Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

2              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

3              Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

4              Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 1

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt.

„Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.“

2. In § 22a treten folgende Bestimmungen an die Stelle des bisherigen Abs. 4:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

           2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt,

           3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landeslehrern unmittelbar anwendbar sind, und

           4. das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landeslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.

(4a) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 4 auch auf folgende Weise erfüllen:

           1. Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landeslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landeslehrer vorzusehen.

           2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landeslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen.

           3. Hat ein Land eine Verordnung gemäß Z 2 erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landeslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Z 2 erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.

           4. Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Z 2 erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.

           5. Ein Land kann eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufheben,

                a) wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Abs. 4 oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Z 2 nicht erlassen hätte oder

               b) bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Z 3 den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder

                c) wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der lit. a und lit. b nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.

           6. Hat ein Land eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Abs. 4b anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Abs. 4 unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des § 13 ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Abs. 4 zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landeslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; § 3 Abs. 1b und 1c BPG sind nicht anzuwenden.

(4b) Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landeslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Abs. 4a Z 2 erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landeslehrer richten sich in diesen Fällen nach § 6 Abs. 2 und 3 BPG.“

3. Dem § 175 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 22a Abs. 2 und Abs. 4 bis 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 78a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.“

2. In § 78a treten folgende Bestimmungen an die Stelle des bisherigen Abs. 5:

„(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

           2. an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und

           3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landesvertragslehrern unmittelbar anwendbar sind,

           4. das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landesvertragslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.

(6) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 4 auch auf folgende Weise erfüllen:

           1. Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landesvertragslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen.

           2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landesvertragslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen.

           3. Hat ein Land eine Verordnung gemäß Z 2 erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landesvertragslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Z 2 erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.

           4. Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Z 2 erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.

           5. Ein Land kann eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufheben,

                a) wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Abs. 4 oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Z 2 nicht erlassen hätte oder

               b) bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Z 3 den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder

                c) wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der lit. a und lit. b nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.

           6. Hat ein Land eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Abs. 4b anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Abs. 4 unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des § 13 ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Abs. 4 zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landesvertragslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; § 3 Abs. 1b und 1c BPG sind nicht anzuwenden.

(7) Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landesvertragslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Abs. 4a Z 2 erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landesvertragslehrer richten sich in diesen Fällen nach § 6 Abs. 2 und 3 BPG.“

3. Dem § 100 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 78a Abs. 2 und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

Das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird die Wortgruppe „und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sowie“ durch die Wortgruppe „und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte,“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „sowie“ angefügt und danach folgende Z 4 angefügt:

         „4. für Bundesländer auf Grund von Verordnungen gemäß § 22a Abs. 4a Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und § 78a Abs. 6 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, und die dadurch erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.“

3. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 3 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 wird die Wortfolge „§ 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86“ durch die Wortfolge „§ 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, und § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 Z 1 wird am Ende der lit. b das Wort „sowie“ und folgende lit. c angefügt:

              „c) jenen Bundesländern, die von der Verordnungsermächtigung gemäß § 22a Abs. 4a Z 2 GehG und § 78a Abs. 6 Z 2 VBG Gebrauch gemacht haben, hinsichtlich der von diesen Verordnungen erfassten Personengruppen;“

3. § 51 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“