290 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (163 der Beilagen): Sechster Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960

Grundlage für die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche in Österreich und der Republik Österreich ist der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960. Dieser völkerrechtliche Vertrag war einerseits durch die Verpflichtung in Art. 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, bedingt, die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögensentziehungen rückgängig zu machen und Entschädigung zu leisten; anderseits bestand die Notwendigkeit, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und der Republik Österreich auf der Grundlage des 1933 geschlossenen Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, wiederherzustellen. Die in Aussicht genommene konkordatäre Neuregelung der finanziellen Fragen wurde mit den Bundesgesetzen vom 17. Dezember 1958, BGBl. Nr. 294, und vom 18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 300, vorbereitet, wodurch jährliche Zahlungen von 100 Millionen Schilling an die Katholische Kirche von Seiten des Bundes vorgesehen waren. Da mit diesen Zahlungen einerseits die seinerzeitigen staatlichen Kongrualeistungen für den kirchlichen Personalaufwand, anderseits die weggefallenen Leistungen aus den öffentlichen Patronaten, Kirchenbaulasten und Giebigkeiten und schließlich das Religionsfondsvermögen anstatt der Rückstellung abgegolten werden sollten, kam es in Art. II des Vertrags aus 1960 im Hinblick auf eine erforderliche Wertsicherung zu einer Zweiteilung der jährlichen staatlichen Leistungen: einmal wurde der Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1.250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges als staatliche Leistung vereinbart, ohne dass hiedurch die alte Kongruagesetzgebung wiederum aufleben sollte, zum anderen wurde die Zahlung eines jährlichen Fixbetrages von 50 Millionen Schilling vorgesehen. Hiedurch wurde auch dem Gedanken Rechnung getragen, dass sowohl die Leistungen für den kirchlichen Personalaufwand als auch für den kirchlichen Sachaufwand erbracht werden, wobei jedoch die Aufteilung des Gesamtbetrages innere Angelegenheit der Katholischen Kirche blieb.

Im Hinblick auf die seit dem Abschluss des Vertrags von 1960 eingetretene Geldwertminderung ist der im Vertrag von 1960 vorgesehene Fixbetrag von 50 Millionen Schilling fünfmal erhöht worden, und zwar 1969 (BGBl. Nr. 107/1970), 1976 (BGBl. Nr. 220/1976), 1981 (BGBl. Nr. 49/1982), 1989 (BGBl. Nr. 86/1990) und 1995 (BGBl. Nr. 609/1996), zuletzt auf 192 Millionen Schilling.

Im Dezember 2007 trat der Heilige Stuhl neuerlich wegen der seit 1995 eingetretenen Geldwertminderung mit dem Ersuchen an die Republik Österreich heran, im Sinne des Verhandlungsprotokolls zum Fünften Zusatzvertrag nach dauerhafter Überschreitung des Verbraucherpreisindexes 1986 (VPI 1986) um mehr als 20 % eine Erhöhung des Fixbetrages herbeizuführen. Diese Verhandlungen führten zur Ausarbeitung des Sechsten Zusatzvertrages zum Vertrag von 1960, mit dem der jährliche Fixbetrag in Art. II Abs. 1 lit. a unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gründe beginnend mit dem Jahre 2008 von 192 Millionen Schilling, d.h. von 13,953 Millionen Euro, auf 17,295 Millionen Euro, sohin um 3,342 Millionen Euro, angehoben wird. Diese Erhöhung entspricht etwa 23,95 % im Vergleich zum im Fünften Zusatzvertrag festgelegten Betrag. Der VPI 1986 betrug im Oktober 2007 158,9 Punkte. Eine Erhöhung von 128,2 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fünften Zusatzvertrages auf 158,9 sind 30,7 Punkte, diese geteilt durch 1,282 ergibt eine Steigerung von 23,95 % und liegt somit deutlich über den vereinbarten 20 %. Während des gesamten Zeitraumes Jänner bis Oktober 2007 lag der Schnittwert des VPI ebenfalls über der 20%-igen Steigerung, sodass eine nachhaltige Steigerung offensichtlich ist. Die Ausgangsbasis für zukünftige Berechnungen der Überschreitung der 20 %-Marke bildet nunmehr der Wert 158,9 Punkte des VPI 1986.

Die der Republik Österreich aus diesem Vertrag jährlich erwachsenden Kosten betragen somit 3,342 Millionen Euro Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht durch diesen Vertrag nicht.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Mag. Christine Muttonen sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Sechster Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 (163 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2009 06 30

                            Werner Amon, MBA                                                               Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann