Vorblatt

1. Problem:

Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen (BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991) ist für Österreich nur dann auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation (UNWTO) anwendbar, wenn Österreich Annex XVIII zu diesem Übereinkommen annimmt.

2. Ziel:

Das Übereinkommen soll in seiner durch Annex XVIII modifizierten Form von Österreich auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation (UNWTO) anwendbar gemacht werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Abschnitt 43 des Übereinkommens, in der sich Österreich verpflichtet, die Bestimmungen des Übereinkommens in seiner durch Annex XVIII modifizierten Form auf die UNWTO anzuwenden.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Innerhalb von zehn Jahren werden etwa 100 Personen an Veranstaltungen der UNWTO in Österreich teilnehmen. Der Einnahmenentfall infolge der Steuerprivilegien der UNWTO dürfte durch die Ausgaben dieser Personen in Österreich kompensiert werden.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2. 1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine direkten Auswirkungen.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine Vorgaben des Rechts der Europäischen Union hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Annex XVIII: Welt-Fremdenverkehrsorganisation zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch den Annex Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das innerstaatlich auf Verordnungsstufe stehende Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991, sieht in seinem Abschnitt 37 vor, dass es auf jede Spezialorganisation durch einen diese Organisation betreffenden Annex anwendbar gemacht werden kann. Gemäß Abschnitt 43 des Übereinkommens kann sich jede Vertragspartei des Übereinkommens durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nation verpflichten, die Bestimmungen des Übereinkommens auf eine oder mehrere Spezialorganisationen anzuwenden. Österreich hat von dieser Möglichkeit bereits in 13 Fällen Gebrauch gemacht.

Österreich ist Mitglied der Welt-Fremdenverkehrsorganisation (in der Folge UNWTO; BGBl. Nr. 343/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008). Die UNWTO hat am 21. März 2006 eine Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Abschnitt 37 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen abgegeben, dass sie die Standardklauseln des Übereinkommens, modifiziert durch einen Annex XVIII, annimmt.

Durch die Annahme des Annex XVIII wird es zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen kommen. Die UNWTO hat ihren Sitz in Madrid und hat derzeit 88 ständige Mitarbeiter. Es ist damit zu rechnen, dass innerhalb von zehn Jahren etwa 100 Personen an Veranstaltungen der UNWTO in Österreich teilnehmen werden. Der Einnahmenentfall infolge der Steuerprivilegien der UNWTO dürfte durch die Ausgaben dieser Personen in Österreich kompensiert werden.

Durch die Annahme des Annex XVIII erhält die UNWTO in Österreich eine mit anderen Spezialorganisationen der Vereinten Nationen vergleichbare Stellung; der Annex XVIII stellt keine darüber hinausgehende Begünstigung der Organisation dar.

Da das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997, keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Privilegien und Immunitäten für Vertreter der Mitglieder der UNWTO im Wege eines Regierungsübereinkommens bietet (§ 1 Abs. 10 Z 1 des Gesetzes bezieht sich nur auf die in § 1 Abs. 7 Z 1 genannten zwischenstaatlichen Organisationen, nicht auf die in § 1 Abs. 7 Z 3 genannte „Welt-Fremdenverkehrsorganisation“), muss die Annahme des Annex XVIII gemäß Art. 50 B-VG erfolgen.

Besonderer Teil

Zu Punkt 1:

Durch diese Bestimmung erhalten über den im Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen privilegierten Personenkreis hinaus auch Vertreter der assoziierten Mitglieder der UNWTO, die an den Aktivitäten der Organisation teilnehmen, die Privilegien und Immunitäten, die die Vertreter der Mitglieder von Spezialorganisationen genießen, somit funktionelle Immunität. Assoziierte Mitglieder können Gebiete oder Gruppen von Gebieten werden, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind. Für die assoziierte Mitgliedschaft ist die Zustimmung des verantwortlichen Staates erforderlich.

Zu Punkt 2:

Durch diese Bestimmung werden auch Vertretern der affiliierten Mitglieder der UNWTO, die an den Aktivitäten der Organisation teilnehmen, Erleichterungen zur Ausübung ihrer offiziellen Funktionen und hinsichtlich der Einreise gewährt. Affiliierte Mitglieder der UNWTO können internationale Organisationen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters sowie kommerzielle Körperschaften und Vereinigungen werden.

Zu Punkt 3:

Durch diese Bestimmung werden über den im Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen privilegierten Personenkreis hinaus auch den im Auftrag der UNWTO tätigen Sachverständigen Privilegien und Immunitäten gewährt, soweit sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

Zu Punkt 4:

Es wird klargestellt, dass den Sachverständigen die Privilegien und Immunitäten nur im Interesse der Organisation und nicht zu deren persönlichem Vorteil eingeräumt werden.

Zu Punkt 5:

Diese Bestimmung gewährt Vertretern von affiliierten Mitgliedern, die Aufgaben für die Organisation als Sachverständige erfüllen, die in Punkt 3 und 4 genannten Privilegien und Immunitäten.

Zu Punkt 6:.

Durch diese Bestimmung wird die Gewährung von Privilegien und Immunitäten, wie sie den Mitgliedern des diplomatischen Personals diplomatischer Missionen gemäß Völkerrecht gewährt werden, auch auf den stellvertretenden Generalsekretär der UNWTO ausgeweitet. Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen sieht dies nur für das oberste Exekutivorgan jeder Spezialorganisation vor (Abschnitt 21).