Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

2 Änderung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes

3 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

4 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

5 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

6 Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 geändert wird

Das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.“

2. § 8 samt Überschrift lautet:

„Direktzahlungen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(2) In Anwendung des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt.

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

           1. In die Betriebsprämienregelung werden einbezogen:

                a) Im Kalenderjahr 2010 die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen, die Prämie für Eiweißpflanzen, die Flächenbeihilfe für Hopfen und die Schlachtprämie auf Basis der Anzahl an Hektar bzw. Stück Rinder, für die dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung Direktzahlungen gewährt wurden (prämienfähige Produktionseinheiten),

               b) im Kalenderjahr 2011 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte auf Basis der Anzahl an Hektar, für die dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen dieser Stützungsregelung Direktzahlungen gewährt wurden,

                c) im Kalenderjahr 2012 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge,

               d) im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008,

                e) im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und Faserhanf auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008 und

                f) im Kalenderjahr 2012 die Prämie für Kartoffelstärke auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge.

Der Referenzbetrag wird errechnet anhand der prämienfähigen Produktionseinheiten multipliziert mit einem Prämiensatz, der sich aus dem gemäß Z 4 verfügbaren Gesamtbetrag dividiert durch die Anzahl der prämienfähigen Produktionseinheiten ergibt.

           2. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Produktion eines Betriebsinhabers in den in Z 1 genannten Sektoren und Jahren durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beeinträchtigt war und im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 100 Euro geringer war als im nicht beeinträchtigten Zeitraum oder, falls der gesamte Zeitraum betroffen ist, im Jahr 2005. Bei Vorliegen eines Härtefalls wird der gemäß Z 1 einzubeziehende Referenzbetrag auf Basis des nicht beeinträchtigten Zeitraums bzw. des Jahres 2005 berechnet.

           3. Eine besondere Lage im Sinne des Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Sonderfall) liegt vor, wenn sich durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung oder durch Kauf von gemäß Z 1 förderfähigen Ackerflächen, die im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis längstens 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden und mit denen unmittelbar eine Erhöhung der in Z 1 genannten Direktzahlungen verbunden ist, eine Erhöhung der Produktionskapazitäten – unter Heranziehung der Kriterien des folgenden Satzes – um mindestens 10% und 200 Euro bezogen auf die Produktionskapazitäten des Jahres 2005 errechnet. Bei Vorliegen eines Sonderfalls ergibt sich ein zusätzlicher Referenzbetrag von 30 Euro je neu geschaffenem Standplatz bzw. 45 Euro je ha zugekaufter Ackerfläche. Flächen, für die bereits Zahlungsansprüche mit übertragen worden sind, sind bei der Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags nicht einzubeziehen. Beträgt das für die Finanzierung der Sonderfälle benötigte Betragsvolumen mehr als 5% des jeweiligen Gesamtbetrags, sind die vorgenannten Prämiensätze soweit aliquot einzukürzen, dass höchstens 5% des jeweiligen Gesamtbetrags benötigt werden.

           4. Von den für die gemäß Z 1 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Direktzahlungen und Beihilfen zur Verfügung stehenden Gesamtbeträgen gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie vom Gesamtbetrag für die Schlachtprämie sind die für die Finanzierung der Sonderfälle gemäß Z 3 benötigten Mittel in Abzug zu bringen. Die restlichen Beträge stehen jeweils für die Zuweisung an die Betriebsinhaber gemäß Z 1 und 2 zur Verfügung, wobei in den Jahren 2010 und 2012 die Beträge der von der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung erfassten pflanzlichen Sektoren jeweils gemeinsam zu betrachten sind.

           5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die

                a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

               b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S 1 erfüllen,

Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

           6. In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen

                a) bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,

               b) bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,

                c) bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und

               d) für Betriebsinhaber,

                     aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,

                    bb) die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und

                     cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.

           7. Die nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen dürfen bis 31. Dezember 2010 nicht für die Produktion von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors oder von Speisekartoffeln oder für den Betrieb einer Baumschule – mit Ausnahme des Anbaus von Nebenkulturen – genutzt werden.

           8. Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten

                a) bei Haltung von Schafen und Ziegen der Durchschnitt oder Stichtag gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag und

               b) bei Haltung von Rindern gleichmäßig über das Jahr verteilte Stichtage, wobei auf bestehende Stichtage für die Ermittlung der Besatzdichte im Rahmen anderer Maßnahmen abzustellen ist.

In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder im Bezugszeitraum wird mit dem Koeffizienten 0,7 und für Kälber mit dem Koeffizienten 0,25 in Großvieheinheiten umgerechnet.

           9. Der regionale Durchschnittswert des Zahlungsanspruchs beträgt für das gesamte Bundesgebiet 220 Euro.

         10. Soweit gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eine Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten oder bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden.

         11. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2006 stehen bis zu 300 000 € aus der nationalen Reserve zur Zuteilung zur Verfügung an Betriebsinhaber,

                a) die Investitionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz; BGBl. I Nr. 55/2007, getätigt haben, aber den geforderten Grenzwert nicht erreicht haben, wenn auf Basis des Tierbestands des Jahres 2006, der – berechnet anhand der in Z 8 genannten Stichtage - unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie des Jahres 2005 herangezogen worden wäre, der Grenzwert gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz erreicht wird (fiktiver Direktzahlungsbetrag), und

               b) die Investitionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz getätigt haben, zwar den geforderten Grenzwert beim Referenzbetrag, nicht aber das geforderte Mindestflächenausmaß erreicht haben, wenn auf Basis des digital ermittelten Flächenausmaßes der bis 15. Mai 2004 gekauften oder langfristig gepachteten Flächen gemäß Sammelantrag 2006 das Mindestflächenausmaß erreicht wird,

und die eine Zuteilung aus der nationalen Reserve beantragen. Die in § 5 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 6 Marktordnungs-Überleitungsgesetz geregelte Vorgangsweise zur Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Zuteilung auf Basis des fiktiven Direktzahlungsbetrags 2006 erfolgt. Im Falle des lit. a werden die dem Betriebsinhaber im Jahr 2006 gehörenden Zahlungsansprüche erhöht und im Falle des lit. b werden neue Zahlungsansprüche zugeteilt. Wird der zur Zuteilung zur Verfügung stehende Gesamtbetrag überschritten, ist der zusätzliche Referenzbetrag jeweils linear einzukürzen. Die technische Ausgestaltung der Antragstellung und der erforderlichen Nachweise ist durch Verordnung zu bestimmen.

         12. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.

(4) Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:

           1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

           2. Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.

           3. Die Milchkuhprämie wird bedeckt durch die gemäß Art. 69 Abs. 6 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr für Österreich zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel sowie allfällig vorhandene Mittel in der nationalen Reserve.

           4. Durch Verordnung kann in Anwendung des Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine zusätzliche Beihilfe im Ausmaß von höchstens 55% des Höchstbetrags gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen werden, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen.

           5. Der je prämienfähiger Milchkuh zu gewährende Betrag wird ermittelt, indem die gemäß Z 3 und 4 für das betreffende Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel durch die Zahl der gemäß Z 2 prämienfähigen Milchkühe dividiert werden. Dabei sind unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kostendegression der milchkuhhaltenden Betriebe innerhalb der Obergrenze drei Kategorien zu bilden, wobei die Prämienhöhe je prämienfähiger Milchkuh der ersten Kategorie mit dem Faktor 1, die der zweiten Kategorie mit dem Faktor 0,65 und die der dritten Kategorie mit den Faktor 0,48 zu bestimmen ist.

(5) Bei der Abwicklung der anderen Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

           1. An die Produktion gekoppelte Zahlungen bleiben:

                a) die Mutterkuhprämie,

               b) bis einschließlich das Antragsjahr 2010 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte und

                c) bis einschließlich das Antragsjahr 2011 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger.

           2. Für die Gewährung der Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha und beträgt die Mindestbaumanzahl bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.

           3. Für die Gewährung der Mutterkuhprämie

                a) besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote;

               b) kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass gemäß Art. 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unter Berücksichtigung des Ausmaßes an verfügbaren Mitteln eine zusätzliche Mutterkuhprämie in der Höhe von bis zu 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen;

                c) wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt;

               d) werden bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei auf ganze Zahlen abzurunden ist;

                e) ist bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen;

                f) ist eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nicht zulässig;

               g) können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen;

               h) ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.

(6) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern kann gemäß Art. 92 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15% und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25% gewährt werden.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die näheren Bedingungen und sonstigen Vorschriften zur technischen Abwicklung zu den in Abs. 2 bis 6 genannten Maßnahmen festlegen. Insbesondere kann durch Verordnung auch festgelegt werden, welche Vorschriften der Mutterkuhprämienregelung auf die Milchkuhprämienregelung entsprechend anzuwenden sind.“

3. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

       „1a. Für die Zwölfmonatszeiträume 2009/10 und 2010/11 stehen jeweils 29 000 t und für die Zwölfmonatszeiträume 2011/12, 2012/13 und 2013/14 stehen jeweils 30 000 t aus der nationalen Reserve zur einzelbetrieblichen Zuteilung als Milchquote für Lieferungen zur Verfügung, wobei durch Verordnung anhand der jeweiligen Marktlage und der Absatzmöglichkeiten im Milchsektor zu bestimmen ist, ob tatsächlich für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine einzelbetriebliche Zuteilung erfolgen soll. Die Mindestzuteilungsmenge beträgt 100 kg. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe der Z 1 an Milcherzeuger, die

                a) zum 1. April des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums über eine Milchquote für Lieferungen verfügen,

               b) im der Zuteilung vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Milch an Abnehmer geliefert haben und

                c) für den der Zuteilung vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum keine Übertragung von Milchquoten gemäß Z 8 als abgebender Betriebsinhaber angezeigt haben.

Das Vorliegen der in den lit. a bis c genannten Voraussetzungen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr, in dem der Zwölfmonatszeitraum begonnen hat, gelten als Antrag auf einzelbetriebliche Quotenzuteilung, soweit nicht bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Termin, der nicht nach dem 31. Jänner des betreffenden Zwölfmonatszeitraums liegen darf, der Milcherzeuger seinen Antrag auf Quotenzuteilung ausdrücklich zurücknimmt oder, falls er keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, einen Antrag auf Quotenzuteilung stellt.

         1b. Im Zwölfmonatszeitraum 2009/10 wird Milcherzeugern mit Betriebssitz in Österreich für die Vermarktung von Milch, die sie auf einer in Deutschland gelegenen Alm erzeugt haben, aus der nationalen Reserve eine Quote für Direktverkäufe zugeteilt, wenn die Bewirtschaftung der Alm sowie die Vermarktung aufgrund der besseren Zugangsmöglichkeiten hauptsächlich von Österreich aus erfolgt. Die Zuteilung erfolgt für die Alm in Höhe der von Deutschland für diese Alm zugeteilten Quote für Direktverkäufe.“

5. § 10 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:

              „c) Das Verhältnis von Basisabgabe zur Abgabe gemäß lit. b beträgt unter Berücksichtigung der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe 0,7 zu 1 und ab dem Zwölfmonatszeitraum 2009/10 0,4 zu 1.“

6. Dem § 10 Abs. 2 Z 2 wird folgende lit. d angefügt:

              „d) Soweit die erhöhte Überschussabgabe gemäß Art. 78 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Anwendung kommt, ist diese nach dem in lit. c genannten Verhältnis aufzuteilen.“

7. In § 10 Abs. 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. Im Falle einer Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Direktverkäufen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß Z 2 ermittelt.“

8. § 10 Abs. 2 Z 3 entfällt.

9. In § 10 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Inaktivität gemäß Z 3“ durch die Wortfolge „Inaktivität gemäß Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß Art. 5 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.

11. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2010

           1. die Referenzparzelle als geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im geografischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifikationssystems im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der Grundstücksanteil am Feldstück ist, wobei die beihilfefähige Fläche nach Lage und Ausmaß Teil der Referenzparzelle sein muss,

           2. die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und von Orthobildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden und

           3. für die digitale Ermittlung gemäß Z 2 ausschließlich die AMA oder Stellen gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt werden.“

12. Dem § 32 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Verordnungen gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) Auf Sachverhalte,

           1. die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 und

           2. die sich bis zum 31. Dezember 2008 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008

weiterhin anzuwenden. Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2009 verwirklicht haben, ist § 8 mit Ausnahme des Abs. 2 Z 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert wird

Das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 20 entfällt.

2. § 1 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bleibt bis 31. Juli 2009 als Bundesgesetz in Geltung.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geändert wird

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

           1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft,

           2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, und

           3. die nachweisliche Lagerung zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber.

Pflanzenschutzmittel, auf die die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 zutreffen, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig und zweifelsfrei der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.“

2. In § 3 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Mit der Meldung sind die Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben. Das Inverkehrbringen ist ab Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister zulässig.“

3. In § 11 Abs. 2 erhalten die bisherigen Z 1 und 2 die Bezeichnungen „2.“ und „3.“; folgende Z 1 wird eingefügt:

         „1. insofern denselben Ursprung wie das Referenzprodukt hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,“

4. § 20 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie „ungiftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ oder sonstige Angaben, die zur Irreführung geeignet sind, angebracht werden.“

5. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 11 zugelassen oder gemäß § 3 Abs. 4 gemeldet sind, dürfen mit einer neuen Kennzeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Handelsbezeichnung, der Zulassungsinhaber, die Registernummer und die Chargennummer der Originalkennzeichnung weiterhin deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar angebracht sind. Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 3 Abs. 4 gemeldet sind und keine deutschsprachige Originalkennzeichnung haben, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich eine deutschsprachige Kennzeichnung auf der Handelspackung angebracht und eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigefügt ist.“

6. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Pflanzenschutzmittel darf nur geworben werden, wenn sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Werbung darf nur in Verbindung mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) und für die gemäß § 11 zugelassenen Pflanzenschutzmittel nur in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) und der Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8 gemacht werden. Für die gemäß § 3 Abs. 4 gemeldeten Pflanzenschutzmittel ist auch die Zulassungsnummer des Herkunftsmitgliedstaates, in welchem die erstmalige Zulassung ausgesprochen wurde, anzugeben.“

7. In § 25 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Die Antragsteller“ durch die Wortfolge “Die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt; in Z 2 entfällt das Wort „und“; am Ende der Z 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. die Beendigung der Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels im Falle von Zulassungen nach § 11 und § 12.“

8. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Meldepflichtige gemäß § 3 Abs. 4 und Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden:

           1. die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel und

           2. die Namen (Handelsbezeichnung und Pflanzenschutzmittelregister-Nummer) und die Mengen der einzelnen Pflanzenschutzmittel, die jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebracht und die jährlich von ihnen aus dem Inland verbracht wurden.“

9. In § 27 Abs. 4 Z 2 wird am Ende der lit. b das Wort „oder“ und am Ende der lit. c der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. d und e werden angefügt:

              „d) nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen ist oder

                e) nachweislich zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft bestimmt ist.“

10. § 28 Abs. 9 entfällt.

11. § 29 samt Überschrift lautet:

„Maßnahmen und vorläufige Beschlagnahme

§ 29. (1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere

           1. das Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit;

           2. die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber;

           3. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

           4. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;

           5. die Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

           6. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

           7. die Anpassung der Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien;

           8. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen);

           9. die Beibringung von Nachweisen im Sinne des § 3 Abs. 2;

         10. die Vernichtung von Werbematerialien;

         11. den Widerruf der Werbung in der gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehenen Form.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

(3) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,

           1. wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder

           2. wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung gemäß Abs. 1 oder sonstigen Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.

(4) Die Aufsichtsorgane können von der Anzeige absehen, wenn

           1. das Pflanzenschutzmittel lediglich geringfügige Mängel aufweist oder

           2. lediglich der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.

Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen, sofern Maßnahmen zur Mängelbehebung gemäß Abs. 1 angeordnet wurden oder gemäß Abs. 4 von der Anzeige abgesehen wurde. § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, bleibt unberührt.

(6) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen oder einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.

(7) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach Durchführung der Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 6 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(9) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(10) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.

(11) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(12) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(13) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(14) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.“

12. § 30 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die zur Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren und Abschriften oder Kopien in Papierform und auf elektronische Datenträger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und“

13. In § 30 wird der Abs. 2 durch folgenden Abs. 2 ersetzt; folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt:

„(2) Wer beabsichtigt, Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat in allen maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheinen, Geschäftsaufzeichnungen, Anbots- und Bestelllisten, die Pflanzenschutzmittel mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer sowie gegebenenfalls der Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8 anzuführen. Für gemäß § 3 Abs. 4 gemeldete Pflanzenschutzmittel ist auch die Zulassungsnummer des Herkunftsmitgliedstaates, in welchem die erstmalige Zulassung ausgesprochen wurde, anzugeben.

(3) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

(4) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben die in den Abs. 1 und 2 genannten Pflichten zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten auch während ihrer Abwesenheit durch einen verantwortlichen Beauftragten zu erfüllen.“

14. § 32 lautet:

§ 32. Die Entrichtung der Gebühren für die behördlichen Tätigkeiten richtet sich nach § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002.“

15. In § 34 Abs. 1 Z 1 lit. f wird das Zitat „§ 30 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 30 Abs. 1, 2, 3 oder 4“ ersetzt.

16. In § 34 Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Bestrich ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:

               „f) den angeordneten Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“

17. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „beschlagnahmte Gegenstände für verfallen“ durch die Wortfolge „beschlagnahmte Gegenstände unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person für verfallen“ ersetzt.

18. Dem § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 bereits Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, hat die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 6 binnen einem Jahr ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen. Nach diesem Zeitpunkt ist der Abverkauf nicht mehr zulässig.“

19. § 39 lautet:

§ 39. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt und vollzogen:

           1. Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 366 vom 15. 12. 1992 S. 10;

           2. Verordnung (EG) Nr. 451/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 55 vom 29. 2. 2000 S. 25;

           3. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1. 2. 2002 S. 1;

           4. Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 27. 6. 2002 S. 14;

           5. Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen, ABl. Nr. L 319 vom 23. 11. 2002 S. 3;

           6. Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Spezifikation des Wirkstoffs Nicosulfuron, ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S. 5;

           7. Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979 S. 36;

           8. Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976 S. 201;

           9. Richtlinie 97/57/EG zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 265 vom 27. 9. 1997 S. 87;

         10. Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30. 7. 1999 S. 1;

         11. Richtlinie 2003/82/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 228 vom 12. 9. 2003 S. 11.“

Artikel 4

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzgutgesetz 1997 geändert wird

Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997) BGBl. I Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.“

2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Z 13 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 14 angefügt:

       „14. Klon: die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze.“

3. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b bis d lautet:

              „b) zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

               d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.“

4. § 2 Abs. 2 Z 2 lit. c und d lautet:

              „c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

               d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;“

5. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Zertifiziertes Material: Pflanzgut, das

                a) als Vermehrungsmaterial

                     aa) unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt ist, aus zertifiziertem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde,

                    bb) für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,

                     cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

                    dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;

               b) als Pflanzen von Obstarten

                     aa) unmittelbar aus zertifiziertem Basis- oder Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde,

                    bb) für die Erzeugung von Obst bestimmt ist,

                     cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

                    dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.“

6. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material: Pflanzgut, das

                a) sortenecht und ausreichend sortenrein ist,

               b) für folgende Zwecke bestimmt ist:

                     aa) die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,

                    bb) die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten oder

                     cc) die Erzeugung von Obst,

und

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt.“

7. § 3 lautet:

§ 3. (1) Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden:

           1. in Partien, die ausreichend homogen sind,

           2. von einem in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat amtlich registrierten Versorger,

           3. wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und

           4. wenn es den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.

(2) Pflanzgut gemäß § 1 Abs.1 Z 3 darf nur in Verkehr gebracht werden:

           1. wenn das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC- Material erfüllt,

           2. wenn Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung von CAC- Material erfüllen,

           3. in ausreichend homogenen Partien und gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet und

           4. wenn es die Anforderungen gemäß § 6 erfüllt.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung

           1. für Pflanzgut – insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen,

           2. Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung

festlegen.“

8. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden, wobei die Sorte

           1. gemäß § 12 Abs. 1 sortenschutzrechtlich geschützt,

           2. gemäß § 12 Abs. 2 amtlich eingetragen oder

           3. gemäß § 12 Abs. 3 allgemein bekannt

zu sein hat. Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtliche Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC- Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder Begleitdokument gekennzeichnet ist.“

9. In § 6 Z 3 wird am Ende der lit.c das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; lit. d entfällt.

10. Die §§ 8 und 9 samt Überschriften lauten:

„Registrierung von Versorgern und Zulassung von Labors

§ 8. (1) Versorger mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Register zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Als zugelassene Labors gelten Labors in Vertrags- oder Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene  Labors handelt und diese nach der ISO- Norm 17025 akkreditiert sind oder zumindest Nachweise anhand anerkannter EPPO- Standards durchführen.

(3) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

           2. Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder die Eintragung in  das amtliche Register anstrebt,

           3. gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532.

(4) Dem Antrag sind alle für die Darlegung der Art der vom Versorger durchzuführenden Tätigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Beabsichtigt ein Versorger, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die der Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register gestellt wurde, hat der Versorger dies der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu melden.

(5) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.

(6) Einem registrierten Versorger oder zugelassenen Labor ist von der für die Registrierung oder Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß § 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.

Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register

§ 9. (1) Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn

           1. eine der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder

           2. den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.

(2) Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.“

11. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Proben – insbesondere auch im Hinblick auf Gemeinschaftsprüfungen und -tests - zu entnehmen“ durch die Wortfolge „Proben einschließlich solcher für Gemeinschaftsprüfungen und -tests unentgeltlich im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen“ ersetzt und werden die Sätze „Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.“angefügt.

12. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut bei der Erzeugung und beim Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anforderungen des § 2 Abs. 2, hin zu überprüfen.“

13. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Einzelheiten über die Methodik der Diagnose bei Probenahme und Untersuchung von Proben sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzulegen und in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen.“

14. Die §§ 12 und 13 samt Überschriften lauten:

„Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

§ 12. (1) Die Registrierung  einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in

           1. das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder

           2. das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1).

(2) Die amtliche Eintragung einer Sorte durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu erfolgen, wenn

           1. die Sorte bestimmte, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt,

           2. eine amtliche Beschreibung vorliegt, oder

           3. das Sortenmaterial bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurde und dazu eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.

(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,

           2. in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Abs.1 gestellt wurde, oder

           3. sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.

Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten

§ 13. (1) Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.

(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;

           2. Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;

           3. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 bis 3;

           4. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);

           5. Verwendungszweck;

           6. Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 6 Z 3);

           7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);

           8. Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 6 Z 3 ist durch eine Untersuchung in einem zugelassenen Labor nachzuweisen. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:

           1. die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;

           2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;

           3. weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.“

15. In § 19 wird nach der Z 13 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 14 angefügt:

       „14. die Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 267 vom 8.10.2008 S 1).“

16. § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 3, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 5, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2009 treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2009.“

Artikel 5

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird

Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lautet:

         „1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

                a) Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

               b) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

                c) Schnittblumen,

               d) Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,

                e) Blätter, Blattwerk,

                f) pflanzliche Gewebekulturen,

               g) bestäubungsfähiger Pollen,

               h) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.“

2. In § 2 wird nach der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 angefügt:

       „22. Ausführer: natürliche oder juristische Person, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführt.“

3. In § 5 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „gemäß § 5a“; es  werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.“

4. § 5a entfällt.

5. § 10  Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Das Bundesamt für Wald ist befugt, die genannten natürlichen oder juristischen Personen zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.“

6. 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausführer haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen, sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen.“

7. In § 14 Abs.6 entfällt der letzte Satz.

8. In § 14 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebs“ die Wortfolge „oder Ausführers“ eingefügt; es wird folgender Satz angefügt:

„Stellt ein Ausführer, der in das amtliche Verzeichnis gemäß Abs. 2 aufgenommen worden ist, nicht innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in dieses amtliche Verzeichnis oder nach jeweils weiteren 3 Jahren einen Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß § 34 Abs. 2, tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein.“

9. In § 30 Abs.1 wird die Wortfolge „Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2“ durch die Wortfolge „Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

10. Dem § 34 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, hat ein Ausführer beim Landeshauptmann die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 zu beantragen. Der Ausführer hat die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer bekanntzugeben. Der Landeshauptmann hat, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen, die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Ausführer in der Lage ist, die vom Drittland und gegebenenfalls den Transitländern vorgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten.

(7) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, sind die Sendungen mit geeigneten Kennzeichnungs- oder Verplombungssystemen zu versehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder internationaler Übereinkommen im Bereich des Pflanzenschutzes, durch Verordnung Anforderungen an geeignete Kennzeichnungs- oder Verplombungssysteme festzulegen.

(8) Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde vor dem Verlassen des Hoheitsgebietes dürfen durch einen Ausführer keine Tätigkeiten vorgenommen werden, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, den Austausch von Bestandteilen der Sendung oder einen möglichen Neubefall der Sendung.“

11. § 36 Abs. 1 Z 19 lautet:

       „19. in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,“

12. In § 36 Abs. 1 wird folgende Z 31 eingefügt:

       „31. entgegen § 34 Abs. 8 Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,“

Artikel 6

Bundesgesetz, mit dem das forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert wird

Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2 lit. c lautet:

              „c) Pflanzgut: Aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene Pflanzen oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge).“

2. In § 2 Z 16 lit.a entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.“

4. In § 6 Abs. 1, 2 und 7 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für die Gewinnung von Wildlingen können in Zulassungseinheiten für ausgewähltes Vermehrungsgut nur jene Baumarten zugelassen werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.“

6. In § 8 Abs. 1 und 5 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

7. In § 10 Abs. 1, 2 und 7 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

8. In § 11 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

9. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

10. In § 12 Abs. 4 Z 7 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

11. In § 12 Abs. 6 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. für Wildlinge der Kategorie quellengesichert die Baumarten, Inhalt und Form des Zulassungszeichens,“

12. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.“

13. In § 13 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

14. In § 13 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

15. Dem § 13 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Baumarten, Inhalt und Form des Zulassungszeichens für Wildlinge der Kategorie ausgewählt.“

16. § 13 Abs. 7 lautet:

„(7) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.“

17. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei der Wildlingsgewinnung gelten nur die Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7. Die Gewinnung von Wildlingen hat vom gesamten Bereich der Zulassungseinheit zu erfolgen.“

18. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

19. In § 15 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wortfolge“ und Forschungszentrum“.

20. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.“

21. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt.

22. In § 16 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

23. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.“

24. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Z 1 bis Z 5“ durch die Wortfolge „Z 1 bis Z 4“ ersetzt.

25. In § 17 Abs. 1 entfällt die Z 5.

26. § 17 Abs. 5 lautet:

„(5) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien gemäß Abs. 1 entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung der Kategorien gemäß Abs. 1 dient. Das Bundesamt für Wald hat dafür einen Antrag bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen, die darüber eine Entscheidung zu treffen hat.“

27. In § 17 Abs. 6 wird das Wort „Populus ssp.“ durch „Populus spp.“ ersetzt.

28. § 17 Abs. 7 lautet:

„(7) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation darf mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald nur für Vermehrungsgut der Kategorie „ausgewählt“ eine Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt werden, die aus nicht festgelegten Anteilen von Klonen besteht, die mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit hergestellt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen in Zeiten der Unterversorgung festzulegen.“

29. In § 20 Abs. 1 und 5 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

30. § 20 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ oder „qualifiziert“.“

31. In § 23 Abs. 5 wird das Wort „Populus ssp.“ durch „Populus spp.“ ersetzt.

32. In § 24 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

33. In § 27 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

34. In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

35. In § 29 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

36. § 29 Abs. 2 und 3 entfällt.

37. § 30 lautet:

§ 30. Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt für Wald eine Woche vor Eintreffen der Pflanzenlieferung zu verständigen und den Tag der tatsächlichen Einfuhr bekannt zu geben. Das Bundesamt für Wald hat sich nach Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.“

38. § 31 lautet:

§ 31. Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung mit Bescheid des Bundesamtes für Wald erteilt wurde.“

39. In § 32 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

40. In § 33 Abs. 2 und 3 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

41. Die Überschrift zu Abschnitt 6 lautet:

„Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer“.

42. In § 34 Abs. 1 und 3 wird nach dem Wort „Forstpflanzenbetriebe“ die Wortfolge „sowie Ernteunternehmer“ angefügt.

43. In § 34 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

44. In § 35 Abs. 1 wird nach dem Wort „Forstpflanzenbetriebe“ die Wortfolge „sowie Ernteunternehmer“ angefügt.

45. Dem § 35 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Ernteunternehmer: ein Zapfen- oder Saatgutbuch.“

46. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „zehn Jahre“ durch die Wortfolge „sieben Jahre“ ersetzt.

47. In § 36 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

48. In § 37 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

49. In § 37 Abs. 5 wird nach dem Wort „Forstpflanzenbetriebes“ die Wortfolge „sowie Ernteunternehmers“ angefügt.

50. In § 38 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

51. Der bisherige Text des § 39 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

52. In § 39 Abs. 1 entfällt Z 3.

53. In § 39 Abs. 1 Z 16 entfällt der Ausdruck „Abs. 2“.

54. § 39 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.“

55. Dem § 39 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(3) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.“

56. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richten sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als öffentliche Anstalt errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz) BGBl. I Nr. 83/2004 i. d. F. BGBl. I Nr. 87/2005, erlassenen Tarif.“

57. In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

58. § 42 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

59. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Saatgut, das nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 1996 erzeugt wurde, darf in Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Die aus diesem Saatgut herangezogenen Pflanzen können auf unbestimmte Zeit zum Verkauf angeboten werden.“

60. Der bisherige § 48 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 47.“

61. Der bisherige § 49 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 48.“