Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (im Folgenden: Richtlinie) ist in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie sieht als neues Instrument die Aufstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes vor. Dieser soll sicherstellen, dass das Abfallentsorgungskonzept bereits im Vorfeld von bergbaulichen Tätigkeiten konkretisiert und der zuständigen Behörde angezeigt wird. Die übrigen Regelungen der Richtlinie zielen primär darauf ab, auf EU-Ebene bereits vorhandene Vorschriften im Bereich der Anlagensicherheit, des Umweltschutzes sowie der betrieblichen und externen Notfallplanung zu ergänzen und Regelungslücken zu schließen.

Da das Mineralrohstoffgesetz bereits jetzt die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen unter Sicherheits- und Umweltaspekten regelt, kann in weiten Bereichen auf bestehende Vorschriften, wie zum Beispiel auf die Bestimmungen über Bergbauanlagen, aufgebaut werden.

Das MinroG enthält jedoch keine Bestimmungen über Abfallbewirtschaftungspläne und über Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungseinrichtungen sowie – soweit es sich nicht um Anlagen handelt, die dem Seveso-Regime unterliegen – Regelungen betreffend die Verhütung schwerer Unfälle und die Eindämmung der Folgen schwerer Unfälle. Es muss daher eine Änderung des Gesetzes erfolgen. Ergänzende Bestimmungen sollen in einer Verordnung getroffen werden.

Da die Richtlinie für den Anwendungsbereich des MinroG zur Gänze in diesem Bundesgesetz umgesetzt werden soll, ist ferner eine Änderung der Ausnahmebestimmung für den Bergbau im § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 erforderlich.

Ziele:

Anpassung der bestehenden Bestimmungen über bergbauliche Abfälle an das Gemeinschaftsrecht.

Inhalt/Problemlösung:

Die Regelungsschwerpunkte des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sind im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Alternativen:

Keine, die Regelungen dienen der Verpflichtung zur Umsetzung von EU-Recht.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Regelungen sind durch die Richtlinie bedingt. Die Richtlinie bzw. die Umsetzungsbestimmungen gelten nur für bergbauliche Abfälle, die entsorgt, d.h. nicht im Bergbau verwendet werden. Bergbauliche Abfälle, die für den Schutz der Oberfläche sowie für die Sicherung der Oberfläche und der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verwendet werden, unterliegen nach der Judikatur des EuGH nicht der Richtlinie 2006/12 über Abfälle. Damit finden auf derartige bergbauliche Rückstände auch die Richtlinie und die vorliegenden Umsetzungsbestimmungen keine Anwendung. Anlagen zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle bedürfen bereits derzeit einer Bergbauanlagenbewilligung. Die zu schaffenden zusätzlichen Regelungen gelten großteils nur für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen. Es wird nicht mit mehr als zwei derartigen Verfahren pro Jahr gerechnet. Zusätzlicher Aufwand für die Behörden ist auch aus der Verpflichtung, die Bewilligungsbedingungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sowie im Zusammenhang mit der Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage zu erwarten. Die Abschätzung der zusätzlichen Kosten ist sehr schwierig; für die zwei Bewilligungsverfahren werden Kosten in einer Bandbreite von jeweils 100.000 bis 200.000 € pro Jahr angenommen. Die Änderung des AWG 2002 verursacht keine Kosten.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Hinblick darauf, dass mit den vorgeschlagenen Regelungen eine Anpassung an EU-Recht erfolgen soll, ist im gesamteuropäischen Vergleich mit neutralen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Es ist mit keinen Auswirkungen auf Emissionen von Treibhausgasen oder auf die Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel zu rechnen. Im Übrigen werden in umweltpolitischer Hinsicht positive Auswirkungen erwartet.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht sind nicht zu erwarten.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine. Die Regelungen gelten für Männer und Frauen gleich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Regelungen dienen der Umsetzung von EU-Recht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich in Bezug auf dessen Artikel 1 aus Artikel 10 Abs. 1 Z 10 B-VG „Bergwesen“ und in Bezug auf dessen Artikel 2 aus Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle nur, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“.

Regelungsschwerpunkte:

Schaffung einer Verpflichtung zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen, Ergänzung der Bestimmungen über Bergbauanlagen für Abfallentsorgungsanlagen (u.a. Einführung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Bewilligungsauflagen, die Wiedernutzbarmachung der durch eine Abfallentsorgungsanlage in Anspruch genommenen Fläche und die Stilllegung der Anlage, Öffentlichkeitsbeteiligung im Bewilligungsverfahren sowie Schaffung eigener den „Seveso-Bestimmungen“ ähnlicher Bestimmungen für Abfallbeseitigungsanlagen der Kategorie A, die nicht den Seveso-Bestimmungen des § 182 Abs. 1 Z 3 MinroG unterliegen).

Abstimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 mit dem Geltungsbereich der vorgesehenen Bestimmungen im MinroG über bergbauliche Abfälle.

EU-Integrationsverträglichkeit:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Regelungen sind durch die Richtlinie bedingt. Die Richtlinie bzw. die Umsetzungsbestimmungen gelten nur für bergbauliche Abfälle die entsorgt, d.h. nicht im Bergbau verwendet werden. Insbesondere bei obertägigen Bergbauen werden bergbauliche Rückstände meist vollständig für die Sicherung der Oberfläche und der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verwendet und unterliegen daher nicht der Richtlinie bzw. den Umsetzungsbestimmungen.

Anlagen zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle, wie etwa Bergeteiche oder Halden sind Bergbauanlagen, welche in den Fällen des § 119 Abs. 1 erster Satz bereits derzeit einer Bergbauanlagenbewilligung bedürfen. Keiner Bewilligung nach § 119 bedürfen untertägige Abfallentsorgungsanlagen. Wenngleich davon auszugehen ist, dass derartige Anlagen kaum in Betracht kommen, soll hiefür eine Bewilligungspflicht vorgesehen werden. Insgesamt werden daher kaum zusätzliche Bewilligungsverfahren erwartet (der Abfallbewirtschaftungsplan ist der Behörde zwar anzuzeigen, er ist jedoch nicht genehmigungspflichtig). Die zusätzlichen vorgesehenen Regelungen gelten, soweit sie die Festsetzung einer Sicherheitsleistung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Bewilligungsverfahren vorsehen, nur für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen. Es wird damit gerechnet, dass hiefür nicht mehr als zwei Verfahren pro Jahr zum Tragen kommen. Zusätzlicher Aufwand für die Behörden ist aus der Verpflichtung, die Bewilligungsbedingungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sowie im Zusammenhang mit der Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage zu erwarten. Die Abschätzung der zusätzlichen Kosten ist sehr schwierig; für die zwei Bewilligungsverfahren werden Kosten in einer Bandbreite von jeweils 100.000 bis 200.000 € pro Jahr angenommen. Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z 3 AWG verursacht keine Kosten.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Z 3 (§ 1 Z 27 MinroG):

Mit der Definition des Begriffes „bergbauliche Abfälle“ (§ 1 Z 27) wird auch der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Bestimmungen festgelegt:

Die Bergbauabfall-Richtlinie enthält keine Definition des Begriffes Abfall, sondern knüpft im Art. 3 Nr. 1 an die Begriffsdefinition „Abfall“ in der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 75/442/EWG, nunmehr: 2006/12/EG), an, indem sie auf diese verweist.

Die Feststellung, ob es sich bei im Zusammenhang mit einer Bergbautätigkeit angefallenen Rückständen um „mineralische Abfälle“ bzw. im Sinne der österreichischen Umsetzungsvorschriften um „bergbauliche Abfälle“ handelt, hat daher in zwei Stufen zu erfolgen: Zunächst ist zu beurteilen, ob der Abfallbegriff im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie erfüllt ist; wenn ja, ist weiters zu fragen, ob es sich um Abfälle handelt, die „direkt“ beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe bzw. im Sinne der Terminologie der österreichischen Umsetzungsvorschriften „unmittelbar“ bei den vorstehenden Tätigkeiten angefallen sind. Wenn diese Frage zu bejahen ist, finden die gg. Umsetzungsbestimmungen Anwendung; wenn nein, gilt das allgemeine Abfallrecht, also das AWG 2002.

Zur Beurteilung der Frage, ob es sich um „Abfälle“ im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie handelt, können für den Bereich des Bergbaus zwei grundlegende Erkenntnisse des EuGH herangezogen werden:

Im Urteil „Palin-Granit“ vom 18. April 2000, C-9/00, hat der EuGH, ausgehend von der Frage, welche Eigenschaft das bei einem Steinbruch anfallende Bruchgestein hat, ausgeführt, dass dieses Material dann nicht als Abfall einzustufen ist, wenn seine Wiederverwendung ohne weitere Bearbeitung gewiss und nicht nur möglich ist. Die Marktgängigkeit, d.h. eine spätere Vermarktung oder Wiederverwendung im eigenen Betrieb, spreche für diese Gewissheit und damit gegen die Abfalleigenschaft.

In einer weiteren für den Bergbau besonders bedeutsamen Entscheidung (Urteil „Avesta-Polarit“ vom 11. September 2003, C-114/01), hat der EuGH ausgeführt, dass das vor der Gewinnung des mineralischen Rohstoffes beseitigte Material, d.h. Abraum und Oberboden, das anschließend zur Wiedernutzbarmachung eingesetzt wird, nicht als Stoff anzusehen ist, dessen sich der Unternehmer entledigt oder entledigen wollte. Wenn der Unternehmer das Material für seine eigentliche Haupttätigkeit benötige, stelle es einen Teil des Gewinnungsverfahrens und keinen Abfall dar.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass solche Materialien, die bei der Bergbautätigkeit anfallen, keinen Abfall darstellen, die

ohne eine weitere Bearbeitung wirtschaftlich einen Warenwert haben und damit ein (Neben-) Produkt darstellen oder

Teil des Gewinnungsverfahrens sind.

Mit dem Wort „unmittelbar“ im § 1 Z 27 (Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie spricht von Abfällen, „die beim Aufsuchen, … anfallen, die jedoch nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind“) soll zum Ausdruck gebracht werden, dass im Bergbau anfallende Abfälle, die, wie etwa Lebensmittelabfälle oder Altöle, nicht bergbauspezifisch sind, nicht darunter fallen. Für diese Abfälle gelten die allgemeinen abfallrechtlichen Regelungen, also insbesondere das AWG 2002. In diesem Sinne ist auch der zweite Halbsatz „keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind“, zu verstehen. Das Wort „unmittelbar“ bedeutet aber nicht, dass etwa bei der Herstellung von Auffahrungsstollen, Bergbaustraßen und Halden außerhalb des unmittelbaren Abbaubereiches anfallendes Material keine bergbaulichen Abfälle seien. Auch dieses Material ist bergbauspezifisch und fällt somit ‑ sofern der Abfallbegriff im Sinne der vorstehenden Ausführungen erfüllt ist ‑ unter das Regime der gg. Bestimmungen.

Zur Klarstellung ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in § 116 Abs. 1 Z 9 des Gesetzes sowie in § 119 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 5 des Gesetzes angeführten Abfällen nicht um „bergbauliche Abfälle“, sondern um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelt.

Zu Artikel 1 Z 4 (§ 109 Abs. 3 MinroG):

Dem Artikel 4 der Richtlinie („Allgemeine Bestimmungen“) wird weitgehend bereits durch die allgemeinen Sicherungspflichten des Bergbauberechtigten nach § 109 MinroG Rechnung getragen. Der im Artikel 4 der Richtlinie explizit angeführte Schutz des Wassers ist primär Gegenstand des Wasserrechtsgesetzes 1959, findet sich jedoch u. a. im Zusammenhang mit der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und der Bewilligung von Bergbauanlagen (siehe §§ 116 und 119) auch im MinroG. Da im § 119c Abs. 1 entsprechend Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie Ausnahmen u. a. von § 119a vorgesehen sind, wenn Artikel  4 der Richtlinie erfüllt ist, soll § 109 um eine entsprechende Bestimmung betreffend den Schutz des Wassers erweitert werden. Der Vervollständigung der Umsetzung des Artikel 4 der Richtlinie im Rahmen des Bergrechts dient auch die weitere Verpflichtung im § 109 Abs. 3 zur Berücksichtigung des Standes der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungsanlage, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort. Anzumerken ist, dass der im Artikel 4 der Richtlinie angesprochene Schutz des Landschafts- und des Ortsbildes in die Zuständigkeit der Länder fällt und Gegenstand umfassender landesrechtlicher Vorschriften ist.

Zu Artikel 1 Z 5 und 6 (§ 114 Abs. 2 sowie Abs. 3 und 4 MinroG):

Nach § 114 Abs. 1 MinroG ist bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen, der die näher angeführten Angaben und Unterlagen enthalten muss. Für den Fall, dass Gegenstand von Abschlussmaßnahmen auch die Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage ist, sieht Artikel I Z 5 Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie vor. Erläuternd ist zu den im Entwurf verwendeten Begriffen „Stilllegung“, „endgültig stillgelegt“ und „Nachsorge“ sowie „Sanierung“ auszuführen: Die Stilllegung beginnt mit dem Ende der Ablagerung und besteht im Wesentlichen in der Rekultivierung und ‑ erforderlichenfalls ‑ einer Sanierung. Wenn die Stilllegung erfolgreich abgeschlossen ist, ist dies mit Bescheid der Behörde festzustellen. Ab da gilt die Abfallentsorgungsanlage als „endgültig stillgelegt“ und es folgt die Phase der „Nachsorge“, falls Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind. Unter „Sanierung“ ist nach Art. 3 Punkt 20 der Richtlinie die Behandlung des durch eine Abfallbehandlungsanlage belasteten Areals mit dem Ziel, das Areal wieder in einen zufriedenstellenden Zustand zu versetzen, im Hinblick auf den Zustand des Bodens, wild lebende Tiere und Pflanzen, natürliche Lebensräume, Süßwassersysteme und Landschaften sowie auf geeignete Nutzungsmöglichkeiten, zu verstehen. „Sanierung“ bedeutet daher hier eine Konkretisierung dessen, was zu tun ist, damit die vom Bergbauberechtigten im Zusammenhang mit der Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage getroffenen Maßnahmen im Sinne des § 58 Abs. 1 MinroG zum Schutz der Umwelt als ausreichend anzusehen sind. Dies bedeutet grundsätzlich nicht eine Verpflichtung zur „Räumung“ aller abgelagerten Abfälle. Eine solche wäre nur dann erforderlich, wenn ein zufriedenstellender Zustand des belasteten Areals im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Definition sonst nicht zu erreichen sein sollte. Durch die Wendung „des durch eine Abfallbeseitigungsanlage belasteten Areals“ wird weiters zum Ausdruck gebracht, dass ein nicht zufriedenstellender Zustand des betreffenden Gebietes auf die konkrete Abfallentsorgungsanlage zurückzuführen ist.

Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

Zu Artikel 1 Z 7 (§ 117a MinroG):

Nach der Richtlinie müssen alle Bergbaubetriebe über einen Abfallbewirtschaftungsplan verfügen.

In einem in das Gesetz einzufügenden § 117a sollen daher die Verpflichtung zur Aufstellung des Abfallbewirtschaftungsplanes und dessen Ziele verankert werden. Der nähere Inhalt des Abfallbewirtschaftungsplanes ist in einer Verordnung vorgesehen.

Zu Artikel 1 Z 8 (§§ 119a bis 119c MinroG):

Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des § 119a definieren die Begriffe „Abfallentsorgungsanlage“ und „Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A entsprechend Artikel 3 Z 15 bzw. Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie. Hat der Bergbauberechtigte Zweifel, ob eine Abfallbeseitigungsanlage der Kategorie A vorliegt, soll ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßigen Abspruch durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestehen. Im letzten Satz des Abs. 1 des § 119a wird klargestellt, dass Abbauhohlräume, in die bergbaulichen Abfälle zwecks Ausübung der Bergbautätigkeit oder zum Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verbracht werden, keine Abfallentsorgungsanlagen sind. Abbauhohlräume sind nach Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie sowohl Abbauhohlräume, die im Tagebau, als auch solche, die im Untertagebau entstanden sind, wobei unbeschadet des ‑ aus der Richtlinie übernommenen ‑ Ausdruckes „Abbauhohlräume“ nicht nur Hohlräume aus dem Lösen oder Freisetzen, also dem „Abbau“ mineralischer Rohstoffe im Sinne der Definition im § 1 Z 2 des Gesetzes, sondern auch Hohlräume aus sonstigen, den im § 1 Z 1 bis 4 des Gesetzes zuzurechnenden Tätigkeiten, wie auch Hohlräume, die durch ein Zusammentreffen der Flächen aus bergbaulicher Tätigkeiten mit natürlichen Geländeformationen entstanden sind, erfasst sind. Unter die vom § 119a Abs. 1 letzter Satz erfassten Maßnahmen fallen etwa Maßnahmen zur Steigerung der Ausbeute im Kohlenwasserstoffbergbau oder Bau und Instandhaltung von Zufahrtsstraßen, Förderrampen, Trennwände, Sicherheitsabsperrungen und Bermen (siehe hiezu auch Erwägungsgrund 20 der Richtlinie). Nähere Bestimmungen betreffend die Einbringung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume (siehe hiezu Artikel 10 der Richtlinie) sind in einer Verordnung vorgesehen.

Abfallentsorgungsanlagen sind Bergbauanlagen im Sinne des § 118. § 119 Abs. 1 unterwirft aber nur obertägige und gewisse von obertags nach untertags führende Bergbauanlagen einer Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung. Da die Richtlinie bei der Genehmigungspflicht einer Abfallentsorgungsanlage nicht zwischen ober- und untertägigen Anlagen unterscheidet, sieht § 119a Abs. 3 erster Satz für den – nicht wahrscheinlichen, aber nicht ausgeschlossenen Fall – einer untertägigen Anlage zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle vor, dass auch derartige Anlagen dem § 119 unterliegen. Ferner sieht der Abs. 3 des § 119a vor, dass ein Ansuchen um Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage ‑ soweit nicht bereits nach § 119 MinroG erforderlich ‑ auch die angeführten Angaben aufweisen muss. Dies dient der vollständigen Umsetzung des Artikels 7 Abs. 2 der Bergbauabfallrichtlinie.

§ 119a Abs. 4 normiert für Abfallentsorgungsanlagen zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 der Richtlinie. U. a. muss sichergestellt sein, dass die in einer Verordnung festgelegten Anforderungen an Bau und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden.

Als weitere zusätzliche Bewilligungsvoraussetzung sieht § 119a Abs. 5 vor, dass der Bergbauberechtigte nachweisen muss, dass er in der Lage ist, eine Sicherheitsleistung für die Wiedernutzbarmachung der durch eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A in Anspruch genommenen Fläche sowie für die Erfüllung der Auflagen des Bewilligungsbescheides und für die Stilllegung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung wird von der Behörde festgesetzt und ist vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage zu erbringen.

§ 119a Abs. 6 verpflichtet die Behörde, die Sicherheitsleistung regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, d. h., sowohl nach oben als auch nach unten anzupassen. Mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass die Abfallentsorgungsanlage als endgültig stillgelegt gilt (siehe § 114 Abs. 2 sechster Satz bzw. § 119a Abs. 12), ist die Sicherheitsleistung so weit freizugeben, als sie nicht Nachsorgemaßnahmen dient. Der dann noch verbleibende Teil einer Sicherheit ist freizugeben, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (siehe § 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist.

§ 119a Abs. 5 und 6 tragen dem Artikel 14 der Richtlinie Rechnung. Hiebei ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Sicherheitsleistung nach der Richtlinie – unbeschadet des Wortlautes des Artikels 14 dieser – nicht für alle Abfallentsorgungsanlagen erforderlich ist. Dies ergibt sich aus Artikel 14 der Richtlinie in Verbindung mit deren Artikel 2. Im Einzelnen ist auszuführen: Die Richtlinie unterscheidet zwischen gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen, wobei bei letzteren wiederum zwischen Inertabfällen und nicht gefährlichen nicht inerten Abfällen sowie unverschmutztem Boden unterschieden wird. An diese Unterscheidung knüpft die Richtlinie unterschiedliche Rechtsfolgen u. a. in Bezug auf die Einstufung der betreffenden Abfallentsorgungsanlage in die Kategorie A, aber auch in Bezug auf das Erfordernis einer Sicherheitsleistung für eine Abfallentsorgungsanlage. Abfallentsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle zählen – wie sich aus dem Anhang III der Richtlinie ergibt – immer zur Kategorie A. Für die übrigen Abfallkategorien gilt diese Kategorie nur unter bestimmten im Anhang III der Richtlinie angeführten Voraussetzungen. In Bezug auf Inertabfälle und unverschmutzten Boden bestimmt Artikel 2 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie, dass u. a. Artikel 14 (Sicherheitsleistung) keine Anwendung findet, sofern diese Abfälle nicht in einer Anlage der Kategorie A abgelagert werden. In Bezug auf nicht gefährliche nicht inerte Abfälle ermächtigt Art. 2 Abs. 3 dritter Satz der Richtlinie die Mitgliedstaaten, u. a. eine Ausnahme von der Anwendung des Art. 14 der Richtlinie zu gewähren, sofern nicht eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A vorliegt. Von dieser Ermächtigung wurde im vorliegenden Entwurf Gebrauch gemacht. Insgesamt ergibt sich sohin, dass die Richtlinie eine Sicherheitsleistung nur für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A zwingend verlangt. Dieser Anforderung trägt der Entwurf Rechnung.

Festzuhalten ist auch, dass die gg. Sicherheitsleistung von der Sicherheitsleistung nach § 116 Abs. 11 bzw. § 204 Abs. 2 des Gesetzes zu unterscheiden ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass Abfallentsorgungsanlagen Bergbauanlagen darstellen und nicht Genehmigungsgegenstand des Gewinnungsbetriebsplanverfahrens sind. Daran ändert nichts, dass im Gewinnungsbetriebsplan u. a. auch die „notwendigen Bergbauanlagen zu bezeichnen“ sind (siehe § 112 Abs. 1). Daher kann in einer Genehmigung nach § 116 des Gesetzes auch keine Sicherheitsleistung für eine Abfallentsorgungsanlage vorgeschrieben werden, sodass schon von daher eine Verdoppelung einer Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen nicht zu befürchten ist.

Durch den letzten Satz des § 119a Abs. 5 betreffend Nichtanwendung des § 119 Abs. 3 vierter Satz wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Sicherheitsleistung nach dieser Bestimmung für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A nicht in Betracht kommt.

Artikel 8 der Richtlinie sieht für Verfahren zur Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A und für Verfahren zur Aktualisierung einer solchen Bewilligung oder der Bewilligungsbedingungen für eine solche Anlage eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“ vor. Artikel 16 der Richtlinie enthält entsprechende Regelungen für den Fall grenzüberschreitender Auswirkungen von Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A. § 119a Abs. 7 trägt den Artikel 8 und 16 der Richtlinie dadurch Rechnung, dass die einschlägigen Bestimmungen des MinroG für IPPC-Anlagen für sinngemäß anwendbar erklärt werden.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie eine Öffentlichkeitsbeteiligung – unbeschadet des Wortlautes des Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie – nicht für alle Abfallentsorgungsanlagen zwingend verlangt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie bereits zu § 119a Abs. 5 und 6 ausgeführt, fallen Abfallentsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle stets in die Kategorie A. Bei Abfallentsorgungsanlagen für Inertabfälle und unverschmutzten Boden ist im Hinblick auf die Ausnahme im Artikel 2 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie eine Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann erforderlich, wenn diese Abfälle in einer Kategorie A-Anlage abgelagert werden. Lediglich für eine Abfallentsorgungsanlage für nicht gefährlich nicht inerte Abfälle ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch dann erforderlich, wenn diese nicht iner einer Anlage der Kategorie A abgelagert werden.

Dementsprechend sieht § 119a Abs. 7 des Entwurfs eine Öffentlichkeitsbeteiligung für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A sowie für Abfallentsorgungsanlagen für nicht gefährliche inerte Abfälle vor.

Nach § 119a Abs. 8 hat die Behörde die Genehmigungsbedingungen regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies entspricht dem Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie.

Nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Behörden die Abfallentsorgungsanlage vor Aufnahme der Ablagerung inspizieren. In den Fällen, in denen für eine Bergbauanlage eine Betriebsbewilligung vorgeschrieben wurde, reichen zur Erfüllung dieser Verpflichtung auch bei Abfallentsorgungsanlagen die Bestimmungen über Betriebsbewilligungen (siehe hiezu § 119 Abs. 8) aus. In den Fällen, in denen für eine Bergbauanlage keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben wurde, sind für den Fall, dass es sich um eine Abfallentsorgungsanlage handelt, ergänzende Regelungen zu § 119 Abs. 10 erforderlich. Dies ist der Inhalt des § 119a Abs. 9.

Nach § 119a Abs. 10 sind der Behörde bei der Überwachung der Abfallentsorgungsanlage festgestellte Betriebsereignisse, die die Stabilität der Abfallentsorgungsanlage oder wesentliche negative Umweltauswirkungen betreffen, unverzüglich anzuzeigen. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sieht der letzte Satz des § 119a Abs. 10 vor, dass § 97 in den im ersten Satz des § 119a Abs. 10 geregelten Fällen keine Anwendung findet.

§ 119 Abs. 14 regelt die Auflassung von Bergbauanlagen außerhalb des Abschlussbetriebsplanes. § 179 Abs. 1 sieht ergänzend dazu eine Erhebung der Behörde und erforderlichenfalls Anordnungen der Behörde vor. Diese Regelungen reichen zur Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie nicht aus.

§ 119a Abs. 11 und 12 sehen daher eigene Regelungen betreffend die Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen vor, sofern die Stilllegung einer solchen Anlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist und somit unter § 114 Abs. 2 fällt. Inhaltlich sind die Anforderungen ident. Daher kann in § 119a Abs. 12 weitgehend auf Regelungen im § 114 Abs. 2 verwiesen werden.

Wegen der eigenständigen Regelungen für die Auflassung von Abfallentsorgungsanlagen in § 119a Abs. 11 und 12 sieht § 119a Abs. 13 vor, dass § 119 Abs. 14 und § 179 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Auflassung von Bergbauanlagen regelt, auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung findet.

§ 119b sieht Bestimmungen zur Vermeidung schwerer Unfälle und über Informationen, die der Behörde für Zwecke externer Notfallpläne zur Verfügung zu stellen sind, sowie Bestimmungen über Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, vor. § 119b gilt für Abfallbeseitigungsanlagen der Kategorie A, die nicht unter das Seveso-Regime nach § 182 MinroG fallen. Nähere Bestimmungen über das Sicherheitsmanagement und den Inhalt der Informationen sollen in einer Verordnung getroffen werden.

Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie sieht für bestimmte Abfälle Ausnahmen bzw. Erleichterungen vor. Dem trägt § 119c Abs. 1 bis 3 Rechnung. Nähere Bestimmungen über „Inertabfälle“ sollen unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission zu erlassenden Entscheidung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 lit. f der Richtlinie in einer Verordnung getroffen werden. Dies gilt auch in Bezug auf „unverschmutzten Boden“, wobei im vorliegenden Zusammenhang jedoch auszuführen ist, dass sich aus dem Wort „unverschmutzt“ ergibt, dass damit Boden gemeint ist, der nicht durch menschliche Aktivitäten verunreinigt wurde. „Gefährliche Abfälle“ sind nach der Begriffsbestimmung im Artikel 3 Z 2 der Richtlinie Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG. Nähere Festlegungen, z. B. darüber, ob der in der Entscheidung der EK 2000/532/EG in der Fassung der Entscheidung 2001/573/EG festgelegte Europäische Abfallkatalog oder die mit der auf Grund des AWG 2002 erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 570/2002, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 498/2008, verbindlich gewordene ÖNORM S 2100 maßgeblich ist, sollen in einer auf das MinroG gestützten Verordnung erfolgen.

Anzumerken ist, dass die Richtlinie den Begriff „nicht gefährliche Abfälle“ als solchen nicht verwendet Die Richtlinie verwendet nur die Begriffe „Inertabfälle“ und „nicht gefährliche nicht inerte Abfälle“ sowie ferner den Begriff „unverschmutzter Boden“. Dies gilt auch für die vorliegenden Umsetzungsbestimmungen.

Nach Artikel 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. j erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60 (EG) ausgenommen, soweit dies nach dem genannten Artikel zulässig ist. Die Richtlinie 2000/60 (EG) wurde im Wasserrechtsgesetz 1959 umgesetzt. Daher sieht § 119c Abs. 4 vor, dass die genannte Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Umsetzungsbestimmungen im MinroG ausgenommen ist, wenn die Einleitung nach § 32a WRG 1959 zulässig ist.

Zu Artikel 1Z 9 (§ 181 Abs. 2 MinroG):

In der Verordnungsermächtigung des § 181 soll klar gestellt werden, dass mit Verordnungen nach § 181 Abs. 1 MinroG auch Bestimmungen über das Sicherheitsmanagement, den Notfallplan und den Inhalt der Informationen (§ 119b) getroffen werden können.

Zu Artikel 1 Z 10 (§ 223 Abs. 14 bis 16 MinroG):

Infolge eines Redaktionsversehens sind im § 223 die Bezeichnungen der Abs. 11 bis 13 nicht zutreffend. Sie sollen daher als Abs. 14 bis 16 bezeichnet werden.

Zu Artikel 1 Z 11 (§ 223 Abs. 17 bis 20 MinroG):

Mit den Übergangsbestimmungen des § 223 Abs. 17 bis 19 wird Artikel 24 der Richtlinie umgesetzt. Als „bewilligt“ im Sinne des Abs. 17 gelten Abfallbeseitigungsanlagen, wenn sie nach den für sie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Rechtsvorschriften bewilligt wurden bzw. als bewilligt gelten. Abs. 18 betrifft jene Abfallbeseitigungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden MinroG-Novelle nach den bis zu diesem Zeitpunkt für die Stilllegung maßgeblich gewesenen Rechtsvorschriften als stillgelegt gelten. Für diese Abfallbeseitigungsanlagen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Gesetzesnovelle nicht. Nach Abs. 19 finden die Umsetzungsvorschriften des vorliegenden Entwurfs ‑ mit Ausnahme des § 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz ‑ auf Abfallentsorgungsanlagen, bei denen die Betreiber die Abfallablagerung vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden MinroG-Novelle dabei sind, die Stilllegung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass die Stilllegung bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen ist. In diesem Sinn ist der Ausdruck „tatsächlich stillgelegt sein werden“ zu verstehen.

§ 223 Abs. 20 trägt der Verpflichtung nach Artikel 25 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie Rechnung.

Zu Artikel 2 Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002):

Ziel der Änderung dieser Bestimmung ist es, die Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie für bergbauliche Abfälle, das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen und innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden, zur Gänze im Mineralrohstoffgesetz umzusetzen. Keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf die Tätigkeiten Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen zurückzuführen sind (vgl. dazu § 1 Z 27 des Mineralrohstoffgesetzes).

Bergbauliche Abfälle werden z. B. innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet, wenn diese gemäß den mineralrohstoffrechtlichen Bestimmungen zur Verfüllung von Abbauhohlräumen (dies kann auch in anderen Bergbaubetrieben sein, als jener, in der die Materialien gewonnen wurden) eingesetzt werden. Sofern Halden oder Bergeteiche gemäß dem Bergrecht bzw. dem Mineralrohstoffgesetz als Bergbauanlagen (d. h. als Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne der Richtlinie) genehmigt sind oder werden, sind diese ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des AWG 2002 ausgenommen.

Zu Artikel 2 Z 2 (§ 89 Z 2 AWG 2002):

Der gegenständlichen RL unterliegen auch die Gewinnung, das Aufbereiten und das Lagern von Torf; diese Tätigkeiten sind in Österreich jedoch nicht vom Mineralrohstoffgesetz, sondern von der Gewerbeordnung umfasst. Somit unterliegen die diesbezüglichen Abfälle dem AWG 2002.

Gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie können die Anforderungen für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt werden, wenn die Anforderungen des Artikel 4 erfüllt sind.

Diese Anforderungen werden in Österreich durch das AWG 2002, insbesondere durch § 1 Abs. 3 AWG 2002 sowie durch die Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 erfüllt. Inhaltliche Änderungen des AWG 2002 sind daher nicht erforderlich. Es soll lediglich der Hinweis auf die Umsetzung im § 89 aufgenommen werden.