Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, und das Bezüge­gesetz, BGBl. Nr. 273/1972, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 53/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie den von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments“.

2. § 3 Abs. 1 Z 13 entfällt.

3. Im § 3 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ die Wortfolge „oder des Europäischen Parlaments“ eingefügt.

4. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates“

5. § 10 Abs. 9 entfällt.

6. In § 20 Z 1 entfällt der Ausdruck „des Europäischen Parlaments und“.

7. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 20 Z 1, § 23 samt Überschrift sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 13 und des § 10 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 14. Juli 2009 in Kraft.“

8. Dem § 22 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften angefügt:

„Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

§ 23. Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 13 und Abs. 3, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 9 und § 20 Z 1 in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl.  Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 53/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 49e wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf Personen nach Abs. 1, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 49e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft.“