313 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Bergbauabfallgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes (Bergbauabfall-Novelle)

Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§§ 116 und 117)“ der Eintrag „Abfallbewirtschaftungsplan (§ 117a)“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119)“ folgender Eintrag eingefügt:

                „Abfallentsorgungsanlagen (§ 119a)

                Vermeidung von Unfällen und Informationen bei Abfallentsorgungsanlagen (§ 119b)

                Ausnahmen für bestimmte bergbauliche Abfälle (§ 119c)“

3. Im § 1 wird am Ende der Z 26 ein Strichpunkt angefügt und wird nach der Z 26 folgende Z 27 angefügt:

       „27. „bergbauliche Abfälle“ Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Speichern mineralischer Rohstoffe anfallen; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind.“

4. Dem § 109 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit es sich um die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle handelt, hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus Maßnahmen zur Vermeidung einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung von Gewässern (§ 119 Abs. 5 letzter Satz) zu treffen und ferner den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungsanlage, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technologie wird hierdurch nicht vorgeschrieben.“

5. Im § 114 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“; Abs. 2 (neu) lautet:

„(2) Sofern der Abschlussbetriebsplan auch die Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage beinhaltet, ist in diesem auch darzustellen, ob nach der endgültigen Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage eine Nachsorge zur Gewährleistung der physikalischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Sind Nachsorgemaßnahmen erforderlich, sind diese anzugeben. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungsanlage einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die Behörde. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige nach § 59 Abs. 1 erster Satz, die auch die die Abfallentsorgungsanlage betreffenden Berichte zu enthalten hat, unverzüglich eine örtliche Erhebung durchzuführen. Ferner hat die Behörde die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgelegten Berichte einer Prüfung zu unterziehen. Ergeben die Erhebung und Prüfung, dass das von der Abfallentsorgungsanlage belastete Gebiet als saniert gilt, so ist dies von der Behörde mit Bescheid festzustellen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Abfallentsorgungsanlage als endgültig stillgelegt. Die Nachsorgepflicht endet jedoch erst, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist. Die Behörde hat weiters festzulegen, in welchen Zeitabständen an Hand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht darüber zu erstatten ist, dass die Bedingungen für die endgültige Stilllegung erfüllt sind. Ereignisse nach endgültiger Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen könnten, sind der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte unverzüglich mitzuteilen. § 97 findet auf diese Ereignisse keine Anwendung.“

6. Nach § 117 wird folgender § 117a samt Überschrift eingefügt:

„Abfallbewirtschaftungsplan

§ 117a. (1) Der Bergbauberechtigte hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung bergbaulicher Abfälle aufzustellen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist der Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Der Abfall­bewirtschaftungsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach dem dritten Satz sind der Behörde anzuzeigen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Gewinnungsbetriebsplanes, eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für eine Bergbauanlage, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.

(2) Der Abfallbewirtschaftungsplan hat folgende Ziele:

           1. Vermeidung oder Verringerung der Entstehung von Abfällen und ihrer Schädlichkeit, insbesondere durch

                a) Berücksichtigung der Abfallbewirtschaftung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung der mineralischen Rohstoffe,

               b) gezielte Sammlung, Zwischenlagerung und Wiederverwendung bzw. Kreislaufführung von Oberboden, Bergen, Deckgebirge und taubem Gestein z. B. im Zuge der Rekultivierung, des Versatzes und der Oberflächengestaltung,

                c) Berücksichtigung der Veränderungen, die bergbauliche Abfälle infolge der größeren Oberfläche und der Übertage-Exposition durchlaufen können,

               d) Verwendung der bergbaulichen Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des mineralischen Rohstoffes, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist,

                e) Wiederaufbringen des Oberbodens nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung oder – wenn dies nicht möglich ist – Verwendung des Oberbodens an einem anderen Ort und

                f) Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, sowie

           2. Sicherstellung einer kurz- und langfristig sicheren Beseitigung der bergbaulichen Abfälle, insbesondere indem bereits in der Planungsphase die Bewirtschaftung während der Betriebsphase und nach der Stilllegung berücksichtigt wird und ein Konzept gewählt wird, das

                a) so wenig wie möglich eine Überwachung, Kontrolle und Verwaltung der stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtung erfordert,

               b) langfristig negative Auswirkungen, die zum Beispiel auf das Austreten von Luft- und Wasserschadstoffen aus der Abfallentsorgungseinrichtung zurückgeführt werden können, verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert und

                c) die langfristige geotechnische Stabilität von Dämmen oder Halden, die über das vorher bestehende Oberflächenniveau hinausragen, sicherstellt.“

7. Nach § 119 werden folgende §§ 119a bis 119c samt Überschriften eingefügt:

„Abfallentsorgungsanlagen

§ 119a. (1) „Abfallentsorgungsanlage“ ist eine Anlage zur Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen, wenn

           1. die Voraussetzungen des Anhanges III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, vorliegen oder

           2. die bergbaulichen Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben sind oder

           3. die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind, unerwartet anfallen und mehr als sechs Monate gelagert werden sollen oder

           4. die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich und nicht inert sind und mehr als ein Jahr gelagert werden sollen oder

           5. die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich sind und beim Aufsuchen anfallen, oder unverschmutzter Boden oder Inertabfall sind und mehr als drei Jahre gelagert werden sollen.

Keine Abfallentsorgungsanlagen sind Abbauhohlräume, in die der bergbauliche Abfall zur Ausübung der Bergbautätigkeit oder zum Schutz der Oberfläche oder zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verbracht wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 handelt es sich um Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A. Bei Zweifeln des Bergbauberechtigten, ob ein Fall des Abs. 1 Z 1 vorliegt, entscheidet über Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid, ob es sich um eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A handelt.

(3) Abweichend von § 119 Abs. 1 erster Satz bedürfen auch untertägige Abfallentsorgungsanlagen einer Bewilligung nach § 119. Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine Abfallentsorgungsanlage folgende Angaben zu enthalten:

           1. Angaben über den Standort der Anlage und über etwaige Alternativstandorte,

           2. den Abfallbewirtschaftungsplan (§ 117a),

           3. Name und Anschrift der für die Abfallentsorgungsanlage verantwortlichen Person und

           4. im Falle einer Abfallbeseitigungsanlage der Kategorie A

                a) den Nachweis über eine Sicherheitsleistung (Abs. 5) und

               b) die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen (§ 119b).

(4) Soweit nicht bereits im § 119 Abs. 3 vorgesehen, ist eine Bewilligung für eine Abfallentsorgungsanlage nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen betreffend Bau und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden und die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes (§ 117a) nicht im Widerspruch steht oder dessen Durchführung nicht in anderer Weise beeinträchtigt.

(5) Bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A ist zusätzlich zu den Bewilligungs­voraussetzungen nach Abs. 4 und § 119 Abs. 3 erforderlich, dass der Bewilligungswerber nachweist, dass er in der Lage ist, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage zu erbringen. Die Behörde hat den Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung im Bescheid, mit dem die Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage gemäß Abs. 4 und § 119 Abs. 3 bewilligt wird, festzusetzen. Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Erfüllung der Auflagen (Abs. 4 und § 119 Abs. 3) und für die Stilllegung sowie für die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungsanlage in Anspruch genommenen Fläche nach Maßgabe der erteilten Bewilligung zur Verfügung stehen. Als Sicherheitsleistung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, zB eine Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung, handelsrechtlich zu bildende Rückstellung und dgl. Für den Fall, dass die Verpflichtungen, zu deren Bedeckung die Sicherheitsleistung dient, nicht vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Bewilligungsinhabers, muss die Sicherheitsleistung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen. § 119 Abs. 3 vierter Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A keine Anwendung.

(6) Die Behörde hat den realen Wert der Sicherheitsleistung regelmäßig zu überprüfen. Sie hat die Sicherheitsleistung erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Ergibt die Überprüfung durch die Behörde, dass die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, kann die Behörde dem Inhaber der Abfallentsorgungsanlage für die Stellung der erhöhten Sicherheitsleistung eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheitsleistung zu verringern ist, hat die Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheitsleistung unverzüglich freizugeben. Mit Rechtskraft eines Bescheides nach § 114 Abs. 2 sechster Satz bzw. Abs. 12 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 sechster Satz ist eine Sicherheitsleistung jedenfalls so weit freizugeben, als diese die Kosten der Nachsorgemaßnahmen übersteigt. Stellt die Behörde fest, dass mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist, ist die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Sicherheitsleistung freizugeben.

(7) Für das Verfahren zur Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A sowie für das Verfahren über ein Ansuchen um Aktualisierung einer Bewilligung oder der Bewilligungsbedingungen und –auflagen für eine Abfallentsorgungsanlage für nicht gefährliche nicht inerte Abfälle und für eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A gelten § 121 Abs. 5 und § 121d Abs. 2 mit Ausnahme des dritten Satzes, bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A darüber hinaus auch § 121 Abs. 11 und § 121d Abs. 4 bis 8, sinngemäß. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt.

(8) Die Behörde hat die Bewilligungsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist

           1. auf Grund von wesentlichen Änderungen im Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder bei den abgelagerten Abfällen,

           2. auf Grundlage der Ergebnisse der vom Betreiber gemäß einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung mitgeteilten Überwachungsergebnisse oder

           3. auf Grund eines Informationsaustausches gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/21/EG.

(9) Die Behörde hat sich nach einer Anzeige nach § 119 Abs. 10 dritter Satz von der Übereinstimmung der Abfallentsorgungsanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Hiezu hat die Behörde auch eine örtliche Besichtigung vorzunehmen. Stellt die Behörde fest, dass die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. § 119 Abs. 10 vierter bis sechster Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.

(10) Bei der Überwachung der Abfallentsorgungsanlage festgestellte Betriebsereignisse, die die Stabilität der Abfallentsorgungsanlage oder wesentliche negative Umweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen, sind der Behörde unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach Kenntnisnahme, anzuzeigen. Der Anzeige sind alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte anzuschließen. § 97 findet auf die im ersten Satz angeführten Ereignisse keine Anwendung.

(11) Sofern die beabsichtigte Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die beabsichtigte Stilllegung der Behörde unter Anschluss der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Anzeige können die vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen vorgenommen werden. Auf Antrag des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage hat die Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Reichen die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 und § 119 Abs. 3 nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

(12) Sofern die endgültige Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die Beendigung der Stilllegungsmaßnahmen der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Berichte anzuzeigen. Diese Anzeige hat auch Angaben im Sinne des § 114 Abs. 2 erster Satz zu enthalten und weiters die sich daraus ergebenden Nachsorgemaßnahmen (§ 114 Abs. 2 dritter Satz) anzugeben. Im Übrigen ist § 114 Abs. 2 fünfter bis elfter Satz anzuwenden.

(13) § 119 Abs. 14 sowie § 179 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Auflassung von Bergbauanlagen regelt, finden auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.

Vermeidung von schweren Unfällen und Informationen

§ 119b. (1) Die Abs. 2 bis 9 gelten für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A, die nicht unter § 182 Abs. 2 Z 3 fallen.

(2) Schwerer Unfall im Sinn der Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 ist ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer Abfallentsorgungsanlage eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standortes zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führt.

(3) Der Bergbauberechtigte hat eine Ermittlung der Gefahren für schwere Unfälle durchzuführen und Vorsorge zu treffen, dass bei Gestaltung, Bau, Betrieb, Instandhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungsanlage die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.

(4) Für die Zwecke des Abs. 3 stellt jeder Bergbauberechtigte vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein.

(5) Der Notfallplan (§ 109 Abs. 1) hat die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen zu enthalten. Für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle hat der Bergbauberechtigte einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

(6) Der Bergbauberechtigte hat der Behörde vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines schweren Unfalles betroffen sein kann, hat der Bergbauberechtigte der Behörde entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(7) Die Behörde hat die vom Bergbauberechtigten für die Erstellung externer Notfallpläne gelieferten Informationen (Abs. 6) den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden und dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Bergbauberechtigte hat die Informationen (Abs. 6) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem schweren Unfall verbundenen Gefahren haben können, hat der Bergbauberechtigte die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und der Öffentlichkeit die aktualisierte Fassung zugänglich zu machen. Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.

(9) Der im § 97 vorgeschriebenen Anzeige schwerer Unfälle sind im Falle eines Unfalles im Sinne des Abs. 2 die für die Bewertung des Unfalles notwendigen Informationen anzuschließen. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines derartigen Unfalles betroffen sein kann, stellt die Behörde der zuständigen Behörde des anderen Staates die nach Abs. 6 erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

Ausnahmen für bestimmte bergbauliche Abfälle

§ 119c. (1) Sofern gewährleistet ist, dass die im Einzelfall in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 109 erfüllt sind, hat die Behörde über Antrag des Bergbauberechtigten für nicht gefährliche Abfälle aus dem Aufsuchen mineralischer Rohstoffe, soweit es sich nicht um Öl und Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, und für unverschmutzten Boden Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 114 Abs. 2, 119a und 119b zuzulassen. Der Antrag hat die für die Beurteilung nach dem ersten Satz erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Die §§ 114 Abs. 2, 119a Abs. 3 bis 8 sowie 10 bis 13 und § 119b Abs. 9 zweiter Satz gelten nur dann für Inertabfälle und unverschmutzten Boden, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden.

(3) § 114 Abs. 2 und § 119a Abs. 12, soweit diese die Überwachung stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen regeln, sowie § 119a Abs. 5, 6 und 10 gelten nur dann für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert werden.

(4) Die §§ 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumpten Grundwasser, soweit dies nach § 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist.

(5) „Inertabfälle“ sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität der Oberflächenwässer oder das Grundwasser gefährden.

(6) „Unverschmutzter Boden“ ist Boden, der bei der Gewinnung mineralischer Rohstoffe von der obersten Schicht des Erdreichs entfernt wird und nach bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als nicht verschmutzt gilt.“

8. § 181 Abs. 2 lautet:

„(2) Durch die Verordnungen nach Abs. 1 können sowohl allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere auch zur Sanierung bestehender Bergbauanlagen nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3), von beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen und dgl. oder beim Bergbau angewendeten Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung von Einwirkungen auf die Umwelt (§ 109 Abs. 3), insbesondere über das nach dem besten Stand der Technik zulässige Ausmaß an Emissionen, sowie ferner über das Sicherheitsmanagement, den Notfallplan und den Inhalt der Informationen für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen (§ 119b) getroffen werden; es können auch anerkannte Regeln der Technik für verbindlich erklärt werden.“

9. Im § 223 erhalten die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006 angefügten Absätze die Absatzbezeichnung „(14)“, „(15)“ und „(16)“.

10. Dem § 223 werden folgende Abs. 17 bis 20 angefügt:

„(17) Abfallentsorgungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 bewilligt sind oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen bis zum 1. Mai 2012 den Anforderungen des § 119a entsprechen; hievon ausgenommen ist § 119a Abs. 5 zweiter Satz, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist.

(18) Auf Abfallentsorgungsanlagen, die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 geltenden Rechtsvorschriften stillgelegt worden sind, sind § 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie §§ 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b nicht anzuwenden.

(19) Auf Abfallentsorgungsanlagen, bei denen die Betreiber

           1. die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben und

           2. im Begriff sind, die Stilllegung nach den für die Stilllegung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen,

sind die §§ 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b nicht anzuwenden, wenn diese Abfallentsorgungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt sein werden.

(20) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009 wird die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, umgesetzt.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
(AWG-Novelle Bergbauabfälle)

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird wie folgt geändert:

11. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind;“

12. Im § 89 Z 2 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:

               „f) Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15.“