278 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (160 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

Die zunehmende Ausstattung von Arbeitsplätzen mit moderner Informationstechnologie führt zur Fragestellung, in welchem Umfang und in welcher Weise die Kontrolle der Bediensteten durch den Dienstgeber zulässig ist. Auch viele Bedienstete im Bundesdienst haben bereits Zugang zu Internetdienstleistungen, wie dem World Wide Web (WWW) oder E-Mail. Obwohl dadurch der Aktionsradius der Bediensteten wesentlich erweitert wird, bringen die neuen Kommunikationstechnologien nicht nur Vorteile mit sich. Zum einen wird auf Seiten der Bediensteten ein nicht zu unterschätzendes Missbrauchspotential geschaffen, zum anderen entstehen aufgrund der Datenvernetzung bisher nicht vorhandene Kontrollmöglichkeiten auf Seiten des Dienstgebers.

Durch den vorliegenden Entwurf soll ein dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechender Ausgleich dieser diametral entgegenstehenden und teilweise grundrechtlich geschützten Interessen auf Bediensteten- und Dienstgeberseite betreffend Nutzungs- und Kontrollmöglichkeiten geschaffen werden.

Gleichzeitig soll eine gesetzliche Grundlage für die Zulässigerklärung der privaten IKT-Nutzung, insbesondere auch von Internet und E-Mail, durch die Bediensteten und für die Festlegung von Nutzungsgrundsätzen durch Verordnung der Bundesregierung geschaffen werden. Die Festlegung von Kontrollgrundsätzen soll damit eine überschießende und damit unverhältnismäßige Kontrolle durch den Dienstgeber hintanhalten.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Otto Pendl die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Ernest Windholz, Mag. Albert Steinhauser, Fritz Neugebauer, Werner Herbert sowie die Bundesministerin Gabriele Heinisch-Hosek für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Art. 1 Z 1 (§ 79e Abs. 3 BDG 1979)):

Laut der IKT-Begriffsdefinition des § 79c BDG 1979 sind auch Fernsprechanlagen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des 5a. Unterabschnittes erfasst. Diese Definition ist eine Begriffsabgrenzung, wie sie dem Begriffsverständnis von IKT in der Technik entspricht, das auch den Aspekt der „Sprache“ erfasst.

Die Überwachung von Fernsprechanlagen durch den Dienstgeber stellt zwar unter den hier gegebenen Voraussetzungen nach hM keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10a StGG dar (vgl. Wiederin, Art 10a StGG, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz 15). Da die vorliegende Novelle von ihrer Intention her jedoch nicht für die Überwachung der (wenn auch digitalen) Sprachtelefonie konzipiert wurde, soll - auch aufgrund einer Anregung des Datenschutzrates - die Telefonie explizit von den Kontrollmaßnahmen ausgenommen werden.

Zu Z 2 (Art. 4, Änderung des PVG):

In den Z 1 bis 12, 14 bis 18, 20 und 21, 23 bis 31, 33 bis 43, 45 bis 47, 49, 52, 54 bis 100, 102 bis 116 und 118 werden die personenbezogenen Bezeichnungen dezidiert auch in der weiblichen Form angeführt.

Zu Z 2 (Art. 4 Z 13, 44, 48, 51 und 101 (§ 8 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 1 und 2 und § 37a Abs. 1 PVG)):

In Entsprechung einer Anregung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst wurde mit BG BGBl. Nr. 522/1995 in § 15 Abs. 2 PVG die Ausübung des Wahlrechtes zu den Personalvertretungs-Organen an einen einheitlichen Stichtag gebunden, um durch Zufälle hervorgerufene Abweichungen zu vermeiden. Der Stichtag liegt sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag und entspricht somit dem letztmöglichen Tag der Wahlausschreibung. Da aber z.B. § 8 Abs. 3 PVG oder § 15 Abs. 5 PVG nicht an den Stichtag, sondern an den Tag der Wahlausschreibung anknüpfen, kann es – je nach Ausschreibung der Wahl – zu unterschiedlichen „Stichtagen“ für die Wählbarkeit oder die Anzahl der Mitglieder in den Dienststellenausschüssen kommen. Mit der gegenständlichen Novellierung soll daher nicht nur eine Angleichung der „Stichtage“ für die Aktiv- und Passivlegitimation zur Wahl der Personalvertretungsorgane, sondern auch eine generelle Anknüpfung an den Stichtag gem. § 15 Abs. 2 PVG in allen Bestimmungen, die bisher auf den Tag der Ausschreibung der Wahl abstellten, vorgenommen werden. Letzteres betrifft die Anzahl der Mitglieder in den Personalvertretungsausschüssen.

Zu Z 2 (Art. 4 Z 19, 22, 50 und 53 (§ 9 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 3 letzter Satz und § 15 Abs. 5a PVG)):

Zu § 9 Abs. 2 PVG:

Als Pendant zu den dienstrechtlichen Vorschriften betreffend die Kontrolle der IKT-Nutzung der Bundesbediensteten enthalten die neuen Bestimmungen in lit. n und o Regelungen über die Mitwirkung der Organe der Personalvertretung bei derartigen Kontrollmaßnahmen. Sowohl bei der Durchführung einer Kontrollmaßnahme bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gemäß § 79e Abs. 2 Z 2 BDG 1979 als auch bei der Festsetzung eines längeren Beobachtungszeitraumes zur Durchführung einer Kontrollmaßnahme (§§ 79f Abs. 3 und 79g Abs. 4 BDG 1979) ist das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Organ der Personalvertretung herzustellen. Im Fall einer Kontrollmaßnahme auf Grund des Verdachtes einer gröblichen Dienstpflichtverletzung ist die Personalvertretung somit sowohl hinsichtlich der beabsichtigten Durchführung einer Kontrollmaßnahme als auch im Hinblick auf ihr Ergebnis (§ 79g Abs. 7 letzter Satz BDG 1979) in das Verfahren eingebunden. Da gemäß § 79e Abs. 5 BDG 1979 in anderen Bundesgesetzen enthaltene Regelungen über die Zulässigkeit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Daten von den Kontrollvorschriften des BDG 1979 unberührt bleiben, bezieht sich auch das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung nicht auf diese Vorschriften.

Zu § 9 Abs. 3 PVG:

In den Anwendungsfällen des § 79g BDG 1979 ist zusätzlich zur IT-Stelle das zuständige Organ der Personalvertretung vom Zeitpunkt der Information gemäß § 79g Abs. 3 Z 2 BDG 1979 zu verständigen. Neben dem betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin (§ 79g Abs. 6 BDG 1979) ist auch das zuständige Organ der Personalvertretung über die namentliche Auswertung der IKT-Nutzungen im Umfang des Verlangens nach § 79g Abs. 5 BDG 1979 zu informieren. Auch bei einer auf eine bestimmte Person abzielenden Kontrollmaßnahme gemäß § 79g Abs. 7 BDG 1979 ist das zuständige Organ der Personalvertretung über den erfolgten Datenzugriff und sein Ergebnis zu informieren.

Zu § 14 Abs. 3 letzter Satz PVG:

Die bisherige Verordnungsermächtigung entfällt, da sie aufgrund der umfassenden gesetzlichen Regelungen über die Kontrolle der IKT-Nutzung in den dienstrechtlichen Bestimmungen entbehrlich ist.

Zu § 15 Abs. 5a PVG:

Zitatanpassung.

Zu Z 2 (Art. 4 Z 32 (§ 10 Abs. 7 PVG)):

Für die Einvernehmensherstellung im Vorlageverfahren zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss sieht das Gesetz derzeit eine sechswöchige Frist vor. Beispielsweise für den Fall, dass sich die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle jedenfalls die Entscheidung vorbehalten will, kann zwecks Verfahrensbeschleunigung eine Befassung anderer Organe der Zentralstelle auch entfallen und soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, die Angelegenheit auch vor Ablauf der sechswöchigen Frist der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle „vorzulegen“.

Zu Z 2 (Art. 4 Z 117 (§ 44a PVG)):

Durch die im vorliegenden Novellierungsentwurf zum PVG vorgesehene dezidierte Anführung der personenbezogenen Bezeichnungen auch in der weiblichen Form kann § 44a entfallen.

Zu Z 2 (Art. 4 Z 119):

Anpassung von Schreibweisen an die neue Rechtschreibung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Otto Pendl gewählt.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 06 30

                                      Otto Pendl                                                               Mag. Wilhelm Molterer

                                   Berichterstatter                                                                 Obmannstellvertreter