Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

„Inhaltsverzeichnis:

Artikel 1                Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 3 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Artikel 4 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung“

2. Artikel 1 lautet wie folgt:

„Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit 10 Jahre.“

2. § 64 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4) oder österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter oder österreichischer Amtsträger begeht.“

3. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 4a lautet:

„4a. Amtsträger: jeder, der

a.    für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, soweit er nicht als Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers tätig ist,

b.    sonst im Namen der in lit. a genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder

c.    als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit. a genannten Körperschaften erbringt“

b) nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.“

4. § 117 Abs. 5 wird aufgehoben.

5. In § 153b Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.

6. In § 153d Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.

7. In § 153e Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach der Wendung „leitender Angestellter“ durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.

8. In § 161 Abs. 1 und Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.

9. § 168c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird der Betrag „5.000 Euro“ durch den Betrag „3.000 Euro“ ersetzt.

b) Abs. 3 entfällt.

10. § 304 samt Überschrift lautet:

„Bestechlichkeit

§ 304. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

11. Nach dem § 304a wird folgender § 305 samt Überschrift eingefügt:

„Vorteilsannahme

§ 305. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist ein Amtsträger oder Schiedsrichter zu bestrafen, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.

(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

12. § 306 samt Überschrift lautet:

„Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme

§ 306. (1) Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der mit dem Vorsatz, die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist ein Amtsträger oder Schiedsrichter zu bestrafen, der mit dem Vorsatz, die Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.

(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

13. § 306 a entfällt.

14. § 307 lautet:

§ 307. (1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

15. Nach dem § 307 werden folgende §§ 307a bis 307c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Vorteilszuwendung

§ 307a. (1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen eines den Vorteilsempfänger treffenden dienst- oder organisationsrechtlichen Verbots einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Vorbereitung der Bestechung

§ 307b. (1) Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten zur Anbahnung der Vornahme oder Unterlassung eines künftigen pflichtwidrigen Amtsgeschäfts für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Tätige Reue

§ 307c. (1) Wegen der in den §§ 304 bis 307b mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Ausführung aufgibt, oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder den Erfolg abwendet und jedenfalls einen angenommenen Vorteil oder einen Geldbetrag, der dem Wert dieses Vorteils entspricht, im Zug der Selbstanzeige bei der Behörde erlegt.

(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.“

16. § 308 lautet:

§ 308. Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger, ein Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung pflichtwidrig vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.““

2. Artikel 2 lautet wie folgt:

„Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 20a Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

(1) Der KStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:

           1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB),

           2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB),

           3. Abgeordnetenbestechung (§ 304a StGB),

           4. Vorteilsannahme (§ 305 StGB),

           5. Vorbereitung der Bestechlichkeit (§ 306 StGB),

           6. Bestechung (§ 307 StGB),

           7. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),

           8. Vorbereitung der Bestechung  oder der Vorteilsannahme (§ 307b StGB),

           9. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),

         10. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),

         11. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),

         12. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,

         13. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB),

         14. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 10, Z 12 zweiter und dritter Fall und Z 13 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 10 genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist.

(2) Ermittlungsverfahren wegen der in Abs. 1 erwähnten Straftaten hat die KStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grundsätzlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten.“

2. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Wäre nach der in § 26 Abs. 2 enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; darüber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird.“

b) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für den Fall, dass die KStA als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt oder ihr ein Verfahren abgenommen werden soll.“

3. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),“

b) In der Z 9 lautet das Klammerzitat: „(§ 207a Abs. 3 1. Fall und 3a StGB).“

4. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Fall der Abtretung eines Verfahrens hat über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden das vor der Abtretung zuständige Gericht zu entscheiden.“

5. Im § 100a Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Diese haben solchen Ersuchen der KStA zu entsprechen und im Übrigen die KStA in vollem Umfang, insbesondere auch durch Zuweisung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze und des notwendigen Kanzlei- und Schreibdienstes für die Dauer vor Ort erforderlicher Amtshandlungen zu unterstützen.“

6. Im § 282 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter und von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden.“

7. Im § 465 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter ergriffen werden.“

8. § 514 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 100a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxxx/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 282 Abs. 1 und 465 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten jedoch erst mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Soweit die KStA nicht gemäß § 28a Abs. 2 vorgeht, bleibt sie für alle Verfahren zuständig, in denen eine Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109/2007 begründet war, sofern diese mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet wurden. Nach Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidung ist jedoch nach den neuen Bestimmungen vorzugehen.““

3. Artikel 3 lautet wie folgt:

„Artikel 3

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden die Wendung „, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten“ durch das Klammerzitat „(§ 20a Abs. 1 StPO)“ und die Wendung  „des Oberlandesgerichts Wien“ durch die Wendung „der Oberstaatsanwaltschaft Wien“ ersetzt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Wirkungsbereich der KStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der KStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen.“

c) Abs. 4 lautet:

„(4) In den im Gesetz vorgesehenen Fällen hat die KStA der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu berichten. § 8 Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die KStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstücks der StPO zu berichten hat.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 4 entfällt im zweiten Satz die Wendung „der Beendigung oder Fortführung nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO sowie“; die Wendung „Erhebung der Anklage“ wird durch die Wendung „Einbringung der Anklage beim Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht“ ersetzt.

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (§ 108 StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens wegen solcher Straftaten ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Über Strafverfahren gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten, es sei denn, dass ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds auszuschließen ist.“

b) Im Abs. 3  wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Übrigen richten sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung über den Fortgang des Verfahrens nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften.“

c) Im Abs. 4 entfällt der erste Satz.

4. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß § 8 zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.“

b) Im Abs. 3 wird am Beginn des Absatzes das Wort „Zur“ durch die Wendung „In Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur“ ersetzt; im letzten Satz entfällt die Wendung „und im Ermittlungsakt“.

5. Im § 10a Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:

„§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend.“

6. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des § 34a ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.“

7. § 42 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die Bestimmungen der §§ 2a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 und Abs. 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 8a Abs. 1 und Abs. 3, 10a Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxxx/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.““

4. Folgender Artikel 4 wird angefügt:

„Artikel 4

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(1) Artikel 1 tritt mit Ausnahme der Z 4 (§ 117 Abs. 5 StGB), die mit 1. Jänner 2010 in Kraft tritt, mit 1. September 2009 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.“