Vorblatt

Inhalt:

Erlassung eines Bundesgesetzes über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG) und Änderung der Gewerbeordnung 1994.

Ziele:

Das derzeit geltende Schieß- und Sprengmittelgesetz stammt aus dem Jahr 1935, auf Grund des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes tritt dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Ziel des neuen, ab 1. Jänner 2010 geltenden Sprengmittelgesetzes 2010 ist die Schaffung zeitgemäßer neuer schieß- und sprengmittelrechtlicher Regelungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Bund:

Mehraufwand im 1. Jahr:                                          59.000,-- €

Minderaufwand in den Folgejahren:                      2.400,-- €

Mehraufwand in den Folgejahren:                         53.300,-- €

Länder:

Mehraufwand im 1. Jahr:                                          14.200,-- €

Minderaufwand in den Folgejahren                       35.500,-- €

Mehraufwand in den Folgejahren                          2.600,-- €

Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass durch die künftige Verteilung der Aufgaben den Ländern in Summe jährliche Mehr-Ausgaben in der Höhe von ~ € 2.600,-- (im 1. Jahr von ~ € 14.200,--) entstehen werden; dem gegenüber steht aber ein Minderaufwand in der Höhe von ~ € 35.500,--; was einer Saldoverbesserung von ~ € 21.200,-- im 1. Jahr und von ~ € 32.900,-- in den Folgejahren entspricht. Hingegen entstehen dem Bund jährliche Mehrausgaben in der Höhe von rund € 53.300,-- (im 1. Jahr von rund € 59.000,--) und ein jährlicher Minderbedarf von ~ € 2.400,--; dies entspricht einer Saldoverschlechterung von ~ € 56.600,-- im 1. Jahr und von ~ € 50.900,-- in den Folgejahren.

Die genannten Mehraufwendungen werden durch das Bundesministerium für Inneres mit den bestehenden Personal- und Budgetressourcen bedeckt.

Durch eine Novelle der Bundesabgabenverwaltungsverordnung 1983 – BvwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983, soll eine Adaptierung der entsprechenden Verwaltungsabgaben erfolgen, wodurch Mehreinnahmen in noch nicht zu beziffernder Höhe zu erwarten sein werden.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke, Abl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 8 vorgesehenen neuen Bestimmungen zur Kennzeichnung werden einen erhöhten Verwaltungsaufwand für Unternehmen des Sprengstoffsektors mit sich bringen.

Dies gilt auch für die neuen Vorschriften zur Marktüberwachung in diesem Bundesgesetz, welche die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EGW) Nr. 339/93 des Rates Abl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30  berücksichtigen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung setzt die Richtlinie 2008/43/EG um und berücksichtigt die Verordnung (EG) 765/2008.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Artikel 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen) und bezüglich Artikel 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Sprengmittelgesetz 2010 werden die Herstellung, die Verarbeitung, der Handel, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Ein- und Durchfuhr und das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln geregelt.

Sprengmittel sind Sprengstoffe und Zündmittel (z.B. Sprengkapseln). Gebräuchliche Schießmittel sind Schwarz- und Nitrozellulosepulver.

Um Schieß- und Sprengmittel herstellen zu dürfen, muss zunächst eine allgemeine Bewilligung, die „allgemeine Herstellerbefugnis“ erteilt werden. Diese bekommt, wer verlässlich ist, seinen Wohnsitz im Inland hat, ein Chemiestudium und eine zweijährige Berufspraxis absolviert hat. Nicht verlässlich ist etwa, wer suchtkrank ist oder eine Straftat unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangen hat.

Für die Erzeugung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist darüber hinaus auch eine „Erzeugungsgenehmigung“ einzuholen, welche sicherstellt, dass nur ein Schieß- und Sprengmittel hergestellt wird, das bei der Handhabung die Ansprüche an die Sicherheit erfüllt.

Um mit Schieß- und Sprengmitteln handeln zu dürfen, muss eine „Handelsbefugnis“ erteilt werden. Diese bekommt, wer 21 Jahre alt und verlässlich ist, seinen Wohnsitz im Inland hat, Sprengbefugter ist, über eine entsprechende Ausbildung (einschlägige Lehre, HTL oder Studium der Chemie) verfügt und eine zweijährige Berufspraxis auf diesem Gebiet nachweisen kann.

Der Besitz und Erwerb werden durch die Ausstellung eines Schieß- oder Sprengmittelscheins bewilligt. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen sind die Verlässlichkeit, Ausbildung zum Sprengbefugten (nicht beim Schießmittelschein), sachlich berechtigtes Interesse an Sprengarbeiten (z.B. Betrieb eines Sprengunternehmens oder Lawinensprengung) oder an der Verwendung von Schießmitteln sowie eine sichere Lagerung.

Werden Schieß- und Sprengmittel gelagert, müssen durchgängig Aufzeichnungen (Verzeichnisse) über den Bestand geführt werden. Für diese Aufzeichnungen ist eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vorgesehen. Im Hinblick auf die Missbrauchsgefahr ist eine periodische Überprüfung der Verzeichnisse und Lager durch die Behörde vorgesehen. Nicht ordnungsgemäße Führung der Verzeichnisse oder nicht ordnungsgemäßes Lagern stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

Eine besondere Bewilligung ist für den Betrieb eines Mischladegeräts vorgesehen. Mischladegeräte sind Vorrichtungen für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen und Trockenkomponenten, die sich in getrennten Gebinden auf einem Trägerfahrzeug befinden. Diese werden erst durch ihre Vermischung an der Verwendungsstelle zu Sprengstoff und unverzüglich nach dem Laden versprengt.

Für besonders schwere Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, wie die Herstellung von, der Handel mit, der Besitz und die Überlassung von Sprengmitteln ohne die dafür jeweils vorgesehenen Bewilligungen sind gerichtliche Strafen vorgesehen.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt stellen sich insgesamt wie folgt dar:

Sämtliche Angaben beruhen auf erhobenen Daten, aus denen mangels Vorhersehbarkeit nur Schätzgrößen abgeleitet werden konnten. Zum Personaleinsatz wird bemerkt, dass einerseits das eingesetzte Personal mehreren Verwendungsgruppen zugeordnet ist und andererseits eine Erhebung der verwendungsgruppenbezogenen Mannstunden nicht möglich bzw. aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht tunlich ist. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es zweckmäßig, als durchschnittliche Richtverwendung – soweit der Bund betroffen ist – die Wertigkeit A 2/3 zugrunde zu legen.

Lagerbewilligungen:

30 Bewilligungen/Jahr x 8 MStd (geschätzt)  = 240 MStd/Jahr

minus 30 MStd/Jahr bisher SID                       = 210 MStd/Jahr (Mehraufwand SID)

minus 20 MStd/Jahr bisher BPD                      = 190 MStd/Jahr (Minderaufwand BVB)

                                                                              = 20 MStd/Jahr (Minderaufwand BPD)

Jährliche Kontrolle Lager und Prüfung Verzeichnisse:

182 Nachschauen/Jahr x 6 MStd (geschätzt) = 1.092 MStd/Jahr

minus 350 MStd/Jahr bisher SID                     = 742 MStd/Jahr (Mehraufwand SID)

minus 42 MStd/Jahr bisher BPD                      = 700 MStd/Jahr (Minderaufwand BVB)

                                                                              = 42 MStd/Jahr (Minderaufwand BPD)

Handelsbefugnis:

Der bisherige Aufwand von ca. 24 MStd pro Jahr bei der Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung einer Verschleißbefugnis verschiebt sich zur Sicherheitsdirektion.

Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel:

Ausgangsbasis schätzungsweise 40 (von insgesamt 49) Inhaber einer Verschleißbewilligung (juristische Personen/eingetragene Personengesellschaft), die aufgrund der Übergangsbestimmung nach § 48 Abs. 2 einen Verantwortlichen für Handel zu bestellen und anzuzeigen haben 3 MStd pro Fall ergibt sich ein Einmalmehraufwand von 120 MStd.

Unter der Annahme, dass durchschnittlich 3 Handelsbefugnisse pro Jahr erteilt werden und durchschnittlich 3 Änderungen bei Inhabern dieser Befugnis pro Jahr eintreten, ergibt dies insgesamt 18 MStd pro Jahr (bei 3 MStd pro Fall), also ein laufender Mehraufwand von18 MStd pro Jahr.

Periodische Überprüfung der Handelsbefugnis und des Verantwortlichen für den Handel:

Ausgehend von ca. 40 Verantwortlichen für den Handel sind durchschnittlich pro Jahr 8 (periodische Überprüfung alle 5 Jahre) Überprüfungen durchzuführen, wobei der Aufwand für eine Überprüfung mit ca. 1 MStd pro Fall zu veranschlagen ist, dies ergibt 8 MStd pro Jahr.

Marktüberwachung:

Unter der Annahme, dass zumindest anlässlich der jährlichen Lagerkontrolle die Marktüberwachung durchgeführt wird (Stichproben ziehen, Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen, Untersagung Herstellung, Überlassung, Zurückrufen, vom Markt nehmen, Sicherstellung) können unter weiteren Annahme, dass Herstellungsuntersagungen, Sicherstellungen, Produktzurückrufungen sowie Wegnahmen vom Markt wohl äußerst selten zu erwarten sind, durchschnittlich 2 MStd pro Fall zugrunde gelegt werden, dies ergibt 364 MStd pro Jahr.

Vergabe der Ziffern für die Kennzeichnung:

Da diese Kennzeichnung nur einmal für den betreffenden Hersteller, Verarbeiter oder Importeur zu vergeben ist, kann davon ausgegangen werden, dass angesichts der geringen Anzahl dieser Normadressaten der damit verbundene Aufwand vernachlässigbar ist.

Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel:

Ausgehend von ca. 110 betroffenen Unternehmen (juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften), die aufgrund der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 2 diesen Beauftragten zu bestellen und anzuzeigen haben, ergibt dies 3 MStd pro Fall, also einen Einmalmehraufwand von 330 MStd (hievon ist die BPD mit 30 MStd betroffen).

Bei einer angenommenen Fluktuation solcher Bestellungen (Ausscheiden aus Firma) von 15 Fällen pro Jahr ergibt dies (bei 3 MStd pro Fall) insgesamt 45 MStd pro Jahr als laufenden Mehraufwand (hievon ist  die BPD mit ca. 5 MStd pro Jahr betroffen).

Periodische Überprüfung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel:

Ausgehend von ca. 110 Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel sind durchschnittlich pro Jahr 22 (periodische Überprüfung alle 5 Jahre) Überprüfungen durchzuführen, wobei der Aufwand für eine Überprüfung mit ca. 1 MStd pro Fall zu veranschlagen ist; dies ergibt 22 MStd pro Jahr (hievon ist die BPD mit ca. 2 MStd pro Jahr betroffen).

Verwaltungsstrafverfahren:

Laut Erhebung ergeben sich 37 MStd pro Jahr (bei BVB; BPD null); im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene Spezifizierung des Katalogs der Verwaltungsstraftatbestände beträgt der zusätzliche Aufwand schätzungsweise 20 % d.h. 8 MStd pro Jahr; Der Mehraufwand bei den BPD ist vernachlässigbar.

Kalkulation:


Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1:

Geregelt werden die grundlegenden Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Bewilligungen, um Schieß- und Sprengmittel herstellen, damit handeln, diese besitzen, erwerben oder überlassen zu dürfen sowie die erforderlichen Bewilligungen für deren Verbringung, Ein- und Durchfuhr sowie Lagerung. Darüber hinaus werden besondere Bestimmungen auch über das Entsorgen und Vernichten von unbrauchbar gewordenen, mangelhaften oder nicht mehr benötigten Schieß- und Sprengmitteln vorgesehen.

Zu § 2:

Abs. 1: Gegenstände, die unter die genannten Bestimmungen fallen, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.

Abs. 2 Z 1: Da öffentlich Bedienstete besonderen Dienstpflichten und damit einhergehenden Sorgfaltspflichten unterliegen, kann davon ausgegangen werden, dass durch interne Vorschriften und Regelungen sämtliche erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Es wird daher vorgeschlagen, die Gebietskörperschaften vom Geltungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen.

Z 2: Ebenso sollen sämtliche öffentliche Amtsträger im Umgang von Schieß- und Sprengmitteln, wie zum Beispiel Exekutiv- und Justizbeamte oder Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes von der Ausnahmebestimmung umfasst sein; dadurch wird ein rasches und effizientes Verwaltungshandeln ermöglicht.

Abs. 3: Lager, für die eine Betriebsanlagenbewilligung nach der Gewerbeordnung 1994 zu erteilen ist oder die als bergbaurechtliches Lager unter das Mineralrohstoffgesetz fallen, bedürfen keiner weiteren Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt auch für Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Für diese, vom Anwendungsbereich ausgenommenen Lager gelten auch die mit der Lagerung zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wie insbesondere das Führen von Verzeichnissen, nicht. Siehe dazu auch § 35 Abs. 4.

Abs. 4: Arbeitnehmer benötigen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zu einem Unternehmen, welches Schieß- und Sprengmittel besitzen darf, keine Bewilligungen. Von dieser Bestimmung sind nicht nur Arbeitnehmer von einschlägig Gewerbetreibenden umfasst, sondern auch Mitarbeiter von anderen Unternehmen (juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften ebenso wie Einzelunternehmer), die Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen, unabhängig von ihrem Geschäftszweig.

Abs. 5: Der mit dem Transport zusammenhängende Besitz und die Lagerung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes dann ausgenommen, wenn der Transport entweder von einer öffentlichen Einrichtung, wie den Österreichischen Bundesbahnen oder von einem einschlägig Gewerbetreibenden, wie etwa einer Spedition, durchgeführt wird. Soweit es sich bei dem Transport um eine Ein- oder Durchfuhr handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten.

Abs. 6: Von den Ausnahmebestimmungen sind ebenso Unternehmungen bzw. Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat umfasst, sofern sie auf Grund europarechtlicher oder völkerrechtlicher Vereinbarungen in Österreich tätig sein dürfen. Gibt es solche Vereinbarungen nicht, ist der Gewerbetreibende nur dann gleichgestellt, sofern er über eine entsprechende Bestätigung von der österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt seiner Gewerbeberechtigung verfügt.

Abs. 7: Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG. Diese Richtlinie nimmt Mischladegeräte ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus.

Zu § 3:

Abs. 1 Z 1: Die Definition des „Sprengmittels“ entspricht der geltenden Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das Inverkehrbringen von Sprengmitteln und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sprengmittel (Sprengmittelverordnung), BGBl. II Nr. 27/2001.

Z 2: Die Definition „Sprengstoff“ entspricht im Wesentlichen der geltenden Sprengmittelverordnung, ergänzt durch die Wendung „das dem Wesen nach bestimmt ist“. Dadurch soll verdeutlicht werden, dass nur Sprengstoffe erfasst werden, die auch als solche erzeugt wurden und nicht jene Stoffe, die lediglich die Wirkungen von Sprengstoffen haben. Als Sprengstoffe gelten insbesondere einheitliche Stoffe wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen; Mischungen wie nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe; Initialsprengstoffe wie Bleiazid und Bleitrizinat; Sprengschnüre sowie sprengkräftige Selbstlaborate. Andere explosionsfähige Erzeugnisse, wie Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie erst nach einer Vermischung mit Luft explodierende andere Stoffe, die dem Wesen nach nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden, sind demnach keine Sprengstoffe.

Z 3: Als Zündmittel gelten insbesondere: Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche und Shocktubes. Die Beispiele entsprechen der geltenden Sprengmittelverordnung. Umfasst sind sowohl selbst hergestellte als auch sonst erworbene Zündmittel.

Z 4: Im Gegensatz zu den Sprengstoffen liegt der Verwendungszweck eines Schießmittels nicht im Sprengen von festen Körpern, sondern darin, ein Geschoß anzutreiben. Schießmittel sind somit regelmäßig in Munitionsgegenständen zu finden. Nicht als Schießmittel gelten insbesondere Borkalinitrat oder Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 vH und einem Wasser- oder Alkoholgehalt von mindestens 25 vH, da diese Stoffe ihrem Wesen nach nicht dazu dienen, Geschoße anzutreiben.

Z 5: Mischladegeräte sind Systeme, die zur Herstellung einer sprengkräftigen Emulsion unter Zugabe von Trockenkomponenten verwendet werden. Sowohl die Erzeugung, also das Mischen der einzelnen Komponenten, als auch das Laden, also das Einbringen des Sprengstoffs z.B. in Sprengbohrlöcher oder Sprengkammern erfolgt am Sprengort selbst. Der so erzeugte Sprengstoff ist unverzüglich zu verwenden.

Z 6: Das polizeiliche Interesse gilt notwendigerweise jedem, der Schieß- und Sprengmittel in seiner Macht oder Gewahrsame hat, also jedem Inhaber im Sinne des § 309 erster Satz ABGB. Aus sicherheitspolizeilicher Sicht ist nicht von Bedeutung, ob der Inhaber dieser Gegenstände den Willen hat, sie als die Seinigen zu behalten, also ob dieser Besitzer im Sinne des § 309 zweiter Satz ABGB ist. Da der Ausdruck „Innehabung“ in Bezug auf Schieß- und Sprengmittel aber ungebräuchlich ist, wird in diesem Bundesgesetz entgegen dem ABGB der geläufigere und gebräuchliche Ausdruck „Besitz“ verwendet. Die Geltung der Bestimmungen über den Besitz von Schieß- und Sprengmittel wird auf sämtliche Fälle der Innehabung dieser Gegenstände ausgedehnt.

Abs. 2, 3 und 4: Siehe die Erläuterungen zu §§ 29 bis 32.

Zu § 4:

Abs. 1: Diese Regelung wurde an die entsprechenden Bestimmungen des Waffengesetzes angelehnt: Dort beträgt die Altersgrenze grundsätzlich 21 Jahre im Hinblick auf die mit dem Besitz dieser Gegenstände verbundenen Gefahren. Diese bestehen im vergleichbaren Ausmaß auch in Bezug auf Sprengmittel. Schießmittel sollen auf Grund ihrer Verwendung durch Jäger- und Sportschützen bereits von Personen besessen werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Abs. 2: Im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses soll es Lehrlingen, somit Personen, welche regelmäßig die Altersgrenzen des Abs. 1 unterschreiten, erlaubt sein, im Rahmen der Ausbildung Schieß- und Sprengmittel innezuhaben, wenn diese unter Aufsicht stehen. Ebenso soll Personen unter dieser Altersgrenze, die beispielsweise eine Höhere Technische Lehranstalt besuchen, ermöglicht werden, ein Praktikum bei einer anerkannten Unterrichtsanstalt oder Universität zu absolvieren. Eine Ausnahme besteht auch für Sprenggehilfen, da gemäß § 3 Abs. 4 Sprengarbeitenverordnung eine Mitarbeit von Sprenggehilfen bei Sprengarbeiten bereits ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr gestattet ist.

Abs. 3: Aus den gleichen Erwägungen wie in Abs. 2 wird für Kursteilnehmer von sogenannten „Sprengbefugtenkursen“ für die Innehabung im Rahmen eines solchen Kurses die Unterschreitung der Altersgrenze von 21 Jahren vorgesehen.

Zu § 5:

Die Bestimmungen des § 5 entsprechen sinngemäß jenen des Waffengesetzes 1996 zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit. Das Kriterium der Verlässlichkeit ist zur Erlangung der Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz wesentlich, da eines der Hauptziele die Abwehr von Gefahren, die von Schieß- und Sprengmitteln ausgehen können, darstellt und diese mit jenen des Waffengesetzes vergleichbar sind. Sprachliche Abweichungen von der Diktion des § 8 WaffG stellen Anpassungen an zeitgemäße Ausdrücke dar und machen damit keine inhaltlichen Differenzierungen bei Prüfung der persönlichen Eignungsvoraussetzungen erforderlich (zum Beispiel „suchtkrank“ anstelle „alkohol- und suchtkrank“). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Verlässlichkeit nach § 8 WaffG wird daher im Wesentlichen auch für das Schieß- und Sprengmittelrecht gelten.

Zu § 6:

Abs. 1: Es erscheint erforderlich, dass im Sprengmittelgesetz 2010 auch Vorsorge für einen ordnungsgemäßen Übergang der Besitzverhältnisse und -berechtigungen im Falle des Ablebens des Berechtigten getroffen wird. Daher wird in Abs. 1 vorgesehen, dass derjenige, in dessen Obhut sich die Schieß- und Sprengmittel nach dem Ableben des Berechtigten befinden, verpflichtet wird, unverzüglich die Behörde zu verständigen.

Abs. 2: Der Behörde wird mit der Verständigung die Möglichkeit gegeben, zu beurteilen, ob die Schieß- und Sprengmittel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auch bei demjenigen belassen werden können, der diese nach dem Ableben in Obhut hatte. Die Behörde hat mit entsprechenden Anordnungen zu gewährleisten, dass Gefährdungen durch die gegenständlichen Schieß- und Sprengmittel ausgeschlossen werden. Diese Anordnungen werden im Regelfall die Lagerung der Schieß- und Sprengmittel betreffen.

Abs. 3: Dem Erben oder Vermächtnisnehmer stehen ab Eigentumserwerb folgende Möglichkeiten offen: Er kann einen Antrag auf Ausstellung eines Schieß- oder Sprengmittelscheines stellen oder die Schieß- und Sprengmittel einem Berechtigten zum Gebrauch oder zur Vernichtung überlassen. Dafür steht ihm eine Frist von vier Wochen ab Eigentumserwerb zur Verfügung. Wird binnen dieser Frist von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sind die Schieß- und Sprengmittel von der Behörde sicherzustellen. Mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung geht das Eigentum auf den Bund über.

Abs. 4: Wird zwar binnen Frist ein Antrag gestellt, dieser aber in der Folge abgewiesen, hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Möglichkeit, diese Schieß- und Sprengmittel einem Berechtigten zu überlassen. Dafür steht ihm eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zur Verfügung. Wird von dieser Möglichkeit vom Betroffenen nicht Gebrauch gemacht, sind die Schieß- und Sprengmittel von der Behörde sicherzustellen.

Abs. 5: Wurden die Schieß- und Sprengmittel sichergestellt, ist von der Behörde auf Antrag mit Bescheid über eine angemessene Entschädigung zu erkennen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem erzielten Verwertungserlös. Diese Bestimmung entspricht jener des § 42 Abs. 3.

Abs. 6: Grundsätzlich ist der Besitz von Schieß- und Sprengmittel nur mit einer entsprechenden Bewilligung erlaubt. Mit dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass für den Zeitraum zwischen dem Ableben des Berechtigten und dem Eigentumserwerb des Erben oder Vermächtnisnehmers der Besitz auch ohne Bewilligung erlaubt ist. Dies soll auch für den Zeitraum zwischen Antritt des Erbes und einer allfälligen Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel gelten.

Zu § 7:

Im Falle des Verlustes oder Diebstahls wird eine Meldeverpflichtung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle vorgesehen, um diese in die Lage zu versetzen, umgehend geeignete Maßnahmen, insbesondere Ermittlungen zum Auffinden der abhanden gekommenen Schieß- und Sprengmittel, zu treffen. Die Meldeverpflichtung trifft denjenigen, aus dessen Besitz die Schieß- und Sprengmittel abhanden gekommen sind.

Zu § 8:

Abs. 1: Jedermann, der Schieß- und Sprengmittel auffindet, welche sich in niemandes Besitz befinden, hat das Auffinden unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Sodann ist von dieser die Sicherstellung der gefundenen Schieß- und Sprengmittel für die Behörde durchzuführen. Ist ein sicherer Abtransport oder eine sichere Lagerung nicht möglich, weil etwa die Transportsicherheit nicht gewährleistet werden kann, ist von der Behörde eine Vernichtung zu veranlassen. Für den Fall, dass der Berechtigte ausfindig gemacht werden kann, sind diesem die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel zu übergeben.

Abs. 2: Kann binnen sechs Monaten kein Berechtigter ermittelt werden, geht das Eigentum auf den Bund über. Auf Grund der besonderen Gefährlichkeit von Schieß- und Sprengmitteln soll der „Wahrnehmende“ diese nicht an sich nehmen. Aus diesem Grund wird vorgesehen, dass der Finder lediglich die nächste Sicherheitsdienststelle verständigen muss. Es sind daher auch nicht die fundrechtlichen Bestimmungen nach dem SPG anzuwenden, sodass insbesondere eine Ausfolgung der Schieß- und Sprengmittel an den Finder keinesfalls in Frage kommt.

Zu § 9:

Die Schieß- und Sprengmittel können ebenso wie andere Waren veralten oder auf anderem Wege, wie zum Beispiel durch Eindringen von Feuchtigkeit oder sonstigen Materialermüdungen, ihre Wirksamkeit verlieren oder in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden. Im Hinblick auf die besondere Beschaffenheit von Schieß- und Sprengmitteln sind spezielle Regelungen für deren Entsorgung und Vernichtung vorgesehen. Auf Grund der Gefährlichkeit des Verbrennens ist diese Art der Vernichtung grundsätzlich nur bei Schießmitteln erlaubt, wobei die einzelne Teilmenge, die der Verbrennung zugeführt wird, nicht mehr als 200 Gramm betragen darf. Hersteller dürfen unbeschränkt Schieß- und Sprengmittel durch Verbrennen vernichten, da diese regelmäßig über dafür geeignete Vorrichtungen verfügen. Verpackungsmaterial, welches mit Schieß- und Sprengmittelresten kontaminiert ist, wird nicht von dieser Bestimmung erfasst.

Zu § 10:

Diese Bestimmung enthält die Grundlagen zur Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates.

Zu §§ 11 und 12:

Diese Bestimmungen basieren auf den Vorgaben der Richtlinie 2008/43/EG vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG. Ziel der Richtlinie ist sicherzustellen, dass Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System zur Rückverfolgung von Explosivstoffen verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe festgestellt werden kann.

Der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit zuliebe wird vorgeschlagen, dass die Vergabe der Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsorts für das Bundesgebiet in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres fällt.

Die eindeutige Kennzeichnung hat zu erfolgen, damit auf allen Stufen der Lieferkette genaue und vollständige Unterlagen über Explosivstoffe geführt werden können. Dadurch soll die Identifizierung und Rückverfolgung eines Explosivstoffs vom Herstellungsort und dem ersten Inverkehrbringen bis zum Endnutzer möglich sein, um einen Missbrauch zu verhindern und die Vollzugsbehörden bei der Rückverfolgung von verloren gegangenen oder gestohlenen Explosivstoffen zu unterstützen. Nicht gefordert ist jedoch, dass der Erzeuger bzw. Händler nach Überlassung der Schieß- und Sprengmittel Kenntnis hat, wie sich die Lieferkette weiter entwickelt.

Mischladegeräte sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Siehe § 2 Abs. 7.

Zu § 13:

Die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln, worunter auch die Verarbeitung zu einem Schieß- und Sprengmittel zu verstehen ist, ist an besondere Bewilligungen gebunden.

Grundvoraussetzung für die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist die Erlangung einer allgemeinen Herstellerbefugnis. Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist darüber hinaus auch um eine Erzeugungsgenehmigung anzusuchen. Diese Erzeugungsgenehmigung bildet die rechtliche Grundlage für die Herstellung von oder Verarbeitung zu dem beantragten Schieß- und Sprengmittel.

Zu § 14:

Abs. 1: Mit dieser Bestimmung werden die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer allgemeinen Herstellerbefugnis festgelegt. Neben der Grundvoraussetzung, dass nur verlässliche Personen (§ 5) Schieß- und Sprengmittel herstellen dürfen, wird vorgeschlagen, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Verfolgbarkeit nur Personen diese Befugnis erlangen dürfen, die ihren Wohnsitz in Österreich begründen. Um sicherzustellen, dass nur eine Person mit besonderen Fachkenntnissen Schieß- und Sprengmittel herstellen und verarbeiten darf, wird zusätzlich zu einem akademischen Abschluss der Fachrichtung Chemie an einer Universität nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einer Privatuniversität nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, auch eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln verlangt. Der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 4 gleichzuhalten sind Diplome von Universitäten eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz. Bei Diplomen aus einem Drittstaat ist im Einzelfall von der Behörde zu beurteilen, ob diese ein mit Österreich gleichwertiges Niveau aufweisen.

Abs. 2: Erhält die Behörde Kenntnis von Anhaltspunkten, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, hat sie eine Überprüfung durchzuführen und allenfalls die Bewilligung zu entziehen; andernfalls erfolgt die nächste Überprüfung fünf Jahre ab der Erteilung der Bewilligung oder der letzten Überprüfung, sofern nicht vorher ein neuerlicher Anlassfall auftritt.

Der Umfang der Überprüfung hat sich neben der Verlässlichkeit auch auf das Vorliegen des Wohnsitzes im Inland zu erstrecken. Dies ist deshalb erforderlich, weil sich beim Betreffenden eine Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland ergeben könnte.

Zu §§ 15 und 16:

Auch bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sollen entsprechend persönlich und fachlich qualifizierte Personen für die Herstellung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln und die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide verantwortlich sein.

Juristische Personen des Privatrechts sind insbesondere die Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft einschließlich der Europäischen Gesellschaft), Genossenschaften, Sparkassen, Vereine gemäß dem Vereinsgesetz, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, politische Parteien, Stiftungen und Fonds. Eingetragene Personengesellschaften sind die Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Eingetragene Erwerbsgesellschaften.

§ 16 Abs. 5: Erhält die Behörde Kenntnis von Anhaltspunkten, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, hat sie eine Überprüfung durchzuführen und allenfalls die Bewilligung zu entziehen; andernfalls erfolgt die nächste Überprüfung fünf Jahre ab der Erteilung der Bewilligung oder der letzten Überprüfung, sofern nicht vorher ein neuerlicher Anlassfall auftritt.

Der Umfang der Überprüfung hat sich neben der Verlässlichkeit auch auf das Vorliegen des Wohnsitzes im Inland zu erstrecken.

Zu § 17:

Um ein bestimmtes Schieß- und Sprengmittel herstellen zu dürfen, ist eine besondere Genehmigung – die Erzeugungsgenehmigung – erforderlich. Dies deshalb, weil die Produktion von Sprengstoff einen sensiblen Herstellungsvorgang darstellt, bei dem sichergestellt werden muss, dass die sicherheitstechnischen Kennwerte, wie beispielsweise die Reibe-, Schlag- und thermische Empfindlichkeit, erfüllt werden, um unabsehbare chemische Reaktionen nach Möglichkeit ausschließen zu können.

Zu § 18:

Diese Ausnahmebestimmung verfolgt den Zweck auf dem Gebiet der Entwicklung von und Forschung an Schieß- und Sprengmitteln bürokratische Hindernisse zu minimieren. Es wird daher bei Forschung und Entwicklung auf das Erfordernis der Erzeugungsgenehmigung verzichtet; bei Universitäten nach Universitätsgesetz 2002, bei Privatuniversitäten nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, bei Fachhochschul-Studienlehrgängen und Höheren Technischen Lehranstalten für die Zwecke der Forschung und Entwicklung auch auf das Erfordernis der allgemeinen Herstellungsbefugnis.

Zu § 19:

Der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln ist an eine besondere Bewilligung, die Handelsbefugnis, gebunden. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Verschleißbefugnis des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 1935.

Zu § 20:

Abs. 1: Mit dieser Bestimmung werden die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Handelsbefugnis festgelegt. Neben der Grundvoraussetzung, dass nur verlässliche Personen (§ 5) mit Schieß- und Sprengmittel handeln dürfen, wird eine Altersgrenze von 21 Jahren im Hinblick auf die mit dem Besitz dieser Gegenstände verbundenen Gefahren vorgeschlagen. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit dürfen nur Personen diese Befugnis erlangen, die ihren Wohnsitz in Österreich begründen. Um sicherzustellen, dass nur eine Person mit besonderen Fachkenntnissen mit Schieß- und Sprengmitteln handelt, müssen eine entsprechende Ausbildung im Umgang mit Sprengmitteln durch eine Ausbildung zum Sprengbefugten sowie Kenntnisse der neuen Rechtslage nachgewiesen werden. Die Rechtskenntnisse können beispielsweise durch eine Befragung durch die Behörde oder die Ablegung eines entsprechenden Kurses nachgewiesen werden. Zusätzlich muss der Antragsteller alternativ über eine abgeschlossene Lehre für Waffen- und Munitionshandel oder als Büchsenmacher, ein Reife- oder Diplomprüfungszeugnis einer Höheren Technischen Lehranstalt für Chemie, Chemieingenieurwesen, Berg- und Hüttenwesen oder Waffentechnik verfügen oder die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder Privatuniversität erfolgreich absolviert haben. Zusätzlich zu einem dieser Abschlüsse wird eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Handels mit oder der Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln verlangt. Den vorgeschriebenen Ausbildungen gleichzuhalten sind Diplome von Universitäten eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz. Bei Diplomen aus einem Drittstaat ist im Einzelfall von der Behörde zu beurteilen, ob diese ein mit Österreich gleichwertiges Niveau aufweisen.

Zu § 21:

Auch bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sollen entsprechend persönlich und fachlich qualifizierte Personen für den Handel mit Schieß- und Sprengmitteln und die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Bundesgesetz verantwortlich sein.

Abs. 5: Erhält die Behörde Kenntnis von Anhaltspunkten, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, hat sie eine Überprüfung durchzuführen und allenfalls die Bewilligung zu entziehen; andernfalls erfolgt die nächste Überprüfung fünf Jahre ab Erteilung der Bewilligung oder der letzten Überprüfung, sofern nicht vorher ein neuerlicher Anlassfall auftritt.

Der Umfang der Überprüfung hat sich neben der Verlässlichkeit auch auf das Vorliegen des Wohnsitzes im Inland zu erstrecken.

Zu § 22:

Sprengmittel dürfen nur auf Grund einer besonderen Bewilligung – dem Sprengmittelschein – erworben und besessen werden. Diese Bewilligung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, auszustellen.

Zu § 23:

Abs. 2: Nach den Regelungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 1935 waren der Besitz und Erwerb von Schießmitteln an keine Bewilligungen gebunden.

Aufgrund der bisherigen Bewilligungsfreiheit wird in Z 1 die Möglichkeit geschaffen, Schießmittel bis zu 10 Kilogramm auch weiterhin ohne Schießmittelschein beziehen zu dürfen. Um Missbrauch zu begegnen, wird eine entsprechende verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung des unberechtigten Erwerbs und Besitzes von Schießmitteln vorgesehen.

Die in Z 2 bis 5 ausgenommenen Vereinigungen und Personen haben entweder durch die jahrzehntelange Handhabung von Schießmitteln im Rahmen der Ausübung des Brauchtums oder der Sportausübung oder durch den Besitz besonderer Berechtigungen, wie einer Jagdkarte oder Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe, entsprechende Erfahrung im sicheren Umgang mit Schießmitteln. Darüber hinaus liegt bei diesen auch ein sachlich berechtigtes Interesse an der Verwendung vor.

Die Ausnahme der Z 4 bezieht sich sowohl auf einzelne Sportschützenvereine, die als solche Mitglieder im Österreichischen Schützenbund sind, als auch auf natürliche Personen, die im Rahmen ihrer Sportausübung Schießmittel beziehen. Da Sportschützen nicht unbedingt über einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte verfügen müssen (z.B. für Langwaffen), wird auch für diesen Personenkreis eine Ausnahmebestimmung vorgesehen.

§ 24:

Abs. 1: Für die Ausstellung eines Schießmittelscheines für natürliche Personen sind neben der Verlässlichkeit (§ 5) ein sachlich berechtigte Interesse und eine sichere Lagerung Voraussetzungen. Für die sichere Lagerung von Schießmitteln ist auch dann Vorsorge getroffen, wenn sichergestellt ist, dass nicht verbrauchte Schießmittel an den Überlasser zurückgegeben werden.

Abs. 2: Neben der Grundvoraussetzung, dass nur verlässliche Personen (§ 5) Sprengmittel erwerben und besitzen dürfen, schlägt der Entwurf vor, dass aus Gründen der allgemeinen Sicherheit überdies nur Personen Zugang zu Sprengmitteln haben dürfen, die eine entsprechende Ausbildung im Umgang mit Sprengmitteln nachweisen können. Darüber hinaus hat der Betroffene sein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten nachzuweisen. Dies wird im Regelfall durch die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Fall sein, oder zum Beispiel, wenn beabsichtigt wird, Lawinensprengungen durchzuführen. Weiters hat der Antragsteller nachzuweisen, dass für eine sorgfältige Lagerung der Sprengmittel z.B. in einem eigenen Lager oder durch Anmietung eines geeigneten Lagers Sorge getragen wurde, oder sichergestellt ist, dass nicht verbrauchte Sprengmittel an den Überlasser zurückgegeben werden können.

Abs. 3: Der Erwerb von Teilmengen ist zulässig, insgesamt darf aber nicht mehr als die bewilligte Höchstmenge erworben werden. Dies gilt auch, wenn erworbene Schieß- und Sprengmittel bereits verbraucht oder weiterverkauft wurden. Neben dem Transport auf öffentlichen Straßen, mit Eisenbahnen oder auf Schiffswegen, für die die einschlägigen verkehrsrechtlichen Regelungen in Betracht kommen, sind Transporte von Sprengmitteln auch auf anderen Verkehrswegen, wie etwa privaten Forststraßen oder Wandersteigen, denkbar. Für diese Fälle soll die Behörde die Möglichkeit haben, entsprechende Vorkehrungen in Form von Auflagen zu treffen.

§ 25:

Abs. 1: Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist die Bestellung eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel Voraussetzung für die Ausstellung eines Schießmittelscheines oder Sprengmittelscheines. Darüber hinaus besteht auch hier die Notwendigkeit, das berechtigte Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten, oder im Falle der Beantragung eines Schießmittelscheines, an der Verwendung von Schießmitteln, glaubhaft zu machen. Dies wird im Regelfall durch die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Fall sein. Weiters ist gefordert, dass der Antragsteller für eine sorgfältige Lagerung der Schieß- oder Sprengmittel, z.B. in einem eigenen Lager oder durch die Anmietung eines geeigneten Lagers, Sorge getragen hat. Verfügt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft über eine Erzeugungsbefugnis oder Handelsbefugnis, gibt es bereits entsprechend verantwortliche Personen, so dass die Bestellung eines zusätzlichen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zum Schieß- und Sprengmittelschein für natürliche Personen ist der Schieß- und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften nicht befristet.

Abs. 2: Der Erwerb von Teilmengen ist zulässig, insgesamt darf aber nicht mehr als die bewilligte Höchstmenge besessen werden. Neben dem Transport auf öffentlichen Straßen, mit Eisenbahnen oder auf Schiffswegen, für die die einschlägigen verkehrsrechtlichen Regelungen in Betracht kommen, sind Transporte von Sprengmitteln auch auf anderen Verkehrswegen, wie etwa privaten Forststraßen oder Wandersteigen denkbar. Für diese Fälle soll die Behörde die Möglichkeit haben, entsprechende Vorkehrungen in Form von Auflagen zu treffen.

Zu § 26:

Abs. 1: Um klare Verantwortungsstrukturen bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu gewährleisten, wird die Schaffung der Funktion eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel vorgeschlagen, wie sie auch in anderen Gesetzen vorgesehen ist. Ist bereits ein Verantwortlicher für die Herstellung oder den Handel bestellt und von der Behörde bewilligt worden, kann von der zusätzlichen Bestellung eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel abgesehen werden.

Abs. 2: Der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel ist für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, wie etwa das Führen der Verzeichnisse, bei der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft verantwortlich.

Zu § 27:

Abs. 1 und 3: Die Bestimmungen verfolgen den Zweck, dass juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften durchgängig über einen Beauftragten verfügen. Weiters soll die Behörde in den Fällen, in denen kein Beauftragter mehr zur Verfügung steht, Anordnungen treffen dürfen.

In folgenden Fällen ist das Ausscheiden der Behörde zu melden und Ersatz zu bestellen: Der Beauftragte verstirbt oder ist nicht mehr für die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft tätig oder er nimmt aus anderen Gründen (z.B. durch einen Wechsel des Aufgabenbereichs) nicht mehr die Funktion des Beauftragten wahr. Die Bestellung des neuen Beauftragten ist der Behörde anzuzeigen.

Abs. 2: Wurde dem Beauftragten der Nachweis der Fachkenntnis gemäß §§ 62 f. ASchG entzogen, hat die Behörde die bereits erteilte Bewilligung zu entziehen.

Abs. 4: Um die Sicherheit und Gefahrenminimierung beim Umgang mit Schieß- und Sprengmitteln zu gewährleisten, ist eine Meldepflicht vorgesehen, wenn die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ihre Auflösung oder die Verlegung ihres Sitzes beabsichtigt.

Zu § 28:

Abs. 1: Siehe dazu die §§ 22 bis 25.

Abs. 2: Um vorzubeugen, dass eine die Berechtigung des Erwerbers übersteigende Menge überlassen wird, ist die Verpflichtung des Überlassers vorgesehen, einen Vermerk über die Menge der überlassenen Schieß- und Sprengmittel auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein anzubringen.

Zu § 29:

Auf Grund der Richtlinie 93/15/EWG über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ist für die Verbringung, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat beteiligt ist, ein Begleitschein erforderlich. Für die Ausfuhr sieht diese Richtlinie keine Formalitäten vor. Die Ausfuhr in einen Drittstaat unterliegt daher dem Regime des Außenhandels.

Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich kann auf die in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Arten erfolgen. Ist ein anderer EU-Mitgliedstaat entweder Ausgangsstaat oder ein Durchfuhrstaat, ist für die Einfuhr nach Österreich ein Begleitschein erforderlich.

§ 29 behandelt die Möglichkeiten der Verbringung, soweit daran ein anderer EU-Mitgliedstaat beteiligt war. Diesfalls ist jedenfalls ein Begleitschein erforderlich. Antragsteller für dieses Begleitformular können entweder Empfänger, Absender oder auch Transporteur sein.

Hat zum Beispiel ein österreichischer Sprengunternehmer vor, Schieß- und Sprengmittel aus oder über einen EU-Mitgliedstaat nach Österreich zu verbringen, ist es erforderlich, bei der örtlich zuständigen Behörde des Empfängers einen Begleitschein zu beantragen. Voraussetzung für die Ausstellung dieses Begleitscheins ist, dass der Empfänger zum Besitz im Inland berechtigt ist. Wird die Ware vom Sprengunternehmer nicht selbst eingeführt, sondern bedient er sich eines gewerblichen Transporteurs, ist ein Nachweis der gewerberechtlichen Befugnis zum Transport erforderlich, ausgenommen die gewerberechtliche Berechtigung ist unstrittig.

Hat zum Beispiel ein deutscher Sprengunternehmer ohne Wohnsitz in Österreich vor, Schieß- und Sprengmittel nach Österreich mitzubringen (etwa um Sprengarbeiten durchzuführen), ist für die Verbringung ein Begleitschein erforderlich. Voraussetzung für die Ausstellung dieses Begleitscheins ist der Nachweis der Besitzberechtigung für Schieß- und Sprengmittel in Deutschland und der Nachweis seines sachlich berechtigten Interesses an der Verwendung von Schießmitteln oder an der Durchführung von Sprengarbeiten in Österreich.

Die in § 29 Abs. 6 vorgesehene örtliche Zuständigkeit richtet sich primär nach der Z 1. Mangels eines Hauptwohnsitzes richtet sich diese nach dem Wohnsitz, erst wenn kein Wohnsitz des Empfängers in Österreich vorhanden ist, ist der beabsichtigte Verbringungsort für die örtliche Zuständigkeit maßgebend.

Zu § 30:

Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich kann auf die in § 3 Abs. 2 Z 4 bis 6 genannten Arten erfolgen.

Für die Ausstellung des Begleitscheins ist erforderlich, dass begründete Umstände, wie z.B. die Durchfuhr mittels eines erfahrenen Transporteurs, die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfuhr nur dann erfolgt, wenn die Ausfuhr aus dem Bundesgebiet gewährleistet ist. Daneben muss der Transporteur entweder gewerberechtlich zum Transport oder zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln befugt sein.

Die Antragstellung kann sowohl vom Empfänger, vom Absender als auch vom Transporteur vorgenommen werden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann oftmals noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, welcher Grenzübergang für die Durchfuhr gewählt wird. Es wird daher vorgeschlagen, die Zuständigkeit zur Antragstellung des Begleitscheins an den beabsichtigten Grenzübertritt anzuknüpfen. Wurde der Begleitschein von einer anderen als der Behörde des tatsächlichen ersten Grenzübertritts ausgestellt, schadet dies nicht.

Zu § 31:

§ 31 umfasst den Fall der Einfuhr, in welchem Schieß- und Sprengmittel unmittelbar aus einem Drittstaat nach Österreich verbracht werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Transportweg nicht aus oder über einen EU-Mitgliedstaat nach Österreich führt.

Das Verfahren zur Erlangung einer Einfuhrgenehmigung gestaltet sich analog zu § 29 Abs. 2 bis 6.

Zu § 32:

Soweit bei der Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln kein anderer EU-Mitgliedstaat beteiligt ist, bedarf es einer Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten. Diese ist somit erforderlich, wenn die Durchfuhr z.B. in der Schweiz ihren Ausgangpunkt hat und über Österreich (via Flughafen) in ein Drittland führt oder vice versa.

Das Prozedere zur Erlangung einer Durchfuhrgenehmigung orientiert sich an den Vorgaben zur Erlangung eines Begleitscheins.

Zu § 33:

Zur Dokumentation und Nachverfolgbarkeit ist eine durchgehende Aufzeichnungsverpflichtung für sämtliche Besitzer von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich. Die Verzeichnisse können auch EDV-unterstützt geführt werden.

Von der Aufzeichnungsverpflichtung kann lediglich abgesehen werden, wenn es sich um die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln in geringen Mengen (bis zu zehn Kilogramm) handelt. Diese Ausnahme von der Aufzeichnungsverpflichtung deckt insbesondere den Bereich der Wiederlader ab, die ihre erworbenen Schießmittel regelmäßig in kurzer Zeit verbrauchen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, die Verzeichnisse getrennt sowohl nach Eingang und Ausgang als auch nach Sprengstoff, Schießmittel und Zündmittel zu führen.

Die Aufzeichnungen müssen stets auf aktuellem Stand gehalten werden, was bedeutet, dass jede Veränderung, wenn sie auch mehrmals am Tag stattfindet, unverzüglich in den Verzeichnissen einzutragen ist.

Um auch für zurückliegende Zeitpunkte die Ein- und Ausgänge nachvollziehbar zu machen, ist eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vorgesehen. Wird ein Gewerbebetrieb geschlossen, sind die Verzeichnisse und Lagerbestandsaufzeichnungen zu schließen und der Behörde zu übergeben.

Wird mittels Mischladegerät der Sprengstoff direkt am Verwendungsort hergestellt (On-Site Mixing), ist ebenfalls ein Verzeichnis zu führen. Auch in diesem Fall dient die Aufzeichnung der Kontrolle und Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der verwendeten Stoffe.

Zu § 34:

Grundsätzlich dürfen Schieß- und Sprengmittel nur in behördlich bewilligten Lagern aufbewahrt werden. Wie bereits im Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935 wird auch im vorliegenden Entwurf für Schieß- und Sprengmittel bis zu 10 Kilogramm eine entsprechende Kleinmengenregelung vorgesehen.

Zu § 35:

Abs. 2: Für das Verfahren zur Bewilligung von Lagern gilt das AVG.

Abs. 3: Schieß- und Sprengmittel in Mengen bis zu zehn Kilogramm sind Kleinmengen; diese dürfen außerhalb der genannten Lager aufbewahrt werden. Dies jedoch nur, wenn diese entsprechend der Verordnung für die Lagerung von Kleinmengen gelagert werden.

Abs. 4: Aus Sicherheitsgründen darf das Gewicht der gelagerten Schieß- und Sprengmittel zehn Tonnen nicht übersteigen. Diese Grenze entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. Lager ab zehn Tonnen werden von der örtlich zuständigen Gewerbebehörde im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung genehmigt.

Abs. 5: Nach der Bewilligung des Lagers hat die Behörde das Lager und die Verzeichnisse regelmäßig, abhängig von der Größe, einmal jährlich oder einmal alle drei Jahre zu kontrollieren. Dabei hat sie sowohl das Lager als auch die sichere Lagerung und die Verzeichnisse der Schieß- und Sprengmittel zu überprüfen.

Abs. 6: Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, dass das Lager nicht der erteilten Bewilligung entspricht, wird vorgesehen, dass ein Entziehungsverfahren einzuleiten ist. Zuvor hat die Behörde jedoch dem Bewilligungsinhaber die Möglichkeit einzuräumen, die festgestellten Mängel zu beheben. Kein Mangel liegt grundsätzlich vor, wenn ein Lager, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetztes bewilligt wurde, den damaligen Bewilligungsvoraussetzungen entspricht. Ungeachtet dessen hat die Sicherheitsbehörde die Möglichkeit, die Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel zu veranlassen, wenn das Lager Mängel aufweist, die die öffentliche Sicherheit beträchtlich gefährden.

Zu § 36

Abs. 1: Siehe zur Begriffsbestimmung „Mischladegerät“ die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Z 5. Für den Betrieb eines Mischladegeräts ist eine besondere behördliche Bewilligung erforderlich.

Abs. 2: Mit Mischladegeräten werden pumpfähige Emulsionssprengstoffe oder ANFO-Sprengstoffe oder Mischungen dieser beiden hergestellt. ANFO-Sprengstoffe bestehen aus Ammoniumnitrat und Brennstoffen, wie etwa Mineralöl. Der Nachweis für die Eignung des Sprengstoffes muss durch entsprechende Gutachten erbracht werden.

Abs. 3: Als Auflagen können insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht kommen: regelmäßige Reinigung des Gerätes; besonderer Schutz für elektrische Anlagen; Einbau eines Zählwerks zur Mengenanzeige oder Vorschreibung eines bestimmten Abstellplatzes und anderer geeigneter Maßnahmen zum Schutz gegen den Eingriff Unbefugter.

Zu § 37:

Abs. 1: Die zusätzliche Unterweisung ist erforderlich, da die Bedienung des Mischladegeräts besondere Kenntnisse über den Antrieb, die Steuerung und Messtechnik sowie im Umgang mit den Chemikalien erfordert und diese je nach Art des Mischladesystems verschieden sind.

Abs. 2: Zur Bedienung von Mischladegeräten ohne automatische Abschaltung des Ladevorgangs sind zwei Personen erforderlich, da eine Person die Überwachung der Geräte durchführt und die zweite den Pumpvorgang überwacht.

Zu § 38:

Die grundsätzliche Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen für dieses Bundesgesetz gewährleistet eine landeseinheitliche Vollziehung und bewirkt dadurch eine entsprechend homogene Vollziehung im gesamten Bundesgebiet.

Auf Grund der besonderen Gegebenheiten im Hinblick auf die Ausstellung von Schieß- und Sprengmittelscheinen, wie insbesondere die dabei notwendige Bürgernähe, wird dafür die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden beziehungsweise der Bundespolizeidirektionen festgelegt.

§ 38 Abs. 2 und 3 regeln den Instanzenzug und die örtliche Zuständigkeit.

Zu § 39:

Die Bestimmungen des § 39 entsprechen sinngemäß jenen des Waffengesetzes 1996 zur Durchsuchungsermächtigung. Dies deshalb, da eines der Hauptziele dieses Bundesgesetzes die Abwehr von Gefahren, die von Schieß- und Sprengmitteln ausgehen können, darstellt und diese mit jenen des Waffengesetzes vergleichbar sind. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Durchsuchungsermächtigung nach § 53 WaffG wird daher im Wesentlichen auch für das Schieß- und Sprengmittelrecht gelten.

Zu § 40:

Abs. 1: Die Gefahren, die durch einen Missbrauch von Schieß- und Sprengmitteln drohen, erfordern die Möglichkeit eines effizienten sicherheitspolizeilichen Einschreitens. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Schieß- und Sprengmittel unverzüglich aus der Verfügungsgewalt des Betroffenen entfernt werden können, wenn den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine drohende missbräuchliche Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln bekannt wird. Dazu genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von den Schieß- und Sprengmitteln ein, die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender, missbräuchlicher Gebrauch gemacht werden könnte. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, bei Gefahr im Verzug alle gemäß diesem Bundesgesetz ausgestellten Bewilligungen und auch die Schieß- und Sprengmittel sicherzustellen sowie verpflichtet, dem Betroffenen über die Sicherstellung eine Bestätigung auszustellen. Eine in Anwendung dieser Bestimmung vorgenommene Sicherstellung stellt einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 129a Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dar. Dagegen kann gemäß § 88 Abs. 1 SPG eine Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht werden.

Abs. 2 und 3: Die zuständige Behörde hat nach einer Sicherstellung gemäß Abs. 1 ein Entziehungsverfahren einzuleiten.

Wird der Schieß- oder Sprengmittelschein entzogen, sind die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel an einen Berechtigten, der vom Betroffenen binnen vier Wochen namhaft gemacht wurde, auszufolgen. Diese Bestimmung soll dem von der Sicherstellung Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Schieß- und Sprengmittel z.B. an einen Berechtigten zu veräußern. Wird der Schieß- oder Sprengmittelschein nicht entzogen, sind die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel an den Berechtigten wieder auszufolgen.

Zu § 41:

Abs. 1: Bei dieser Bestimmung handelt es sich um den so genannten „objektiven Verfall“. Ein solcher kommt in Betracht, wenn der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung vorliegt, die Verfolgung der schuldigen Person jedoch entweder dadurch ausgeschlossen ist, dass sie der Behörde unbekannt ist oder der Verfolgung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, wie dies z.B. bei Verjährung oder Vorliegen von Strafausschließungs- oder Schuldausschließungsgründen der Fall ist.

Abs. 2: Es handelt sich um die für den Eigentumsübergang an den Bund erforderliche Rechtsgrundlage.

Zu § 42:

Abs. 1: Werden der Behörde nachträglich Umstände bekannt oder treten solche Umstände ein, welche zu einer Versagung der Bewilligung geführt hätten, wie z.B. die Verurteilung zu einer in § 5 Abs. 3 angeführten Straftat, ist ein Entziehungsverfahren einzuleiten.

Abs. 2: Der Vorschlag geht davon aus, dass der Betroffene über die ihm entzogenen Schieß- und Sprengmittel noch für vier Wochen verfügen darf. Damit wird ihm ermöglicht, nach Rechtskraft des Bescheides die Schieß- und Sprengmittel noch zu verkaufen und daraus einen Erlös zu erzielen. Somit wird sein Recht auf Eigentum im größtmöglichen Ausmaß gewahrt. Macht der Betroffene von seinem Recht, über die Schieß- und Sprengmittel noch zu verfügen, keinen Gebrauch, sind diese sicherzustellen.

Abs. 3: Wird binnen sechs Monaten ein entsprechender Antrag gestellt, hat die Behörde über eine angemessene Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem erzielten Verwertungserlös.

Zu § 43:

Im Abs. 1 werden Tatbestände angeführt, die wegen der Gefährlichkeit der Tat besonders streng geahndet werden. Unter die Z 1 fallen die sogenannten Selbstlaborate, die zwar grundsätzlich der Definition des § 3 Abs. 1 Z 1 entsprechen, jedoch eigenmächtig, ohne den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, hergestellt werden.

Durch die Einführung eines Strafaufhebungsgrundes in Abs. 2 soll eine „goldene Brücke“ für die Übergabe unrechtmäßig besessener Schieß- und Sprengmittel an die Behörde geschaffen werden. Hauptziel dieses Gesetzes ist nicht die Kriminalisierung von Menschen, die Sprengmittel unbefugt besitzen, sondern die Entziehung der Sprengmittel aus dem Zugriff des Betroffenen. Wenn dieser zur Herausgabe bereit ist, soll dieser nicht durch Angst vor Bestrafung daran gehindert werden.

Zu § 44:

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern diese nicht über einen Beauftragten verfügen, der nach außen befugte Vertretungsberechtigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (§ 9 VStG). Demgegenüber bedeutet dies, dass für den Fall, dass ein Beauftragter tätig ist, dieser auch Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG ist.

Zu §§ 45 bis 47:

Diese Regelungen betreffen die sprachliche Gleichbehandlung, die Verweisungen auf andere Bundesgesetze und das Inkrafttreten. § 46 Abs. 2 stellt klar, dass Verweisungen auf Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 1935 als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen in diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.

Zu § 48:

Abs. 1: Alle bis zum 31. Dezember 2009 ausgestellten Bewilligungen behalten inhaltlich auch weiterhin ihre Gültigkeit.

Abs. 3: Aufzeichnungen, die nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935 gemacht wurden, können bis 30. Juni 2010 weiter geführt werden. Entsprechen sie inhaltlich nicht den Verzeichnissen nach diesem Gesetz, müssen sie spätestens am 30. Juni 2010 abgeschlossen werden und es ist ein Übertrag des Lagerstandes in die neuen Verzeichnisse erforderlich. Die abgeschlossenen Aufzeichnungen unterliegen den Aufbewahrungsbestimmungen des § 33 Abs. 4.

Abs. 4: Verfahren, die am 31. Dezember 2009 noch nicht abgeschlossen sind und Regelungsbereiche dieses Bundesgesetzes umfassen, sind nach der alten Rechtslage weiter zu führen.

Zu Artikel 2

Z 1 und 3 bis 7:

Mit der Neuerlassung des Sprengmittelgesetzes 2010 werden die bisher dem Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen vorbehaltenen Tätigkeiten der Erzeugung von sowie des Handels mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz BGBl. 196/1935 unterliegen, dem Anwendungsregime des Sprengmittelgesetz 2010 unterworfen. Gewerbetreibende die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von BGBl. I Nr. xx/xxxx zum Handel mit sowie zur Erzeugung von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, berechtigt sind, steht dieses Recht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx weiter zu.

Zu Z 2:

Mit dem Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetz 2005, BGBl. I Nr. 15/2006, wurden gewerblich betriebene Schieß- und Sprengmittelanlagen, die dem IPPC-Regime oder dem Seveso II - Regime unterliegen, dem Anlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 unterstellt; damit wurde der bis dahin herrschende EU-rechtswidrige Zustand behoben. Dieses Regelungsmodell hat zu keinen Beanstandungen durch die Europäische Kommission geführt und soll daher beibehalten bleiben. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der geplanten Ablöse des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 1935 durch das Sprengmittelgesetz 2010 Rechnung getragen.