300 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (219 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erlassen wird

Der vorliegende Entwurf soll zur Schaffung einer Organisationseinheit im Bundesministerium für Inneres zur Bekämpfung von Amts- und Machtmissbrauch sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption dienen, in dem dafür eine eigene Organisationseinheit im Bundesministerium für Inneres, das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geschaffen werden soll. Gleichzeitig werden damit auch internationale Vorgaben bzw. Verpflichtungen erfüllt. Entsprechende Ergänzungen sollen im Sicherheitspolizeigesetz vorgenommen werden.

Insbesondere sind folgende Rechtsakte zu nennen:

- Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (A/RES/58/4), angenommen durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Oktober 2003, in der Folge: UNÜbereinkommen gegen Korruption;

- Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. 2003 L 192, 54), in der Folge: EU-Rahmenbeschluss;

- Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (ETS Nr. 173) und Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (ETS Nr. 191), in der Folge: ERStrafrechtsübereinkommen über Korruption bzw. Zusatzprotokoll zum ERStrafrechtsübereinkommen über Korruption;

- Übereinkommen über Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (zustande gekommen mit Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997; ABl. C 195 vom 25. Juni 1997, 1) in der Folge: EU-Bestechungsübereinkommen;

- das im Rahmen der OECD ausgehandelte Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, in der Folge: OECD-Bestechungsübereinkommen.

Nach Artikel 5 des UN-Übereinkommens gegen Korruption hat jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung wirksame und abgestimmte Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu entwickeln und solche Maßnahmen durchzuführen oder weiterhin anzuwenden. Diese Maßnahmen sollen den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, der guten öffentlichen Verwaltung (‚good governance’), der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlichen Eigentums, der Redlichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht entsprechen. Nach Art. 6 des UN-Übereinkommens hat jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicherzustellen, dass es eine Stelle beziehungsweise Stellen gibt, die die Korruptionsprävention betreiben, indem sie die in Artikel 5 genannten Maßnahmen durchführen und die Durchführung dieser Maßnahmen gegebenenfalls beaufsichtigen und koordinieren, sowie indem sie den Wissensstand über Korruptionsprävention erweitern und verbreiten. Weiters hat nach Art. 36 des UN-Übereinkommens jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicherzustellen, dass es eine Stelle beziehungsweise Stellen oder Personen gibt, die auf die Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln der Strafverfolgung spezialisiert sind. Dieser Stelle beziehungsweise diesen Stellen oder Personen ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des Vertragsstaates die nötige Unabhängigkeit zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Diese Stellen oder das Personal dieser Stelle sollen über eine der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Ausbildung und mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet sein und über hierfür angemessene Mittel verfügen.

Diesen Intentionen folgend soll in Österreich eine Organisationseinheit im Bundesministerium für Inneres geschaffen werden, die diesen Aufgaben nachkommen kann. Die auch im internationalen Kontext geforderte Unabhängigkeit, aber auch die in diesem Bereich in besonderem Maße erforderliche Transparenz, macht es auch notwendig, Weisungen an diese Behörde, von denen eben im Sinne der Beibehaltung einer politischen Letztverantwortung nicht abgewichen werden soll, einer besonderen Regelung zuzuführen. Der Vorschlag lehnt sich dabei an die Regelungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes hinsichtlich der Weisungen des Bundesministers für Justiz an die Oberstaatsanwaltschaft an.

Im Hinblick darauf, dass der Kampf gegen Korruption nicht nur die Bekämpfung bereits begangener Verfehlungen umfassen kann, sondern auch maßgeblich im Vorfeld präventive Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereich umfassen muss, hätte ein Ansatz, der sich allein auf die Verfolgung strafbaren Verhaltens etwa im Form einer „Gerichtspolizei“ beschränkt zu kurz gegriffen und entspräche auch nicht den klaren internationalen Vorgaben. Der Vorschlag trägt daher dem Ziel Rechnung, dass diese Aufgaben dem Bundesamt und nicht nur einem Hilfsapparat im Bereich der Justiz übertragen werden sollen.

Dessen ungeachtet hat das Vorhaben selbstverständlich vor Augen, dass damit auch ein komplementäres Anschlussstück zur Korruptionsstaatsanwaltschaft gesetzlich determiniert wird, deren Rechtsgrundlage mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 109/2007, geschaffen wurde. Damit wird gewährleistet, dass sowohl im Bereich der Justiz als auch auf Seiten der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) die für diese Deliktsformen besondere Spezialisierung sichergestellt wird.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Tätigkeit solcher Einrichtungen auch unter der besonderen Beobachtung der Öffentlichkeit steht und mitunter mit Vorwürfen konfrontiert wird. Der Entwurf schlägt daher die Einrichtung einer besonderen Instanz vor, die außerhalb und additiv zum sonst geltenden Rechtsschutzsystem tätig werden kann und die in voller Unabhängigkeit die Tätigkeit dieses Bundesamtes überprüfen können soll.

Im Hinblick auf die gegenüber anderen Sicherheitsbehörden bestehenden Besonderheiten dieses Bundesamtes wird vorgeschlagen, nur die notwendigen Regelungen in den organisationsrechtlichen Teil des Sicherheitspolizeigesetzes aufzunehmen, darüber hinaus diese in einem eigenen Gesetz festzuschreiben. Dabei wird das Ziel verfolgt, das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung als Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres einzurichten. Das Bundesamt soll eng mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft – KStA) zusammenarbeiten.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juli 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters August Wöginger die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Peter Pilz und Ing. Peter Westenthaler sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu den Artikel 1 und 2 allgemein:

Betreffen nur redaktionelle Klarstellungen, es tritt keinerlei inhaltliche Änderung ein.

Zu Artikel 2 § 2 Abs. 2:

Hiermit erfolgt eine Anpassung der Funktionsperiode an jene der sonst für Führungskräfte vorgesehenen Dauer.

Zu Artikel 2 § 2 Abs. 5:

Mit dem Änderungsvorschlag soll dem Direktor und seinem Stellvertreter ein Anhörungsrecht bei der Bestellung der übrigen Mitarbeiter eingeräumt werden.

Zu Artikel 2 § 4 Abs. 1 und 2:

In Abs. 1 und 2 erfolgen die nötigen Anpassungen im Hinblick auf den Aufgabenkatalog des § 20a Abs. 1 StPO in der Fassung des Abänderungsantrages zum Initiativantrag 671/A (XXIV.GP).

Zu Artikel 2 § 5:

Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Verständigungspflichten der Sicherheitsbehörden und –dienststellen nach der StPO unberührt bleiben.

Zu Artikel 2 § 6 Abs. 1:

Diese Anpassung dient im Hinblick auf § 20a Abs. 2 StPO in der Fassung des Abänderungsantrages zum Initiativantrag 671/A (XXIV.GP) der Klarheit.

Zu Artikel 2 § 9 Abs. 1 und 4:

Die Ergänzung stellt klar, dass die Prüfungskompetenz der Rechtsschutzkommission nicht auf die Korruptionsstaatsanwaltschaft, sondern ausschließlich auf Vorwürfe zur Tätigkeit des Bundesamtes fokussiert ist.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Günter Kößl, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Ausschuss für innere Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hält hinsichtlich Art. 2 § 9 fest und stellt klar, dass

1. das Wort „aufklären“ in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keine Verpflichtung zum Führen eines förmlichen Verfahrens beinhaltet;

2. sich die Frau Bundesminister, das Bundesamt selbst und jeder sonstige Betroffene an die Rechtsschutzkommission wenden kann.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 07 02

                               August Wöginger                                                                    Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann