256 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (159 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft geändert werden

Die finanziellen Rechtsverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirche, der altkatholischen Kirche, der israelitischen Religionsgesellschaft und der Republik Österreich sind im Wesentlichen in den jeweiligen Bundesgesetzen über finanzielle Leistungen an die Kirche oder Religionsgesellschaft und dem Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche geregelt. Mit den in diesen Bundesgesetzen bestimmten wiederkehrenden Leistungen sollten vor allem die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögensentziehungen in Übereinstimmung mit Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, entschädigt werden. In analoger Regelung zu Artikel II Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, BGBl. Nr. 195/1960, sind die jährlichen staatlichen Leistungen im Hinblick auf eine erforderliche Wertsicherung zweigeteilt: einerseits wird der Gegenwert der jeweiligen Bezüge von einer bestimmten Anzahl von Bediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges als staatliche Leistung des Bundes gezahlt, ohne dass hierdurch eine alte Kongruagesetzgebung wiederum aufleben sollte, andererseits ist die Zahlung eines jährlichen festen Betrages vorgesehen. Hierdurch wurde dem Gedanken Rechnung getragen, dass sowohl Leistungen für den religionsgesellschaftlichen Personalaufwand als auch für den religionsgesellschaftlichen Sachaufwand erbracht werden, wobei jedoch die Aufteilung des Gesamtbetrages innere Angelegenheit der Kirche oder Religionsgesellschaft blieb.

Als im Hinblick auf die Geldentwertung, die sich seit dem Jahre 1960 ergab, seitens des Heiligen Stuhles um Aufnahme von Verhandlungen zur Herbeiführung einer Erhöhung des gemäß Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages, BGBl. Nr. 195/1960, geleisteten Fixbetrages ersucht worden war und diese Verhandlungen in den bisherigen fünf Zusatzverträgen zu Anhebungen des Fixbetrages für die Katholische Kirche geführt hatten, wurden aus denselben Gründen gleichzeitig sowohl das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft (BGBl. Nr. 222/1960) als auch die Bundesgesetze über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche (BGBl. Nr. 182/1961) und über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche (BGBl. Nr. 221/1960) im gleichen Sinne dahin abgeändert, dass die an die drei zuletzt genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften alljährlich zu leistenden festen Beträge jeweils um dasselbe prozentuelle Ausmaß erhöht worden sind.

Da nunmehr das neuerliche Begehren des Heiligen Stuhles im Dezember 2007 gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht wurde, wegen der seit dem Jahre 1996 eingetretenen Geldwertänderung im Verhandlungswege den Fixbetrag in Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages entsprechend zu erhöhen, und diese Verhandlungen zur Unterzeichnung des Sechsten Zusatzvertrages am 5. März 2009 geführt haben, demzufolge der an die Katholische Kirche zu leistende feste Betrag um etwa 23,95 % erhöht wird, wären gleichzeitig die Regelung über finanzielle Leistungen an die Evangelische Kirche und die Bundesgesetze über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und die israelitische Religionsgesellschaft entsprechend abzuändern, wie dies bereits in den Jahren 1969/70, 1976, 1981, 1989 und 1996 geschehen ist. Alle vier genannten Instrumente sehen daher jeweils eine Erhöhung der vom Bund alljährlich geleisteten festen Beträge um 23,95 % vor.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler die Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Elmar Mayer, Werner Amon, MBA, Dr. Harald Walser und Ing. Hermann Schultes sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Josef Lettenbichler gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (159 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 06 24

                         Mag. Josef Lettenbichler                                                  Dr. Walter Rosenkranz

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann