312 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2006 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3 wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 1a. Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften

§ 1b. Kontinuierliche Fortbildung

§ 1c. Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

2. Abschnitt: System der externen Qualitätsprüfung

§ 2. Qualitätssicherungsmaßnahmen

§ 3. Externe Qualitätsprüfung

§ 4. Intervalle der Qualitätsprüfungen

§ 5. Bestellung des Qualitätsprüfers

§ 6. Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers

§ 7. Honorierung des Qualitätsprüfers

§ 8. Mitwirkungspflichten

§ 9. Kündigung des Auftrages

§ 10. Qualitätsprüfer

§ 11. Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften

§ 12. Qualifizierte Assistenten

§ 13. Prüfbericht

§ 14. Bescheinigung

§ 15. Erteilung der Bescheinigung

§ 16. Anordnung von Maßnahmen

§ 17. Versagung der Bescheinigung

§ 18. Widerruf der Bescheinigung

§ 18a. Entzug der Bescheinigung

§ 18b. Erlöschen der Bescheinigung

3. Abschnitt: Behörden und öffentliche Aufsicht

§ 18c. Behörden

§ 19. Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen

§ 20. Qualitätskontrollbehörde

§ 20a. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen

§ 20b. Verfahrensvorschriften

§ 21. Verschwiegenheitspflicht

§ 22. Qualitätssicherungsrichtlinie

4. Abschnitt: Registrierung

§ 23. Öffentliches Register

5. Abschnitt: Transparenzbericht

§ 24. Transparenzbericht

2. Hauptstück: Europäische und internationale Kooperation

1. Abschnitt: Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz

§ 25. Zulassung von Abschlussprüfern und Eignungstest

§ 25a. Zulassung von Prüfungsgesellschaften

2. Abschnitt: Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten

§ 25b. Registrierung von Abschlussprüfern

§ 25c. Registrierung von Prüfungsgesellschaften

§ 25d. Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

3. Abschnitt: Zusammenarbeit der zuständigen Stellen

§ 25e. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz

§ 25f. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten

3. Hauptstück: Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Finanzierung

§ 26. Zahlstelle

2. Abschnitt: Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 27. Strafbestimmungen

§ 27a.Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 27b.Umsetzung von EU-Recht

§ 28. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 29. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 30. Übergangsbestimmungen

§ 31. Inkrafttreten

§ 32. Vollziehung“

2. Dem § 1 werden folgende Bezeichnungen und Überschriften vorangestellt:

„1. Hauptstück

System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt

Allgemeines“

3. § 1 lautet:

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

           1. „Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,

           2. „Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,

           3. „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen – gleich welcher Rechtsform –, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,

           4. „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden,

           5. der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG), BGBl. Nr. 64/1979,

           6. „Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und  in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind und

           7. „Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind.“

4. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c samt Überschriften eingefügt:

Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften

§ 1a. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften  sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragenen Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15.

Kontinuierliche Fortbildung

§ 1b. (1) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.

(2) Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 35 Z 1, 2, 3, 5 und 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen.

(3) Von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung gemäß Abs. 1 sind auch die Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes (GenRevG), BGBl. I Nr.  127/1997 anzuwenden ist, und die Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes erfasst.

(4) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt.

Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

§ 1c. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bzw. der Pflichtprüfung Unterliegende haben der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung zurücktreten bzw. einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft abberufen.

(2) Meldungen gemäß Abs. 1 müssen schriftlich und unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. die Abberufung erfolgen.

(3) Die gerichtliche Enthebung als bestellter Revisor ist der Qualitätskontrollbehörde vom Revisionsverband unverzüglich zu melden. Die Meldung hat schriftlich unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Enthebung zu erfolgen.“

5. Dem § 2 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:

„2. Abschnitt

System der externen Qualitätsprüfung“

6. In § 2 Abs. 2 Z 1 werden nach den Worten „die Wahrung der Unabhängigkeit“ die Worte „und der Verschwiegenheit“ eingefügt.

7. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 7 Abs. 3 gewährleisten. Der Dreiervorschlag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt sind. Der jeweilige Abschlussprüfer oder die jeweilige Prüfungsgesellschaft ist daraufhin aufzufordern, einen neuen Dreiervorschlag vorzulegen.“

8. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs.  4 angefügt:

„(4) Die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätsprüfers hat durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß § 26 zu erfolgen.“

9. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. eine mindestens fünfjährige, die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes,“

10. § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre Tätigkeit als Abschlussprüfer und über ihre Fortbildung zu übermitteln.“

11. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten:

           1. den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung,

           2. die Feststellungen betreffend die externe Qualitätsprüfung,

           3. eine abschließende Beurteilung und

           4. eine gesonderte Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätsprüfer bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer erlangt hat.“

12. Im § 14 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der §§ 15 ff“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der §§ 15 bis 17“ ersetzt.

13. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird ein Tatbestand gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.“

14. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 innerhalb einer vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.“

15. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b samt Überschriften eingefügt:

„Entzug der Bescheinigung

§ 18a. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu entziehen, wenn

           1. der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5 § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat und

           2. dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.

(3) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 15 erfasst ist. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.

(4) Die ursprüngliche schriftliche Bescheinigung ist in den Fällen der Abs. 3 vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft oder vom Revisionsverband oder vom Sparkassenprüfungsverband unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zurückzustellen.

(5) Der Entzug der Bescheinigung gilt bis zur nächsten externen Qualitätsprüfung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren.

(6) Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im Öffentlichen Register gemäß § 23 ersichtlich zu machen.

Erlöschen der Bescheinigung

§ 18b. Die Bescheinigung gemäß § 15 erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß §§ 107 ff WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat diese Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im Öffentlichen Register gemäß § 23 unverzüglich vorzunehmen.“

16. Nach § 18b werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift sowie folgender § 18c samt Überschrift eingefügt:

„3. Abschnitt

Behörden und öffentliche Aufsicht “

Behörden

§ 18c. (1) Behörden sind

           1. der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und

           2. die Qualitätskontrollbehörde als Berufungsbehörde, ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde.“

17. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.“

18. In § 19 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

19. Nach § 19 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kommt, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Rechtspersönlichkeit zu.“

20. § 19 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat

           1. der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Sparkassen-Prüfungsverband und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 104 oder § 105 WTBG besteht, und

           2. der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 18 GenRevG 1997 oder Entziehungsgründe gemäß § 22 GenRevG 1997 besteht.“

21. Im § 20 Abs. 1 werden nach den Worten „ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle“ die Worte „mit ausreichender personeller Ausstattung“ eingefügt.

22. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Qualitätskontrollbehörde besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Qualitätskontrollbehörde gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren oder Revisoren des Sparkassen-Prüfungsverbandes sein. Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen.“

23. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Qualitätskontrollbehörde handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.“

24. Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 5 Abs. 3 dritter Satz ist ein Umlaufbeschluss zulässig.“

25. In § 20 Abs. 6 Z 10 wird nach dem Ausdruck „18 Abs. 2“ der Ausdruck „und § 18a“ eingefügt.

26. § 20 Abs. 6 Z 16 und Z 18 lauten:

       „16. Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß §§ 2 bis 18a und der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,“

       „18. zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

27. § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt,

           1. in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,

           2. geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen,

           3. die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen und

           4. Sonderuntersuchungen durchzuführen.“

28. Nach § 20 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:

„(9) Der Qualitätskontrollbehörde obliegt die öffentliche Aufsicht. Diese umfasst die Überwachung

           1. der Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers und der Prüfungsgesellschaften gemäß § 1a,

           2. der kontinuierlichen Fortbildung gemäß § 1b und

           3. der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs.  7.

(10) Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt, jederzeit Informationen über die Annahme von berufsrechtlichen Vorschriften betreffend die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuholen.

(11) Die Qualitätskontrollbehörde untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend besteht keine Amtsverschwiegenheit. Die Qualitätskontrollbehörde hat dabei insbesondere

           1. die ihr durch die in diesem Bundesgesetz und der dazu ergehenden Verordnungen obliegenden Aufgaben zu erfüllen und bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht zu verletzen und ihren Aufgabenbereich nicht zu überschreiten,

           2. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und

           3. den, gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 erstellten jährlichen öffentlichen Berichte dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.

(12) Die Finanzierung der Qualitätskontrollbehörde ist durch den Bund sicherzustellen.“

29. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b samt Überschriften eingefügt:

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen

§ 20a. (1) Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Die Qualitätskontrollbehörde hat mit diesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist durch die Qualitätskontrollbehörde sicherzustellen.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sonderuntersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die Qualitätskontrollbehörde berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Sonderuntersuchung zu begleiten. Die Qualitätskontrollbehörde kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Sinne des Abs. 1 in Österreich bei Sonderuntersuchungen und bei Ermittlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(3) Die §§ 25e und 25f sind sinngemäß anzuwenden.

Verfahrensvorschriften

§ 20b. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde haben bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsübertretungen ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsvollstreckungen ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden.“

30. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für

           1. die Qualitätsprüfer,

           2. ihre qualifizierten Assistenten,

           3. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,

           4. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde,

           5. das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal,

           6. das Untersuchungsorgan gemäß § 20 Abs. 7 und

           7. die bei Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 beigezogenen Sachverständigen.“

31. Dem § 23 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:

„4. Abschnitt

Registrierung“

32. § 23 lautet:

§ 23. (1) Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15 verfügen und somit als zugelassene Abschlussprüfer und zugelassene Prüfungsgesellschaften gelten, zu führen.

(2) Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen. Das öffentliche Register muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.

(3) Das öffentliche Register hat einleitend, die für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle und die öffentliche Aufsicht und ferner folgende Angaben zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma,

           2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,

           3. die Art der Berufsberechtigung,

           4. die Registriernummer,

           5. gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer angestellt ist oder denen er als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist,

           6. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers und

           7. Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern.

(4) Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register außerdem folgende Angaben zu enthalten:

           1. die Rechtsform,

           2. die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und der ausgelagerten Abteilungen,

           3. den Namen, die Anschrift und die Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind,

           4. einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,

           5. andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und als Prüfungsgesellschaft in Drittstaaten, einschließlich der Namen der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern,

           6. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft und

           7. Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft.

(4a) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, ist im öffentlichen Register ein eigenes Hauptstück einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4.

(4b) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, ist ein eigenes Hauptstück im öffentlichen Register einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4. Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.

(5) Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.

(6) Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.

(7) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft verantwortlich. Erfolgt die Datenübermittlung auf elektronischem Weg, bestätigen der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen.

(8) Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften für die Eintragung von Informationen zuzulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.

(9) Die Vergebührung der Eingaben erfolgt gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267.“

33. Dem § 24 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:

„5. Abschnitt

Transparenzbericht“

34. § 24 lautet:

§ 24. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:

           1. eine Beschreibung ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse,

           2. für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerkes einschließlich seiner rechtlichen und sonstigen Struktur,

           3. eine Beschreibung zur Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft,

           4. eine Beschreibung ihres internen Qualitätskontrollsystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,

           5. das Datum der letzten Qualitätsprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes,

           6. eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 4 Abs. 1, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr zumindest eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,

           7. eine Erklärung zu den Maßnahmen, mit denen die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit sicherstellt, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,

           8. eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß § 1b geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,

           9. Finanzinformationen, die über die Bedeutung der Prüfungsgesellschaft Aufschluss geben, wie den Gesamtumsatz, aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen gezahlt wurden und Honoraren, die die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat, und

         10. Angaben darüber, wonach sich die Vergütung der Teilhaber bemisst.

(2) Der Transparenzbericht ist vom jeweiligen Abschlussprüfer oder von der jeweiligen Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann auch durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen geschehen.

(3) Sind im Rahmen einer Sonderuntersuchung gemäß § 20 Abs. 7 Mängel im Bereich des internen Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Prüfungsgesellschaft festgestellt worden, so ist die Prüfungsgesellschaft nach Mitteilung durch die Qualitätskontrollbehörde verpflichtet, die unverzügliche Richtigstellung des Transparenzberichts zu veranlassen.

(4) Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

35. Die §§ 25 bis 29 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 28.“ bis „§ 32.“; nach § 24 wird folgendes 2. Hauptstück eingefügt:

„2. Hauptstück

Europäische und internationale Kooperation

1. Abschnitt

Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz

Zulassung von Abschlussprüfern und Eignungstest

§ 25. (1) Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß § 1 Z 1 erforderlich sind, zu verfügen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, sind:

           1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

           2. die aufrechte Berechtigung, im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,

           3. die Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, und

           4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:

           1. ein Identitätsnachweis,

           2. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           3. der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,

           4. die Bestätigung der Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG,

           5. das Prüfungszeugnis gemäß § 53 WTBG bei mangelnder Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 und

           6. die Bestätigung der aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.

(4) Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen und

           2. die geltend gemachte Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat der in Österreich angestrebten Tätigkeit, Abschlussprüfungen auszuüben, gleichwertig ist.

(5) Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers nachzuweisen. Diesem Nachweis ist jeder Nachweis oder jede Gesamtheit von Qualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Qualifikation abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Tätigkeit vorbereiten.

(6) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Qualifikation für die Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Absolvierung eines Eignungstests auszugleichen. Unter einem Eignungstest sind Tests im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

(7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in Österreich sind:

           1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

           2. eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz und

           3. die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.

(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Abs. 3 hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.

(9) Der Eignungstest ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.

(10) Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:

           1. die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß der §§ 34 Abs. 4, 6, 7 und 29 Abs. 2 und 4 WTBG und

           2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8 WTBG.

(11) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 23 und die §§ 36 bis 54 WTBG.

(12) Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Abs. 3 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das Öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen.

(13) Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.

(14) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.

Zulassung von Prüfungsgesellschaften

§ 25a. (1) Gesellschafter von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:

           1. natürliche Personen, die zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in einem dieser Staaten berechtigt sind oder

           2. Gesellschaften, die berechtigt sind, die Tätigkeit einer Abschlussprüfung in einem dieser Staaten auszuüben.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:

           1. die zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung erforderliche Berechtigung,

           2. das Halten einer Mehrheit der Stimmrechte der Prüfungsgesellschaft von Gesellschaften oder von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,

           3. das Halten der Mehrheit der Stimmrechte der Geschäftsführung und die Vertretung nach außen von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind. Hat die Prüfungsgesellschaft nur zwei Geschäftsführer oder zur Vertretung nach außen Befugte, so muss zumindest einer von ihnen in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sein und

           4. die Absolvierung eines Eignungstests gemäß § 25 durch zumindest einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft.

(3) Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.

(4) Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.

(5) Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.

2. Abschnitt

Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten

Registrierung von Abschlussprüfern

§ 25b. (1) Abschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.

(2) Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß § 23 besteht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 BörseG erteilen.

(3) Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.

(4) Der Abschlussprüfer hat die Prüfungen des Jahres- und Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit

           1. den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,

           2. den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a, 271b UGB,

           3. den Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGB

durchzuführen.

(5) Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:

           1. ein Identitätsnachweis,

           2. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           3. der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,

           4. der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich und

           5. der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.

(6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.

(7) Abschlussprüfer aus Drittstaaten unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.

(8) Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.

Registrierung von Prüfungsgesellschaften

§ 25c. (1) Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.

(2) Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:

           1. der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,

           2. der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation der Prüfungsgesellschaft und des die Abschlussprüfung durchführenden Abschlussprüfers,

           3. der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich durch die Mehrheit der der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen angehörenden natürlichen Personen, die im Drittstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,

           4. eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung,

           5. die jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß § 24 oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und

           6. der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.

(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.

(4) Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.

(5) Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.

Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

§ 25d. (1) Die Qualitätskontrollbehörde kann einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von

           1. der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gemäß §§ 2 bis 18b,

           2. der Zuständigkeit inländischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht gemäß den §§ 18c bis 20 und

           3. den Strafbestimmungen gemäß § 27

ausnehmen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Abs. 1 Z 1 bis 4 Gleichwertigkeit gegeben ist.

(3) Die Gleichwertigkeit wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach dem im Beschluss 2006/512/EG vom 22. Juli 2006 festgelegten Verfahren bewertet und festgestellt. Zuständige Stelle für die Bewertung der Gleichwertigkeit in Österreich ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im übertragenen Wirkungsbereich. Solange die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch keine Feststellung vorgenommen hat, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gleichwertigkeit selbst zu beurteilen. Dabei kann sie die Bewertung eines anderen Mitgliedstaates ihrer Entscheidung zugrunde legen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann bei ihrer Bewertung die Bewertungen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Gleichwertigkeit mit Bescheid abzulehnen, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat der Qualitätskontrollbehörde die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. die Ablehnung der Gleichwertigkeit zu übermitteln.

(4) Die Qualitätskontrollbehörde hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beurteilung der Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 mitzuteilen.

3. Abschnitt

Zusammenarbeit der zuständigen Stellen

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz

§ 25e. (1) Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Die Qualitätskontrollbehörde hat diesen zuständigen Stellen auf deren begründetes Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Sonderuntersuchungen und die Strafbestimmungen Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wenn

           1. wegen derselben Handlung oder desselben Abschlussprüfers bzw. derselben Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder

           2. gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder

           3. die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.

(3) Die von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz übermittelten Informationen dürfen nur für Angelegenheiten verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. Bei der Übermittlung an die zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist ausdrücklich auf den jeweiligen Übermittlungszweck Bezug zu nehmen.

(4) Ersuchen sowie die Beantwortung von Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind in einer Form zu übermitteln, die gewährleistet, dass personenbezogene Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugten Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung geschützt werden. Es ist sicherzustellen, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. In dringenden Fällen können solche Ersuchen auch mündlich gestellt oder entgegengenommen werden. Diesfalls ist unverzüglich eine schriftliche Bestätigung nachzureichen bzw. einzufordern.

(5) Bei der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten dokumentiert wird. Diese Dokumentation hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der anfragenden oder angefragten zuständigen Stelle zu umfassen. Die anfragende oder angefragte Stelle dokumentiert darüber hinaus die Kennung der Person, die eine Anfrage durchgeführt hat.

(6) Erlangt die Qualitätskontrollbehörde Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mitzuteilen.

(7) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Recht der übermittelnden zuständigen Stelle zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten

§ 25f. (1) Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Behörden von Drittstaaten. Die Qualitätskontrollbehörde hat diesen zuständigen Stellen und Behörden auf deren begründetes Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Sonderuntersuchungen und die Strafbestimmungen Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wenn

           1. wegen derselben Handlung oder desselben Abschlussprüfers bzw. derselben Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder

           2. gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder

           3. die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.

(3) Die Qualitätskontrollbehörde darf Informationen, Arbeitsunterlagen und andere Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Stelle bzw. Behörden eines Drittstaates im Einzelfall an diese nur dann übermitteln, wenn

           1. sich diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat begeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittstaat einen Konzernabschluss vorlegt,

           2. die zuständige Stelle die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsicht, der externer Qualitätsprüfung und der Sonderuntersuchungen erfüllt, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden,

           3. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf der Grundlage der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellten Gegenseitigkeit,            soweit er zum Abschluss von Ressortabkommen ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundeskanzler zur Durchführung des Abs. 1 ein Ressortabkommen zur Zusammenarbeit der Qualitätskontrollbehörde mit der betreffenden Aufsichtsbehörde des Drittstaates ein solches abgeschlossen hat und

           4. im innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittstaates zumindest in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die übermittelt werden oder worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 12 Abs. 2 DSG 2000 besteht oder die Übermittlung durch die Datenschutzkommission im Einzelfall im Verfahren nach § 13 DSG 2000 aufgrund ausreichender Garantien im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der RL 95/46/EG bewilligt wurde.

(4) Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sicher gestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Im übrigen gelten die in § 25g Abs. 3 bis 5 und 7 enthaltenen Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten.

(5) Erlangt die Qualitätskontrollbehörde Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des Drittstaates mitzuteilen.

36. Nach § 25f werden folgende Bezeichnungen und Überschriften sowie die folgenden §§ 26 bis 27b samt Überschriften eingefügt:

„3. Hauptstück

Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Finanzierung

Zahlstelle

§ 26. (1) Zahlstelle für die Honorierung von Qualitätsprüfern ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung. Die Zahlstelle hat zur Verrechnung von Honoraren der Qualitätsprüfer ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gem. § 7 Abs. 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die Zahlstelle zu informieren. Der bestellte Qualitätsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars verpflichtet, die Qualitätsprüfung durchzuführen.

(3) Die Zahlstelle hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes das Honorar an den Qualitätsprüfer zu überweisen.

2. Abschnitt

Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 27. (1) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 GenRevG 1997.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

           1. entgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis der Qualitätskontrollbehörde übermittelt hat oder

           2. einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt oder

           3. dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder

           4. gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt oder

           5. gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt oder

           6. gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt oder

           7. gegen § 24 Abs. 4 verstößt oder

           8. gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

           1. ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder

           2. den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder

           3. den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder

           4. den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder

           5. als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt.

(4) Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 27a. (1) Alle staatlichen und autonomen Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, zu erteilen.

(2) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihnen das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sowie bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Finanzstrafbehörden einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

(3) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörden auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.

Umsetzung von EU-Recht und Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 27b. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen umgesetzt.“

37. Die Überschrift zu § 31 lautet:

„Inkrafttreten“

38. In § 31 Abs. 2 wird das Wort „treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt.

39. Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, Bezeichnung und Überschrift des 1. Hauptstücks, die dem § 1 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die §§ 1 bis 1c samt Überschriften, die dem § 2 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 2 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 2a, die §§ 18a und 18b samt Überschriften, die nach § 18b eingefügte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 18c samt Überschrift, § 19 Abs. 1, 2, 5a und 8, § 20 Abs. 1, 2, 3a, 4, § 20 Abs. 6 Z 10, 16 und 18, § 20 Abs. 7 Z 1 bis 4, § 20 Abs. 9 bis 12, die §§ 20a und 20b samt Überschriften, § 21 Abs. 1, die dem § 23 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 23, die dem § 24 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 24, das 2. Hauptstück, Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, die dem § 26 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 26 samt Überschrift, die dem § 27 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die §§ 27 bis 27b samt Überschriften, die §§ 28 bis 30, § 31 samt Überschrift sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 229d Übergangsbestimmungen 2006“ der Eintrag „§ 229e Übergangsbestimmungen Prüfungswesen“ eingefügt.

2. Im § 9 Z 1 lit. a wird das Wort „einjährigen“ durch das Wort „dreimonatigen“ ersetzt.

3. § 15 Abs. 7 lautet:

„(7) Anrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 10 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2008/30/EG, ABl. Nr. L 81 vom 11.6.2008 S. 53, gewährleistet ist.“

4. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Art. 10 der Abschlussprüfungs-RL nachzuweisen.“

5. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist jedenfalls nur unter den in Art. 11 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Eignungsprüfung zulässig.“

6. § 29 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

           2. steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,

           3. Verfassung von Abgabenerklärungen und

           4. Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Erstellung von Jahresabschlüssen,

           2. Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,

           3. Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),

           4. Planungsrechnungen,

           5. Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

           6. Betriebsanalyse und

           7. Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Z 1 bis 6 angeführten Bereiche.“

7. § 34 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 3 zu umfassen.

(6) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 2 zu umfassen.“

8. § 65 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Wirtschaftsprüfer ist

                a) bei Personengesellschaften sowohl eine Aufteilung der Kapitalanteile als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und

               b) bei Kapitalgesellschaften sowohl eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluss von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.“

9. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die gemäß § 96 berechtigt sind, einen Bestätigungsvermerk zu unterschreiben, zu erfolgen. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.“

10. Dem § 65 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, sind bezüglich Gesellschaftsbildungen Berufsberechtigten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, nach Maßgabe des § 68 gleichgestellt.“

11. § 68 Abs. 1 lautet:

„(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

           1. berufsberechtigte natürliche Personen,

           2. Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,

           3. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,

           4. nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt, und

           5. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte drei Viertel nicht übersteigen.“

12. Dem § 68 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Sämtliche Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Berechtigungen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4, ruhen, wenn entweder die Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen oder die Stimmrechte von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, ein Viertel übersteigen. Über diese Rechtsfolge hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die betroffene Gesellschaft schriftlich und nachweislich zu informieren. Das Ruhen tritt mit Ablauf einer einmonatigen Frist nach erfolgter Zustellung der Information durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein.“

13. Dem § 88 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Honorare für Abschlussprüfungen und die Prüfungsverträge dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden. Das Honorar hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und dem voraussichtlichen Umfang der Abschlussprüfung zu stehen.“

14. § 91 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder“

15. § 96 lautet:

§ 96. Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift von in der Gesellschaft tätigen und nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind, enthalten. Der gemäß § 88 Abs. 7 für die Prüfung verantwortliche Berufsberechtigte hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.“

16. § 120 Z 20 lautet:

       „20. trotz der Anzeige des Ruhens gemäß § 97 oder trotz des Eintritts des Ruhens gemäß § 68 Abs. 10 wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten selbständig ausübt oder“

17. § 146 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. die Durchführung von Fachprüfungen und Eignungstests,“

18. § 153 Abs. 7 entfällt.

19. § 173 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist ein Pensionskonto gemäß § 18 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zu führen. Die mit der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung entstehenden Kosten sind von den Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten zu tragen. Für die Berufsunfähigkeitspension und die Hinterbliebenenpension sind vom Eintrittsalter abhängige Mindestleistungen vorzusehen. Die Höhe der Mindestleistungen ist in der Leistungsordnung festzusetzen. Im Falle von Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen hat die Satzung die Gewährung der Mindestleistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung oder Ermäßigung ganz oder teilweise auszuschließen. Die Satzung kann die Gewährung der Mindestleistungen auch abhängig vom Zeitpunkt des Leistungsfalls ganz oder teilweise ausschließen. Die Witwen-(Witwer-) und Waisenpensionen dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Waisen verhältnismäßig zu kürzen.“

20. Nach § 229d wird folgender § 229e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen Prüfungswesen

§ 229e. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 34 Abs. 5 und Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, zu Ende zu führen.

(2) Prüfungskandidaten, die weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 29 Abs. 2 noch Abs. 3 oder weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 Abs. 5 noch Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, bestanden haben, sind berechtigt, bis spätestens zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx schriftlich zu erklären, ihre Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 oder § 34 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx abzulegen.“

21. Dem § 231 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 231 Abs. 1 bis 4 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen bezüglich Abschlussprüfungen gemäß Art. 2 Z 1 der Abschlussprüfungs-RL.“

22. Im § 232 Abs. 7 Z 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

23. § 233 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung folgender Richtlinien eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten:

           1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,

           2. der Abschlussprüfungs-RL und

           3. der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36.“

24. § 233 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörden haben die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.“