Artikel 1

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Vorblatt

Probleme:

Die vorliegende Gesetzesnovelle setzt jene Teile der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL) um, die das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz betreffen. Die Abschlussprüfungs-RL war bis spätestens 29. Juni 2008 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Berufsrechtliche Bestimmungen über Abschlussprüfer waren bereits in der Achten Richtlinie 84/253/EWG über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (im Folgenden: Achte Richtlinie), ABl. Nr. L 126 vom 12.5.1984 S. 20, enthalten. Die Achte Richtlinie wurde durch Art. 50 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG, ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, aufgehoben. Die in der Achten Richtlinie enthaltenen berufsrechtlichen Bestimmungen über Abschlussprüfer wurden im Wesentlichen inhaltsgleich durch die Abschlussprüfungs-RL übernommen.

Ziele:

Die Abschlussprüfungs-RL dient dem Zweck einer weitgehenden Harmonisierung der Anforderungen an die Abschlussprüfung auf hohem Niveau; sie gibt die Kriterien und den Rahmen diese hohe Qualität zu erreichen und aufrecht zu erhalten. Die Richtlinie sieht neben einer Reihe von Begriffsbestimmungen, Kriterien zur kontinuierlichen Fortbildung, zur Erlangung der Bescheinigung und zur Registrierung im öffentlichen Register vor; ferner verpflichtet sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, zur Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten. Es ist ein System der öffentlichen Aufsicht, das dem Kriterium der Unabhängigkeit Rechnung zu tragen hat, zu etablieren, dafür haben ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen sichergestellt zu werden. Ein hoher Maßstab wird nicht nur an den jeweiligen Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft sondern auch an den Qualitätsprüfer und das gesamte System der öffentlichen Aufsicht gelegt . Nicht zuletzt sollen Sanktionen und Strafbestimmung wirksam und verhältnismäßig, die unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufdecken, berichtigen bzw. verhindern. Eine wesentliche Bedeutung kommt dem Transparenzbericht zu. Aufgrund der Verflechtung der Kapitalmärkte und der Komplexität der Prüfungen internationaler Konzerne ist der internationalen Kooperation verstärkt Rechnung zu tragen.

Inhalt:

Durch die Novelle des Abschlussprüfungsqualitätssicherungsgesetzes kommt es zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG. Es werden jene Elemente der Abschlussprüfungs-RL in nationales Recht implementiert, die bisher im A-QSG nicht umgesetzt sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Bestimmungen der kontinuierlichen Fortbildung zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung , des Entzugs und des Erlöschens der Bescheinigung, der öffentlichen Aufsicht, der Bestimmungen über das öffentliche Register und des Transparenzberichtes, die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern aus der EU, den Vertragsstaaten des EWR und der Schweiz, die Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittstaaten, der Zusammenarbeit der Behörden und die  Kooperation auf europäischer und internationaler Ebene, der Unabhängigkeit der Finanzierung durch Etablierung einer Zahlstelle und schließlich Strafbestimmungen bei Pflichtverletzungen.

Mit der Novellierung des A-QSG kommt es zu einer Kompetenzerweiterung und zu einer Ergänzung der Agenden sowohl der Qualitätskontrollbehörde (QKB) als auch des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (AeQ).

Alternativen:

Soweit mit diesem Entwurf die Abschlussprüfungs-RL umgesetzt wird, bestehen keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die Vorhaben sind ausgaben- bzw. kostenwirksam, dienen jedoch der Umsetzung zwingender Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts. Die Höhe dieser Kosten bzw. Ausgaben sind letztendlich vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme abhängig und können daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Ermangelung entsprechender Erfahrungswerte nicht exakt beziffert werden.

Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Qualitätssicherungssystems sind keine Kosten für Länder und Gemeinden verbunden, da dieses System zum größten Teil durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände, die geprüften Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und den Bund getragen werden.

Die Kosten für die Qualitätskontrollbehörde sind durch den Bund zu tragen. Der Vollausbau der Qualitätskontrollbehörde (Personal-  und Sachaufwand) wird bis 31. Dezember 2010 abgeschlossen sein.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Da die vorgesehene Novelle eine Verbesserung der öffentlichen Aufsicht im Bereich  der Qualitätssicherung und eine verbesserte Kontrolle im Bereich der Abschlussprüfung bezweckt, sind positive Auswirkungen auf  den Wirtschaftsstandort Österreich und den Finanzmarkt Österreich zu erwarten.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Im Zuge der Anpassung des A-QSG kommt es durch die Verschärfung der strengen Bestimmungen der öffentlichen Aufsicht zu einem verbesserten Anlegerschutz und zu einer Erhöhung des Schutzes von Investoren. Dies hat aufgrund der besonderen Berücksichtigung der Prinzipien der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie sowie dem Prinzip der Entbürokratisierung jedoch nur geringfügige Informations- und Meldepflichten von Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften, der Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes zur Folge.

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht, da die vorgesehenen Informationsverpflichtungen unter die Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 1 der Standardkostenmodell-Richtlinie fallen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Mit anderen umweltbezogenen Auswirkungen ist ebenso nicht zu rechnen.

–  Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die gegenständliche Novelle sieht Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist und kommt somit den Umsetzungsverpflichtungen der Richtlinie 2006/43/EG nach.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Artikel 2

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Vorblatt

Problem:

Berufsrechtliche Bestimmungen über Abschlussprüfer waren bereits in der Achten Richtlinie 84/253/EWG über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (im Folgenden: Achte Richtlinie), ABl. Nr. L 126 vom 12.5.1984 S. 20, enthalten.

Die Achte Richtlinie wurde durch Art. 50 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, aufgehoben. Die in der Achten Richtlinie enthaltenen berufsrechtlichen Bestimmungen über Abschlussprüfer wurden im Wesentlichen inhaltsgleich durch die Abschlussprüfungs-RL übernommen.

Die im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz enthaltenen berufsrechtlichen Bestimmungen über Wirtschaftsprüfer wären an die Bestimmungen der Abschlussprüfungs-RL anzupassen.

Ziel:

Ziel ist im Wesentlichen die Anpassung der berufsrechtlichen Bestimmungen über Wirtschaftsprüfer an die Bestimmungen der Abschlussprüfungs-RL.

Inhalt /Problemlösung:

                        – Anpassung der Fristen im Zusammenhang mit dem Vorliegen der „Besonderen Vertrauenswürdigkeit“ als Antrittsvoraussetzungen und der Suspendierung von Berufsberechtigten.

                        – Umsetzung berufsrechtlicher Bestimmungen der Abschlussprüfungs-RL (Bei dieser Umsetzung handelt es sich mehrheitlich um Anpassungen von Zitierungen. Durch die Anpassungen der Zitierungen erfolgen keine materiellrechtlichen Änderungen).

– Neu ist

                        – die Möglichkeit einer erweiterten Beteiligung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Abschluss-Prüfungsgesellschaften,

                        – die Bestimmungen über Honorare für Abschlussprüfungen,

                        – eine Neuordnung einzelner Fächerteile bei den Fachprüfungen und

                        – Möglichkeit in der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gewährung der Mindestleistung abhängig vom Zeitpunkt des Leistungsfalles ganz oder teilweise auszuschließen.

Alternativen:

Soweit mit diesem Entwurf die Abschlussprüfungs-RL umgesetzt wird, bestehen keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

–Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund und den Ländern werden keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Anpassung der berufsrechtlichen Bestimmungen hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

–Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die berufsrechtlichen Bestimmungen der Abschlussprüfungs-RL über Abschlussprüfer um.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Artikel 1

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL) wurde in Österreich in mehreren Schritten umgesetzt. Als Grundlage für das bereits bestehende Qualitätssicherungssystem wurde bereits 2005 das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG, BGBl. Nr. 84/2005) beschlossen, damals noch auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission der Europäischen Union vom 15. November 2000, 2001/256/EG. Das A-QSG ist 2006 das erste Mal novelliert worden (BGBl. Nr. 142/2006).

Zudem machte die Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL Anpassungen im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts erforderlich. Dieser Bereich liegt in der Kompetenz des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) und wurde mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (URÄG 2008, BGBl. I Nr. 70/2008) umgesetzt.

Die gegenständliche Novelle dient der Umsetzung folgender, bisher in Österreich noch nicht umgesetzter Bereiche der Abschlussprüfungs-RL. Dabei handelt es sich vornehmlich um folgende Bestimmungen: Kontinuierlichen Fortbildung, Entzug und Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 15, Öffentliche Aufsicht: Behördenorganisation von AeQ und QKB, Adaptierungen der derzeit geltenden Bestimmungen über das Öffentliche Register und des Transparenzberichtes, Zulassung bzw. Registrierung von Abschlussprüfern der Europäischen Gemeinschaften, den Vertragsstaaten des EWR und der Schweiz, Zusammenarbeit der Behörden bzw. der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des EWR, der Schweiz sowie von Drittstaaten, die Einführung eines Systems von Strafbestimmungen bei Pflichtverletzungen von Abschlussprüfern sowie die Sicherstellung einer von den überprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängigen Finanzierung des Qualitätssicherungssystems.

Die Aufgaben des Qualitätssicherungssystems für Abschlussprüfer in Österreich werden von zwei Behörden, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) und der Qualitätskontrollbehörde (QKB) wahrgenommen, wobei der Qualitätskontrollbehörde die öffentliche Aufsicht obliegt.

Berufsrechtliche Bestimmungen über Abschlussprüfer waren bereits in der Achten Richtlinie 84/253/EWG über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (im Folgenden: Achte Richtlinie), ABl. Nr. L 126 vom 12.5.1984 S. 20, enthalten.

Die Achte Richtline wurde durch Art. 50 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, aufgehoben. Die in der Achten Richtlinie enthaltenen berufsrechtlichen Bestimmungen über Abschlussprüfer wurden im Wesentlichen inhaltsgleich durch die Abschlussprüfungs-RL übernommen.

Die Abschlussprüfungs-RL war von den Mitgliedstaaten der EU aufgrund der Bestimmungen ihres Art. 53 bis zum 29. Juni 2008 umzusetzen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vorhaben sind ausgaben- bzw. kostenwirksam, dienen jedoch der Umsetzung zwingender Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts. Die Höhe dieser Kosten bzw. Ausgaben sind letztendlich vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme abhängig und können daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Ermangelung entsprechender Erfahrungswerte nicht exakt beziffert werden.

Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Qualitätssicherungssystems sind keine Kosten für Länder und Gemeinden verbunden, da dieses System zum größten Teil durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände, die geprüften Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und den Bund getragen werden.

Die Kosten für die Qualitätskontrollbehörde sind durch den Bund zu tragen. Der Vollausbau der Qualitätskontrollbehörde (Personal-  und Sachaufwand) wird bis 31. Dezember 2010 abgeschlossen sein.

Verwaltungslasten:

Aufgrund der besonderen Berücksichtigung der Prinzipien der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie sowie dem Prinzip der Entbürokratisierung hat die vorliegende Novelle jedoch nur geringfügige Informations- und Meldepflichten von Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften, der Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes zur Folge. Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht, da die vorgesehenen Informationsverpflichtungen unter die Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 1 der Standardkostenmodell-Richtlinie fallen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, wonach in Gesetzgebung und Vollziehung die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz)

Zu Z 3 (§ 1 Z 6, 7):

Bei der Abschlussprüfung in Österreich handelt es sich um eine Tätigkeit und nicht um einen eigenen Beruf. Maßgeblich für diese Tätigkeit ist das Berufsrecht des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG).

Art. 45 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Abschlussprüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittstaaten zuzulassen, die einen Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss eines außerhalb der Gemeinschaft eingetragenen Unternehmens erteilen, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind. Art. 2 der Abschlussprüfungs-RL definiert in Z 5 „Prüfer aus einem Drittland“ und in Z 4 „Prüfungsunternehmen aus einem Drittland“.

Die neue Bestimmung des § 1 Z 6 setzt diese europarechtlichen Verpflichtungen insofern um, als von der Definition „Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind. Die neue Bestimmung des § 1 Z 7 setzt die europarechtlichen Verpflichtungen insofern um, als die Definition „Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind.

Die Basis der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich ist der Beruf des Wirtschaftsprüfers, des Revisors und des Sparkassenprüfers; darüber hinaus schafft die vorliegende Novelle in den §§ 25 und 25a einen eigenständigen Zugang zur Tätigkeit des Abschlussprüfers für Abschlussprüfer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des EWR, der Schweiz. Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten wurde im 2. Hauptstück ein eigener Abschnitt, die §§ 25b ff. mit einem Modell der Registrierung geschaffen.

Zu Z 4 (§ 1a, § 1b und § 1c):

Zu § 1a:

§ 1a beschreibt, wer in Österreich befugt ist, Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Dies sind berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren und Prüfungsgesellschaften. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragenen Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15.

Zu § 1b:

§ 2 Abs. 2 Z 3 der Abschlussprüfungs-RL regelt die Verpflichtung für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter zu setzen. Art. 13 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften zudem sicherzustellen, dass Abschlussprüfer sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich fortbilden müssen, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihre beruflichen Fertigkeiten und Wertmaßstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten, und dass ein Missachten dieser Anforderung angemessene Sanktionen im Sinne von Art. 30 der Abschlussprüfungs-RL nach sich zieht.

Die neue Bestimmung des § 1b setzt diese europarechtliche Verpflichtung um. Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Das Missachten der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung stellt gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Berufsrechtliche Grundsätze für die Weiterbildungsverpflichtung gibt es für den Bereich der Revisions­verbände in § 16 Abs. 2 GenRevG, welcher die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände zur Erlassung einer Verordnung über die Berufsgrundsätze, die ua die Weiterbildungsverpflichtung zum Gegenstand haben müssen, verpflichtet und dies an die Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend knüpft.

Zu § 1c:

Für die Abberufung und den Rücktritt des Abschlussprüfers und der Prüfungsgesellschaft gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Dritten Buches des vierten Abschnittes des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897 sowie des § 88 WTBG.

Art. 18 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die im Öffentlichen Register eingetragen sind, eine Änderung der darin geführten Informationen unverzüglich der für das Register zuständigen Stelle mitzuteilen haben. Art. 38 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass das geprüfte Unternehmen und der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft die für die öffentliche Aufsicht zuständige oder zuständigen Stellen über die Abberufung oder den Rücktritt des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft während der Laufzeit des Auftrags in Kenntnis setzen und eine ausreichende Begründung liefern.

Die neue Bestimmung des § 1 c setzt diese europarechtliche Verpflichtung insofern um, als im Fall einer Abberufung oder eines Rücktritts des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft während aufrechtem Prüfungsvertrag der Abschlussprüfer und die Prüfungsgesellschaft bzw. der Pflichtprüfung Unterliegende die Qualitätskontrollbehörde über die Abberufung oder den Rücktritt unverzüglich, schriftlich unter Angabe von Gründen informieren müssen.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 2 Z 1):

Art. 23 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf alle Informationen und Unterlagen, zu denen sie bei der Durchführung einer Abschlussprüfung Zugang erhalten, entsprechenden Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht und zum Berufsgeheimnis unterliegen.

§ 2 Abs. 2 setzt diese europarechtliche Verpflichtung dahingehend um, dass Maßnahmen zum Schutz der Verschwiegenheit ausdrücklich Teil der von den Abschlussprüfern und den Prüfungsgesellschaften zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen sind.

Zu Z 7 (§ 5 Abs.2):

Art. 29 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einem Qualitätssicherungssystem unterliegen, das von den überprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängig ist. Gemäß Art. 29 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL muss die Finanzierung des Qualitätssicherungssystems gesichert sein und darf Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften keine Möglichkeit zur ungebührlichen Einflussnahme geben.

§ 5 Abs. 2 setzt diese europarechtliche Verpflichtung dahingehend um, dass der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen nunmehr die Möglichkeit hat, bei unangemessener Honorierung oder mangelnder Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung bereits nur eines Qualitätsprüfers den gesamten Dreiervorschlag zurückzuweisen. Dem Kriterium der Unabhängigkeit wird umso mehr durch die Schaffung einer Zahlstelle beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß § 26 Rechnung getragen.

Zu Z 8 (§ 7 Abs.1):

§ 7 regelt die Tragung der Kosten des Qualitätsprüfers durch den zu überprüfenden Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft. Gemäß § 7 Abs. 2 ist die Honorarberechnung zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu vereinbaren.

Art. 29 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einem Qualitätssicherungssystem unterliegen, das von den überprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängig ist. Gemäß Art. 29 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL muss die Finanzierung des Qualitätssicherungssystems gesichert sein und darf Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften keine Möglichkeit zur ungebührlichen Einflussnahme geben.

Die neue Bestimmung des § 7 setzt diese europarechtliche Verpflichtung um. Durch den neuen Text des § 7 Abs.1 hat die Honorierung des Qualitätsprüfers durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß § 26 zu erfolgen, wobei daran keinerlei umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen  geknüpft werden.

Zu Z 9 (§ 10 Abs.2 Z 1):

Der Ausdruck in Abs. 2 „eine mindestens fünfjährige, die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeit des Berufsberechtigten mehrere Abschlussprüfungen pro Jahr zu erfassen hat und dass die Durchführung von Abschlussprüfungen einen Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt. Der Begriff Abschlussprüfungen indiziert somit jedenfalls, dass in dem vom A-QSG verlangten Zeitraum von fünf Jahren mehrere gemäß § 1 Z 1 vorgeschriebene Abschlussprüfungen pro Jahr durchgeführt wurden. Vorgesehen ist, dass eine ausschließliche oder gar überwiegende Tätigkeit als Abschlussprüfer während dieser fünf Jahre ausgeübt worden sein muss.

Anrechenbar im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 2 ist die Durchführung einer überwachenden Tätigkeit innerhalb eines Prüfbetriebes, eine über das in § 1b vorgeschriebene Maß hinausgehende Fortbildung oder die vortragende Tätigkeit an Hochschulen, jeweils unter Beachtung der speziellen Regelungen in den Bereichen der Banken und Versicherungen.

Zu Z 11 (§ 13 Abs. 1):

§ 13 regelt in Abs. 1 den Inhalt des Prüfberichts des Qualitätsprüfers und in Abs. 2 den Inhalt der abschließenden Beurteilung durch den Qualitätsprüfer. Art. 29 Abs. 1 Z j der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass die im Rahmen von Qualitätsprüfungen ausgesprochenen Empfehlungen von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden müssen. Art. 29 Abs. 1 Z j in Verbindung mit Art. 30 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, gegebenenfalls Sanktionen gegen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften vorzusehen. Zu diesen Sanktionen sollte auch die Möglichkeit des Entzugs der Bescheinigung zählen.

Zur Sicherstellung einer effizienten Sanktionierung ist der Qualitätsprüfer nunmehr verpflichtet, in den Prüfungsbericht eine gesonderte Anmerkung für den Fall aufzunehmen, dass der Qualitätsprüfer bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung Kenntnisse über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 18a Abs. 1 erlangt. Die neue Bestimmung des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2a setzt diese europarechtliche Verpflichtung um und normiert, dass der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft die getroffenen Maßnahmen innerhalb einer vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen hat. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.“

Zu Z 12 (§ 14):

Der vorgeschlagene Text des § 14 enthält lediglich eine notwendige Anpassung der Zitierung.

Zu Z 13 (§ 15 Abs. 1a):

Bei der Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer ist dem Abschlussprüfer die Bescheinigung zu entziehen. Die neue Bestimmung des Abs. 1 a stellt sicher, dass der Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist und einen Tatbestand gemäß §18a Abs. 1 verwirklicht, so ist für die Prüfungsgesellschaft eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.

Zu Z 14 (§ 16 Abs. 2a):

Art. 29 Abs. 1 Z j der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass die im Rahmen von Qualitätsprüfungen ausgesprochenen Empfehlungen von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden müssen.

Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat in Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 dem betreffenden Abschlussprüfer oder der betroffenen Prüfungsgesellschaft im Wege von Maßnahmen die nachweisliche Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von neun Monaten, aufzutragen.

Zu Z 15 (§ 18a):

§ 18 regelt bereits die Möglichkeiten des Widerrufs der Bescheinigung durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.

Art. 23 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften darüber hinaus sicherzustellen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf alle Informationen und Unterlagen, zu denen sie bei der Durchführung einer Abschlussprüfung Zugang erhalten, entsprechenden Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht und zum Berufsgeheimnis unterliegen.

Art. 29 Abs. 1 Z j in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass Maßnahmen und Sanktionen gegen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften in angemessener Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Zu den Sanktionen sollte auch die Möglichkeit des Entzugs der Zulassung zählen.

Die neue Bestimmung des § 18a setzt diese europarechtlichen Verpflichtungen um und normiert in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 den Entzug der Bescheinigung. Da die Bescheinigung gemäß den §§ 1 a und 1 b wesentliche Voraussetzung für die Zulassung ist, ist der Entzug der Bescheinigung gleichbedeutend mit dem Entzug der Zulassung.

Art. 29 Abs. 1 Z j in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL betrifft alle im öffentlichen Register eingetragenen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Eine Ahndung zB eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht gem. § 18 a Abs. 1 Z 1 hat nur dann zu erfolgen, wenn der Verstoß gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer bzw. einen Revisor hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer bzw. der Revisor, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft bzw. des Revisionsverbandes gemäß § 15 erfasst ist. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft bzw. den Revisionsverband auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer bzw. der Revisor von dieser Bescheinigung nicht mehr erfasst ist.

Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Sparkassenprüfer hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat er darüber abzusprechen, dass der Sparkassenprüfer nicht mehr von der Bescheinigung des Sparkassenprüfungsverbandes gemäß § 15 erfasst ist. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für den Sparkassenprüfungsverband auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Sparkassenprüfer von dieser Bescheinigung nicht mehr erfasst ist.

Zu Z 16 (§ 18c):

Art. 32 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass gemäß den in Art. 32 Abs. 2 bis 7 festgelegten Grundsätzen eine wirksame öffentliche Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingerichtet wird.

Die neue Bestimmung des § 18 c Abs.2 setzt diese europarechtlichen Verpflichtungen um und legt die Behördenstruktur fest. Behörden sind der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) in erster Instanz und die Qualitätskontrollbehörde (QKB) als Berufungsbehörde. Die in Art. 32 Abs. 2 bis 7 der Abschlussprüfungs-RL festgelegten Inhalte in letzter Instanz werden der Kompetenz der Qualitätskontrollbehörde als öffentlicher Aufsicht zugeordnet.

Zu Z 19 (§ 19 Abs. 5a):

§ 19 regelt die Einrichtung und Organisation des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen. Die neue Bestimmung des § 19 Abs. 5 a soll die Unabhängigkeit des für die Erteilung von Bescheinigungen zuständigen Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen stärken. Als im öffentlichen Interesse tätige Behörde unterliegen allfällige Haftungsansprüche Dritter den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG) sowie des Organhaftungsgesetzes (OrgHG).

In §19 Abs. 5a ist nunmehr festgehalten, dass dem AeQ, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Rechtspersönlichkeit zukommt. Diese Bestimmung erfolgte aufgrund einer Einigung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen Rechtspersönlichkeit zukommen zu lassen; allfällige Rechts- und Budgetfolgen sind für den Bund nicht ableitbar.

Zu Z 22 und Z 23 (§ 20 Abs. 2 und Abs. 3a):

§ 20 Abs. 2 trifft Regelungen über die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde.

Art. 32 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass die öffentliche Aufsicht in der Hand von Nichtberufsausübenden liegt, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über „entsprechende Kenntnisse“ verfügen. Die neue Bestimmung des § 20 Abs. 2 setzt diese Verpflichtung um und fordert für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde den Nachweis über Kenntnisse in mehreren für die Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers relevanten Bereichen.

Gemäß der neuen Bestimmung des § 20 Abs. 3 a, ist die Qualitätskontrollbehörde im öffentlichen Interesse tätig; allfällige Haftungsansprüche Dritter unterliegen damit den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG) sowie des Organhaftungsgesetzes (OrgHG). Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind, obwohl selbst nicht Beamte, von § 1 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes (AHG; BGBl. 20/1949) erfasst. Art. 23 Abs. 2 B-VG sowie § 3 Abs. 1 des AHG sehen vor, dass der Rechtsträger Bund, der dem Geschädigten aufgrund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt, von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren kann.

Zu Z 26 und Z 27 (§ 20 Abs. 6 Z 16 und 18):

§ 20 Abs. 6 trifft Regelungen über die Aufgaben der Qualitätskontrollbehörde.

Art. 32 Abs. 6 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass die öffentliche Aufsicht transparent ist, wozu auch die Veröffentlichung jährlicher Arbeitsprogramme und Tätigkeitsberichte gehört. Art. 33 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass die Regelungen für öffentliche Aufsichtssysteme auf Gemeinschaftsebene eine wirksame Zusammenarbeit bei den Aufsichtstätigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ermöglichen. Zu diesem Zweck überträgt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einer Einrichtung speziell die Verantwortung für diese Zusammenarbeit.

Die neue Bestimmung des § 20 Abs. 6 Z 16 setzt diese europarechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der jährlichen Arbeitsprogramme um, wobei der jährliche öffentliche Bericht auch über die Sonderuntersuchungen gemäß § 20  Abs. 7 Auskunft gibt.

Die neue Bestimmung des § 20 Abs. 6 Z 18 setzt die europarechtliche Verpflichtung zur Benennung einer Einrichtung, die für die wirksame Zusammenarbeit bei den Aufsichtstätigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verantwortlich ist, um. Die Qualitätskontrollbehörde ist zugleich die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen.

Zu Abs. 7:

Art. 32 Abs. 5 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass die öffentliche Aufsicht das Recht haben muss bei Bedarf Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durchzuführen und geeignete Maßnahmen einzuleiten. In Entsprechung des Art. 32 Abs. 5 wurde die ursprüngliche Kompetenz der QKB um dieses Recht erweitert.

Durch die Einräumung dieser Möglichkeit soll vor allem der Finanzplatz Österreichs im internationalen Wettbewerb gestärkt werden.

In Umsetzung des Art. 33, wonach die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherstellen, dass die Regelung für öffentliche Aufsichtssysteme auf Gemeinschaftsebene eine wirksame Zusammenarbeit bei den Aufsichtstätigkeiten der Mitgliedstaaten ermöglichen, wurde § 20a normiert, der die Qualitätskontrollbehörde als zuständige Stelle benennt und hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit auf die Anwendung der §§ 25e und 25f verweist, die die entsprechenden amtshilfe- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen enthalten.

Zu Z 28 (§ 20 Abs. 9 bis 12):

§ 20 trifft bereits Regelungen über die Wahrnehmung der öffentlichen Aufsicht durch die Qualitätskontrollbehörde.

Art. 32 Abs. 4 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, eine öffentliche Aufsicht einzurichten, die in letzter Instanz dafür zuständig ist,

                a) die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu überwachen,

               b) die Annahme von Berufsgrundsätzen, von Standards für die interne Qualitätskontrolle von Prüfungsgesellschaften sowie von Prüfungsstandards zu überwachen und

                c) die kontinuierliche Fortbildung, die Qualitätssicherungs- sowie die Untersuchungs- und Disziplinarsysteme zu überwachen.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 9 setzt die europarechtliche Verpflichtung um. Die Abschlussprüfer und die Prüfungsgesellschaften, die Revisionsverbände und der Sparkassenprüfungsverband unterliegen der öffentlichen Aufsicht. Im Rahmen der öffentlichen Aufsicht hat die Qualitätskontrollbehörde im § 20 Abs. 9 genannten Aufgaben wahrzunehmen.

§ 20 Abs. 1 bestimmt, dass die Qualitätskontrollbehörde und ihre Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzurichten sind.

Art. 32 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, eine öffentliche Aufsicht einzurichten, die grundsätzlich in der Hand von Nichtberufsausübenden liegt. Alle Personen, die im System der öffentlichen Aufsicht eine führende Position bekleiden, sind in einem unabhängigen und transparenten Verfahren auszuwählen. Die Bestimmung des § 20 Abs. 11 setzt diese europarechtliche Verpflichtung um und räumt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weitreichende Befugnisse zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der mit der öffentlichen Aufsicht befassten Personen ein.

Art. 32 Abs. 7 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, eine ausreichende Finanzierung der öffentlichen Aufsicht sicherzustellen. Die Finanzierung des Systems muss gesichert und frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sein. Die neue Bestimmung des § 20 Abs. 12 setzt diese europarechtliche Verpflichtung um und stellt die Finanzierung der Qualitätskontrollbehörde durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sicher.

Zu Z 29 (§ 20a und § 20b):

Zu § 20a:

Die Bestimmung beschreibt die Zusammenarbeit der Qualitätskontrolle als zuständige Stelle für Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Die Qualitätskontrollbehörde hat dabei mit diesen zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten wobei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen ist. Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit wird in § 20a auf die Anwendung der §§ 25e und 25f, die die entsprechenden anzuwendenden amtshilfe- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen enthalten.

Zu § 20b:

Der Verweis auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991, BGBl. Nr. 1991/51 idgF, das Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991, BGBl 1991/52 idgF und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz  – VVG 1991, BGBl 1991/53 idgF ergibt sich aus dem zweigliedrigen Instanzenzug vom Arbeitsausschuss zur Qualitätskontrollbehörde, aus den Aufgaben der Qualitätskontrollbehörde als Berufungsbehörde iSd §§ 20 Abs. 6 sowie den Strafbestimmungen des § 27.

Zu Z 32 (§ 23 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 4 Z 6, § 23 Abs. 3 Z 7, § 23 Abs. 4 Z 5, § 23 Abs. 4 Z 7, § 23 Abs. 4b und § 23 Abs.7 ):

Zu Abs. 3:

§ 23enthält Bestimmungen des öffentlichen Registers aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.

Art. 15 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass das öffentliche Register Namen und Anschrift der Stellen enthält, die für die Zulassung nach Artikel 3, die Qualitätssicherung nach Artikel 29, die Untersuchungen und Sanktionen gegen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nach Artikel 30 und die öffentliche Aufsicht nach Artikel 32 der Abschlussprüfungs-RL  verantwortlich sind.

Die neue Bestimmung des § 23 Abs. 3 1. Satz setzt diese europarechtliche Verpflichtung um und legt fest, dass das öffentliche Register die für alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verantwortlichen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle und die öffentliche Aufsicht zu enthalten hat.

Zu Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 6:

Die Verpflichtung des Art. 17 Abs. 1c, für Prüfungsgesellschaften im öffentlichen Register Kontaktmöglichkeiten und Hauptansprechpartner zu führen, wird durch § 23 Abs. 3 Z 6 für Abschlussprüfer und § 23 Abs. 4 Z 6 für Prüfungsgesellschaften umgesetzt. „Ansprechpartner“  ist eine natürliche Person, die im Prüfungsunternehmen für die Erteilung von Informationen betreffend das öffentliche Register befugt ist. Diese Verpflichtung findet ihre Entsprechung für Abschlussprüfer in § 23 Abs. 3 Z 6. Die Geschäftsstelle der Qualitätskontrollbehörde hat die Möglichkeit, den Arbeitsausschuss  über Verstöße gegen § 23, insbesondere gegen Abs. 5 und 7, zu informieren.

Zu Abs. 3 Z 7 und Abs. 4 Z 5:

Art. 16 Abs. 1 lit. c verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass andere Registrierung(en) als Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des/der Namens der Zulassungsbehörde und gegebenenfalls der Registrierungsnummern in das öffentliche Register aufgenommen werden.

Diese europarechtliche Verpflichtung wird in § 23 Abs. 3 Z 7 für Abschlussprüfer und in § 23 Abs. 4 Z 5 für Prüfungsgesellschaften umgesetzt. Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, ist gemäß § 23 Abs. 3 Z 7 im öffentlichen Register ein eigenes Hauptstück einzurichten. Letztere Bestimmung dient der Vereinfachung der Verwaltung des öffentlichen Registers.

Zu Abs. 4 Z 7:

Art. 17 Abs. 1 e bis g der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass das öffentliche Register Name und Registrierungsnummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder als Partner angehören oder in ähnlicher Form mit ihr verbunden sind, die Namen und Geschäftsadressen aller Eigentümer und Anteilseigner, die Namen und Geschäftsadressen aller Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans enthält.

Die neue Bestimmung des § 23 Abs. 4 Z 7 setzt diese europarechtliche Verpflichtung um und legt fest, welche Informationen betreffend die Gesellschafter, die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person, der Vertretungsberechtigten, der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft sowie der Kommanditisten übermittelt werden sollen.

zu Abs. 4b:

Art. 16 Abs. 2 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass Abschlussprüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 45 registriert sind, im öffentlichen Register eindeutig als solche, und nicht als Abschlussprüfer, geführt werden.

Art. 17 Abs. 2 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass Prüfungsunternehmen aus Drittländern, die gemäß Artikel 45 registriert sind, im öffentlichen Register eindeutig als solche, und nicht als Prüfungsgesellschaften, geführt werden.

Die Bestimmungen des § 23 Abs. 4b setzen diese europarechtliche Verpflichtung um. Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, ist ebenfalls ein eigenes Hauptstück im öffentlichen Register einzurichten. Diese in einem Drittstaat zugelassenen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften werden eindeutig als solche, und nicht als Abschlussprüfer, geführt.

Zu Abs. 7:

Art. 18 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften den für das öffentliche Register zuständigen Stellen jede Änderung der darin geführten Informationen unverzüglich mitteilen. Art. 19 sieht die Möglichkeit einer elektronischen Signatur für die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft übermittelten Informationen vor.

Die neue Bestimmung des § 23 Abs. 7 setzt diese europarechtlichen Bestimmungen um. Der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen verantwortlich. Bei einer Datenübermittlung auf elektronischem Weg bestätigen der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur.

Zu Z 34 (§ 24):

§ 24 regelt die Verpflichtung aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Veröffentlichung eines Transparenzberichts.

§ 24 Abs. 1 enthält notwendige Anpassungen der Zitierung. § 24 Abs. 2 schafft auch für den Abschlussprüfer die Möglichkeit, den Transparenzbericht zu unterzeichnen.

Zu Z 35 (§ 25 bis § 27):

Zu § 25 und § 25a:

Im A-QSG fehlten bisher Regelungen betreffend die Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz zugelassen sind.

Art. 14 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Verfahren für die Zulassung von Abschlussprüfern, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind, festlegen.

Im Rahmen dieser Verfahren darf dem Abschlussprüfer jedoch höchstens ein Eignungstest nach Artikel 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, auferlegt werden.

§ 25 setzt diese europarechtliche Bestimmung für Abschlussprüfer, die Bestimmung des § 25 a setzt diese europarechtlichen Bestimmungen für Prüfungsgesellschaften um. Bei einem Erlöschen der Zulassung eines Abschlussprüfers in seinem Heimatstaat erlischt gemäß § 25 Abs. 14 ipso iure auch die Zulassung in Österreich.

Eine Erstreckung der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der Vertragsstaaten des EWR geltenden Bestimmungen auf die Schweiz ist aus zweierlei Gründen gerechtfertigt: Zunächst hat das Schweizerische Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) die Grundsätze der Abschlussprüfungs-RL im Bereich der internationalen Zusammenarbeit übernommen. Zweitens ist eine Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die Schweiz in den Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens der Europäischen Gemeinschaften mit der Schweiz derzeit geplant, womit der Zugang zum inländischen Beruf des Wirtschaftsprüfers und in weiterer Folge auch zur Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich betroffen wäre.

Zu § 25b und § 25c:

Art. 45 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL regelt Ausnahmen von der in § 23 verankerten Eintragungspflicht in das öffentliche Register für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.

Demnach sind Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten verpflichtet, sich in das öffentliche Register gemäß § 23 eintragen zu lassen, um den Bestätigungsvermerk für den Jahres- oder Konzernabschluss einer außerhalb der Gemeinschaft eingetragenen Kapitalgesellschaft erteilen zu können, die Wertpapiere begeben hat, welche auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 Börsegesetz zugelassen sind.

Art. 45 Abs. 4 der Abschlussprüfungs-RL legt fest, dass ein Bestätigungsvermerk eines nicht im  öffentlichen Register eingetragenen Abschlussprüfers aus einem Drittstaat keine Rechtswirkung in Österreich erzeugen darf. Die neue Bestimmung des § 25c setzt diese europarechtlichen Bestimmungen für Prüfungsgesellschaften um.

Zu § 25 d:

Gemäß Art. 46 Abs. 2 der Abschlussprüfungs-RL ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gehalten, die Gleichwertigkeit der Drittlandaufsichts-, Qualitätssicherungs- sowie Untersuchungs- und Sanktionssysteme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu beurteilen und darüber zu entscheiden. Werden diese Systeme für gleichwertig befunden, können die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Anforderungen des Artikels 45 der Richtlinie ausnehmen. In der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (2008/627/EG) wurde es Drittlandabschlussprüfern und -abschlussprüfungsgesellschaften gestattet, in Ausnahme der Erfordernisse betreffend Registrierung und Aufsicht gemäß Art. 45 der Abschlussprüfungs-RL ihre Prüfungstätigkeiten im Hinblick auf an europäischen Märkten notierten Drittlandunternehmen fortzusetzen, indem den Prüfungsgesellschaften eine Übergangsfrist für die Registrierungsanforderungen bis zum 1. Juli 2010 eingeräumt wird.

Zu § 25e:

Art. 36 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sicherzustellen, dass die für die Zulassung‚ Registrierung, Qualitätssicherung und Berufsaufsicht verantwortlichen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, wann immer dies für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach dieser Richtlinie erforderlich ist. Die verantwortlichen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten leisten einander dabei Amtshilfe. Diese Übermittlung von Informationen steht allerdings gemäß Art. 36 Abs. 2 und 4 unter dem Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, der staatlichen Souveränität und der öffentlichen Sicherheit.

Die neue Bestimmung des § 25e setzt diese europarechtlichen Bestimmungen um. Da die Abschlussprüfungsrichtlinie auch für Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) von Bedeutung ist, ist auch die Informationsweitergabe an Aufsichtsbehörden von EWR-Mitgliedstaaten  sowie der Schweiz geregelt.

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. der Schweiz ist die Qualitätskontrollbehörde zuständige Stelle.

Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. der Schweiz  nicht nachkommen, wenn gegen denselben Abschlussprüfers bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich ergangen ist. Unter rechtskräftiger Entscheidung in Abs. 2 Z 2 ist dabei ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, ein rechtskräftiger Bescheid aber auch das rechtskräftige Erkenntnis über Berufsvergehen gemäß den §§ 120 ff WTBG des Senats des Disziplinarrates zu verstehen. Ferner darf die QKB einem solchen Ersuchen nicht entsprechen, wenn dadurch die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich beeinträchtigt würden.

Aus Gründen des Datenschutzes ist bei der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten dokumentiert wird. Diese Dokumentation hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der anfragenden oder angefragten zuständigen Stelle zu umfassen. Die anfragende oder angefragte Stelle dokumentiert darüber hinaus die Kennung der Person bzw. des Beamten, die eine Anfrage durchgeführt hat.

Zu § 25f:

Art. 47 der Abschlussprüfungs-RL sieht die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften an die zuständigen Stellen von Drittländern vor, sofern die Weitergabe über die zuständige Stelle des Mitgliedstaats an die zuständige Stelle dieses Drittlands auf deren Anforderung erfolgt. Art. 47 der Abschlussprüfungs-Richtlinie (2006/43/EG) knüpft eine derartige Datenübermittlung unter anderem an folgende Voraussetzungen:

                         - der zuständige Stelle des Drittlandes wurde durch eine sog. Komitologieentscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Angemessenheit attestiert

                         - die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer steht in Übereinstimmung mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG (sog. Datenschutzrichtlinie)

                         - auf Grundlage der Gegenseitigkeit wurden Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen Stellen getroffen

                         - die zuständigen Stellen des Drittlands nutzen die Arbeitspapiere oder sonstigen Dokumente nur für Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit, Qualitätssicherung und Untersuchungen nutzen, die Anforderungen genügen,

die denen der Artikel 29, 30 und 32 Abschlussprüfungs-RL gleichwertig sind.

Diese Vorgaben der Abschlussprüfungs-Richtlinie bedürfen in Österreich folgender gesetzlicher Vorkehrungen bzw. dürfen Informationen, Arbeitsunterlagen und andere Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Stelle bzw. Behörden eines Drittstaates im Einzelfall an diese nur dann übermitteln, wenn

                         - sich diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat begeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittstaat einen Konzernabschluss vorlegt,

                         - die zuständige Stelle die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsicht, der externer Qualitätsprüfung und der Sonderuntersuchungen erfüllt, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden,

                         - der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf der Grundlage der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellten Gegenseitigkeit, soweit er zum Abschluss von Ressortabkommen ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundeskanzler zur Durchführung des Abs. 1 ein Ressortabkommen zur Zusammenarbeit der Qualitätskontrollbehörde mit der betreffenden Aufsichtsbehörde des Drittstaates ein solches abgeschlossen hat und

                         - im innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittstaates zumindest in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die übermittelt werden oder worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 12 Abs. 2 DSG 2000 besteht oder die Übermittlung durch die Datenschutzkommission im Einzelfall im Verfahren nach § 13 DSG 2000 aufgrund ausreichender Garantien im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der RL 95/46/EG bewilligt wurde.

Ferner dürfen Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sicher gestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Im übrigen gelten die in § 25e Abs. 3 bis 5 und 7 enthaltenen Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten.

Die Qualitätskontrollbehörde teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Hauptpunkte ihrer im Zuge dieser Ressortübereinkommen getroffenen Vereinbarungen mit öffentlichen Aufsichtsbehörden von Drittstaaten mit.

Auf der Basis der strengen österreichischen bzw. europarechtlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen bedarf es adäquater Anforderungen an die Behörden bzw. zuständigen Stellen des Drittstaates.

Abs. 4 Z 4 geht von 2 Fällen der zulässigen Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten aus. „Genehmigungsfrei“ ist die Übermittlung dann, wenn der Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau aufweist. Ein solches kann sich einmal aus einer Rechtlage ergeben, die inhaltlich den Vorgaben der RL 95/46/EG oder auch dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Jänner 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten iVm Zusatzprotokoll vom 8. November hierzu weitgehend entspricht. Ein angemessenes Datenschutzniveau kann aber auch daraus resultieren, dass der Empfangsstaat in Bezug auf die zu übermittelnden Daten in einem völkerrechtlichen Abkommen rechtsverbindlich die Achtung der Datenschutzgrundsätze nebst in diesem Abkommen zu regelnden einschlägigen Datensicherheitsbestimmungen ebenso wie einen effektiven Individualrechtsschutz zusagt bzw. garantiert. Letzterer ist va. daran zu messen, ob eine unabhängige und unparteiische Kontrollinstanz iSd Art. 6 EMRK zur Entscheidung über die Beschwerden Betroffener vorgesehen ist. Zudem muss eine solche Kontrollinstanz über effektive Möglichkeiten zur Untersuchung verfügen. Außerdem bedarf es insbesondere der Möglichkeit, bei Verletzung des Datenschutzgrundrechts Schadenersatz zu erlangen. Besteht kein solches Abkommen kommt im Grunde nur eine Einzelgenehmigung durch die Datenschutzkommission auf der Grundlage entsprechender, auf den Einzelfall gewährter Garantien in Betracht.

Zu Z 36 (§ 26 bis 27b):

Mit § 26 wird Art. 29 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL umgesetzt, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet sicherzustellen, dass alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einem Qualitätssicherungssystem unterliegen, das von den überprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängig ist. Gemäß Art. 29 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL muss die Finanzierung des Qualitätssicherungssystems gesichert sein und darf Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften keine Möglichkeit zur ungebührlichen Einflussnahme geben. Die neue Bestimmung des § 26 setzt diese europarechtliche Verpflichtung um. Beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Zahlstelle einzurichten. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen überweist das Honorar des Qualitätsprüfers erst nach Auswertung der schriftlichen Prüfberichte gemäß § 14.

§ 26 hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung und insbesondere auf die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für den geprüften Abschlussprüfer bzw. die geprüfte Prüfungsgesellschaft, da auf der Basis des § 7 Abs. 2 der zu prüfende Abschlussprüfer bzw. die zu prüfende Prüfungsgesellschaft als Auftraggeber im Sinne des UStG anzusehen ist.

Im einzelnen ist so vorzugehen, dass der Qualitätsprüfer die Rechnung im Wege der Zahlstelle an den jeweiligen Geprüften legt, die Zahlstelle die Rechnung prüft, an den jeweiligen Geprüften weiterleitet und dann die Zahlung an den Qualitätsprüfer aus dem erlegten Kostenvorschuss und aus einer bei einem Mehraufwand allenfalls vorzuschreibenden Nachtragszahlung veranlasst.

Mit § 27 wird Art. 30 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL umgesetzt, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet, wirksame Untersuchungen und Sanktionen sicherzustellen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern. Unbeschadet zivilrechtlicher Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften müssen dies gemäß Art. 30 Abs. 2 der Abschlussprüfungs-RL wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für jene Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sein, die sich bei der Durchführung von Abschlussprüfungen nicht an die Vorschriften halten, die zur Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL angenommen wurden. Art. 30 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, sicherzustellen, dass Maßnahmen und Sanktionen gegen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften in angemessener Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Zu den Sanktionen sollte auch die Möglichkeit des Entzugs der Bescheinigung bzw. Zulassung zählen. Von den Sanktionen sind alle im öffentlichen Register eingetragenen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften erfasst.

Die neue Bestimmung des § 27 setzt diese europarechtliche Verpflichtung um. Den Strafbestimmungen unterliegen auch Verstöße gegen die Meldepflichten der §§ 3 und 5 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie. Hervorzuheben ist auch die Pönalisierung der Durchführung von Abschlussprüfungen ohne aufrechte Bescheinigung: Sofern die Tat nicht bereits den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer einen Auftrag zur Abschlussprüfung ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß 15 annimmt. Ebenfalls strafbar ist die Nichtaufnahme der Ergebnisse einer Sonderuntersuchung im Transparenzbericht gemäß § 24 Abs. 3.

Die Strafbestimmungen gelten für alle in Österreich registrierten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, also auch für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, Vertragsstaaten des EWR, der Schweiz sowie aus Drittstaaten.

 


Artikel 2

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Berufsrechtliche Bestimmungen über Abschlussprüfer waren bereits in der Achten Richtlinie 84/253/EWG über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (im Folgenden: Achte Richtlinie), ABl. Nr. L 126 vom 12.5.1984 S. 20, enthalten.

Die Achte Richtline wurde durch Art. 50 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, aufgehoben. Die in der Achten Richtlinie enthaltenen berufsrechtlichen Bestimmungen über Abschlussprüfer wurden im Wesentlichen inhaltsgleich durch die Abschlussprüfungs-RL übernommen.

Die Abschlussprüfungs-RL ist von den Mitgliedstaaten der EU aufgrund der Bestimmungen ihres Art. 53 bis zum 29. Juni 2008 umzusetzen.

Die im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz enthaltenen berufsrechtlichen Bestimmungen über Wirtschaftsprüfer wären an Bestimmungen der Abschlussprüfungs-RL anzupassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund und den Ländern werden keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, wonach in Gesetzgebung und Vollziehung die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 9 Z 1 lit.a)

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 lit. a des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) ua. bei Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, vorläufig zu untersagen.

Eine der allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 WTBG. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt gemäß § 9 Z 1 lit. a WTBG dann nicht vor, wenn der Berufswerber von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist.

Eine öffentliche Bestellung ist gemäß § 104 Abs. 1 Z 1 WTBG ua. dann zu Widerrufen, wenn eine der allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Eine öffentliche Bestellung ist somit aufgrund der derzeitigen Rechtlage dann zu widerrufen, wenn ein Berufsberechtigter von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist, während eine Suspendierung schon bei Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, auszusprechen wäre.

Der vorgeschlagene Text des § 9 Z 1 lit. a harmonisiert die Bestimmungen des § 9 Z 1 lit. a und des § 99 Abs. 1 Z 2 lit. a WTBG und setzt nunmehr stimmig sowohl als Suspendierungsgrund als auch bezüglich des Vorliegens der besonderen Vertrauenswürdigkeit die „dreimonatige“ Freiheitsstrafe fest.

Entsprechend Art. 4 der Abschlussprüfungs-RL dürfen Mitgliedstaaten der EU nur natürlichen oder juristischen Personen mit gutem Leumund die Zulassung zum Abschlussprüfer oder zur Prüfungsgesellschaft erteilen.

Zweifelsohne zählt zum guten Leumund auch das Nichtvorliegen strafrechtlicher Verurteilungen. Die Fristsetzungen bezüglich des Vorliegens der besonderen Vertrauenswürdigkeit als auch einer damit in Verbindung stehenden möglichen Suspendierung stehen jedenfalls im Einklang mit Art. 4 der Abschlussprüfungs-RL.

Eine Stimmigkeit und Harmonisierung zu den diesbezüglichen Bestimmungen für Ausübende von Bilanzbuchhaltungsberufen und Gewerbetreibenden liegt ebenfalls vor (vgl. dazu auch die Bestimmungen der §§ 8 und 80 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes und § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994).

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 7):

Der derzeitige § 15 Abs. 7 WTBG regelt die Anrechnung einer praktischen Ausbildung an Berufsanwärterzeiten hinsichtlich des Erlangens der Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und verweist hierbei auf Art. 8 der Richtlinie Achten Richtlinie.

Die Achte Richtlinie wurde durch Art. 50 der Abschlussprüfungs-RL mit Wirkung vom 29. Juni 2006 aufgehoben.

Art. 8 der Achten Richtlinie regelte die Anforderungen an die praktische Ausbildung bezüglich der Zulassung von natürlichen Personen zum Abschlussprüfer. Die Bestimmungen des Art. 8 der Achten Richtlinie finden sich ident in den Bestimmungen des Art. 10 der Abschlussprüfungs-RL wieder.

Der vorgeschlagene Text des § 15 Abs. 7 enthält die notwendige Anpassung der Zitierung an die Abschlussprüfungs-RL. Es erfolgen keine inhaltlichen Änderungen.

Der verwendete Kurztitel „Abschlussprüfungs-RL“ für die Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG, ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, entspricht dem für diese Richtlinie verwendeten Kurztitel im Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008.

Zu Z 4 (§ 16 Abs. 2):

Der derzeitige § 16 Abs. 2 WTBG regelt die Qualität der nachzuweisenden praktischen Ausbildung hinsichtlich des Erlangens der Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und verweist hierbei auf Art. 8 der Achten Richtlinie.

Die Achte Richtlinie wurde durch Art. 50 der Abschlussprüfungs-RL mit Wirkung vom 29. Juni 2006 aufgehoben.

Art. 8 der Achten Richtlinie regelte die Anforderungen an die praktische Ausbildung bezüglich der Zulassung von natürlichen Personen zum Abschlussprüfer. Die Bestimmungen des Art. 8 der Achten Richtlinie finden sich ident in den Bestimmungen des Art. 10 der Abschlussprüfungs-RL wieder.

Der vorgeschlagene Text des § 16 Abs. 2 enthält die notwendige Anpassung der Zitierung an die Abschlussprüfungs-RL. Es erfolgen keine inhaltlichen Änderungen.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 3):

Der derzeitige § 19 Abs. 3 WTBG enthält eine Bestimmung hinsichtlich der Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und verweist hierbei auf Art. 9 der Achten Richtlinie.

Die Achte Richtlinie wurde durch Art. 50 der Abschlussprüfungs-RL mit Wirkung vom 29. Juni 2006 aufgehoben.

Art. 9 der Achten Richtlinie regelte Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Zulassung von Personen zum Abschlussprüfer. Die Bestimmungen des Art. 9 der Achten Richtlinie finden sich ident in den Bestimmungen des Art. 11 der Abschlussprüfungs-RL wieder.

Der vorgeschlagene Text des § 19 Abs. 3 enthält die notwendige Anpassung der Zitierung an die Abschlussprüfungs-RL. Es erfolgen keine inhaltlichen Änderungen.

Zu Z 6 (§ 29 Abs. 2 und 3):

Die bisher vorgenommene Stoffaufteilung hat sich nicht bewährt.

Die Neueinordnung einzelner Fächerteile gewährleistet eine möglichst homogene Stoffabgrenzung zwischen den beiden schriftlichen Prüfungsteilen Abgabenrecht sowie Betriebswirtschaftslehre sowie eine einheitliche Aufteilung von abgabenrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen in jeweils einem schriftlichen Prüfungsteil.

Zu Z 7 (§ 34 Abs. 5 und 6):

Die Änderung des § 34 Abs. 5 steht im engen Zusammenhang mit der Neuordnung der Stoffabgrenzung des § 29 Abs. 2 und 3.

Die Änderung des § 34 Abs. 6 erfolgte ausschließlich aus sprachlichen Gründen.

Zu Z 8 (§ 65 Abs. 2 Z 3):

Der vorgeschlagene Text enthält lediglich durch die Einfügung der Worte „…… sowohl ………. als auch …….“ die Klarstellung, dass sich der maßgebende Einfluss von Wirtschaftstreuhändern, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, eben sowohl auf die Kapitalanteile/Grund- und Stammkapital als auch die Stimmrechte zu beziehen hat.

Eine inhaltliche Änderung erfolgt dadurch nicht.

Zu Z 9 (§ 65 Abs. 3):

In § 65 Abs. 3 wurde folgender Satz eingefügt: „Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch Berufsberechtigte die gemäß § 96 berechtigt sind, einen Bestätigungsvermerk zu unterschreiben, zu erfolgen.“

Diese Einfügung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Änderung des § 96.

Zu Z 10 (§ 65 Abs. 5):

§ 65 WTBG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt.

Hierbei wird bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hinsichtlich der Aufteilung der Kapitalanteile bzw. Aufteilung des Grund- und Stammkapitals und der Stimmrechte auf Berufsberechtigte nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz abgestellt.

Art. 3 Abs. 4 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, dass diese nicht länger verlangen dürfen, dass die Mehrheit der Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft von Abschlussprüfern mit Zulassung in diesem Mitgliedstaat gehalten werden oder die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft in diesem Mitgliedstaat zugelassen sein muss (siehe dazu auch Absatz 6 der Erwägungsgründe der Abschlussprüfungs-RL). Die Europäische Union geht dabei davon aus, dass alle Befähigungsnachweise, die auf Grundlage der Abschlussprüfungsrichtlinie erworbern werden und zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigen, als gleichwertig betrachtet werden sollen. Hierbei stellt die Richtlinie auf die Zulassung in einem Mitgliedstaat in der EU ab.

Die neue Bestimmung des § 65 Abs. 5 setzt diese europarechtliche Verpflichtung um. Durch den vorgeschlagenen Text des § 65 Abs. 5 werden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR zugelassen sind, Berufsberechtigten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, bezüglich Gesellschaftsbildungen von Prüfungsgesellschaften gleichgestellt.

Zu Z 11 (§ 68 Abs. 1 Z 5):

Der derzeitige § 68 Abs. 1 WTBG enthält Bestimmungen über die Gesellschafter von Wirtschaftstreuhandgesellschaften.

Hierbei wird bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf Berufsberechtigte nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz abgestellt.

Art. 3 Abs. 4 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, dass diese nicht länger verlangen dürfen, dass die Mehrheit der Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft von Abschlussprüfern mit Zulassung in diesem Mitgliedstaat gehalten werden oder die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft in diesem Mitgliedstaat zugelassen sein muss (siehe dazu auch Absatz 6 der Erwägungsgründe der Abschlussprüfungs-RL).

Die neue Bestimmung des § 68 Abs. 1 Z 5 setzt diese europarechtliche Verpflichtung um. Durch den vorgeschlagenen Text werden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR zugelassen sind, Berufsberechtigten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, bezüglich Gesellschaftsbildungen von Prüfungsgesellschaften gleichgestellt.

Zu Z 12 (§ 68 Abs. 10):

Art. 3 Abs. 4 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, dass diese nicht länger verlangen dürfen, dass die Mehrheit der Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft von Abschlussprüfern mit Zulassung in diesem Mitgliedstaat gehalten werden oder die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft in diesem Mitgliedstaat zugelassen sein muss (siehe dazu auch Absatz 6 der Erwägungsgründe der Abschlussprüfungs-RL).

Diese europarechtliche Verpflichtung bezieht sich ausschließlich auf Prüfungsgesellschaften. Unter Prüfungsgesellschaft ist gemäß Art. 2 Z 2 der Abschlussprüfungs-RL eine juristische Person oder eine Einrichtung, gleich welcher Rechtsform, zu verstehen, die für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen wurde.

Der Berechtigungsumfang von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz umfasst jedoch neben der Abschlussprüfung im Sinne der Abschlussprüfungs-RL (siehe dazu auch die Begriffsbestimmung des Art. 2 Z 1 der Abschlussprüfungs-RL) auch sämtliche den Steuerberatern zustehenden Berechtigungen.

Wie bereits oben erwähnt, bezieht sich die Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 4 der Abschlussprüfungs-RL ausschließlich auf Prüfungsgesellschaften.

Um „golden plating“ zu vermeiden, wird durch die Bestimmung des neuen Abs. 10 der Berechtigungsumfang von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Wirtschaftstreuhandgesellschaften dann hinsichtlich des Berechtigungsumfanges durch ein gesetzliches Ruhen auf die Durchführung von Abschlussprüfungen und die Beratung auf den Gebieten der Jahresabschlusserstellung und in Fragen des Rechnungswesens eingeschränkt, wenn entweder die Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen oder die Stimmrechte von nicht nach diesem Bundesgesetz Berufsberechtigten ein Viertel übersteigen. Im Hinblick darauf, dass in unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen befindliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Wirtschaftstreuhandgesellschaften bestehen, war es erforderlich, bei dieser Bestimmung nicht bloß auf die Berufsberechtigung der Eigentümer per se abzustellen, sondern darauf, ob die Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen oder die Stimmrechte zu mehr als einem Viertel von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL gehalten werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind.

Das Ruhen soll erst mit Ablauf einer einmonatigen Frist nach erfolgter obligatorischer Information durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eintreten.

Zu Z 13 (§ 88 Abs. 11):

Art. 25 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU angemessene Regelungen bezüglich der Honorare für Abschlussprüfungen zu erlassen, insbesondere dürfen Honorare für Abschlussprüfungen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden.

§ 270 Abs. 1 UGB in der Fassung des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008 normiert bezüglich des Entgelts für die Durchführung einer Abschlussprüfung, dass der Aufsichtsrat unverzüglich nach der Wahl des Abschlussprüfers mit dem gewählten Prüfer den Vertrag über die Durchführung der Abschlussprüfung abzuschließen und das Entgelt zu vereinbaren hat. Das Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Prüfers und dem voraussichtlichen Umfang der Prüfung zu stehen. Dabei dürfen der Prüfungsvertrag und die Höhe des vereinbarten Entgelts an keinerlei Voraussetzungen oder Bedingungen geknüpft werden und nicht davon abhängen, ob der Prüfer neben der Prüfungstätigkeit zusätzliche Leistungen für die geprüfte Gesellschaft erbringt. Normadressat dieser handelsrechtlichen Bestimmung ist der Aufsichtsrat.

Durch den neuen § 88 Abs. 11 wird diese europarechtliche Verpflichtung auch in den berufsrechtlichen Vorschriften für Abschlussprüfer umgesetzt. Normadressat der Verpflichtungen nach § 88 Abs. 11 ist der Wirtschaftsprüfer.

Der Hintergrund dieser Bestimmung liegt darin, dass im Fall von unangemessenen geringen Prüfungshonoraren die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gefährdet sein könnte, vor allem wenn die Prüfung mit lukrativen Beratungstätigkeiten verbunden wird. Ein der Art und dem Umfang der Prüfung entsprechendes Honorar soll diesen Bedenken entgegenwirken und sicherstellen, dass nicht außerhalb des Prüfungsvertrages liegende Gründe auf die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung durchschlagen und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sicherstellen.

Die Durchführung einer Abschlussprüfung unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 88 Abs. 11 ist somit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 271 Abs. 1 UGB. Konsequenz daraus ist, dass dem Abschlussprüfer gemäß § 271 Abs. 6 UGB für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt gebührt, wenn er von diesem Befangenheitsgrund gewusst oder grob fahrlässig seine Befangenheit nicht erkannt hat.

Zu Z 14 (§ 91 Abs. 4 Z 1):

§ 91 Abs. 4 WTBG regelt den Entfall der Verschwiegenheitspflicht von Berufsberechtigten.

Der derzeitige § 91 Abs. 4 Z 1 WTBG enthält eine Bestimmung hinsichtlich des Entfalls der Verschwiegenheitspflicht ua. dann, wenn und insoweit Melde- und Auskunftspflichten bezüglich Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehen und verweist hierbei auf die Richtlinie 91/308/EWG.

Die Richtlinie 91/308/EWG wurde durch Art. 44 der Richtlinie 2005/60/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufgehoben.

Der vorgeschlagene Text des § 91 Abs. 4 Z 1 enthält lediglich die notwendige Anpassung der Zitierung an die Richtlinie 2005/60/EWG.

Zu Z 15 (§ 96):

Art. 3 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL normiert, dass eine Abschlussprüfung ausschließlich von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durchzuführen ist, die von dem Mitgliedstaat, der die Abschlussprüfung vorschreibt, zugelassen wurde (siehe dazu auch Art. 28 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL).

Durch § 96 wird eine diesbezügliche Klarstellung unter Verweis auf § 88 Abs. 7 vorgenommen.

Zu Z 16 (§ 120 Z 20):

Durch diese Bestimmung erfolgt eine Erweiterung der schon bestehenden disziplinarrechtlichen Verantwortung auch auf jene, die entgegen der Bestimmung des § 68 Abs. 10 tätig werden.

Zu Z 17 (§ 146 Abs. 3 Z 3):

Die Abschlussprüfungs-RL sieht in den Bestimmungen der Art. 14 und Art. 44 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 sog. „Eignungstests“ im Rahmen der Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten der EU und von Prüfern aus Drittländern vor.

Der Umfang der Eignungstests wird im Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz festgelegt. Die Eignungstests selbst sind durch die aufgrund des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes bestehenden Prüfungsausschüsse durchzuführen.

Durch den vorgeschlagenen Text des § 146 Abs. 3 Z 3 werden diese Aufgaben dem übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugeordnet.

Zu Z 18 (§ 153 Abs. 7):

§ 153 Abs. 7 normiert, dass der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß § 19 des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes kein Ausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist und wie das gesamte Qualitätssicherungssystems des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient. Es ist beabsichtigt, die diesbezüglichen Regelungen in das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz aufzunehmen. Durch die geplante Aufnahme in das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz könnte die Bestimmung des § 153 Abs. 7 ersatzlos entfallen.

Zu Z 19 (§ 173 Abs. 6):

Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, V 436/08, hob der Verfassungsgerichtshof den § 6 Abs. 2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, in der Fassung des Beschlusses des Kammertages vom 22. September 2003 (Amtsblatt der KWT, Sondernummer I/2003), als gesetzwidrig auf.

§ 6 Abs. 2 dritter und vierter Satz der Satzung sah vor, dass beim Leistungsanfall der Berufsunfähigkeit oder des Todes des Anwartschaftsberechtigten vor Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens die in der Leistungsordnung enthaltene Mindestleistung gewährt wird; tritt der Leistungsfall nach Vollendung des 58. Lebensjahrs ein, war die Höhe der Leistung gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung zu ermitteln, somit durch Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten gemäß § 18 Pensionskassengesetz, in der jeweils gültigen Fassung, zum Zeitpunkt des Anfalles der Pension gemäß dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, V 436/08, aus, dass § 6 Abs. 2 dritter und vierter Satz der Satzung gesetzlich nicht gedeckt waren, weil sich in § 173 Abs 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass auch der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls (je nachdem, ob vor oder nach Vollendung des 58. Lebensjahres) ein konstitutives Element im Hinblick auf die Gewährung von Mindestleistungen darstellen sollte.

Die angeregte Änderung des § 173 Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes soll den Kammertag als Verordnungsgeber ermächtigen, in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung die Gewährung der Mindestleistungen auch abhängig vom Zeitpunkt des Leistungsfalls ganz oder teilweise auszuschließen. Damit wird eine gesetzliche Ermächtigung für die neuerliche Erlassung der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen des § 6 Abs. 2 dritter und vierter Satz oder die Aufnahme einer vergleichbaren Nachfolgeregelung in die Satzung der Vorsorgeeinrichtung geschaffen, sofern der Kammertag dies für die Finanzierbarkeit des Vorsorgesystems der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als erforderlich erachtet.

Zu Z 20 (§ 229e):

Die Neueinordnung einzelner Fächerteile durch § 29 Abs. 2 und 3 gewährleistet eine möglichst homogene Stoffabgrenzung zwischen den beiden schriftlichen Prüfungsteilen Abgabenrecht sowie Betriebswirtschaftslehre sowie eine einheitliche Aufteilung von abgabenrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen in jeweils einem schriftlichen Prüfungsteil.

Die Neuordnung der Fächerteile soll erst für Prüfungskandidaten, die nach dem Inkrafttreteten dieses Bundesgesetzes zur Fachprüfung zugelassen wurden, wirksam werden. Für alle jene Prüfungskandidaten, die bereits im Prüfungsverfahren stehen, gilt weiterhin die dzt. Fächeraufteilung.

Eine Optierungsmöglichkeit ist in § 229e vorgesehen. Diese Optierungsmöglichkeit ist aufgrund administrationsökonomischer Überlegung zeitlich begrenzt.

Zu Z 21 (§ 231 Abs. 5):

Art. 3 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL normiert, dass ausschließlich von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften eine Abschlussprüfung durchgeführt werden darf, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen wurden.

Art. 3 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL schließt somit die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Abschlussprüfungen ohne „Zulassung“ begrifflich aus.

§ 231 regelt somit ausschließlich die Erbringung von Dienstleistungen von wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten, ausgenommen Abschlussprüfungen im Sinne der Abschlussprüfungs-RL.

Der vorgeschlagene Text dient der Klarstellung, dass im Rahmen von Dienstleistungen gemäß § 231 keine Abschlusprüfungen durchgeführt werden dürfen.

Art. 14 der Abschlussprüfungs-RL enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EU, das Verfahren für die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, festzulegen. Die diesbezügliche Umsetzung erfolgt im Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz.

Zu Z 22 (§ 232 Abs. 7 Z 1):

Durch diese Änderung wird nur ein redatkionelles Versehen korrigiert. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 23 und 24 (§ 233 Abs. 1 und 3):

Der vorgeschlagene Text des § 233 Abs. 1 dehnt die Verpflichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bezüglich der Zusammenarbeit und Leistung von Amtshilfe auch auf die Abschlussprüfungs-RL und die Dienstleistungsrichtlinie aus.