253 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 450/A der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung Behinderter (Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geändert wird

Die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Februar 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Integration behinderter Frauen und Männer in die Arbeitswelt ist ein großes gesellschaftliches Anliegen. Durch die Möglichkeit selbstbestimmt und selbstständig den eigenen Lebensunterhalt aufbringen zu können, haben behinderte Menschen die Chance an der vollen Teilhabe in der Gesellschaft.

Gerade in einer Zeit, wo vielfach Menschen über ihren sozialen Status beurteilt werden, müssen behinderte Frauen und Männer die Möglichkeit haben, sich beruflich entfalten zu können. Dies ist leider noch nicht in allen Lebensbereichen möglich, da behinderte Menschen vielfach über ihre Schwächen definiert werden. Meist wird ein Augenmerk darauf gelenkt, was sie auf Grund ihrer Behinderung nicht können. Ihre Stärken werden zunächst negiert. Mitleid und das Gefühl, ein Bittsteller zu sein, sind oft spürbar. Haben aber behinderte Menschen einmal die Chance einer Anstellung bekommen, zeichnen sie sich zumeist durch hohe Motivation und ausgeprägte Leistungsbereitschaft aus.

Auf Ihrem Weg zur Integration in die Arbeitswelt benötigen sie aber Unterstützung. Diese Hilfe kann einerseits außerbetrieblich durch das Bundessozialamt, durch Arbeitsassistenz oder andere Einrichtungen erfolgen, anderseits sollen aber auch innerbetriebliche Instrumentarien wie Betriebsräte und Behindertenvertrauenspersonen eine Hilfe zur Integration sein.

Die Behindertenvertrauensperson hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Die Personalvertretung ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Im Besonderen hat die Behindertenvertrauensperson das Recht und die Verpflichtung, die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu überwachen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Arbeitnehmer hinzuweisen, wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber mitzuteilen und an den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilzunehmen.

Die Behindertenvertrauensperson hat dieselben persönlichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des jeweiligen Personalvertretungsorganes. Die Behindertenvertrauenspersonen haben aber bis dato leider kein Stimmrecht und damit keine effektive Möglichkeit ihre Anliegen durchzusetzen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 in Verhandlung genommen.  Berichterstatterin für den Ausschuss war Abgeordnete Anna Höllerer.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2009 06 23

                                  Anna Höllerer                                                                  Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau