273 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 671/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Juni 2009 im Nationalrat eingebracht und u.a. wie folgt begründet:

„Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, eine wirksame und gezieltere Verfolgung und Sanktionierung wirtschaftlicher, behördlicher oder politischer Korruption sicherzustellen, um den Staat, benachteiligte Unternehmen wie auch den Einzelnen vor Verlusten durch derartige Kriminalität zu bewahren. Die spezialisierte, zentralisierte und unabhängige Verfolgung von Korruption und verwandten strafbaren Handlungen im Sinne europäischer und internationaler Vorgaben kann letztlich nur positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich und damit verbunden auch auf die Beschäftigungssituation haben. Gleichzeitig sollen bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt und klargestellt werden, dass im Rahmen der im Zuge der Amtsführung stattfindenden menschlichen Interaktion adäquate Sozialkontakte zulässig sind.

In Umsetzung des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sollen durch die vorgeschlagenen Änderungen des vorliegenden Entwurfs im Strafgesetzbuch Präzisierungen unklarer Begriffe und somit eine Klarstellung der Verhaltensanforderungen erfolgen. Dies führt unmittelbar zu einer gezielteren Verfolgbarkeit von korruptivem Verhalten. Damit verbunden wird auch eine Verschärfung der Strafdrohungen für schwere Fälle der Korruption.

Zweck der vorliegenden Novelle soll einerseits die Präzisierung der Normen zur Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen Sektor und andererseits deren terminologische Vereinfachung sein. Es ist daher nicht erforderlich, neue Tatbestände zur Korruptionsbekämpfung in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, doch sind die bestehenden Tatbestände des Strafgesetzbuches aufgrund von Unklarheiten in der praktischen Umsetzung zu verdeutlichen. Außerdem soll eine größere Differenzierung der Strafdrohungen durch eingefügte Wertqualifikationen erfolgen. Im Sinne einer Schärfung des Korruptionsstrafrechts zur Bekämpfung von verpöntem Verhalten mit hohem Störwert werden die Strafdrohungen für schwere Korruptionsdelikte deutlich erhöht. Die Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten soll sich an der sozialen Adäquanz des Verhaltens orientieren.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Martin Strutz, Mag. Karin Hakl, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Herbert Scheibner, Mag. Johann Maier, Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Peter Wittmann und Silvia Fuhrmann sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. I (Änderung des Strafgesetzbuches):

Zu Z 3 (§ 74 Abs. 1 Z 4a StGB):

Das Ziel des Entwurfs, Klarheit über den Anwendungsbereich der §§ 304ff schaffen zu wollen, soll durch folgende sprachliche Anpassungen und Präzisierungen besser erreicht werden:

Neben dem nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. a erfassten Personenkreis soll gemäß lit. b in der nunmehr vorgeschlagenen Fassung jeder als Amtsträger gelten, der sonst im Namen der in lit. a genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen. Durch diesen an § 302 Abs. 1 StGB angelehnten Formulierungsvorschlag soll eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass die Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben für die Begründung der Amtsträgereigenschaft nach lit. b ausschlaggebend ist.

In lit. c wurde der Begriff „Rechnungshof eines Bundeslandes“ durch die Art. 127c B-VG entnommene Umschreibung „dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder“ ersetzt.

Durch das Erfordernis der „weit“ überwiegenden Erbringung von Leistungen für die „Verwaltung“ soll einerseits im Gesetzestext klargestellt werden, dass die Geschäftstätigkeit mit Körperschaften nach lit. a nicht schon bei 51 %, sondern erst dann überwiegen wird, wenn der übrigen Geschäftstätigkeit vergleichsweise geringe Bedeutung zukommt, andererseits dass die erbrachten Leistungen zur Unterstützung der Aufgaben der Verwaltung (ihrer Infrastruktur, z.B. Buchhaltungsagentur oder Bundesimmobilengesellschaft) erfolgen müssen.

Zu Z 10 (§ 304 StGB), Z 11 (§ 305 StGB), Z 12 (§ 306 StGB) und Z 13( § 306a StGB):

Den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens folgend soll die im Entwurf ursprünglich vorgeschlagene Umschreibung des Vorteils als „unrechtmäßig“ in den §§ 304 ff StGB entfallen, weil die Unrechtmäßigkeit ohnedies aus der kausalen Verknüpfung von Zuwendung und Amtgeschäft ableitbar ist. Ferner soll im Sinne einer einheitlichen Verwendung strafrechtlicher Begriffe der Ausdruck „Amtshandlung“ durch „Amtsgeschäft“ sowie „Ausführung“ durch „Vornahme“ ersetzt und damit zu der vor dem StRÄG 2008 gebräuchlichen Terminologie zurückgekehrt werden (siehe demgegenüber die im Zusammenhang mit der Hoheitsverwaltung gebräuchliche Begriffsbildung der Amtshandlung in § 269 StGB).

Der bisher im § 306 StGB erfasste Sachverständige soll in den §§ 304 Abs. 1 und 307 Abs. 1 StGB aufgenommen werden, wodurch die Aufhebung der Bestimmung und eine bessere Aufgliederung der Deliktsfälle möglich wird.

Die dreistufige Deliktsstruktur der aktiven und passiven Bestechung im öffentlichen Sektor - im Entwurf durch entsprechende Absätze in den §§ 304, 307 StGB verankert - soll durch Schaffung eigener Tatbestände der „Bestechlichkeit“, der „Vorteilsannahme“ und der „Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme“ (und spiegelbildlicher Bestimmungen für den Bereich der aktiven Bestechung) in den §§ 304 ff StGB verdeutlicht und damit auch dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt der jeweils erfassten Tathandlungen besser Rechnung getragen werden. Dabei soll an der im Entwurf der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Wiedereinführung unterschiedlicher Strafdrohungen je nachdem, ob der Vorteil für die pflichtwidrige oder pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts festgehalten werden, weil dies im Begutachtungsverfahren breite Zustimmung erfahren hat.

Durch den neuen Tatbestand der „Bestechlichkeit“ nach § 304 StGB soll das Fordern, Annehmen und Sich-Versprechen-Lassen von Vorteilen für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts in einem eigenen Tatbild mit entsprechender Qualifikation in Abs. 2 erfasst werden.

Die „Vorteilsannahme“ wird nunmehr in § 305 unter Strafe gestellt. Nach Abs. 1 leg. cit. macht sich ein Amtsträger oder Schiedsrichter strafbar, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt. Ebenso ist zu bestrafen, wer für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung         ausdrücklich erlaubt (Abs. 2).

Damit wird an das im StGB anerkannte Prinzip der Verwaltungsakzessorietät angeknüpft, wobei allerdings in der Variante des Abs. 1 nicht schon ein Verstoß etwa gegen eine dienstverfahrensrechtliche Bestimmung zur Strafbarkeit führen soll. Das Verbot muss in einer generell-abstrakten Bestimmung zum Ausdruck kommen oder dem Amtsträger individuell und konkret auferlegt worden sein und sich auf die Annahme oder das Sich-Versprechen-Lassen beziehen.

Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Repräsentation ist ebenso wenig vom Dienstrecht untersagt wie die Genehmigung einer solchen Teilnahme durch einen Dienstreiseauftrag. Auch die wiederholte Annahme von Essenseinladungen führt hingegen in der Regel bereits nach den allgemeinen Vorsatzregeln nicht zu einer Strafbarkeit nach § 305, weil solche Einladungen dem gesellschaftlichen Kontakt dienen und ein allenfalls nach der Tat vorliegende Vorsatz (dolus subsequens) zur Begründung der Strafbarkeit nicht ausreicht.

Hingegen soll das Fordern eines Vorteils nur dann nicht zur Strafbarkeit führen, wenn ein solches ausdrücklich erlaubt ist. § 59 Abs 2 iVm Abs 1 BDG stellt etwa eine solche ausdrückliche Erlaubnis dar.

Der Tatbestand der „Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme“ nach § 306, der in seinem Aufbau der Dogmatik der Vorbereitungsdelikte folgt, soll an die Stelle des bisherigen „Anfütterns“ treten, wodurch die Vorbereitung im Sinne eines „Anbahnens“ einer pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts durch Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils erfasst sein soll. Das Fordern eines Vorteils für ein künftiges (in seiner konkreten Gestalt vom Vorsatz umfasstes) Amtsgeschäft soll hingegen sowohl für die Vorbereitung einer pflichtwidrigen als auch einer pflichtgemäßen Vornahme oder Unterlassung strafbar sein¸ es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.

Zu Z 14 (§ 307 StGB) und Z 15 (§§ 307a bis 307c StGB):

Die aktive Bestechung im öffentlichen Sektor soll den Regelungen der §§ 304 bis 306 StGB spiegelbildlich nachgebildet werden; die abgestufte Deliktstruktur soll auch hier durch eigene Tatbestände der „Bestechung“, der „Vorteilszuwendung“ sowie der „Vorbereitung der Bestechung“ in den §§ 307ff StGB klarer zum Ausdruck gebracht werden.

In § 307c StGB wird für den Bereich der §§ 304 bis 307b StGB Straffreiheit durch tätige Reue vorgeschlagen. Dadurch soll auch das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Aufdeckung und Verhinderung von Korruption unterstützt und das Ziel des vorliegenden Entwurfs besser verwirklicht werden.

Kriminalpolitisch scheint in diesem Bereich tätige Reue jedenfalls gerechtfertigt, weil kein wesentlicher Unterschied zur Vermögensdelinquenz besteht und etwa auch Hochverrat und staatsfeindliche Verbindungen durch tätige Reue straffrei werden können. Um straffrei zu werden, muss der Täter freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Ausführung der Tat aufgeben, oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindern oder den Erfolg abwenden und zusätzlich entweder den angenommenen Vorteil oder aber – wie bei der Abschöpfung nach § 20 StGB - einen Geldbetrag, der dem Wert dieses Vorteils entspricht, im Zug der Selbstanzeige bei der Behörde erlegen. Die Behörde hätte den erlegten Vorteil bzw. Geldbetrag sodann über ein selbständiges/objektives Abschöpfungsverfahren für den Bund zu vereinnahmen.

Zu Art. 2 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Zu Z 1 (§ 20a Abs. 1 und 2 StPO):

Im Abs. 1 dieser Bestimmung sollen die im materiellen Bereich vorgenommenen Abänderungen (Deliktsbezeichnungen) für die Umschreibung der Zuständigkeit der KStA nachvollzogen und im Begutachtungsverfahren gerügte Redaktionsversehen berichtigt werden.

Im Abs. 2 soll das verlangte Einvernehmen zwischen KStA und dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken (Trennungsgrundsatz; Bindung oberster Organe) zurückgenommen werden. Im Übrigen ist zu vorgebrachten Bedenken auf § 102 Abs. 1 erster Satz StPO zu verweisen, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Anordnungen an die Kriminalpolizei gemäß deren Zuständigkeit zu richten hat. Die hier vorgenommen Klarstellung der Beziehungen zwischen KStA und Bundesamt bedeutet daher keinerlei Einschränkung der Leitungsbefugnis der KStA.

Zu Z 2 (§ 28a Abs. 1 StPO):

Es soll klargestellt werden, dass die KStA im Fall der Beendigung des Verfahrens wegen eines Delikts, das ihre Zuständigkeit begründet, in jedem Fall zur Abtretung an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft berechtigt ist.

Zu Z 3 bis 6 (§§ 30 Abs 1, 36 Abs. 2, 100a Abs. 2 und 514 Abs. 6 StPO):

1. Da nunmehr keines der Delikte im Bereich des reformierten „Korruptionsstrafrechts“ von der Strafdrohung eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründet, kann die vorgeschlagene Einfügung einer Z 9a in den Abs. 1 unterbleiben.

2. Im § 36 Abs. 2 soll ein im Begutachtungsverfahren zu Recht gerügtes Redaktionsversehen beseitigt werden.

3. Im § 100a Abs. 2 soll im Hinblick auf die allgemeine Geltung  des Grundsatzes des Beschleunigungsgebots die Wortfolge „ohne Verzug“ entfallen. Es versteht sich von selbst, dass Ersuchen um Unterstützung im Rahmen des Möglichen rasch zu erledigen sind, das kann allerdings nicht bedeuten, dass andere dringende Verfahren dadurch „zurückgereiht“ werden müssten.

4. In der Bestimmung über das In-Kraft-Treten soll das Datum eingefügt werden; nachdem die Rechtsprechung überwiegend davon ausgeht, dass ab 18.6. 2009 in der durch das BBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 veränderten Gerichtsbesetzung („kleines Schöffengericht“) zu verhandeln ist, erscheint die vorgeschlagene Klarstellung entbehrlich

Zu Art. 3 (Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetz):

Neben der Berichtigung von Redaktionsversehen soll in § 5 Abs. 4 StAG die Revisionsdauer von fünf Jahren beibehalten werden, weil im Begutachtungsverfahren einhellig vor damit einhergehenden Qualitätsverlusten in der staatsanwaltschaftlichen Arbeit gewarnt wurde. In § 34 Abs. 1 soll ein im Zuge des BBG 2009, BGBl. Nr. I 52/2009 entstandenes Redaktionsversehen beseitigt werden.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zwei vom Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser eingebrachte Entschließungsanträge fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Ferner beschloss der Justizausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„Zu §§ 305 und 306 StGB:

Als Vorteil wird nur in Betracht kommen, was mit der Erfüllung von Aufgaben nicht untrennbar verbunden ist. Die Teilnahme an Veranstaltungen zu Repräsentationszwecken im Rahmen der Erfüllung der Pflichten und darüber hinaus Aufgaben eines Amtsträgers können daher keinen Vorteil darstellen. Allfällige sonstige Vorteile anzunehmen oder sich versprechen zu lassen wird nur dann strafbar sein, wenn dies ausdrücklich verboten ist oder der Vorsatz besteht, dass der Amtsträger dahingehend beeinflusst werden soll, ein Amtsgeschäft pflichtwidrig vorzunehmen.

Zu §§ 305 und 307a StGB:

Die neuen Bestimmungen der Vorteilsannahme und der Vorteilszuwendung (§§ 305 und 307a StGB) knüpfen insoweit an dienst- und organisationsrechtliche Bestimmungen an, als das Versprechen-Lassen und die Annahme eines Vorteils nicht gegen ein ausdrückliches den Vorteilsempfänger betreffendes dienst- oder organisationsrechtliches Verbot verstoßen dürfen.

Bei der Strafbarkeit von Vorteilen, die gerade für pflichtgemäß vorgenommene Amtsgeschäfte angenommen, versprochen, angeboten oder gewährt werden, gewinnt das Dienstrecht daher ähnliche Bedeutung wie das administrative Umweltrecht für die Bestimmungen der §§ 180 ff StGB (Akzessorietät des Strafrechts). Der Justizausschuss geht davon aus, dass das Dienst- bzw. Organisationsrecht (des Bundes, der Länder und Gemeinden) nach den unterschiedlichen Funktionen und Aufgabenbereichen abgestimmte und klare Bestimmungen regelt beziehungsweise solche Bestimmungen notwendig sind, wonach die Fälle sozial adäquaten Verhaltens (zB im Bereich von Essenseinladungen uä.; der Teilnahme an Veranstaltungen zu Repräsentations- und Fortbildungszwecken) jedenfalls umfasst sind. Der Justizausschuss geht weiters davon aus, dass eine solche dienst- oder organisationsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze bei etwa 100 Euro liegen sollte, sofern kein über den Regelfall hinausreichendes Schutzniveau angebracht ist.“

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Maria Steibl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 06 30

                                Ridi Maria Steibl                                                     Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann