Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 81 lautet wie folgt:

§ 81. Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln.“

2. In § 98 wird nach Abs. 21 folgender Abs. 22 eingefügt:

„(22) § 81 tritt 1. August 2009 in Kraft.“