283 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 678/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Dr. Peter Sonnberger, Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, und das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, geändert werden, hat der Verfassungsausschuss am 30. Juni 2009 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Peter Wittmann, Werner Herbert, Mag. Daniela Musiol mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, geändert werden, zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„zum inhaltlichen Zusammenhang:

Die im Antrag 678/A vorgeschlagenen Änderungen des Bundesbezügegesetzes und des Bezügegesetzes machen auch begleitende Änderungen im Bereich der Einkommensteuer und der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung erforderlich.

zu Artikel I (§§ 3, 33 und 41 Einkommensteuergesetz):

Durch den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom), ABl L 262 vom 7.10.2005, S 1, wird für EU‑Parlamentarier unter anderem eine einheitliche Entschädigung festgelegt (Art. 9 ff), die der EU‑Steuer unterworfen wird (Art. 12 Abs. 1). Die Formulierung lautet wörtlich: „Die Entschädigung nach Artikel 9 unterliegt der Gemeinschaftssteuer unter den gleichen Bedingungen, wie sie auf der Grundlage von Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften für die Beamten und übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt worden sind.“

Art. 13 erster Absatz des zit. Protokolls normiert die Steuer zugunsten der Gemeinschaften. Art. 13 zweiter Absatz befreit diese Bezüge von der nationalen Besteuerung und lautet wörtlich: „Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.“ Das Abgeordnetenstatut räumt allerdings den Mitgliedsstaaten das nationale Besteuerungsrecht „unter Vermeidung jeglicher Doppelbesteuerung“ (Art. 12 Abs. 3) bzw. das Recht zur Heranziehung zum Progressionsvorbehalt (Art. 12 Abs. 4) ein.

Die Bezüge der österreichischen Abgeordneten zum EU‑Parlament sollen in Österreich steuerfrei sein und dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Erzielt daher ein EU‑Abgeordneter neben den Bezügen des EU‑Parlaments auch noch andere Einkünfte, die in Österreich steuerpflichtig sind, so führt der Progressionsvorbehalt dazu, dass die anderen Einkünfte mit einem entsprechend höheren Steuersatz besteuert werden. Um dies zu gewährleisten, sollen derartige Bezüge zu einem Pflichtveranlagungstatbestand führen (vorgeschlagener § 41 Abs. 1 Z 8 EStG 1988). Aus systematischen Gründen sind die steuerfreien Bezüge der EU‑Abgeordneten auch beim Alleinverdienerabsetzbetrag des Partners bzw. der Partnerin mitzuberücksichtigen (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988).

Zu Art. II (§§ 24 und 222 B-KUVG):

Mit der 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments (Wahlen in Österreich am 7. Juni 2009) tritt das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) in Kraft, welches die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Europäischen Parlaments festlegt. Das Abgeordnetenstatut enthält in seinen Art. 18ff eigene Regelungen betreffend Kranken- und Unfallversicherung für Mitglieder des Europäischen Parlaments. Nach dem Statut ist für die Krankenversicherung eine Erstattung vorgesehen.

Derzeit sind die Mitglieder des europäischen Parlaments nach § 1 Abs. 1 Z 8 B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert; es gelten die allgemeinen Regelungen im B-KUVG, somit also auch die Regelungen betreffend die Beiträge und die Aufteilung der Beitragslast.

Um eine Schlechterstellung gegenüber der derzeitigen Rechtslage im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung für die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament hintan zu halten, soll die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG beibehalten werden, sodass der betreffende Personenkreis nicht nur den Regelungen des Abgeordnetenstatuts unterliegt, sondern auch nach den nationalen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen Versicherungsschutz hat.

Im Hinblick darauf, dass für die Mitglieder des Europäischen Parlaments künftig die Entschädigung (statt vom Bund) seitens des Europäischen Parlaments geleistet wird (Art. 9 des Statuts), fehlt für den Dienstgeber (nach § 13 Abs. 2 Z 1 B-KUVG obliegt die Erfüllung der Pflichten des Dienstgebers für die nach § 1 Abs. 1 Z 8 B-KUVG versicherten Personen dem Bund) eine Möglichkeit des Abzuges des auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil, sodass die entsprechende Regelung im B-KUVG zu adaptieren ist.

Im Ergebnis wird durch die vorgeschlagene Regelung sichergestellt, dass die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments weiterhin der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterliegen. Der Schutz der Krankenversicherung gilt auch für Angehörige und allfällige Hinterbliebene. Dem Bund bleibt dabei hinsichtlich der Beitragszahlung die Funktion des Dienstgebers auch für die vom Europäischen Parlament bezahlten Bezüge gem. Art. 9 des EU-Abgeordnetenstatuts.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Mag. Wilhelm Molterer, Werner Herbert, Mag. Elisabeth Grossmann und Mag. Ewald Stadler das Wort.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dr. Peter Sonnberger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 06 30

                            Dr. Peter Sonnberger                                                        Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann