255 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über die Regierungsvorlage (76 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Interesse einer optimalen Vorbereitung der Entsendung von Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres zu Einsätzen des internationalen Krisenmanagements auf der Grundlage des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nehmen Angehörige des Österreichischen Bundesheeres zunehmend an internationalen Ausbildungs- und Übungsaktivitäten teil. Im Verhältnis zu den meisten Kooperationspartnern Österreichs erfolgt der in diesem Zusammenhang erforderliche vorübergehende Aufenthalt von Angehörigen der Streitkräfte im jeweils anderen Land auf der Rechtsgrundlage des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. III Nr. 136/1998, kurz PfP‑Truppenstatut, auf dessen Grundlage das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. III Nr. 135/1998, kurz NATO-Truppenstatut, anwendbar ist.

Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland, mit der Österreich im Rahmen des internationalen Krisenmanagements eng zusammenarbeitet, bedarf es im geschilderten Zusammenhang aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften eines zusätzlichen bilateralen Abkommens. Das Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz, SkAufG) ermächtigt die deutsche Bundesregierung, Abkommen mit ausländischen Staaten über die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte für Übungen und Ausbildung sowie für die Durchreise zu schließen. Der Abschluss eines solchen Abkommens ist notwendig, sobald sich ausländische Streitkräfte in Einheits- bzw. Kompaniestärke (d.h. ab etwa 150 Personen) für eine nicht unwesentliche Anzahl von Tagen im Jahr vorübergehend in Deutschland aufhalten.

Aufgrund der Intensivierung der Kooperation zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland (BMVg) und dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich aus den oben geschilderten Hintergründen, insbesondere im Bereich von Übungen und Ausbildungsaktivitäten, kommt es in den letzten Jahren des Öfteren zur Überschreitung dieser Personenzahl im Rahmen von vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland. Deutschland hat daher den Abschluss eines bilateralen Abkommens nach dem SkAufG vorgeschlagen.

Mit dem Abkommen soll, in Ergänzung zum PfP-Truppenstatut, die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland bzw. von Angehörigen der deutschen Bundeswehr bei vorübergehenden Aufenthalten in Österreich geregelt werden.

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes geregelt ist, richten sich die Einreise, der Aufenthalt und die Ausreise von Mitgliedern der Streitkräfte des jeweiligen Entsendestaats einschließlich des zivilen Gefolges weiterhin nach den Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts. Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer eines konkreten Aufenthaltes werden direkt zwischen den zuständigen Stellen festgelegt. Darüber hinaus können die Verteidigungsminister Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens schließen.

Für die Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit mit dem BMVg, insbesondere im Bereich von Übungen und Ausbildungsaktivitäten, gibt es keine Alternativen zum Abschluss des Abkommens.

Aus dem Abkommen entstehen keine unmittelbaren finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

 

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

 

Der Landesverteidigungsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Mag. Christine Lapp die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kurt List, sowie der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Landesverteidigungsausschuss vertritt weiters mit Stimmenmehrheit die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Christine Lapp gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen) (76 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2009 06 23

                             Mag. Christine Lapp                                                       Dr. Peter Fichtenbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann