellen zu lassen. Nach Auffassung des EuGH könnte „mit weniger einschneidenden Maßnahmen – wie der Einrichtung von regelmäßigen nachträglichen Verwaltungskontrollen, möglicherweise verbunden mit der Verpflichtung der eventuell betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, Informationen zu übermitteln – ein gleichartiges Ergebnis erzielt werden, indem die Überprüfung ermöglicht würde, ob bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten tatsächlich selbständig oder doch im Rahmen einer unselbständigen Beschäftigung ausgeübt werden.“

Obwohl das Urteil ausdrücklich nur auf Arbeitsgesellschafter aus den EU-8-Mitgliedstaaten Bezug nimmt, ist es auf Grund der gleichlautenden Übergangsregelungen auch für Arbeitsgesellschafter aus Bulgarien und Rumänien maßgeblich. Für Arbeitsgesellschafter aus Drittstaaten kann § 2 Abs. 4 uneingeschränkt beibehalten werden.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll nunmehr während des Geltungszeitraums des Übergangsarrangements zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitsgesellschafter aus den neuen EU-Mitgliedstaaten ein gesondertes Kontrollsystem eingerichtet werden, das den Vorgaben des EuGH entspricht.

Dementsprechend sollen die Firmenbuchgerichte verpflichtet werden, die Eintragung von Arbeitsgesellschaftern im Sinne des § 2 Abs. 4 aus den neuen EU-Mitgliedstaaten der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden, welche sodann allenfalls nach Einsicht in das Firmenbuch sowie allfälliger zusätzlicher Ermittlungen, an denen die Arbeitsgesellschafter jedenfalls mitzuwirken haben, prüft, ob die Tätigkeit des Gesellschafters ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach tatsächlich in selbständiger Stellung ausgeübt wird oder eine bewilligungspflichtige Beschäftigung darstellt.

Stellt die regionale Geschäftsstelle fest, dass die Tätigkeit der Bewilligungspflicht unterliegt, oder wirkt der Gesellschafter trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen angemessener Frist an der Ermittlung des Sachverhaltes mit, hat sie – sofern keine entsprechende Bewilligung vorliegt – die Beschäftigung zu untersagen und das für die Kontrolle zuständige Finanzamt zu verständigen.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Firmenbuchgesetzes ist das Arbeitsmarktservice zudem verpflichtet, das zuständige Firmenbuchgericht zu verständigen.

Mit der Untersagung durch das Arbeitsmarktservice hat der Arbeitsgesellschafter seine Tätigkeit jedenfalls zu beenden.

Die Beschäftigung trotz Untersagung soll demselben Strafrahmen unterliegen wie die „echte“ illegale Ausländerbeschäftigung.

Im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission erwartete zügige Inkraftsetzung der neuen gemeinschaftsrechtskonformen Regelungen sollen die Änderungen mit 1. September 2009 in Kraft treten.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Dr. Martin Bartenstein, Franz Riepl, Karl Öllinger, Dietmar Keck, Ulrike Königsberger-Ludwig, Mag. Birgit Schatz, Mag. Josef Lettenbichler sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer das Wort.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Josef Muchitsch gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 06 23

                                Josef Muchitsch                                                                 Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau