280 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 670/A der Abgeordneten Fritz Neugebauer, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertrags­bedienstetengesetz 1948, das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 2009) hat der Verfassungsausschuss am 30. Juni 2009 auf Antrag der Abgeordneten Otto Pendl, Fritz Neugebauer, Mag. Daniela Musiol mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden, zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Im Gleichklang mit der im 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 erfolgten Novellierung des ASVG und in Umsetzung des Regierungsprogramms soll auch Bundesbediensteten sowie Landeslehrerinnen und -lehrern, die eine(n) nahe(n) Angehörige(n) mit Pflegebedarf zumindest der Pflegestufe 3 pflegen, die Möglichkeit eröffnet werden, einen zur Hälfte für die Vorrückung und zur Gänze für den Ruhegenuss anrechenbaren Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch zu nehmen. Für die spätere Ruhegenussbemessung werden während der Zeit dieses Karenzurlaubes Pensionsbeitragsgrundlagen gebildet und gespeichert. Diese Pensionsbeitragsgrundlagen sind sowohl für die Durchrechnung als auch für das Pensionskonto maßgeblich und werden jährlich valorisiert. Bei den ‚neuen’ (ab 1. Jänner 2005 pragmatisierten) Beamtinnen und Beamten ist die ASVG-Regelung direkt anwendbar. Übernommen wird auch die im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehene Tragung der Pensionsbeiträge für die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes durch den FLAF.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei Bundesbediensteten sowie Landeslehrerinnen und -lehrern ist langfristig mit ca. 100 laufenden Fällen der Inanspruchnahme der neuen Karenzurlaubsregelung zu rechnen. Die pensionsrechtlichen Auswirkungen werden erst mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. 20 Jahren wirksam werden und sind dann mit ca. 0,4 Mio. € p.a. zu beziffern. Dem gegenüber stehen Einnahmen aus der Übernahme der Pensionsbeiträge für Karenzurlaube zur Pflege behinderter Kinder, die auf der Basis von ca. 20 laufenden Fällen pro Jahr mit rund 0,1 Mio. € p.a. anzusetzen sind. Insgesamt wird die Neuregelung somit einen Mehraufwand von ca. 0,3 Mio. € ab 2030 verursachen.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Ernest Windholz, Mag. Albert Steinhauser, Fritz Neugebauer, Werner Herbert sowie die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek das Wort.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Otto Pendl gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 06 30

                                      Otto Pendl                                                               Mag. Wilhelm Molterer

                                   Berichterstatter                                                                 Obmannstellvertreter