VORBLATT

Problem:

Der Vollzug des Artenhandelsgesetzes (ArtHG) erfolgt derzeit durch zwei unterschiedliche Behörden – die Bezirkshauptmannschaft (Inlandskontrolle, Strafverfahren) und die Zollbehörden (Ein-, Ausfuhrkontrollen, Inlandskontrollen). Demnach werden Ermittlungen und Durchführung von Verfahren bei Verstößen gegen die EU-Artenschutzverordnungen und das ArtHG von zwei unterschiedlichen Behörden geführt.

Die bestehenden Vollzugsregelungen führen zu Unklarheiten über den jeweiligen Aufgabenbereich der Behörden bzw. zum Teil zu unnötigen Doppelgleisigkeiten.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei den Kennzeichnungsvorschriften Änderungen notwendig sind.

Auf EU-Ebene wurden neue Regelungen betreffend Kaviar sowie die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt erlassen, die im nationalen Recht entsprechend zu berücksichtigen sind.

Ziel:

Durch die Konzentration der Vollzugsaufgaben bei den Zollbehörden soll entsprechend den einschlägigen EU-Vorgaben im Vollzugsbereich eine Verbesserung erreicht werden.

Klare Regelung hinsichtlich der von den Behörden wahrzunehmenden Aufgaben.

Umsetzung der neuen EU-rechtlichen Bestimmungen betreffend Kaviar sowie der Art. 3 lit. g der Richtlinie 2008/99/EG.

Inhalt, Problemlösung:

Die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen die EU-Artenschutzverordnungen und das ArtHG soll im verwaltungsbehördlichen Bereich im Wesentlichen auf die Finanzstrafbehörden übertragen werden. Dadurch werden auch die Ermittlungsverfahren und die verwaltungsbehördlichen Strafverfahren bei einer Behörde konzentriert, wodurch sich Synergien im Bereich der durchzuführenden Kontrollen und der daraus resultierenden Strafverfahren ergeben.

Aufgrund der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ist die Zuständigkeit der Gerichte entsprechend zu erweitern.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Derzeit werden pro Jahr (mit steigender Tendenz) ca. 100 Verwaltungsübertretungen nach dem ArtHG zur Anzeige gebracht. Diese Verstöße werden praktisch ausschließlich von Zollorganen im Zuge der ihnen direkt durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 zugewiesenen Kontrollaufgaben bei der Ein- und Ausfuhr von Waren festgestellt. Parallel zu den nach dem Verwaltungsstrafgesetz derzeit an die Verwaltungsstrafbehörden anzuzeigenden Verstößen haben die Zollämter in nahezu allen diesen Fällen zusätzlich Finanzstrafverfahren oder zumindest finanzstrafrechtliche Ermittlungen durchzuführen. Daneben laufen ähnliche Strafverfahren im Bereich der Verwaltungsstrafbehörden.

Die vorgeschlagene Lösung, dass die verwaltungsbehördlich zu ahndenden Verstöße künftig als Finanzvergehen zu ahnden sind, beseitigt diese Doppelgleisigkeit und vereint die Verfahren in einer Hand bei der Zollverwaltung. Die gleichzeitig vorgeschlagene Möglichkeit der Erlassung von vereinfachten Strafverfügungen für geringfügige Vergehen, wobei sowohl der im Regelfall in Tateinheit begangene Schmuggel als auch der Verstoß nach dem ArtHG mit einer Strafverfügung erledigt werden kann, wird dabei eine wesentliche Vereinfachung für die Zollbehörde bewirken. Nach den derzeitigen Erfahrungen kann nämlich davon ausgegangen werden, dass im Regelfall bis zu 50 % der anfallenden Fälle – dabei handelt es sich vor allem um Vergehen im Reiseverkehr im Zusammenhang mit der unerlaubten Einfuhr von artengeschützten Touristensouvenirs – mittels vereinfachter Strafverfügung erledigt werden können.

Die dadurch frei werdenden Ressourcen innerhalb der Zollverwaltung können sodann für zusätzlich durchzuführende Innlandskontrollen und die daraus resultierenden Ermittlungen und Strafverfahren genutzt werden.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes

Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich innerhalb der Zollverwaltung kein zusätzlicher Personalbedarf ergeben wird bzw. ein allenfalls anfallender geringfügiger zusätzlicher Bedarf durch interne Personalumschichtungen abgedeckt werden kann.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften

Im Bereich der Länder bleiben die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörden unverändert.

Da die Bezirksverwaltungsbehörden künftig  weder Kontrollen noch Strafverfahren zu führen haben, wird es im Bereich der Länder zu einer entsprechenden Kostenersparnis kommen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Die Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen wurden in der Datenbank BRIT unter ID-200316 dokumentiert.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Der vorliegende Entwurf lässt keine sinnvolle Zuordnung zwischen Frauen und Männer zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf betrifft Angelegenheiten der nationalen Regelungskompetenz und dient dem wirksameren Vollzug des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts. Die vorgenommenen Regelungen sind EU-rechtskonform.

Besonderes des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Im Artenhandelsbereich bestehen aufgrund der einschlägigen EU-Vorgaben drei operative Ebenen:

Das BMLFUW als Vollzugsbehörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 338/97 (Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen), die in den Ländern eingerichteten wissenschaftlichen Behörden (fachliche Beurteilung von in den auszustellenden Dokumente zu berücksichtigenden Fragestellungen) und der Bereich der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Ermittlungen bei Verstößen (enforcement-Bereich).

Gerade die Effektivität des enforcement-Bereiches (dzt. im Bereich der Inlandskontrolle zwischen den Bezirkshauptmannschaften und den Zollbehörden aufgeteilt) muss aufgrund von Vorgaben der EU maximiert werden, was durch eine Konzentration bei einer Behörde, nämlich der Zollbehörde, erfolgen soll.

Die Zollbehörden haben auf Grund einer direkt in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 normierten Verpflichtung im Zuge der Einfuhr- und der Ausfuhrzollabfertigung bzw. der Überwachung der Einfuhren und der Ausfuhren zu prüfen, dass nur entsprechend genehmigte Ein- und Ausfuhren artengeschützter Exemplare erfolgen. Damit ist bereits direkt durch EU-Recht die wesentlichste Kontrollaufgabe im Artenhandelsbereich der Zollbehörde zugewiesen. Die Zuständigkeitsregelung der verbleibenden enforcement-Kompetenzen verbleibt den Mitgliedstaaten.

Die Zuständigkeit zur Führung der Verwaltungsstrafverfahren liegt derzeit bei den Bezirks­verwaltungsbehörden.

Eine rasche Durchführung der Strafverfahren ist besonders in diesem Rechtsbereich wünschenswert, da oft lebende Exemplare Gegenstand des Verfahrens sind. Diese können während der Dauer des Verfahrens nur provisorisch untergebracht werden. Erst nach Verfahrensende und einem eventuellen Verfallsausspruch ist eine endgültige Unterbringung möglich. Auch eine etwaige Rückführung und Wiederaussetzung der Exemplare im Herkunftsland erfordert eine rasche Verfahrensführung.

Die Ermittlungen und auch die Anzeigeerstattung erfolgen derzeit praktisch ausschließlich durch die Zollorgane. Bei Verstößen wird zumeist ein Finanzstrafverfahren wegen Schmuggels (bzw. zumindest dahingehende Ermittlungen) und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach dem ArtHG eingeleitet. Die Durchführung der Finanzstrafverfahren obliegt dem zuständigen Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt der örtlich zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, wobei diese im Regelfall über Anzeige des für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständigen Zollamts erfolgt.

Eine Konzentration beider Verfahren bei einer Behörde erscheint verwaltungsökonomisch sinnvoll. Durch die geplante Änderung, wonach bisherige Verwaltungsübertretungen nunmehr Finanzvergehen sind, würden Erhebungen, Ermittlungen und Verfahrensführung bei einer einzigen Behörde, die bereits derzeit über speziell geschulte Organe verfügt, abgewickelt werden.

Die Einstufung von Verwaltungsübertretung als Finanzvergehen wurde bereits auch in anderen Materiengesetzen vorgenommen (vgl. beispielsweise § 39 Außenhandelsgesetz, § 29 Marktordnungs­gesetz).

Es bietet sich daher an, die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Zollbehörde zu übertragen, da diese bereits im Vorfeld tätig wird – wie beispielsweise Aufgriff, Feststellung von Übertretungen, Beschlagnahme, Anzeige.

Darüber hinaus erfahren die Zollbehörden bereits im Zuge ihrer Tätigkeiten betreffend Kontrolle der Einfuhr eine umfassende Ausbildung und Schulung.

Durch eine effizientere Vollziehung des Gesetzes wird auch der Verpflichtung aus der EU-Verordnung zur effizienten Durchsetzung des direkt anwendbaren Gemeinschaftsrechtes stärker entsprochen.

Die Strafbestimmungen wurden im Verwaltungsbereich in ihrer neuen Formulierung der Systematik und den Grundsätzen des Finanzstrafrechts angepasst. Wesentlich dabei ist auch die nunmehr vorgesehene Möglichkeit, geringfügige Vergehen mittels vereinfachter Strafverfügung zu ahnden. Dadurch können zahlreiche kleinere Fälle – dabei handelt es sich vor allem um Vergehen im Reiseverkehr im Zusammenhang mit der unerlaubten Einfuhr von artengeschützten Touristensouvenirs – für alle Beteiligten rasch, effizient und kostengünstig erledigt werden. Die dabei gegenüber der derzeitigen Situation als Prävention wegfallende Mindeststrafe (sofern die damit beabsichtigte Prävention überhaupt als wirksam angesehen werden kann) wird dadurch wettgemacht, dass die Sanktion unmittelbar im Zusammenhang mit der Tatbetretung erfolgt und dadurch eine beeindruckendere Prävention bewirkt als eine oftmals erst nach mehreren Monaten zugestellte Strafverfügung.

Umweltstrafrechtrichtlinie – Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, Abl. L Nr. 328 S. 28 - 37:

Die EK hat am 9. Februar 2007 einen Richtlinienvorschlag über Umweltstrafrecht vorgelegt – Rat und EP erzielten am 14.5.2008 eine Einigung in erster Lesung und am 21.5.2008 wurde der Vorschlag im Plenum des EP angenommen. Die Richtlinie trat am 26. Dezember 2008 in Kraft.

Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen.

Diese neue Richtlinie harmonisiert die Liste der Straftaten, die in allen EU-Staaten durch das Strafrecht geregelt werden müssen. Im Anhang zur Richtlinie werden alle EU-Vorschriften angeführt, die unter die Richtlinie fallen. Die Strafhöhe wird mit dieser Richtlinie nicht festgelegt bzw. harmonisiert.

Es soll die Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes in der EU auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. Umweltschädigende Tätigkeiten sollen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bestraft werden.

Umweltkriminalität, so auch der Handel mit bedrohten Arten und die dadurch erzielten hohen Gewinne sowie das geringe Entdeckungsrisiko machen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene notwendig. Aus diesem Grund sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass die Mitgliedstaaten auch das rechtswidrige Handeln mit bedrohten Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 strafrechtlich zu sanktionieren haben, wenn die Handlungen zumindest vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden.

Demnach haben gemäß Art. 3 lit. g der Richtlinie die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die folgende Handlung eine Straftat darstellt, wenn sie rechtswidrig ist und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wird: der Handel mit Exemplaren geschützter wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder Teilen oder Erzeugnisse davon, es sei denn, die Handlung betrifft eine unerhebliche Menge dieser Exemplare und hat vernachlässigbare Auswirkungen auf den Erhaltungsstatus der Art. Gemäß Art. 2 lit. u der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird unter Handel die Einfuhr in die Gemeinschaft, die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung und Überlassung von Exemplaren verstanden.

Art. 3 lit. g (Straftaten) der Richtlinie wird in § 8 des vorliegenden Gesetzesentwurfes entsprechend umgesetzt.

Mit ggstl. Entwurf wurden auch Bereinigungen und Klarstellungen hinsichtlich der Aufgaben der Vollziehung bzw. der Behörden vorgenommen.

Mit dem ggstl. Gesetzentwurf soll die Vollziehung nunmehr ausschließlich von Bundesbehörden (mit Ausnahme der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörden), nämlich den Zollbehörden wahrgenommen werden. Die vorzunehmenden Tätigkeiten sind sämtliche Kontrollen der Ein-, Aus- und Durchfuhr, innerstaatliche Kontrollen (Nachweiskontrollen, Vorliegen von Vermarktungsbescheinigungen etc.) sowie die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren als Finanzvergehen.

Die Aufgaben der wissenschaftlichen Behörden sind in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnung klar definiert. Kontrollbefugnisse bestehen für die wissenschaftlichen Behörden im Rahmen der bei konkreten Antragstellungen zu beurteilenden Punkten (Zucht, Unterbringung etc.). Dadurch kann es auch zu keinen Überschneidungen mit den Tätigkeiten der Vollzugsbehörde (BMLFUW) kommen.

Es erscheint sinnvoll, die Aufgaben der wissenschaftlichen Behörden beizubehalten, da sich dies zum einen bisher hervorragend bewährt hat und zum anderen gewisse Aufgabenbereiche wie etwa Zuchtkontrolle, Kontrolle der Unterbringung vor Ort nur schwer zentral wahrgenommen werden können.

Die Aufgaben der wissenschaftlichen Behörden sind in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 klar definiert, gelten unmittelbar und bedürfen daher keiner weiteren Auflistung im ggstdl. Gesetz.

Das Gesetzesvorhaben wird sich annähernd kostenneutral auswirken. Durch die Zusammenführung der verschiedenen „Verfahrensschritte“ Ermittlung – Anzeige – Verfahren bei einer Behörde sind keine Mehrkosten zu erwarten.

Die Bundeskompetenz zur Regelung dieser Materie ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland bzw. Zollwesen) und Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Da die in die Zuständigkeit der Zollbehörden und Zollorgane übertragene Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, bedarf eine derartige Übertragung gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.

Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Abs. 1

Damit soll klargestellt werden, dass dieses Bundesgesetz lediglich der Durchführung der unmittelbar geltenden EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Artenhandels [Verordnungen (EG) Nr. 338/97, zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 398/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 100/2008] sowie zur Umsetzung des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. Nr. L 328 vom 6.12.2008 S. 28 dient und nur die den Mitgliedstaaten verbleibenden Regelungen zum Artenhandel vorsieht (Strafbestimmungen, Kontrollen, Behörden etc.). Die wesentlichen Bestimmungen über die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen, die Anhänge mit den aufgelisteten Arten etc. sind in den genannten EU-Verordnungen geregelt.

Zu Abs. 2

In Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie in Art. 1 der Durchführungsverordnung sind Begriffsbestimmungen enthalten. Darin wird beispielsweise genau festgelegt was unter Vollzugsbehörde, Exemplar, Handel usw. zu verstehen ist. Es besteht daher keine Notwendigkeit diese Begriffe nochmals im ggstl. Gesetz zu definieren bzw. zu wiederholen.

Mit der Formulierung in Z 2 soll gewährleistet sein, dass die Bestimmungen der jeweils aktuellen Durchführungsverordnung anzuwenden sind. Durchführungsverordnungen werden meist gänzlich neu erlassen und nicht nur geändert.

Derzeit gilt die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Nr. L 166 vom 19.6.2006, S. 1) zuletzt ausnahmsweise geändert mit Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission.

Zu §§ 2 bis 3

Entspricht der derzeitigen Rechtslage.

Zu § 4

Eine Mitteilungspflicht besteht für lebende Exemplare die in den Anhängen zur Verordnung (EG) 338/97 gelistet sind. Gemäß der Begriffsbestimmung „Exemplar“ in Art. 2 lit. t der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist darunter grundsätzlich jedes lebende oder tote Tier bzw. Pflanze einer der in den Anhängen A bis D angeführten Art zu verstehen. Demnach sind die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entscheidend für die in § 4 festgelegte Mitteilungspflicht.

Bei Exemplaren, die von diesem Bundesgesetz erfasst sind, handelt es sich um Exemplare für die gemäß § 2 Abs. 2 national Genehmigungspflichten, Beschränkungen und Verbote festgelegt werden und nicht in den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet sind.

Zu § 5 alt

Diese Bestimmungen wurden in § 6 eingearbeitet

Zu § 5

Zu Abs. 1

In bestimmten Fällen (z. B. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97) ist für die Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung in den relevanten EU-Verordnungen verpflichtend eine Kennzeichnung von Exemplaren erforderlich. Alle Daten der vergebenen Kennzeichen (z. B. Nummer von Ringen, Transponder) sind im zentralen Register des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzutragen.

Bei Kaviarbehältern muss gemäß Art. 66 Abs. 6 der Durchführungsverordnung jeder Kaviarbehälter bei einer ordnungsgemäßen Kenzeichnung mit einem Etikett versehen sein. Dieses Etikett muss neben dem Registrierungscode auch weitere spezifische Elemente enthalten wie zum Beispiel standardisierter Art-Code, Ländercode für Ursprungsland, Jahr der Kaviargewinnung.

Die Erfassung jedes Etiketts der einzelnen Kaviarbehälter im zentralen Register würde zu einem enormen Verwaltungsaufwand führen. Von der Registrierungspflicht sind daher nur die an die Betriebe vergebenen Registrierungscodes und nicht die Daten der einzelnen Etiketten erfasst.

Jeder Betrieb, der Kaviar herstellt, verpackt oder umverpackt, muss von der Vollzugsbehörde zugelassen sein und bekommt einen Registrierungscode von der Vollzugsbehörde zugewiesen. Dabei werden die Betriebe auch zur Führung von Aufzeichnungen über die vorhandenen und gehandelten Kaviarmengen verpflichtet. Diese Aufzeichnungen können von der Behörde jederzeit kontrolliert werden.

Zu Abs. 3

Der Vollständigkeit halber wurde die Verordnungsermächtigung auf die Vorschreibungen über Inhalt und Form des Kennzeichnungsprotokolls erweitert. Mit diesen einheitlichen Vorgaben sind Erleichterungen im Vollzug zu erwarten. Die Halter von Exemplaren haben dadurch klare Vorgaben, welche Daten an die Behörde zu übermitteln sind.

Zu Abs. 5

Es soll nur die Vollzugsbehörde des § 13 Abs. 1 mittels Bescheid Personen zur Durchführung der Kennzeichnung ermächtigen können. Dadurch ist zum einen eine einheitliche Erfassung dieser Personen sichergestellt und darüber hinaus auch gewährleistet, dass die Vollzugsbehörde einen Überblick über den Personenkreis hat, die zur Kennzeichnung bevollmächtigt wurden. Dies ist insbesondere für die Prüfung der bei Antragstellung vorzulegenden Kennzeichnungsprotokolle von Relevanz.

Gemäß Art. 66 Abs. 7 der (EG) Durchführungsverordnung darf Kaviar nur von Betrieben verarbeitet, (um)verpackt werden, die von der Vollzugsbehörde zugelassen sind und denen ein Registrierungscode zugewiesen wird. Da dies in Bescheidform erfolgt, handelt es sich daher bei diesen Betrieben um „von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte Personen“, welche daher die Kennzeichnung der Kaviarbehälter selbst durchführen dürfen.

Es wurde nunmehr gesetzlich festgelegt, dass diese Bescheide mit Bedingungen, Auflagen und Fristen erlassen werden können. Dadurch soll die Möglichkeit bestehen, dass z. B. in einem Bescheid mit dem einem Betrieb ein Registrierungscode zugewiesen wird und dieser Betrieb auch zur Kennzeichnung ermächtigt wird, Nebenbestimmungen wie etwa Aufzeichnungspflicht und die Durchführung einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung als auflösende Bedingungen vorgeschrieben werden. Für die Zulässigkeit der Vorschreibung von Nebenbestimmungen im Bescheid war dies ausdrücklich im Gesetz vorzusehen.

Aufgrund der Erfahrungen in der Praxis hat sich gezeigt, dass beispielsweise die Kennzeichnung von Vögeln mittels Beinring aus Zeitgründen oft vom Züchter selbst vorgenommen wird und der Tierarzt erst hinterher die Kennzeichnung bestätigt. Eine bescheidmäßige Ermächtigung der Züchter zur Durchführung der Kennzeichnung war aufgrund des Voraussetzungskriteriums „Unbefangenheit“ derzeit nicht möglich. Durch die Änderung der Voraussetzung „Unbefangenheit“ in „Objektivität“ und Ergänzung der Anforderungen um „ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet“ soll die Zuverlässigkeit der kennzeichnenden Personen sichergestellt sein.

Bei Vorliegen aller Voraussetzung sollen die Züchter mittels Bescheid ermächtigt werden können, ihre Exemplare selbst zu kennzeichnen.

Ebenso ist durch die Streichung von „Unbefangenheit“ geklärt, dass Tierärzte, die selbst Halter von Exemplaren sind, diese Exemplare selbst kennzeichnen können.

Zu Abs. 6

Durch die Klarstellung „lebende Exemplare“ wird eindeutig festgelegt, dass z. B. für die Kennzeichnung von Kaviarbehältern kein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen ist. Durch eine Aufzeichnungspflicht, zu der der zugelassene Betrieb mittels Bescheid verpflichtet wird, ist eine entsprechende nachvollziehbare Dokumentation gewährleistet.

Alle übrigen Absätze des alten § 6 (Kennzeichnung) sind unverändert übernommen.

Zu § 6

Zu Abs. 1

Diese Bestimmungen wurden weitgehend aus dem derzeit geltenden Artenhandelsgesetz übernommen.

Demnach sind die wissenschaftlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, also gemäß Aufgabenbeschreibung in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 antragsbezogen, die Vollzugsbehörde sowie die Zollbehörden zu Kontrollen befugt. Die Verpflichtung der Kaviarbetriebe, Aufzeichnungen zu führen und diese für Kontrollzwecke zur Verfügung zu stellen, ist in der Durchführungsverordnung geregelt. Daher war Abs. 1 mit der Durchführungsverordnung zu ergänzen.

Zu Abs. 2

Im 2. Satz war die Auskunftspflicht über Herkunft und Verbleib der Exemplare auch auf den rechtmäßigen Erwerb zu ergänzen, da nach der Systematik der relevanten EU-Verordnungen Herkunft darüber Auskunft gibt, ob die Exemplare der Natur entnommen wurden, gezüchtet wurden, aus Ranching-Betrieben stammen, eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare sind oder aus der Zeit vor dem Übereinkommen stammen. Somit wurde nun klargestellt, dass ebenso der rechtmäßige Erwerb – darunter fallen die rechtmäßige Einfuhr, Zucht, kommerzielle Nutzung oder Naturentnahme – nachzuweisen ist.

Das Wort „artengeschützt“ war zu streichen, da durch den Begriff Exemplar ohnehin nur die in der Verordnung (EG) 338/97 gelisteten  geschützten Arten erfasst sind.

Weiters wurde nunmehr ausdrücklich festgelegt, dass für die in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Nachweispflichten sowie Erleichterungen und Ausnahmen auf Verlangen der Behörde der entsprechende Nachweis von der Person die das Exemplar in Gewahrsam hat zu erbringen.

Nachweispflichten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestehen gemäß Art. 8 Abs. 5 (Ausnahme vom Vermarktungsverbot für Anhang B Exemplare), Art. 9 Abs. 1 (Beförderung lebender der Natur entnommener Anhang A Exemplare), Art. 8 Abs. 6 (Antiquität, Vorerwerb).

Auf Basis der Durchführungsverordnung bestehen Nachweispflichten gemäß Art. 54 (in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare, Art. 56 (künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten).

Nachzuweisende Erleichterungen und Ausnahmen wären etwa gemäß Art. 7 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 57 der Durchführungsverordnung (persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände), allgemeine Ausnahmen vom Vermarktungsverbot gemäß Art. 8 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 62 der Durchführungsverordnung.

Eine Person die ein Exemplar in seiner Macht oder Gewahrsam hat, ist gemäß § 309 ABGB ihr Inhaber. Die ggstdl. Formulierung ist daher inhaltlich mit dem alten § 5, wonach der Inhaber eines Exemplars entsprechende Nachweispflichten hatte, ident.

Zu Abs. 4

Diese Bestimmung erfolgt in Anlehnung an § 38 Außenhandelsgesetz über die vorläufige Sicherstellung zu Zwecken der Beweissicherung bei einer gerichtlich strafbaren Handlung.

Durch den Verweis auf § 110 StPO wird eine Anpassung an die Erfordernisse des am 1.1.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetzes vorgenommen.

Für die verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen ist keine Regelung hinsichtlich Sicherstellung und Beschlagnahme notwendig, da dafür § 89 FinStrG anzuwenden ist (siehe dazu auch Erläuterungen zu § 8).

Demnach hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahmung von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist.

Alle übrigen Absätze entsprechen der derzeit geltenden Rechtslage.

Zu § 7

Zu Abs. 1 bis 3 und 5

Mit dieser Bestimmung wurde Art. 3 lit. g der Umweltstrafrechtrichtlinie umgesetzt und der vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Handel mit Exemplaren des Anhanges A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 als gerichtlich strafbare Handlung eingestuft. Gemäß Art. 2 lit. u der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist unter Handel die Einfuhr in die Gemeinschaft, die Ausfuhr, Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren zu verstehen. Art. 3 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung legt fest, welche Arten die Anhänge A und B enthalten. Die Einschränkung auf lebende Exemplare war zu streichen, da aufgrund der Umweltstrafrechtrichtlinie für alle Exemplare, egal ob lebend oder tot Gerichtszuständigkeit vorzuschreiben ist

Es war generell auf Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu verweisen, da die Umweltstrafrechtrichtlinie sowohl Anhang A als auch Anhang B Exemplare betrifft.

Zu Art. 4

Widerrechtlicher Handel mit Exemplaren des Anhangs A soll straferhöhend qualifiziert werden, wenn die Tathandlung gewisse Gewerbsmäßigkeitselemente aufweist.

Besonders auch die steigende Anzahl der Angebote zum Kauf bzw. Verkauf von geschützten Exemplaren im Internet ohne erforderliche Genehmigung macht eine Einführung einer zusätzlichen Qualifikationsstufe notwendig, zumal mit dem Internet auch das mehrmalige Anbieten  erleichtert wird.

Zu Abs. 5

Durch diese Bestimmung werden gerichtlich strafbare Handlungen auch auf die grob fahrlässige Begehung ausgedehnt.

Zu Abs. 6

Gemäß Art. 3 lit. g der Umweltstrafrechtrichtlinie ist die Zuständigkeit der Gerichte jedoch nicht gegeben, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von Exemplaren betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat. Analog dem Suchtmittelgesetz (§ 28 b) wurde eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, wonach mittels Verordnung die Erheblichkeitsschwelle näher festgelegt wird.

Zu Abs. 9

Der Strafrahmen für das nach Abs. 3 vorgesehene Fahrlässigkeitsdelikt würde grundsätzlich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nach sich ziehen. Eine derartige Zuständigkeitsabgrenzung anhand der subjektiven Tatseite birgt in der Praxis Gefahr von verfahrensverzögernden Abtretungen.

Für sämtliche Delikte nach § 7 ArtHG wurde daher die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes verankert.

Zu § 8

Zu Abs. 1

Die bisherigen Verwaltungsübertretungen werden nunmehr als verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten eingestuft. Dadurch sollen Synergien genutzt werden und bei einer Behörde alle Tätigkeiten wie Ermittlung, Verfahrensführung etc. konzentriert sein.

Die Straftatbestände wurden aus dem derzeit geltenden Artenhandelsgesetz übernommen und an die Systematik und die Erfordernisse des Finanzstrafgesetzes angepasst. So wird nunmehr ausdrücklich zwischen vorsätzlich (Abs. 1) und grob fahrlässig (Abs. 3) begangenen Finanzvergehen unterschieden. Die Strafhöhen wurden einerseits vereinfacht und andererseits für vorsätzliche Finanzvergehen angehoben (von 36.340 Euro auf 40.000 Euro für die streng geschützten Anhang-A-Exemplare und von 14.530 Euro auf 20.000 Euro für alle anderen Exemplare). Für die fahrlässige Begehung ist in Abs. 3 eine niedrigere Strafdrohung vorgesehen (20.000 Euro für Anhang-A-Exemplare und 10.000 Euro für alle anderen Exemplare).

Von der bisher normierten Mindeststrafe wurde abgesehen, da sich diese als kontraproduktiv erwiesen hat. Die seinerzeitige Festlegung sollte eine abschreckende Wirkung erzielen. Da diese relativ hoch und unproportional festgelegt wurde, hat diese oft zur Einstellung der Verfahren geführt.

Die Aufnahme des Tatbestands „Verstoß gegen die in der Durchführungsverordnung erlassenen Kennzeichnungsvorschriften“ in Z 5 erscheint notwendig, da die Durchführungsverordnung konkrete Verpflichtungen an Kaviarbetriebe festlegt (derzeit sind diese Verpflichtungen in Art. 66 Abs. 6 und 7 der Durchführungsverordnung normiert). Ein Verstoß gegen die Arten – Kennzeichnungsverordnung wie in Z 4 vorgesehen, greift für diese Fälle nicht, da die Kennzeichnungsverordnung nur für die Arten – Kennzeichnung lebender Wirbeltiere gilt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt für die in § 8 als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichneten strafbaren Handlungen das Finanzstrafgesetz (FinStrG), sofern im Artenhandelsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. So sind insbesondere folgende, derzeit im Artenhandelsgesetz enthaltene Regelungen künftig nicht mehr erforderlich, weil sie sich unmittelbar aus dem Finanzstrafgesetz ergeben:

-       die Strafbarkeit des Versuchs (bei vorsätzlichen Handlungen) ist in § 13 FinStrG geregelt;

-       die Verjährung der Strafbarkeit ist in § 31 FinStrG normiert und beträgt nunmehr – der Systematik des Finanzstrafgesetzes entsprechend – bei Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und bei Finanzvergehen fünf Jahre;

-       der bisherige § 10 (Wertersatz) entspricht im Wesentlichen § 19 FinStrG (Strafe des Wertersatzes) und konnte daher ersatzlos entfallen.

Zu Abs. 2

Auch im Bereich der verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen soll wie bei den gerichtlichen Verfahren eine straferhöhende Qualifikation eingeführt werden, wenn die Tathandlung gewisse Gewerbsmäßigkeitselemente aufweist.

Zu Abs. 3

Um systemkonform mit den gerichtlich zu ahndenden strafbaren Handlungen vorzugehen, wurden auch die verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Begehungsweisen beschränkt. Eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen gerichtlich strafbaren Handlungen und verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen anhand unterschiedlicher Schulderfordernisse, etwa dergestalt, dass dieselbe Handlung bei grober Fahrlässigkeit gerichtlich strafbar und bei leichter Fahrlässigkeit verwaltungsbehördlich zu ahnden wäre, kann in der Praxis zu verfahrensverzögernden Zuständigkeitsstreitigkeiten führen und wurde mit ggstl. Regelung vermieden.

Zu Abs. 4

Die Einordnung derartiger Handlungen als Finanzordnungswidrigkeiten entspricht der Systematik des Finanzstrafgesetzes. Wesentliche Unterschiede zu den Finanzvergehen sind, dass diese Delikte nur bei Vorsatz strafbar sind, die geringere Strafhöhe und die raschere Verjährung.

Zu Z 2

Die Durchführungsverordnung sieht in Art. 10 Abs. 6 und in Art. 11 Abs. 4 ausdrücklich vor, dass nicht genutzte, ungültig gewordene Dokumente unverzüglich an die Vollzugsbehörde zurückzusenden sind.

Diese Verpflichtung blieb bisher ohne Konsequenz, auch bei ergebnisloser Aufforderung der Vollzugsbehörde zur Rücksendung.

Ein entsprechender Tatbestand war daher aufzunehmen und mit der Einstufung als Finanzordnungswidrigkeit wurde die mildeste Form gewählt, die die neue Konzeption des ArtHG vorsieht.

Die Rücksendung der Dokumente soll vor allem verhindern, dass diese Dokumente eventuell illegal weiterverwendet werden.

Zu Abs. 5

Mit dieser Subsidiaritätsklausel sollen Doppelbestrafungen vermieden werden.

Zu Abs. 6

Die Verfallsregelung wurde an § 17 FinStrG angepasst. In Anlehnung an die derzeitige Verfallsregelung sollen nur die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare und die zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen.

Eine Übernahme des § 9 Abs. 7 aus dem derzeitigen Artenhandelsgesetz (Gegenstände die nicht dem Verfall unterliegen) ist im Hinblick auf § 17 Abs. 6 FinStrG nicht erforderlich.

Zu Abs. 7

§ 25 FinStrG regelt das Absehen von einer Strafe und entspricht der bisherigen Ausnahme des § 21 VStG.

Zu § 9

Der neue § 9 bietet die Möglichkeit zur wesentlichen Vereinfachung der Strafverfahren durch Erlassung von vereinfachten Strafverfügungen in geringfügigen Fällen. § 146 FinStrG sieht als Obergrenze für vereinfachte Strafverfügungen die Verhängung einer Geldstrafe bis zu einem Höchstausmaß von 1.450 Euro und (sofern vorgesehen) auch den Ausspruch des Verfalls vor.

Die vorgeschlagene Regelung „gemeiner Wert 3.000 Euro“ in Abs. 1 Z 2 lit. a orientiert sich an dem im § 146 Finanzstrafgesetz vorgesehenen Strafrahmen von 1.450,- Euro. Dieser Strafrahmen entspricht beispielsweise beim Schmuggel den doppelten Abgaben der geschmuggelten Ware (als Höchstgrenze). Somit kann mit vereinfachter Strafverfügung eine Ware behandelt werden, auf die 725 Euro Abgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) entfällt. Berücksichtigt man neben der 20 %-igen Einfuhrumsatzsteuer den für private, nichtkommerzielle Einfuhren vorgesehenen Pauschalzollsatz von 3,5 % entspricht diese Höchstgrenze einem Warenwert von annähernd 3.000,- Euro.

Mit Zustimmung des Beschuldigten kann mit einer einzigen Strafverfügung sowohl über das zollrechtliche Vergehen (i.R. Schmuggel) als auch über das artenschutzrechtliche Vergehen erkannt werden. In diesen Fällen kann das Höchstmaß der Strafe um die Hälfte (auf 2.175,- Euro) überschritten werden. Dadurch können zahlreiche kleinere Fälle – dabei handelt es sich vor allem um Vergehen im Reiseverkehr im Zusammenhang mit der unerlaubten Einfuhr von artengeschützten Touristensouvenirs – für alle Beteiligten rasch, effizient und kostengünstig erledigt werden. Bei dieser Form der Erledigung erfolgt die Sanktion unmittelbar im Zusammenhang mit der Tatbetretung und bildet dadurch gerade im Reiseverkehr eine höhere Prävention als eine oftmals erst nach mehreren Monaten zugestellte Strafverfügung.

Zu § 10

Zur Ergänzung der Einziehungsregelung in § 7 Abs. 5 und der Verfallsregelung nach § 8 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 wird in § 10 und § 11 Abs. 2 eine selbstständige Beschlagnahmemöglichkeit für Zollbehörden und Zollorgane gem. § 29 Abs. 3 ZollR-DG mit nachfolgender Einleitung des Verfahrens nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Falle der widerrechtlichen Einfuhr und einem ungenützten Verstreichen der Frist nach Art. 49 Zollkodex oder bei drohendem Verderb eingeführt. Diese soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn weder eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 7 noch eine vorsätzliches Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 ArtHG vorliegt und daher die strafrechtlichen Maßnahmen nicht greifen können.

Da eine Rückgabe der Exemplare aufgrund mangelnder Einfuhrdokumente problematisch ist und auch gegen EU-Recht verstoßen würde, soll diese Lücke geschlossen werden, indem die Möglichkeit der Beschlagnahme und in weiterer Folge Einziehung geschaffen wird, welche vom Verschulden unabhängig ist (vgl. § 26 Abs. 3 StGB). Der Ausspruch eines Verfalls ist in diesen Fällen nicht möglich, da es an der Verschuldensvoraussetzung mangelt.

Zu § 11

Zu Abs. 2

Gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung besteht bei Vorliegen  bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit rückwirkend eine Ein-, Aus- oder Wiederausfuhrgenehmigung zu erteilen. In diesen Fällen ist eine Einziehung nicht erforderlich.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind die eingezogenen Exemplare von der zuständigen Behörde entsprechend unterzubringen oder über diese in anderer Weise zu verfügen. Wurde ein lebendes Exemplar eingeführt, kann es nach Anhörung des Ausfuhrstaates auf Kosten der verurteilten Person wieder in das Ausfuhrland zurückgesandt werden.

Gemäß Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 muss ein lebendes Exemplar einer in Anhang B oder C angeführten Art beschlagnahmt werden, wenn es an einer Einfuhrstelle ohne gültige Genehmigung oder Bescheinigung eingeführt wird. Darüber hinaus kann dieses Exemplar auch eingezogen werden oder die zuständige Behörde auch die Rücksendung des Exemplars an seinen Herkunftsort verlangen.

Zu § 13

Zu Abs. 1

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zentrale Vollzugsbehörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Diese trägt die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Verordnung und die Kontakte zur Kommission. Dieser Begriff „Vollzugsbehörde“ deckt sich nicht grundsätzlich mit „für den Vollzug des ArtHG zuständigen Behörden“. Einzelne konkrete Vollzugsaufgaben sind zwar auch der Vollzugsbehörde i.S. des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) NR. 338/97 zugewiesen (vgl. § 13), zum überwiegenden Teil wird der Vollzug der artenhandelsrechtlichen Normen von der Zollverwaltung wahrgenommen (vgl. § 13 Abs. 4).

Zu Abs. 2 und 3

Entspricht der derzeitigen Rechtslage.

Zu Abs. 4, 5 und 6

Durch Abs. 4 erfolgt eine klare und eindeutige Zuweisung der operativen Vollzugsaufgaben, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie aus dem Artenhandelsgesetz ergeben, an die Zollverwaltung. In Anlehnung an § 6 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz werden diese Vollzugsaufgaben als Aufgaben der Zollverwaltung definiert.

Diese Aufgaben der Zollverwaltung umfassen im Einzelnen

-       im Bereich des Artenhandelsgesetzes die Vollziehung der Mitteilungspflichten vor der zollamtlichen Abfertigung (§ 4), der besonderen Kontrollbefugnisse (§ 6) sowie der Beschlagnahmeregelungen (§ 10);

-       im Bereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der dazu erlassenen Durchführungs­bestimmungen die Vollziehung

             - der Bestimmungen betreffend die Kontrolle des (innergemeinschaftlichen bzw. innerösterreichischen) Handels (Artikel 8), der (innergemeinschaftlichen bzw. innerösterreichischen) Beförderungsbeschränkungen für lebende Exemplare des Anhangs A (Artikel 9) sowie der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Ermittlungen bei Verstößen (Artikel 14) und

             - jener Regelungen, in denen das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist. Dies betrifft insbesondere die mit der Durchführung des Zollverfahrens verknüpften Kontrollaufgaben bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Exemplaren.

Durch Abs. 5 werden die verfahrensrechtlichen Einzelheiten festgelegt. Im operationellen Vollzugsbereich sollen die allgemeinen Regelungen des Zollrechts zur Zollaufsicht und zur zollamtlichen Überwachung gelten. Überdies sollen auch für die im Artenhandelsgesetz normierten Aufgaben der Zollverwaltung – ebenso wie für alle anderen Aufgaben der Zollverwaltung – die allgemeinen zollrechtlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere des Zollrechts-Durchführungsgesetzes und der Bundesabgabenordnung, gelten (soweit das Artenhandelsgesetz oder die Verordnung (EG) Nr. 338/93 keine Sonderregelungen enthalten).

In Abs. 6 erfolgt die Regelung der Zuständigkeit für die verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen. Analog zu § 58 Abs. 1 FinStrG sollen diejenigen Zollämter für die Durchführung der Finanzvergehen zuständig sein, in deren Bereich das Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden ist.

Zu Abs. 7

Aufgrund der Meldepflichten nach dem Tierschutzgesetz (§ 25) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde über Daten von Exemplaren die für die Vollziehung dieses Gesetzes (z. B. Kontrolle des rechtmäßigen Erwerbs) von Bedeutung sind.

Um nicht im jeden einzelnen Anlassfall im Wege der Amtshilfe um die Übermittlung der relevanten Daten ersuchen zu müssen, wurde die gesetzliche Basis geschaffen um die Übermittlung dieser Daten von den Bezirksverwaltungsbehörden rasch einholen zu können.

Durch die gewählte Formulierung wird auch die Basis dafür geschaffen, sollte für die Erfassung der Meldungen von Wildtierhaltungen gemäß § 25 Tierschutzgesetz einmal eine Datenbank zur Verfügung stehen, dass im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die Daten auch den für Artenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden bzw. diesen Behörden der Zugriff darauf gewährt wird.

Zu § 14

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zentrale Vollzugsbehörde gem. Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Im Hinblick auf die Zuweisung der operativen Vollzugsaufgaben an die Zollverwaltung erfolgte konsequenterweise auch eine Änderung im Bereich der verwaltungsbehördlich zu ahndenden Verstöße von Verwaltungsübertretungen hin zu Finanzvergehen (siehe dazu auch die Erläuterungen zu den §§ 8 und 9).

Zu § 15

Die Schluss- und Übergangsbestimmungen bedurften einer grundsätzlichen Überarbeitung.

Eine gesetzliche Anordnung eines Außerkrafttretens in Bezug auf das Washingtoner Artenschutzübereinkommen – DurchführungsG hat sich erübrigt, da dieses bereits durch das ArtHG 1998 außer Kraft gesetzt wurde.