Vorblatt

Probleme und Ziele

Auf Grund der EU-Vorgaben (Umsetzung der sog. 3. Postrichtlinie) für die vollständige Liberalisierung des Postmarktes bis 1. Jänner 2011 ist es erforderlich, geeignete Rahmenbedingungen festzulegen, um den Wirtschaftsstandort Österreich in diesem Bereich nachhaltig abzusichern. Diesem Zweck dient das vorliegende Postmarktgesetz. Des Weiteren wird die flächendeckende Grundversorgung (Universaldienst) mit Postdienstleistungen in ausreichender Qualität und zu leistbaren Preisen für die Nutzer von Postdiensten sichergestellt.

Zuständigkeit des Bundes

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Postmarktgesetzes ergibt sich aus Artikel 10 Z 9 B-VG „Post- und Fernmeldewesen“.

Umsetzung von Richtlinien

Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste.

EUR-Lex Nr. 32008L0006

Alternativen

Novelle des bestehenden Postgesetzes (im Hinblick auf die Vielzahl der Änderungen nicht zweckmäßig).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Durch die Marktöffnung ist mit positiven Auswirkungen für die Zukunft des österreichischen Postmarktes zu rechnen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind jene Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen, die für die Vollziehung und behördliche Entscheidung im Rahmen der Marktregulierung notwendig sind. Diese Informationspflichten unterscheiden sich hinsichtlich des Umfanges und der Art nicht von jenen in vergleichbaren Sachmaterien.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Umweltpolitische Auswirkungen dieses Bundesgesetzes sind nicht zu erwarten. Durch die Marktöffnung ist eine Steigerung des Wettbewerbs im Bereich der Postdienstleistungen zu erwarten, womit für die Konsumenten eine Verbesserung der Angebotsvielfalt erwartet wird. Sozial ungünstige Auswirkungen werden durch entsprechende Bestimmungen bei konzessionierten Postdiensteanbietern abgefedert.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Geschlechtsspezifische Auswirkungen dieses Gesetzes sind nicht zu erwarten.

Finanzielle Auswirkung

Die Umsetzung der 3. Postrichtlinie und die Neuordnung des österreichischen Postmarktes bedingt vermutlich eine vermehrte Inanspruchnahme der Regulierungsbehörde.

Insbesondere die der Regulierungsbehörde im Zuge der Liberalisierung neu übertragenen Regulierungsaufgaben werden Mehrkosten bedingen, deren Höhe jedoch derzeit nicht ausreichend abschätzbar erscheint, weil diese Kosten von der Marktentwicklung und insbesondere von der Anzahl der künftigen Marktteilnehmer abhängig ist. Die Mehrkosten werden hinsichtlich der Regulierungsaufgaben auf Grund dieses Bundesgesetzes – mit Ausnahme der für die Überwachung der Schließung von Postämtern anfallenden Mehrkosten, die sofort schlagend werden - erst nach dessen Inkrafttreten, also am 1. Jänner 2011 entstehen.

Es ist davon auszugehen, dass der Aufwand der Regulierungsbehörde in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund der erforderlichen Übergangsregelungen entsprechend der Übernahme zusätzlicher Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz auf nicht mehr als € 400 000,- jährlich ansteigen wird. Bis zum 31. Dezember 2010 sind diese Kosten vom Bund zu tragen. Ab 1. Jänner 2011 tritt eine Finanzierungsregelung analog zu jener der Telekomregulierungsbehörde (§ 10b KOG) in Kraft.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/6/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Erläuterungen

Allgemeines

Die EU-Postpolitik basiert auf der Richtlinie 97/67/EG und deren Änderungen bzw. Erweiterungen durch die Richtlinie 2002/39/EG zur weiteren Liberalisierung des Marktes für Postdienste sowie durch die Richtlinie 2008/6/EG, mit der die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft vollzogen wird.

Die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Feber 2008 (sog. 3. Postrichtlinie) trat am 27. Feber 2008 in Kraft (ABl L 52 vom 27. Feber 2008).

Die vollständige Liberalisierung der europäischen Postmärkte hat grundsätzlich spätestens mit 1. Jänner 2011 zu erfolgen. In Ausnahmefällen wurde einigen Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2012 zugestanden. Diese Ausnahmen beziehen sich auf „neue“ EU-Mitgliedstaaten sowie auf Mitgliedstaaten mit „schwierigen geographischen Bedingungen“ (viele Inseln) oder einer sehr geringen Bevölkerungszahl. Folgende Mitgliedstaaten können diese Übergangsfrist in Anspruch nehmen: Tschechische Republik, Griechenland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei. Für diese Staaten wurde jedoch eine Reziprozitätsklausel in die Richtlinie aufgenommen. Das bedeutet, dass während der Übergangsfrist Mitgliedstaaten mit vollständig geöffneten Märkten Postunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu ihrem Postmarkt für den Bereich verweigern können, in dem diese in ihren Heimatstaaten noch ein Monopol genießen.

Folgende Mitgliedstaaten haben schon derzeit ihren Postmarkt bereits vollständig liberalisiert: Schweden, Finnland, das Vereinigte Königreich und Deutschland.

Der Aufrechterhaltung des Universaldienstes, also der flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen auch in einem vollständig liberalisierten Markt, kommt in der 3. Postrichtlinie besondere Bedeutung zu. So enthält die 3. Postrichtlinie das Recht aller Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Postdiensten. Das Universaldienstangebot muss mindestens Postsendungen bis 2 kg, Postpakete bis 10 kg und Dienste für Einschreib- und Wertsendungen umfassen. Der Universaldienst muss flächendeckend, ständig und in einer bestimmten Qualität zu leistbaren Preisen zur Verfügung stehen. Es ist Vorsorge zu tragen, dass die Dichte der Abhol- und Zugangspunkte den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer entspricht und dass eine Hauszustellung an mindestens fünf Tagen in der Woche gewährleistet ist.

Da mit der vollständigen Marktöffnung der bisherige Monopolbereich (reservierter Bereich zur Aufrechterhaltung des Universaldienstes) wegfällt, muss der Universaldienst auf andere Weise finanziert werden. Die 3. Postrichtlinie legt zunächst fest, dass eine Abgeltung für die Erbringung des Universaldienstes nur dann in Frage kommt, wenn die Universaldienstverpflichtungen mit Nettokosten verbunden sind, welche eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstbetreiber darstellen. Die Richtlinie überlässt es grundsätzlich den Mitgliedstaaten, auf welche Weise eine allfällige Abgeltung (Finanzierung) des Universaldienstes erfolgt. Als in Betracht kommende Möglichkeiten nennt die Richtlinie eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln oder einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Postdienstleistungen (Ausgleichsfonds).

Für die Umsetzung der 3. Postrichtlinie in nationales Recht ist ein gänzlich neues Postmarktgesetz notwendig, da das derzeitige Postgesetz auf einen Monopolmarkt abstellt.

Für die Überwachung der Einhaltung der neuen Rahmenbedingungen bleiben die bereits bisher betrauten Regulierungsbehörden zuständig.

Eine Ausweitung der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden auf den Bereich der Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor – wie dies etwa im Bereich der Kommunikationsdienstleistungen vorgesehen ist – erfolgt nicht. Sie ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht erforderlich. Vielmehr überlässt die 3. Postrichtlinie den Mitgliedstaaten die Entscheidung, in welcher Form sie die Einhaltung dieser Vorschriften im Postsektor sicherstellen. Der Aufbau neuer Strukturen in den Regulierungsbehörden für die Überwachung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor – mit den damit verbundenen Kosten – scheint schon deshalb nicht ziel führend, da dafür bereits derzeit kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche Überwachungsmechanismen bestehen.

Die wesentlichen Punkte des neuen Postmarktgesetzes sind:

                                  - Definition des Universaldienstes

                                  - Bestimmungen über Post-Geschäftsstellen

                                  - Bestimmungen über den finanziellen Ausgleich des Universaldienstes

                                  - Anzeigepflicht und konzessionspflichtige Dienste

                                  - Hausbriefkästen, Hausbrieffachanlagen

                                  - Postbehörden und Regulierungsbehörden

Durch eine Novelle des KommAustria-Gesetzes (KOG) wird die Finanzierung der Regulierungsbehörde ab 1.1.2011 sichergestellt und die neue Behördenbezeichnung (Post-Control-Kommission) entsprechend berücksichtigt.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 1

1. Abschnitt

Zu § 1

Diese Bestimmung enthält eine programmatische Zweckdefinition. Die hier genannten Grundsätze und Ziele dienen zur Orientierung bei Auslegung und Vollziehung des Postmarktgesetzes.

Der Abs. 2 enthält den Umsetzungshinweis.

Zu § 2

Mit der Einschränkung auf die gewerbsmäßige Erbringung soll sichergestellt werden, dass Postdienste, die nur vereinzelt erbracht werden, nicht unter dieses Gesetz fallen. Als „gewerbsmäßig“ gilt eine Tätigkeit dann, wenn sie regelmäßig und in Gewinnabsicht erbracht wird.

Zu § 2 Abs. 2

Der Abs. 2 dient zur Klarstellung

Zu § 2 Abs. 3

Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger ist nicht als Postdienst anzusehen und wird daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften) sind die unter demselben Titel, in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinende Druckwerke, die der Information über das Tagesgeschehen dienen oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher Weise zu berichten. Druckschriften und Direktwerbung, die zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden, oder solchen Zwecken mittelbar oder unmittelbar dienen, gelten nicht als Zeitungen.

Eine Regulierung in diesem Bereich ist entbehrlich. Die Ausnahme erfordert jedoch, dass das Unternehmen ausschließlich im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht und Zeitungen oder Zeitschriften befördert oder zugestellt werden. Durch dieses Erfordernis werden „Umgehungslösungen“ etwa mit bloß geringfügigen Beteiligungen an Verlagen verhindert. Zulässig ist es jedoch, wenn mehrere Verlage ein gemeinsames eigenes Unternehmen für die Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften errichten.

Zu § 3

Die Begriffsbestimmungen sind aus der Post-Richtlinie 2008/6/EG übernommen, ausgenommen die unter Z 1 und 7 genannten. Sie entsprechen vielfach den schon bisher geltenden Definitionen.

Die Post-Richtlinie 2008/6/EG enthält darüber hinaus noch weitere Begriffsbestimmungen, die zwar nicht in den § 3 aufgenommen wurden, die aber im Hinblick auf den Vorrang des EU-Rechts bei der Auslegung und Vollziehung des Postmarktgesetzes auch heranzuziehen sind.

Zu § 3 Z 6

Als alternative Versorgungslösungen im Sinne der Definition des Begriffs „Zugangspunkte“ gelten derzeit „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“. „Mobile Postämter“ sind entsprechend ausgerüstete Kraftfahrzeuge zur Versorgung von Nutzerinnen und Nutzern mit allen Universaldienstleistungen, einschließlich des Verkaufs von Briefmarken. „Landzusteller“ sind Zustellerinnen und Zusteller, welche Universaldienstprodukte (Briefe, Pakete) nicht nur zustellen, sondern auch übernehmen und weiterleiten.

Zu § 3 Z 11

Briefsendungen sind nur solche, die mit einer Adresse versehen sind. Bezeichnungen ohne individuelle Adressierungsangaben, wie etwa „an einen Haushalt“ sind keine Briefsendungen nach dieser Definition.

Zu § 4

Durch den hier vorgesehenen regelmäßigen Bericht an die Bundesregierung sowie an den Nationalrat sollen diese über die Situation beim Universaldienst informiert werden und sollen so die Möglichkeit erhalten, entsprechend zu reagieren und auch allfällige Anpassungen des Rechtsrahmens durchzuführen.

Zu § 5

Die Bestimmungen über das Postgeheimnis entsprechen der bisherigen Rechtslage. Die Verpflichtung zur Wahrung des Postgeheimnisses und auch der sonstigen Bestimmungen des § 5 gelten insbesondere auch für alle Personen, die als Vertragspartner oder im Auftrag der Österreichischen Post AG Postdienstleistungen erbringen und abwickeln, wie etwa sog. „Post-Partner“ (Lebensmittelhändler udgl.).

Die Bestimmungen über die Zustellung entsprechen der bisherigen Rechtslage. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes bleiben dabei als Spezialvorschrift unberührt.

Da es sachlich nicht zu rechtfertigen ist, dass im Gegensatz zur Rechtslage in einem Monopolumfeld in einem liberalisierten Markt mit mehreren Postdienstebetreibern ein Schutz der Sendungen vor Exekutionen gegen den Postdiensteanbieter ausschließlich beim Universaldienstbetreiber besteht, wird dieser Schutz auf alle Postdienstebetreiber ausgeweitet.

2. Abschnitt

Zu § 6

Die Vorschriften über den Universaldienst sollen sicherstellen, dass auch in einem liberalisierten Postmarkt eine flächendeckende Versorgung mit bestimmten Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen jedermann zur Verfügung steht. Das Universaldienstkonzept ist aus der Post-Richtlinie 2008/6/EG übernommen und setzt die Vorgaben dieser Richtlinie um.

Im Wesentlichen entspricht die Regelung den schon im Postgesetz 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 2/2006 und in der Post-Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 100/2002, festgelegten Bestimmungen über den Universaldienst.

Zu § 6 Abs. 1

In diesem Absatz werden die allgemeinen Grundsätze und Ziele des Universaldienstes näher festgelegt; diese werden in den folgenden Absätzen konkretisiert. Unter „erschwinglichem Preis“ ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes jedenfalls jener Preis zu verstehen, der vom Universaldienstbetreiber für den Universaldienst verlangt wird. Dies schließt nicht aus, dass auf Grund von geänderten Kundenbedürfnissen oder Marktveränderungen auch andere Preise für Universaldienstleistungen zukünftig als erschwinglich angesehen werden.

Zu § 6 Abs. 2

Mit Ausnahme der Gewichtsgrenze bei Paketen entspricht der Umfang dem schon derzeit geltenden Recht. Lediglich bei Paketen wurde die Gewichtsgrenze auf 10 kg gemäß der Post-Richtlinie 2008/6/EG, herabgesetzt.

Zu § 6 Abs. 3

Zum Universaldienst zählen die Leistungen gemäß Abs. 2 nur dann, wenn die Postsendungen bzw. die Pakete bei einer Post-Geschäftsstelle bzw. bei einem "Mobilen Postamt" oder bei einem Landzusteller aufgegeben oder in einen Postbriefkasten eingeworfen wurden. Damit gelten alle Sendungen, die bei Verteilzentren eingeliefert werden, jedenfalls nicht als Universaldienstleistungen; dazu zählen Massensendungen udgl. Im Wesentlichen umfasst der Universaldienst daher Sendungen im Bereich C2C. Ausdrücklich ausgenommen wurden Zeitungen und Zeitschriften. Diese fallen jedenfalls unter den Universaldienst.

Zu § 6 Abs. 4-5

Diese Bestimmungen sind zu weiten Teilen geltendes Recht und wurden übernommen. Nicht zum Universaldienst zählen die „Retourpakete“, da diese nur deshalb unfrei befördert werden, weil der Beförderung eine Vereinbarung mit der ursprünglichen Absenderin oder dem ursprünglichen Absender zu Grunde liegt.

Zu § 6 Abs 6

Diese Bestimmung soll insbesondere – in Entsprechung des Art. 3 des Weltpostvertrages - sicherstellen, dass Postdienste für Postsendungen, die auf Basis des Weltpostvertrages, sonstiger Abkommen des Weltpostvereins oder im Rahmen derselben abgeschlossener bi- und multilateraler Vereinbarungen ausgetauscht werden, jedenfalls – ungeachtet der Regelung des § 6 Abs. 3 - zum Universaldienst gehören.

Zu § 7

Um auch in einem liberalisierten Postmarkt eine ausreichende flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen sicherzustellen, ist es erforderlich, eine Mindestanzahl solcher Geschäftsstellen festzulegen. Ob diese mit eigenem Personal oder mit fremdem Personal betrieben werden, wird nicht vorgegeben. Es werden lediglich Regeln für die Umwandlung einer eigenbetriebenen in eine fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle festgelegt. Diese Regelungen treten bereits am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, um dem derzeitigen Universaldienstbetreiber einen transparenten Rechtsrahmen für die Geschäftsplanung zu bieten.

Zu § 7 Abs. 1

Die Mindestanzahl von 1 650 Post-Geschäftsstellen orientiert sich an dem derzeitigen Versorgungsstand und garantiert eine flächendeckende Versorgung in städtischen und ländlichen Gebieten.

Die flächendeckende Versorgung mit Poststandorten muss den Zugang zu Postdienstleistungen für die österreichische Bevölkerung sicherstellen. Es gilt, ein ausgewogenes Maß zwischen den Ansprüchen von Bevölkerung, Institutionen und Wirtschaft sowie den realen Versorgungschancen des Anbieters zu finden. Dabei sind vor allem die Geographie und die Siedlungsstruktur Österreichs zu berücksichtigen.

Eine flächendeckende Versorgung durch Poststellen ist daher abhängig von folgenden Variablen: der Anzahl der Postgeschäftsstellen, dem Versorgungsgebiet jeder einzelnen Poststelle und der zu versorgenden Bevölkerung.

Von zentraler Bedeutung bei der Definition eines Versorgungsgebietes ist die Distanz, die zum Erreichen des Standortes zurückgelegt wird. Jede vorzunehmende Raumüberwindung ist für den zu Versorgenden mit Kostenaufwand, in Form von Zeit oder Transportkosten, verbunden. Im Sinne flächendeckender Versorgung der Bevölkerung durch Infrastruktureinrichtungen ist die Erreichbarkeit mit einem vertretbaren Aufwand für den Bürger zu gewährleisten.

Administrative Grenzen wie Bezirke oder Gemeinden stellen heute für den Einzelnen keine Versorgungsbarrieren dar und sind daher keine Maßzahl für den Versorgungsgrad. Bahntrassen, Flüsse, Berge und ähnliche räumliche Hindernisse sind sehr wohl als Barrieren anzusehen. Sie werden in der Berechnung der Versorgungsgebiete auf Basis der Straßennetze berücksichtigt.

Mit Hilfe Geographischer Informationssysteme können so reale Versorgungsmodelle auf Basis aktueller Straßen- und Wegnetze berechnet werden. Diese international seit vielen Jahren erprobten Methoden ermitteln Versorgungsnetze zu jedem Standort. Gleichzeitig wird so die Bevölkerung vor Ort auf Basis statistischer Daten erhoben. Die Summe aller Versorgungsgebiete definiert die flächendeckende Versorgung. Die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner in den versorgten Gebieten definiert die versorgte Bevölkerung.

Die Erreichbarkeiten definieren daher für die Gesamtheit aller zu betrachtenden Personen die Versorgungsgüte. Als Vollversorgung wird üblicherweise ein Prozentsatz von 90% der jeweiligen Zielgruppen angesehen. Das Wegkalkül von 10 Minuten wird dabei als ausreichend im Sinne flächendeckender Erreichbarkeit verstanden. 10 Minuten entsprechen in ländlichen Regionen bei einer durchschnittlichen Bewegungsgeschwindigkeit von 60 km/h einer Entfernung von 10 000m, im städtischen Bereich einer solchen von 2 000 m. Im Hinblick darauf, dass die Vollversorgung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, ist es gerechtfertigt, derartige Parameter gesetzlich vorzuschreiben. Die hier vorgeschlagene Regelung berücksichtigt die derzeitige Situation und kann daher auch aus der Sicht des Universalbetreibers nicht als unverhältnismäßige Belastung gesehen werden.

Die Forderung nach flächendeckender Versorgung richtet sich vor allem an die Infrastrukturbereiche Telekommunikation, Bahn, Post und Gesundheitswesen. Die stationäre Struktur der Postgeschäftsstellen lässt sich am ehesten mit Einrichtungen aus dem Gesundheitswesen wie Rettungsdienststellen oder Apotheken vergleichen. In beiden Fällen liegt die aktuelle Anzahl an stationären Einrichtungen in Österreich deutlich unter der definierten Mindestanzahl an Postgeschäftsstellen. Auch unter diesen Gesichtspunkt kann daher von einer zweckmäßigen Definition der flächendeckenden Versorgung gesprochen werden.

Zu § 7 Abs. 2

Mit dieser Regelung wird darauf Rücksicht genommen, dass Post-Geschäftsstellen betrieben werden, die ausnahmsweise nicht alle Elemente des Universaldienstes erfüllen; die Gesamtzahl dieser Post-Geschäftsstellen darf jedoch 165 nicht übersteigen.

Zu § 7 Abs. 3

Diese Bestimmung normiert die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle. Die Bestimmung stellt klar, dass die fehlende Kostendeckung nicht nur kurzfristig bestehen darf. Die dauerhaft fehlende Kostendeckung wird dann anzunehmen sein, wenn über einen angemessenen Zeitraum von etwa zwei Jahren in einer sowohl rückblickenden als auch zukunftsorientierten Betrachtung eine kostendeckende Führung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle auch künftig nicht mehr zu erwarten ist. Falls eine eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle geschlossen wird, muss der Universaldienstbetreiber dafür sorgen, dass der Universaldienst auch weiterhin sichergestellt ist. In erster Linie kommen hier eine Vertragslösung mit einem anderen Postpartner und die Eröffnung einer neuen Post-Geschäftsstelle in Betracht. Neu ist die Mitwirkung der Regulierungsbehörde, die binnen einer Frist von drei Monaten, die Schließung untersagen kann.

Zu § 7 Abs. 4

Die Frage der anzuwendenden Kostenrechnung wird klargestellt: dieses Kostenrechnungssystem hat auch für das externe Rechnungswesen des Universaldienstbetreibers verwendet zu werden, welches in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften zu führen ist.

Zu § 7 Abs. 5

Damit soll die schon bisher vorgesehene Einbindung der Gemeinden bei der Umwandlung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle erhalten bleiben. Einvernehmliches Zusammenwirken bedeutet zwar kein Vetorecht der Gemeinde, es ist vielmehr sowohl von der betroffenen Gemeinde als auch vom Universaldienstbetreiber gemeinsam eine Lösung anzustreben. Dazu sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten Alternativen für zu schließende eigenbetriebene Post-Geschäftsstellen gesucht werden.

Zu § 7 Abs. 6

Diese Bestimmung regelt das Verfahren vor der Regulierungsbehörde. Vor dem vollständigen Vorliegen der Unterlagen gemäß § 7 Abs. 6 erster Satz bei der Regulierungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist nicht zu laufen.

Zu § 7 Abs. 7

In letzter Konsequenz ist der Universaldienst durch alternative Versorgungslösungen („Mobiles-Postamt“ udgl.) sicherzustellen, dies jedoch nur dann, wenn die Mindestanzahl an Post-Geschäftsstellen gem. Abs. 1 und 2 nicht unterschritten wird.

Zu § 8

Diese Bestimmung wurde im Wesentlichen unverändert übernommen und nimmt auf die tatsächlich beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Umstände Bedacht.

Zu § 9

Die Vorschriften über Postbriefkästen waren bisher in der Post-Universaldienstverordnung, geregelt (§ 5) und wurden mit Ausnahme der Wochenendentleerung übernommen. Dies ist deshalb zu rechtfertigen, weil eine weitere Versendung der Poststücke vor dem nächsten Werktag nicht erfolgen kann. Zur besseren Unterscheidung von den „Briefkästen“ bei den Empfängerinnen oder Empfängern (sog. „Hausbriefkästen“) wurde hier der Terminus „Postbriefkästen“ gewählt.

Zu § 10

Diese Bestimmungen waren im Wesentlichen bisher in der Post-Universaldienstverordnung geregelt (§ 6) und wurden unverändert übernommen. Allein die Samstagszustellung geht über die derzeit geltende Rechtslage hinaus. Die Zustellung von Tageszeitungen erfolgt „grundsätzlich“ auch am Samstag unter der Annahme, dass die Tarife für diese Samstagszustellung den wirtschaftlichen Gegebenheiten eines solchen Dienstes Rechnung tragen und durch diese Tarife der damit verbundene Aufwand jedenfalls abgegolten wird.

Landabgabekästen sind im Einvernehmen mit den Empfängerinnen oder Empfängern nicht an der Zustelladresse errichtete Hausbriefkästen, die bei bestimmten Zustelladressen eine zentrale Zustellung ermöglichen. Wie dies bereits bisher in der Praxis beachtet wurde, soll eine Ausweitung des Einsatzes von Landabgabekästen nur mit Zustimmung der Empfängerin oder des Empfängers erfolgen dürfen.

Zu § 11

Die Laufzeitvorgaben waren bisher in der Post-Universaldienstverordnung geregelt (§ 8) und wurden grundsätzlich unverändert übernommen. Aus betrieblichen Gründen der Österreichischen Post AG wurden Detailregelungen hinsichtlich der ankommenden und abgehenden inner- und außergemeinschaftlichen Priority-Briefsendungen und Paketsendungen vorgesehen.

Zu § 12 Abs. 1

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Post AG mit der Erbringung des bundesweiten Universaldienstes betraut, und zwar ex lege. Nach fünf Jahren soll die Regulierungsbehörde zunächst prüfen, ob es neben der Österreichischen Post AG noch andere Betreiber gibt, welche den bundesweiten Universaldienst erbringen können. Ist dies der Fall, dann ist der Universaldienst öffentlich auszuschreiben und an den bestgeeigneten Betreiber zu vergeben. Findet bzw. finden sich keine anderen geeigneten Betreiber, dann bleibt die Österreichische Post AG weiterhin mit der Erbringung des Universaldienstes betraut. Spätestens nach fünf Jahren ist diese Prüfung zu wiederholen.

Die regelmäßige Evaluierung orientiert sich an einer ähnlichen Bestimmung im TKG 2003.

Grundsätzlich soll es nur einen bundesweiten Universaldienstbetreiber geben. Dies vermeidet, dass bei etwa zwei Universaldienstbetreibern in der gleichen Region oder für die gleichen Leistungen, voneinander unabhängig jeweils Fixkosten anfallen, was insgesamt zu einer Verteuerung der Universaldienstkosten führen kann. Soweit dies jedoch zu einer Reduktion der zu erwartenden Gesamtkosten führen kann, kann die Regulierungsbehörde die Universaldienstverpflichtung mehreren Betreibern übertragen.

Zu § 12 Abs. 2

Die Regulierungsbehörde hat die Erbringung des Universaldienstes zu überwachen. Stellt sie Mängel fest, dann hat sie zunächst geeignete Aufsichtsmaßnahmen zu setzen. Nur wenn diese zu keinem Erfolg führen, dann hat sie als letzte Konsequenz die Dienstleistung auszuschreiben und einem anderen Betreiber zu übertragen. Die Mängel können sowohl räumlicher Natur (bestimmte Gegenden werden nicht versorgt) als auch sachlicher Natur (bestimmte Produkte, wie etwa Zeitungen, werden nicht zugestellt) sein. Sollte daher die ordnungsgemäße Erbringung des Universaldienstes im Sinne des Abs. 2 nicht mehr erbracht werden können, kann ausnahmsweise der Universaldienst nur für eine Region oder eine Teilleistung des Universaldienstes vom bestehenden Universaldienstbetreiber auf einen anderen übertragen werden. Das bedeutet somit, dass es auch in diesem Fall für jede Region oder jeden Teilleistungsbereich nur einen Universaldienstbetreiber geben kann.

Zu § 12 Abs. 3

Hier werden dem Universaldienstbetreiber beschränkte Legalservituten eingeräumt, die zur Erbringung des Universaldienstes notwendig und dem Grundeigentümer zumutbar sind. Die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen stellt klar, dass durch solche Einrichtungen etwa eine Behinderung des öffentlichen Verkehrs durch Sichtbehinderungen oder Engstellen nicht erfolgen darf.

Zu § 13

Die 3. Postrichtlinie sieht vor, dass die durch den Universaldienst verursachten Nettokosten dem Universaldienstbetreiber dann abzugelten sind, wenn diese Kosten eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Betreiber darstellen. Der unbestimmte Begriff „unverhältnismäßige finanzielle Belastung“ wird hier durch eine Fiktion konkretisiert. Demzufolge besteht ein Anspruch auf Abgeltung der Nettokosten des Universaldienstes nur dann, wenn diese Nettokosten 2% der Gesamtkosten des Unternehmens überschreiten. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass 1% der Gesamtkosten der Österreichischen Post AG rund 15 Mio. Euro betragen. Die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung erfolgt ausgehend von einem Szenario, bei dem der Postdiensteanbieter keine Universaldienstverpflichtung zu erfüllen hat und daher nur jene Leistungen in dem Umfang erbringt, die zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beitragen bzw. wie sie auch ein rein kommerziell orientiertes Unternehmen erbringen würde. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung werden sodann als die zusätzlichen (inkrementellen) Kosten ermittelt, die der Postdiensteanbieter durch die sich aus der Universaldienstverpflichtung ergebenden zusätzlichen Leistungen zu erbringen hat. Diese Kosten werden dem Universaldienstbeteiber nur in dem 2% überschießenden Anteil abgegolten.

Zu § 14

Die Finanzierung des Universaldienstes (siehe § 13) soll durch einen Ausgleichsfonds erfolgen. Diese Finanzierungsmöglichkeit sieht auch die 3. Postrichtlinie vor. Der Ausgleichsfonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit und wird von der Regulierungsbehörde als „Clearingstelle“ eingerichtet und verwaltet.

In diesen Fonds sollen alle Betreiber eines konzessionierten Dienstes ab einer Umsatzgrenze von einer Million Euro (ohne allfällige gesetzliche Abgaben einschließlich Umsatzsteuer) pro Jahr einzahlen. Bei Unternehmen, welche auch andere Postdienste erbringen, sind nur die Umsätze bei den konzessionierten Postdiensten in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Um eine Umgehung der Umsatzuntergrenze hintan zu halten, sollen Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdienste, die unter einheitlicher Leitung iSd § 15 AktG stehen, zusammengezählt werden. Gemäß § 15 AktG handelt es sich bei einem Konzern um einen Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen, die einer einheitlichen Leitung unterstehen. Die ,,einheitliche Leitung`` ist das entscheidende Kriterium für das Vorliegen eines Konzerns. Juristisch bleiben die Unternehmen, die einem Konzern angehören, selbständig. Wirtschaftlich unterliegen sie dagegen dem Willen der die Leitung ausübenden juristischen oder natürlichen Person(en).

Die Österreichische Post als Universaldienstbetreiber gilt als konzessionierter Diensteanbieter (§ 26 Abs. 2) und ist daher ebenfalls beitragspflichtig.

Um der Intention der 3. Postrichtlinie, die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter von Postdienstleistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufzuteilen, zu entsprechen, werden der Berechnungsgrundlage jene Umsätze nicht zu Grunde gelegt, die vom Universaldienstbetreiber in einem Umfeld ohne oder nur mit geringfügigem Wettbewerb generiert werden, sodass der Universaldienstbetreiber nicht allein den überwiegenden Teil der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen zu tragen hat.

Zu § 15

Die Bestimmung über die Berechnung der Universaldienstkosten orientiert sich an den Vorgaben in der 3. Postrichtlinie (Anhang I).

3. Abschnitt

Zu § 16

Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht.

Zu § 17

Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht. Abs. 6 lässt die Regelungen des Zustellgesetzes unberührt und wird nur dann wirksam, wenn mit der Zustellung behördlicher Schriftstücke auch andere konzessionierte Postdiensteanbieter beauftragt werden.

Zu § 18 Abs. 1

Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht. Der Weltpostverein normiert Rechte und Pflichten für sog. „benannte“ Postdiensteanbieter (ehemals Postverwaltungen). Aus diesem Grund ist es notwendig festzulegen, wer diese Rechte und Pflichten in Österreich wahrzunehmen hat. Wie bisher führt der Universaldienstbetreiber, der die Rechte und Pflichten aus den internationalen Verträgen wahrzunehmen hat, die operativen Verhandlungen dazu.

Zu § 18 Abs. 2

Briefmarken mit dem Zusatz „Österreich“ oder „Republik Österreich“ soll nur der Postdiensteanbieter herausgeben und verwenden dürfen, der „benannter Postdiensteanbieter“ gemäß dem Weltpostvertrag ist. In der Regel ist dies der Universaldienstbetreiber; in Österreich ist das derzeit die Österreichische Post AG.

Zu § 19

Der Kontrahierungszwang besteht an den Zugangspunkten. Auf die Erläuterungen zu § 6 Abs. 3 wird verwiesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen jedoch die Vertragsverhältnisse nicht so weit einschränken, dass die Erbringung des Universaldienstes gefährdet wird.

Zu § 20

Die Bestimmung entspricht geltendem Recht. Grundsätzlich sind AGB nur anzeigepflichtig. In begründeten Fällen (Abs. 4) kann die Regulierungsbehörde aber widersprechen. Die Möglichkeit, rechtswidrige AGB bei der Wettbewerbsbehörde bzw. bei Gericht zu bekämpfen, bleibt unverändert bestehen (siehe Abs. 4 letzter Satz).

Zu § 21

Die Bestimmung entspricht grundsätzlich geltendem Recht.

Zu § 21 Abs. 1

Auch die Anwendung des Einheitstarifs für den Universaldienst entspricht geltendem Recht und bleibt unverändert.

Zu § 21 Abs. 2

Die Möglichkeit zur Anwendung von Sondertarifen bzw. von individuellen Preisnachlässen als Gegenleistung für das Erbringen bestimmter Vorleistungen bleibt auch weiterhin erhalten, trotz des grundsätzlich geltenden Einheitstarifs. Um eine transparente und diskriminierungsfreie Anwendung dieser Preisnachlässe sicherzustellen, sind die Grundlagen für solche Preisnachlässe der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Nunmehr wird klargestellt, dass nicht nur die Kriterien, sondern auch die Höhe der gewährten Preisnachlässe anzuzeigen sind.

Zu § 21 Abs. 3 bis 6

Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen geltendem Recht und wurden übernommen. Sondertarife und individuelle Preisabsprachen bei Zeitungen und Zeitschriften sind deshalb ausgenommen, weil dies auf Grund des in diesem Sektor bestehenden Wettbewerbs nicht erforderlich erscheint.

Die Veröffentlichung der Aufforderung zur Anpassung der Entgelte kann erst nach deren Rechtskraft erfolgen. Eine Veröffentlichung des gesamten Bescheides wird insbesondere dann nicht notwendig oder zulässig sein, wenn die Begründung des Bescheides Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Universaldienstbetreibers enthält. Die Veröffentlichung kann sich daher in solchen Fällen auf den Spruch oder die zentralen Punkte der Aufforderung beschränken, Ziel muss jedoch die Information der Nutzerinnen und Nutzer sein.

Zu § 22

Die 3. Postrichtlinie sieht die Möglichkeit vor, sog. „Einzelsendungsentgelte“ gesondert zu regeln. Dabei handelt es sich um die Entgelte für einzelne Briefsendungen, zum Unterschied von Entgelten für Großversender. Im Wesentlichen soll mit § 22 die bestehende Genehmigungspflicht für Briefsendungen durch eine Anzeigepflicht ersetzt werden.

Die Veröffentlichung ven Entgelten schließt nicht aus, dass auch nach deren Veröffentlichung ein Verfahren nach § 21 Abs. 4 bis 6 durchgeführt werden kann.

Zu § 23

Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht und setzt eine diesbezügliche Vorgabe der 3. EU Post-Richtlinie (Art. 14) um.

4. Abschnitt

Zu § 24

Diese Bestimmung hat programmatischen Charakter und entspricht geltendem Recht (§ 15 Abs. 1 Postgesetz 1997). Die Abgrenzung zur Gewerbeordnung dient der Klarstellung. Siehe dazu auch die gleichartige Regelung in § 2 Abs. 3 TKG 2003.

Zu § 25

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen geltendem Recht (§ 15 Abs. 2 Postgesetz 1997). Seit der Postgesetznovelle 2005 besteht eine Anzeigepflicht für alle Postdienste. So wie bisher ist auch in Hinkunft die Liste der angezeigten Postdienst zu veröffentlichen.

Zu § 26 Abs. 1

Die hier vorgeschriebene Konzessionspflicht erfasst jene Postdienste, die bis 1. Jänner 2011 unter den reservierten Bereich fallen und daher derzeit noch der Österreichischen Post AG vorbehalten sind. Die Konzessionspflicht umfasst nur die Beförderung für „Dritte“. Dazu zählen jedenfalls nicht Frachtführer, die lediglich die Beförderung zwischen zwei Einrichtungen eines Postdiensteanbieters durchführen oder Unternehmen, deren Tätigkeit dem Konzessionsinhaber zuzurechnen ist und den Konzessionsinhaber für diese Tätigkeit die Pflichten der Konzession treffen. Dies gilt sinngemäß auch für die Anzeigepflicht gemäß § 25.

Zu § 26 Abs. 2

Der Universaldienstbetreiber bedarf keiner Konzession; er ist ex lege berechtigt bzw. als Universaldienstbetreiber verpflichtet, konzessionspflichtige Dienste zu erbringen. Im Hinblick auf die Regelung gemäß § 14 Abs. 2 ist es jedoch erforderlich klarzustellen, dass auch der Universaldienstbetreiber als Betreiber eines konzessionspflichtigen Postdienstes gilt.

Zu § 26 Abs. 3

Die hier vorgesehenen Ausnahmen entsprechen den schon derzeit bestehenden Ausnahmen vom reservierten Postdienst (siehe die Ausführungen zu Abs. 1).

Zu § 27 Abs. 1 und 3

Die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Erteilung einer Konzession orientieren sich an den Bestimmungen und Erfahrungen im Telekomrecht (TKG 1997), die sich dort bewährt haben. Als Nebenbestimmungen kommen insbesondere Regelungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, der Qualität der Postdienste und der Zusammenarbeit mit anderen Postdiensteanbietern in Betracht.

Zu § 27 Abs. 2

Die geforderten Voraussetzungen (Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde) entsprechen gleichartigen Vorgaben im Telekomrecht. Der Nachweis über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen samt Entlohnung ist erforderlich, um mögliche soziale Benachteiligungen und eine Entlohnung merklich unter dem üblichen Niveau zu verhindern. Als angemessen gelten Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung, die in einem Kollektivvertrag, der nach seinem Geltungsbereich auf die betreffenden Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist, festgelegt sind. Die Kollektivvertragsautonomie der Sozialpartner bleibt damit unberührt.

Zu § 28

Hier werden die Details zum Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 geregelt. Die Aufzählungen in Abs. 1 und Abs. 2 sind jeweils demonstrative Aufzählungen (arg. „insbesondere“). Demzufolge sind auch geeignete andere Nachweise grundsätzlich zulässig.

Zu § 29

Diese Bestimmung ist von Bedeutung beim Zusammenschluss mehrerer Unternehmen bzw. bei Änderungen in der Unternehmensstruktur konzessionierter Postdiensteanbieter.

Zu § 30

Diese verfahrensrechtlichen Vorschriften orientieren sich an den Bestimmungen und Erfahrungen im Telekomrecht (TKG 1997); siehe auch die Ausführungen zu § 27 Abs. 1 und 3.

Zu § 31

Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht (§§ 9 und 16 Postgesetz 1997).

Zu § 32

Die hier normierten Pflichten sind bereits seit 2005 geltendes Recht (§ 16a Postgesetz 1997); sie wurden grundsätzlich unverändert übernommen.

Zu § 32 Abs. 4 und 6

Die Pflicht zur Festlegung bestimmter Qualitätsnormen soll nunmehr für alle Anbieter von Postdiensten gelten. Diese werden auch verpflichtet, die Laufzeitqualitäten einmal jährlich zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat diese Angaben durch eine unabhängige Stelle überprüfen zu lassen. Bisher waren solche Pflichten nur für den Universaldienstbetreiber vorgesehen.

Mit dieser Regelung sollen möglichst gleichartige Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer geschaffen werden.

Zu § 33

Schon bisher war die Oberste Postbehörde verpflichtet, die Einhaltung der Qualitätsnormen einmal jährlich durch eine unabhängige Stelle überprüfen zu lassen (§ 12 Abs. 2 Postgesetz 1997). Diese Überprüfungspflicht wird nunmehr auf die Regulierungsbehörde übertragen und gleichzeitig auf die Qualitätsnormen aller Anbieter eines Postdienstes ausgeweitet.

Zu § 34

Der Zugang zu Hausbrieffachanlagen ist für die Erbringung von Postdiensten von wesentlicher Bedeutung. Demzufolge ist es aus wettbewerbsrechtlichen Gründen geboten, hier transparente und nicht diskriminierende Zugangsregeln festzulegen.

Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. April 2006, G 100/05-14 et. al. ist es im Hinblick auf die vollständige Marktöffnung mit 1. Jänner 2011 erforderlich, auch den Zugang zu Hausbrieffachanlagen neu zu regeln.

Die vorgesehene Regelung sieht eine über fünf Jahre gestreckte, verhältnismäßige Aufteilung der Kosten zwischen allen konzessionierten Betreibern vor, wobei dem Universaldienstbetreiber die Umrüstung und Vorfinanzierung auferlegt wird.

Zu § 34 Abs. 1 und Abs. 3

Nach Abs. 1 muss jede Empfängerin und jeder Empfänger dafür sorgen, dass sie oder er über einen geeigneten Briefkasten (Hausbriefkasten) verfügt. Fehlt ein solcher, kann keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgen und die Empfängerin oder der Empfänger von der Zustellung unter näher festgelegten Bedingungen ausgeschlossen werden.

Zu § 34 Abs. 2

Diese Bestimmung legt die Beschaffenheit von Hausbriefkästen und Hausbrieffachanlagen fest. Hausbrieffachanlagen sind besondere Formen der Hausbriefkästen, nämlich solchen gemäß § 34 Abs. 4. Die Ausgestaltung von Hausbriefkästen und Hausbrieffachanlagen ist nicht im Detail festgelegt, sie wird sich aber zweckmäßigerweise an den Vorgaben der ÖNORM EN 13724 orientieren. Durch diese Festlegung soll eine ordnungsgemäße und wettbewerbsneutrale Postzustellung, sowie der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor dem unberechtigten Zugriff Dritter auf die im Briefkasten bzw. der Hausbrieffachanlage befindlichen Postsendungen sichergestellt werden.

Zu § 34 Abs. 4 und 5

Für Gebäude mit mehr als vier Abgabestellen in mehr als zwei Geschossen wird die Einrichtung von zentralen Hausbrieffachanlagen für die Zustellung von Postsendungen vorgeschrieben. Die nähere Ausgestaltung dieser Hausbrieffachanlagen und deren Situierung werden durch diese Regelungen festgelegt.

Zu § 34 Abs. 6 und 7

Das für neu errichtete Gebäude und ausgetauschte Hausbriefkästen bzw. Hausbrieffachanlagen nunmehr neu festgelegte System beruht darauf, dass hinkünftig die Verpflichtung zur Einrichtung dieser postalischen Endeinrichtungen Hauseigentümer trifft. Diese haben dabei die Anforderungen, die in Abs. 2, 4 und 5 für eine ordnungsgemäße, sichere und wettbewerbsneutrale Postzustellung vorgesehen sind, einzuhalten.

Zu § 34 Abs. 8 bis 10

Auf Grund der Anforderungen eines liberalisierten Postmarktes bedarf es der Sicherstellung der Einrichtung wettbewerbsneutraler Hausbrieffachanlagen. Die vorliegenden Bestimmungen dienen der Umsetzung dieser auch gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Anforderungen. Das nunmehr vorgesehene System legt dem Universaldienstbetreiber die Verpflichtung auf, nach Maßgabe eines Austauschkonzeptes eine Umrüstung sämtlicher Hausbrieffachanlagen, die derzeit noch nicht den Anforderungen der Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, vorzunehmen. Dieses Austauschkonzept soll die Umrüstung bis 31. Dezember 2012 zu 100% vorsehen und einen Plan für die schrittweise vollständige Umrüstung enthalten. Bei der Umrüstung der Hausbrieffachanlagen als einen für die Zustellung von Poststücken an Nutzerinnen und Nutzer möglichen Zustellmechanismus waren die Interessen des Universaldienstbetreibers und jene der möglichen künftigen Konkurrenten gegeneinander abzuwägen. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer übermäßigen wirtschaftlichen Belastung des Universaldienstbetreibers führen, der die Vorfinanzierung und die Umrüstung vorzunehmen hat. Bei der Festlegung der Frist und der Ausgestaltung des Austauschkonzeptes war und ist auch auf die Belastungen, die aus der konjunkturellen Entwicklung resultieren, Bedacht zu nehmen. Die Kosten der Umrüstung zuzüglich der dafür erforderlichen Finanzierungskosten und des Abwicklungsaufwandes des Universaldienstbetreibers sind von allen konzessionierten Postdienstebetreibern zu 90% nach dem Verhältnis ihres Marktanteiles berechnet gemäß § 14 Abs. 2 und zu 10% geteilt durch die Anzahl der Marktteilnehmer zu tragen. Um eine Umgehung der Umsatzuntergrenze hintan zu halten, sollen Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdiensten, die unter einheitlicher Leitung iSd § 15 AktG stehen, zusammengezählt werden. Gemäß § 15 AktG handelt es sich bei einem Konzern um einen Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen, die einer einheitlichen Leitung unterstehen. Die ,,einheitliche Leitung`` ist das entscheidende Kriterium für das Vorliegen eines Konzerns. Juristisch bleiben die Unternehmen, die einem Konzern angehören, selbständig. Wirtschaftlich unterliegen sie dagegen dem Willen der die Leitung ausübenden juristischen oder natürlichen Person(en). Die Ersatzleistung ist zusammengefasst nach Bundesländern oder Landeshauptstädten zu berechnen. Dies ist ein vertretbarer Kompromiss zwischen dem Erfordernis, nur für jene Regionen mitzuzahlen, in denen auch die Tätigkeit entfaltet wird, und einer Vollziehbarkeit der Regelung. Die Abwicklung obliegt der Regulierungsbehörde.

Zu § 35

Die 3. Postrichtlinie sieht in Art 11a vor, dass die Mitgliedstaaten transparente und nicht diskriminierende Zugangsbedingungen für Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes bereitgestellt werden, zu bestimmten Zwecken zu gewährleisten haben. Diese Zwecke sind der Schutz der Interessen von Nutzerinnen und Nutzern, die Förderung eines effektiven Wettbewerbes sowie andere, aus nationalen Gegebenheiten erforderliche Elemente. Die vorliegende Bestimmung und § 34 Abs. 8 bis 10 setzen diese Richtlinienvorgabe um.

Die Umrüstung der Landabgabekästen hat sinngemäß nach den Vorgaben des § 34 Abs. 8 bis 10 zu erfolgen.

Zu § 36

Diese Bestimmung stellt sicher, dass eine Änderung an den Postleitzahlen nur durch den Universaldienstbetreiber erfolgt, um eine Konsistenz in der postalischen Zustellung sicher zu stellen.

5. Abschnitt

Zu § 37

Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht. Seit 1. Jänner 2008 sind die Telekom-Control-Kommission, Postsenat und die RTR-GmbH als Postregulierungsbehörden eingerichtet. Dieses System soll grundsätzlich unverändert beibehalten werden, wobei die Bezeichnung des bisherigen „Postsenats“ in Post-Control-Kommission geändert wird.

Zu § 38

Auch diese Bestimmung entspricht grundsätzlich geltendem Recht und orientiert sich an der gleichartigen Regelung im Telekom-Recht.

Zu § 38 Abs. 3

Die Beiziehung der RTR-GmbH als Streitschlichter entspricht der gleichartigen Regelung im TKG 2003.

Zu § 39

Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht (siehe zu § 37). Der bisher bei der Telekom-Control-Kommission eingerichtete „Postsenat“ wird in Post-Control-Kommission umbenannt. Damit soll die Bedeutung dieser weisungsfreien Regulierungsbehörde für den Postmarkt unterstrichen werden und auch im Namen der Behörde zum Ausdruck kommen.

Zu § 40

Die Aufgaben ergeben sich aus dem Charakter der weisungsfreien Behörde, da es sich hier im Wesentlichen um Entscheidungen über „civil rights“ im Sinne des Art. 6 EMRK handelt bzw. um Entscheidungen von grundsätzlichem Charakter.

Zu § 41

Die Bestimmung entspricht geltendem Recht. Die Behörde ist seit 1. Jänner 2008 in dieser Zusammensetzung tätig.

Zu § 42

Die Post-Control-Kommission entscheidet einstimmig, die Regelung ist jener für die Telekom-Control-Kommission nachgebildet.

Zu § 43

Der hier vorgesehene Beirat ist neu. Er wird zur Beratung der Regulierungsbehörde in Fragen der Versorgung mit Post-Geschäftsstellen eingerichtet. Damit soll den berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinden, Städte und Länder Rechnung getragen und sie in das Verfahren im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten eingebunden werden. Dem Wesen einer weisungsfreien Behörde entsprechend, kann einer Empfehlung des Beirats keine bindende Wirkung zukommen. Dennoch stellt eine solche Empfehlung zweifellos eine wichtige Entscheidungshilfe für die Regulierungsbehörde dar. Die vorgeschlagene Rechtskonstruktion orientiert sich an der sogenannten „Postämterkommission“, ein informelles Gremium, welche 2001 und 2005 anlässlich der Schließung von Postämtern als begleitendes Beratungsgremium eingerichtet war. Die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber dem Beirat schränkt dessen Tätigkeit nicht ein, da die RTR-GmbH über alle Informationen verfügt und dem Beirat zusammengefasste, nicht in Geschäftsgeheimnisse eingreifende Informationen zur Verfügung zu stellen hat.

Zu § 44

Diese Regelungen entsprechen gleichartigen Bestimmungen in TKG 2003 und stellen die Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) sicher.

Zu § 44 Abs. 3

Die Möglichkeit einer Beschwerde an den VwGH ist ausdrücklich vorzusehen; die Zulässigkeit einer Beschwerde an den VfGH ergibt sich zwingend aus der Rechtsordnung.

Zu § 45

So wie im Telekom-Recht sollen auch die Entscheidungen der Post-Control-Kommission veröffentlicht werden können, was aufgrund der geltenden Rechtslage derzeit nicht zulässig ist.

Zu § 46

Diese Verpflichtung ergibt sich aus der 3. EU-Richtlinie, welche der EU-Kommission das Recht einräumt, Informationen über den nationalen Postmarkt bei den jeweiligen Regulierungsbehörden einzuholen.

Zu § 47

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind sensible Daten, welche vor allem auch den Vorschriften über den Datenschutz unterliegen. Die Regelung orientiert sich an der entsprechenden Bestimmung im TKG 2003.

Zu § 48

Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit nationalen Behörden ergibt sich aus der verfassungsrechtlich vorgesehenen Amtshilfe (Art. 20 B-VG). Was die Zusammenarbeit mit europäischen Behörden (Europäische Kommission, Regulierungsbehörden) betrifft, so ist hier klarzustellen, in welchem Umfang eine solche stattfinden darf.

Zu § 49

Um den Informationspflichten gem. § 46 nachkommen zu können und um die Vorgaben dieses Bundesgesetzes wirksam vollziehen zu können, benötigt die Regulierungsbehörde Auskünfte und Informationen seitens der Marktteilnehmer. Es ist daher notwendig, diese zur Mitarbeit und zur Erteilung von Informationen und Auskünften zu verpflichten. Um hier keine unbegrenzte Auskunftspflicht zu statuieren, ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Regulierungsbehörde nur solche Auskünfte verlangen darf, die zur Erfüllung von Rechtspflichten erforderlich sind.

Zu § 50

Die hier vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen sind geltendes Recht und entsprechen dem § 27 Postgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2005.

Zu § 51

Auch das Aufsichtsverfahren entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage. Es war bisher auf die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 4 Abs. 5 Postgesetz 1997) und auf die Regulierungsbehörde (§ 27 Postgesetz 1997) aufgeteilt und wird nunmehr einheitlich der Regulierungsbehörde übertragen.

Zu § 52

Die Bestimmung entspricht geltendem Recht. Eine entsprechende Verordnung ist bisher jedoch noch nicht erlassen worden.

Zu § 53

Schon bisher gab es Bestimmungen über die Streitschlichtung. Seit 1. Jänner 2008 waren sowohl das Postbüro (seit 1. Jänner 1998 zuständig) als auch die RTR-GmbH als Regulierungsbehörde dafür zuständig. Nunmehr wird diese Doppelzuständigkeit zusammengeführt; es ist nur mehr die Regulierungsbehörde zuständig, wie im Telekomrecht.

Zu § 54

Neu eingeführt wurde eine eigene Beschwerdestelle für Beschwerden den Universaldienst betreffend. Hier sollen Gemeinden, Länder sowie gesetzliche Interessensvertretungen Beschwerden betreffend Leistungsmängel beim Universaldienst vorbringen können. Auch damit soll den berechtigten Interessen der Länder und Gemeinden an einer flächendeckenden Versorgung mit qualitativ hochwertigen Postdienstleistungen Rechnung getragen werden. Die RTR-GmbH hat diesen Beschwerden jedenfalls nachzugehen und allenfalls an die Post-Control-Kommission weiterzuleiten. Sofern die Beschwerden Post-Geschäftsstellen betreffen, wird auch der Post-Geschäftsstellen-Beirat zu befassen sein.

6. Abschnitt

Zu § 55

Die Straftatbestände ergeben sich aus den materiellrechtlichen Bestimmungen.

Zu § 56

Diese Bestimmung wurde aus dem Telekom-Recht (TKG 2003) übernommen. In Verwaltungsverfahren können nur Geldstrafen in begrenzter Höhe verhängt werden. Diese entsprechen oft nicht dem durch eine Übertretung erzielten ökonomischen Nutzen. Die Behörde soll daher die Möglichkeit erhalten, beim Kartellgericht einen Antrag auf Abschöpfung einer solcherart erzielten Bereicherung stellen zu können.

Zu § 57

Diese Bestimmung ist geltendes Recht (§ 5 Postgesetz 1997).

7. Abschnitt

Zu § 58

Die Übergangsregelung hinsichtlich der Post-Control-Kommission soll sicherstellen, dass der mit 1. Jänner 2008 bestellte Senat auch weiterhin, bis zum Ende der Funktionsperiode mit 2012 im Amt bleibt.

Zu § 59

Die Übergangsbestimmungen stellen einen geordneten Übergang zwischen der alten und der neuen Rechtslage sicher und nehmen auf das frühere Inkrafttreten mehrerer Bestimmungen des Gesetzes (vgl § 64 Abs. 2) Bedacht.

Zu § 60

Dient zur Klarstellung

Zu § 61

Dient zur Klarstellung

Zu § 62

Grundsätzlich ist mit der Vollziehung die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, jedoch mit einer Ausnahme: § 57 (Postgeheimnis) vollzieht (schon bisher) die Bundesministerin für Justiz, da es sich um eine von den Gerichten zu ahndende Straftat handelt.

Zu § 63

Dient zur Klarstellung auch hinsichtlich des vorgezogenen Inkrafttretens mehrerer Bestimmungen des Gesetzes (vgl § 64 Abs. 2).

Zu § 64

Das Inkrafttreten 1. Jänner 2011 ergibt sich aus der 3. Postrichtlinie, welche die vollständige Marktöffnung spätestens mit 1. Jänner 2011 vorschreibt. Abs. 2 und 3 sind hinsichtlich des vorgezogenen Inkrafttretens mehrerer Bestimmungen des Gesetzes notwendig.

Artikel 2

Zu Z 1 bis 3

Die Änderungen berücksichtigen lediglich neue Bezeichnung der Postregulierungsbehörde „Post-Control-Kommission“; sie bewirken keine inhaltlichen Änderungen.

Zu Z 5

Die Finanzierung der Regulierungsbehörde orientiert sich an dem Finanzierungsmodell des Telekomrechts. Neben den Marktteilnehmern hat auch der Bund einen entsprechenden Finanzierungsbeitrag zu leisten. Die zur Finanzierung des Aufwandes der RTR GmbH betreffend die Postbranche dienenden Mittel aus dem Bundeshaushalt sind aus den budgetären Ressourcen des BMVIT zu bedecken.