Vorblatt

Inhalt /Problemlösung:

Weingesetz zur Umsetzung der neuen Gemeinsamen Marktorganisation für Wein. Mit dem Weingesetz werden insbesondere spezifische Vorschriften über das Inverkehrbringen, die Bezeichnung, die Behandlung und die Kontrolle von österreichischem Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung erlassen.

Alternative:

Keine; die Gemeinsame Marktorganisation für Wein verpflichtet den Mitgliedstaat zur nationalen Umsetzung.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Das vorliegende Gesetz hat keine kostenrelevanten Auswirkungen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine Auswirkungen.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine Auswirkungen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit den vorgesehenen Regelungen wird der Umsetzungsverpflichtung durch die Gemeinsame Marktorganisation für Wein nachgekommen; das Weingesetz steht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen zum Weingesetz 2009

Allgemeiner Teil

Ziel und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Mit 1. August 2009 ist der lebensmittelrechtliche Teil der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein in Kraft getreten. Die VO Nr. 479/2008 („alte“ GMO-Wein) wurde zu diesem Zeitpunkt von der VO Nr. 491/2009 abgelöst, die den Text der GMO-Wein unverändert in die Verordnung über die einheitliche GMO (VO Nr. 1234/2007) einbindet. Damit werden auch die gemeinschaftsrechtlichen Basisvorschriften für den Wein in diese Verordnung über eine gemeinschaftliche Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse – im Folgenden: GMO - aufgenommen.

Das neue Weingesetz dient in erster Linie zur Umsetzung des weinrechtlichen Teiles dieser einheitlichen GMO und der darauf basierenden Verordnungen. Betroffen sind insbesondere die Bereiche Bezeichnungsrecht und önologische Verfahren.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung eines Weines ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich, jedoch mit der Angabe von Rebsorte(n) und Jahrgang. Dieser Wein kann in ähnlicher Weise wie Landwein vermarktet werden, weswegen das Weingesetz für ihn auch ähnliche Voraussetzungen vorsieht. Im Gegensatz zu Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsangabe (früher: Tafelwein) hat dieser Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack fehlerfrei zu sein und eine Rebsortentypizität aufzuweisen. Darüber hinaus ist er – wie Land- und Qualitätswein - auch dem Hektarhöchstertrag unterworfen.

Im Rahmen der neuen GMO-Wein wird das Herkunftsschutzsystem des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechtes auch für den Wein übernommen. Dieses unterscheidet zwischen Weinen mit einer geschützten Herkunftsbezeichnung und Weinen ohne eine solche. Das Weingesetz sieht jedoch vor, dass nicht die gemeinschaftlichen Verkehrsbezeichnungen „Wein mit geschützter geografischer Angabe“ („Wein g.g.A.“) oder Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung („Wein g.U.“) zu verwenden sind, sondern die traditionellen Begriffe „Landwein“ (für Wein g.g.A.) und „Qualitätswein“ (für Wein g.U.) weiterverwendet werden.

Der Begriff „Tafelwein“ entfällt und ist auch in Österreich durch den Begriff „Wein“ zu ersetzen.

Auf Grund einer Übergangsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungs-bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1, können Etiketten, die bis zum 31. Dezember 2010 gemäß den alten Bezeichnungsvorschriften gedruckt worden sind, weiterverwendet werden.

In Hinblick auf die önologischen Verfahren enthält das Weingesetz eine Umsetzung der vom gemeinschaftlichen Weinrecht vorgegebenen Neuerungen bei der Aufbesserung und der Süßung. Es geht in erster Linie um die Einführung neuer Grenzwerte und Vereinfachung der Vorschriften.

Mit dem neuen Weingesetz wird von dem Gebot abgegangen, Qualitätswein ausschließlich in Glasflaschen in Verkehr zu bringen. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kann in Zukunft auch österreichischer Qualitätswein in Tetrapacks oder bag-in-boxes abgefüllt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt des neuen Weingesetzes besteht darin, dass die Führung des Weinbaukatasters ab 2015 durch die Bundeskellereiinspektion erfolgt. Dies soll zu einer einheitlichen Handhabung des Katasters führen und die beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtete Datenbank vervollständigen.

Einen Eckpfeiler des Gesetzes stellt auch die Stärkung der Weinkontrolle dar. Durch den Zugang der Bundeskellerei zu den Katasterdaten, durch die verpflichtende zusätzliche Rückstellprobe für den Antragsteller bei der Prüfnummerneinreichung, aber auch durch die Einführung der Parteistellung für die Bundeskellereiinspektion in Verwaltungsstrafverfahren, werden weitere Voraussetzungen zur Gewährleistung einer effizienten Weinkontrolle geschaffen und damit auch zur Stärkung des Sektors beigetragen.

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt oder sind durch dieses Bundesgesetz zu vollziehen:

           1. Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991 S. 1;

           2. Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L Nr. 109 vom 6.5.2000 S. 29;

           3. Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 13;

           4. Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 3;

           5. Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. L 77 vom 16.3.2009 S. 1;

           6. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1;

           7. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004 S. 3;

           8. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1;

           9. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S. 1.

         10. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9;

         11. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1,

         12. Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L. 170 vom 30.06.2008 S. 1

         13. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7;

         14. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16;

         15. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34;

         16. Verordnung (EG) Nr. 491/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 154 vom 25.5.2009 S. 1;

         17. Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1;

         18. Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1.

Finanzielle Auswirkungen:

Das gegenständliche Gesetz wird keine zusätzlichen Kosten verursachen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen“), der Verfassungsbestimmung von § 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (§ 24; Rebflächenverzeichnis) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Anwendungsbereich):

Das Weingesetz erfasst nicht sämtliche Erzeugnisse, die unter die GMO-Wein (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1) fallen, - diese umfasst z. B. Wein, Schaumwein oder Perlwein - es enthält jedoch auch Regelungen über Erzeugnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der GMO-Wein fallen.

Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Weinessig fallen unter den Anwendungsbereich der GMO-Wein; die nationalen Durchführungsvorschriften zu diesen Erzeugnissen befinden sich jedoch im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und den darauf basierenden Vorschriften.

Aromatisierte Weine, weinhaltige Getränke oder Cocktails, sowie Obstwein, weinhaltige Getränke (z. B. Spritzer) oder entalkoholisierter sowie alkoholarmer Wein sind nicht Gegenstand der GMO-Wein, sondern sie unterliegen den Verordnungen und Richtlinien des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts. Zu den wichtigsten gehören z. B. die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes, zur Errichtung einer Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1(EG-Basisverordnung zur Lebensmittelkennzeichnung) oder die Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (die sogenannte „Miscellaneous“).

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen):

Bei der Definition des Inverkehrbringens wird nunmehr auf diesen Begriff in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwiesen. Der bisherige Begriff des Inverkehrbringens wurde allerdings insofern beibehalten, als dass weiterhin sämtliche Schritte vom Ernten der Trauben bis zum Verkauf des Weines umfasst bleiben.

An die unterschiedlichen Phasen bei der Herstellung des Weines werden klarerweise unterschiedliche Anforderungen geknüpft.

Bei den Begriffsbestimmungen wurde der grundlegenden Änderung im gemeinschaftlichen Weinbe­zeichnungsrecht Rechnung getragen, wonach die Bezeichnung „Tafelwein“ aufgehoben wurde. Zukünftig wird zwischen Wein ohne Herkunft (jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit der Angabe von Rebsorten und Jahrgang) und Wein mit geografischer Herkunft (geschützte geografische Angabe oder geschützter Ursprung) unterschieden (nähere Details dazu siehe unten).

Zu § 3 (Önologische Verfahren und Behandlungen):

Gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die önologischen Verfahren und Behandlungen ist die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1 (die zusammen mit dem lebensmittelrechtlichen Teil der GMO-Wein am 1. August 2009 in Kraft getreten ist). Diese von Grund auf neu strukturierte Verordnung soll eine erhöhte Rechtssicherheit in der äußerst komplexen Materie der Weinbehandlungsmittel schaffen. Dies soll auch durch eine vermehrte direkte Übernahme von Regelungen des internationalen Weinamtes (OIV) erfolgen, vor allem im Bereich der Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe und bei den Analyse-Methoden.

Mit der neuen Textierung des Abs. 4 wird klargestellt, dass die beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingereichten Weinbehandlungsmittel nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden dürfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese rechtswidrig sind. Weinbehandlungsmittel, die sich bereits im Verzeichnis befinden, können bis zu einer allfälligen Feststellung der Rechtswidrigkeit und folglichen Untersagung weiter verwendet werden.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Termin für die Pflicht zur Kennzeichnung von Kasein und Eialbumin vom 31. Mai 2009 auf den 31.12.2010 verschoben wurde (siehe Verordnung (EG) Nr. 415/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2007/68/EG zur Änderung von Anhang III a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten).

In Abs. 6 entfällt der Hinweis „soweit dies nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist“. Etwa die Weinproduktion in Erdkellern ist dadurch nicht betroffen, weil eine solche ohnedies unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen kann.

Zu § 4 (Alkoholerhöhung/Anreicherung):

Entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission wird in der neuen GMO-Wein weiterhin die Anreicherung mittels Saccharose (Rübenzucker) zugelassen.

Die maximale Anreicherungsspanne beträgt allerdings nicht mehr 2,5% vol. Alkohol, sondern lediglich 2,0% vol. Alkohol in der Weinbauzone B (wie schon bisher bei der Weinkonzentrierung durch Umkehrosmose oder Vakuumdestillation). In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungs­verhältnissen können die Mitgliedsstaaten darüber hinaus beantragen, dass dieser Grenzwert um 0,5% angehoben wird (früher um 1%).

Der Grenzwert für den maximalen Gesamtalkohol nach der Aufbesserung (19° KMW für weißen Land- und Qualitätswein sowie 20° KMW für roten Qualitätswein) ist schon im Rahmen des Weingesetzes 1999 entfallen.

Gemäß der neuen GMO-Wein darf der Gesamtalkoholgehalt nach der Anreicherung bei Weißwein ohne geografische Herkunft in der Weinbauzone B max. 12% betragen. Bei Rotwein ohne geografische Herkunft kann der Mitgliedstaat diesen Wert auf 12,5% anheben. Dies erfolgt in Abs. 2.

Bei Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung (also bei Qualitätsweinen und Landweinen; siehe unten) haben die Mitgliedstaaten den Grenzwert für den maximalen Gesamtalkoholgehalt nach einer Anreicherung festzusetzen. Die GMO sieht also wie bisher keinen Wert vor; anders als bisher verpflichtet sie jedoch die Mitgliedsstaaten, einen derartigen Wert festzulegen. In Abs. 2 wird dieser Wert mit 13,5% vol. für weißen Land- oder Qualitätswein sowie mit 14,5% vol. für roten Land- und Qualitätswein festgesetzt. Unaufgebesserte Weine fallen nicht unter diese Grenzwerte.

Weiterhin darf aufgebesserter Qualitätswein höchstens 15 g Restzucker (auch nach einer allfälligen Gärungsunterbrechung ohne Süßung) enthalten. Nunmehr wird auch für Landwein dieser Grenzwert festgelegt. Bei Kabinett- und Prädikatsweinen sind Aufbesserung und Süßung wie bisher ausgeschlossen.

Zu § 5 (Süßung):

Bisher wurde bei der Süßung dahingehend unterschieden, ob der zu süßende Wein aufgebessert war oder nicht. Bei aufgebessertem Wein (der überwiegende Anteil der Fälle) war eine Süßung lediglich mit Traubenmost zulässig, der keinen höheren potenziellen Alkoholgehalt aufweist als der zu süßende Wein. Ein indirekter Grenzwert war bei einer derartigen Süßung lediglich durch den Mindestgehalt an vorhandenem Alkohol gegeben.

Nicht aufgebesserter Wein konnte auch mit Traubenmostkonzentrat oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt werden. Durch diese Süßung durfte der potenzielle Alkoholgehalt allerdings max. um 2% vol. angehoben werden.

Gemäß der neuen gemeinschaftlichen Rechtslage wird die Süßung (anders als z. B. die Aufbesserung) nicht mehr in der GMO-Wein geregelt, sondern ausschließlich in Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1.

Die Süßung ist nunmehr sowohl bei nicht aufgebessertem als auch bei aufgebessertem Wein undifferenziert mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmost­konzentrat zulässig. Darüber hinaus darf der Gesamtalkohol nicht lediglich um 2% vol., sondern um 4% vol. erhöht werden. Letzterer Grenzwert bezieht sich ausschließlich auf die Süßung; die (auf den Gesamtalkoholgehalt bezogenen) 4% vol. können mittels Süßung auch einem Wein zugesetzt werden, der vorher bis an die zulässigen Höchstgrenzen aufgebessert wurde.

Die Süßung von Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung ist schon auf Grund der Kommissions­verordnung über die önologischen Verfahren direkt zulässig; einer gesetzlichen Regelung durch den Mitgliedstaat bedarf es nicht.

Die Süßung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf von einem Mitgliedstaat nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden. Sie muss innerhalb der Region, aus der der betreffende Wein stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe dieser Region erfolgen. Für Österreich bedeutet dies, dass Qualitätswein im gesamten Bundesgebiet gesüßt werden kann. Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost müssen allerdings aus demselben Anbaugebiet stammen wie der Wein; bei rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (herkunftsneutral) ist diese Voraussetzung - auch auf Grund eines EuGH-Urteiles im Rechtsstreit zwischen Italien und Deutschland - nicht gegeben.

Seit dem Weingesetz 1999 darf österreichischer Qualitätswein nur bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden. Diese Vorschrift wird auch auf Landwein ausgeweitet.

Derartige Einschränkungen auf nationaler Ebene sind auf Grund des gemeinschaftlichen Weinrechts für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geographischer Angabe zulässig. Gemäß Art. 120d der GMO können die Mitgliedstaaten die Verwendung bestimmter nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassener önologischer Verfahren beschränken oder ausschließen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale dieser Erzeugnisse (in Ö.: Land- und Qualitätswein) zu fördern.

Zu § 6 (Behandlung fehlerhafter Weine):

Die bisher in unterschiedlichen Paragrafen geregelten Themen Behandlung verdorbener Weine und Verschneiden werden in einem Paragrafen zusammengefasst und die Überschrift „Behandlung verdorbener Weine“ in „Behandlung fehlerhafter Weine“ umgeändert, da verdorbene Weine begriffs­mäßig nicht mehr behandelt bzw. wiederhergestellt werden dürfen.

Verdorbener Wein darf im Keller nur bis zum ehest möglichen Abtransport zu einem Verarbeitungs­betrieb gelagert werden. Der verdorbene Wein ist als solcher zu kennzeichnen. Der Wein ist regelmäßig derart zu kontrollieren, dass verdorbener Wein als solcher identifiziert werden kann. Seit dem Weingesetz 1999 stellt das Inverkehrbringen von verdorbenem Wein allerdings kein gerichtlich strafbares Delikt, sondern lediglich einen Verwaltungsstraftatbestand dar.

Schon das Gemeinschaftsrecht sieht umfangreiche Bestimmungen über die Mischung und den Verschnitt von Traubenmost und Wein vor. So bestimmt die GMO, dass vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Rates gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weines mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Gemeinschaft untersagt sind.

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sieht als Legaldefinition für den Verschnitt das Vermischen von Weinen und Mosten mit unterschiedlicher Herkunft, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien vor. Ein Verschnitt liegt z. B. auch vor, wenn der Wein zwar aus einer Rebsorte und aus einem Erntejahr, jedoch aus unterschiedlichen Rieden stammt.

Die Bestimmung des § 6, dass bei Erzeugnissen das Verschneiden verboten ist, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil verfälscht, nachgemacht, gesundheitsschädlich oder verdorben ist, korrespondiert mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.606/2009, wonach ein Wein nur durch Vermischen oder Verschnitt gewonnen werden darf, wenn die Bestandteile dieser Mischung oder dieses Verschnittes die für die Gewinnung eines Weines vorgesehenen Eigenschaften ausweisen und den Bestimmungen der GMO-Wein und der darauf basierenden Kommissionsverordnung über önologische Verfahren entsprechen.

Zu § 7 (Traubenmost, Sturm):

Gemäß der GMO ist Traubenmost das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Weg oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis, bei dem ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1% vol. geduldet wird. Teilweise gegorener Traubenmost (Z 11) ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1% vol. und weniger als 3/5 seines Gesamtalkoholgehaltes.

Als saisonales Erzeugnis dürfen österreichischer Traubenmost und Sturm ausschließlich zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.

Sturm ist wie z. B. auch Schilcher, Bergwein und Heuriger sowie Klassik und Reserve ein traditioneller Begriff gemäß Art. 118u Abs. 1 lit. b der GMO und als solcher für Österreich in Anhang XII Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1) aufgenommen worden.

In diesem Anhang wird auch festgelegt, dass Sturm eine geschützte geografische Angabe gemäß Art. 118b Abs. 1 lit. b der GMO ist. Die dazu korrespondierende Bestimmung im Weingesetz weist dem Begriff „Sturm“ die Herkünfte Weinland, Steirerland, Wien und Bergland (also die Weinbauregionen für Landwein) zu.

Gemäß Artikel 118b Abs. 1 lit. b. ii der GMO müssen bei geschützten geografischen Angaben (lediglich) mindestens 85% der verwendeten Trauben aus dem zugewiesenen geografischen Gebiet stammen. Der Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben, dass 100% der Trauben aus diesem Gebiet stammen, wie das z. B. in Österreich für Landwein (nicht jedoch für Sturm) festgelegt wird.

Zu § 8 (Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung):

Im Rahmen der Verhandlungen zur neuen GMO-Wein haben sich Deutschland und Österreich gegen die Möglichkeit ausgesprochen, Wein ohne nähere Herkunft als den Mitgliedstaat mit Rebsorte oder Jahrgang zu bezeichnen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat jedoch für den Kommissionsvorschlag votiert, um eine Chancengleichheit mit den Weinexporten aus Drittländern wie Australien, Chile, Südafrika, Kalifornien usw. zu erreichen. Als Ausgleich wurde jedoch in der GMO-Wein festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten für diese Weine strengere Voraussetzungen und Kontrollregelungen festsetzen müssen, als für Wein ohne Herkunft und ohne Rebsorten oder Jahrgangsbezeichnung.

Auf dieser Grundlage wird für Wein ohne nähere geografische Herkunft, jedoch mit Rebsortenangabe auch ein Hektarhöchstertrag festgelegt und vorgeschrieben, dass dieser Wein in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern zu sein hat, sowie hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen hat. Im Gegensatz dazu kann z. B. ein Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung (entspricht dem bisherigen Tafelwein) in gewissem Ausmaß Fehler, wie z. B. leichte Böckser, aufweisen, ohne die Verkehrsfähigkeit zu verlieren.

Ein Hektarhöchstertrag kann in Hinblick auf die Anforderungen an den Wein insofern festgelegt werden, als dass seine Grundeigenschaften denen der benutzten Keltertraubensorte(n) entsprechen (Art. 63 Abs. 3 a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009). Ebenso wie bei Land- und Qualitätswein muss der Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g/l betragen.

Gemäß Art. 118z Abs. 2 lit. b der GMO muss die Angabe bestimmter Rebsorten bei diesen Weinen ausgeschlossen werden.

Schon auf Grund der GMO-Wein sind Rebsorten, die unzutreffende Herkünfte in ihrem Namen tragen, ausgeschlossen. Art. 118j Abs. 3 der GMO legt dazu grundsätzlich fest, dass Weintraubensorten, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe enthalten - unbeschadet anderer Durchführungsmaßnahmen der Kommission - nicht zur Etikettierung von Erzeugnissen, die unter die GMO-Wein fallen, verwendet werden können.

Die Ausnahmeregel dazu enthält Art. 62 Abs. 3 der VO (EG) Nr.607/2009, wonach der Name einer Keltertraubensorte (oder eines Synonyms) in Anhang XV Teil A dieser Verordnung, der aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe besteht oder eine solche enthält, auf dem Etikett eines Weines mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe angegeben werden darf. Teil B dieses Anhanges enthält eine idente Genehmigung für Rebsorten, die zum Teil eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten und sich direkt auf die geografische Komponente der betreffenden geschützten geografischen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beziehen.

Für Österreich handelt es sich z. B. um sämtliche Burgundersorten, aber auch um die Rebsorten Blaufränkisch oder den Rheinriesling.

Diese Rebsorten dürfen gemäß der Kommissions-Bezeichnungsverordnung ausschließlich bei Weinen mit geografischer Herkunft verwendet werden, weswegen sie schon auf Grund des Gemeinschaftsrechts bei Weinen ohne geografische Herkunft, jedoch mit Rebsorte und Jahrgang, ausgeschlossen sind.

Darüber hinaus kann der Mitgliedstaat bei derartigen Weinen gewisse unbedeutende Traubensorten (Art. 60 Abs. 2 lit. b ii der GMO-Wein: „die nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaates ausmachen“) mit der Begründung ausschließen, dass entsprechende Kontrollen nicht kosteneffizient wären. Österreich hat von dieser Möglichkeit insofern Gebrauch gemacht, dass sämtliche Qualitätsrebsorten (außer diejenigen mit unzutreffenden Herkunftsbezeichnungen) zugelassen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten für diese Weine zulassen.

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Vorschriften über die Zertifizierung, Genehmigung ind Kontrolle für derartige Weine zu erlassen. Diese Verordnung hat den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L. 170 vom 30.6.2008 S. 1 zu entsprechen.

Zuständige Behörden zur Zertifizierung sind gemäß Abs. 4 die BKI, das BAWB in Eisenstadt und die HBLA für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Das Zertifizierungsverfahren zielt insbesondere auf die Richtigkeit der auf dem Etikett angegebenen Keltertraubensorten und des Jahrgangs ab. Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob eine organoleptische Prüfung (Verkostung, „Sinnesprobe“) abzuhalten ist, eine analytische Prüfung durchgeführt wird oder beides vorzunehmen ist.

Ebenso ist es dem Mitgliedstaat freigestellt, ob die Kontrolle dieser Weine systematisch, anhand zufälliger Überprüfungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder durch Stichproben (zusätzlich ist eine Kombination dieser Vorgehensweisen möglich) durchgeführt wird.

Gemäß Art. 118z Abs. 2 lit. c der GMO wird im Fall von Mischungen dieser Weine aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Rebsorte nicht angegeben. Die betreffenden Mitgliedstaaten können jedoch eine anders lautende Vereinbarung treffen (und haben in diesem Fall entsprechende Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollvorschriften vorzusehen). Österreich macht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, weswegen Wein ohne nähere Herkunft nur mit einer Rebsortenangabe in Verkehr gesetzt werden kann, wenn er ausschließlich aus Österreich stammt.

Zu § 9 (Landwein):

Die bisherigen Anforderungen an Landwein wurden im Wesentlichen aufrecht erhalten. Es wird lediglich klargestellt, dass auch Landwein in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern zu sein hat.

Durch diese Bestimmung des Weingesetzes wird festgelegt, dass Landwein ein Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der GMO ist; ebenso werden die Land- weinbauregionen Weinland, Bergland und Steirerland zugewiesen.

Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass Landwein - wie schon bisher - ausschließlich (und nicht nur zu 85%) aus Trauben erzeugt werden muss, die aus der namengebenden Weinbauregion stammen.

In Hinblick auf die Weiterverwendung der Begriffe Qualitätswein und Landwein wurde bereits im Rahmen der Verhandlungen zur neuen GMO-Wein klargestellt, dass dies möglich ist. So legt Art. 118b Abs. 2 der GMO fest, dass bestimmte traditionell verwendete Namen als Ursprungsbezeichnung dienen, wenn sie einen Wein bezeichnen, sich auf einen geografischen Namen beziehen, den Anforderungen an die gemeinschaftliche Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungs­bezeichnung“ (Wein g.U.) oder „Wein mit geschützter geografischer Angabe“ (Wein g.g.A.) entsprechen und diese traditionellen Namen dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß der GMO unterzogen werden.

Dies trifft für sämtliche österreichische traditionelle Verkehrsbezeichnungen (von DAC über Qualitätswein oder Prädikatswein und Kabinett und Spätlese bis hin zu Trockenbeerenauslese und Landwein) zu. Die Prädikatsangaben dürfen seit dem Weingesetz 1999 auch allein verwendet werden (die Verkehrsbezeichnung „Prädikatswein“ oder „Qualitätswein“ besonderer Reife und Leseart muss nicht zusätzlich am Etikett angegeben werden).

Um eine etwaige Irreführung des Konsumenten zu verhindern, ist die zusätzliche Angabe „Wein mit geschützter geografischer Herkunft“ nicht zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist wie bisher ausschließlich die Bezeichnung Landwein in Verbindung mit der Weinbauregion zu verwenden.

Schon seitens des gemeinschaftlichen Bezeichnungsrechts ist bei Landwein die Angabe einer näheren geografischen Herkunft als die Weinbauregion nicht zulässig. Andererseits ist bei der Abfüllerangabe verpflichtend auch die Gemeinde anzugeben, in der der Abfüller seinen Sitz hat. Um zu verhindern, dass auch bei Landwein unter Umständen renommierte Weinbaugemeinden angegeben werden dürfen und diese als Herkunft verstanden werden, darf die Gemeinde in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe nur halb so groß angegeben werden wie die Weinbauregion selbst.

Zu § 10 (Qualitätswein):

Wie bei Landwein werden auch bei Qualitätswein die grundsätzlichen Anforderungen nicht geändert; es wird jedoch auch bei Qualitätswein klargestellt, dass dieser in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern zu sein hat.

Das gemeinschaftliche Weinrecht regelt lediglich die unterste Weinkategorie (bisher Tafelwein und nunmehr Wein ohne geografische Herkunft und ohne Angabe von Rebsorte und Jahrgang) abschließend. Dieser Wein wird als Marktordnungsprodukt von niedriger Qualität gesehen, das in sämtlichen weinbautreibenden Mitgliedsstaaten gleichen Regeln unterliegt.

Weine mit geografischer Herkunft sind jedoch äußerst vielschichtig und eben durch diese Herkunft geprägt. Schon bei der Entstehung der ersten gemeinsamen Marktorganisation für Wein war es schwierig, diese teils über Jahrhunderte entwickelten Traditionen in einem abschließenden Regelwerk zu normieren. Um den Anforderungen an Weine aus unterschiedlichen Herkunftsbereichen Genüge zu tun, hat das gemeinschaftliche Weinrecht von Anfang an für Weine mit geografischer Herkunft lediglich Rahmenregelungen vorgesehen, innerhalb derer der nationale Mitgliedstaat Durchführungsvorschriften vorsehen kann.

Dieser Ansatz wird auch nach der Übernahme des allgemeinen Systems zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel beibehalten.

Die GMO für Wein führt dazu aus, dass das Konzept für Qualitätsweine in der Gemeinschaft unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weines zurückgehen, basiert. Diese Weine werden für die Verbraucher durch geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben kenntlich gemacht, ohne dass die derzeitige Regelung diesbezüglich jedoch bis ins Letzte ausgestaltet ist. Damit sich die Beanspruchung des Rangs eines Qualitätserzeugnisses auf transparente, noch stärker differenzierte Rahmenvorschriften stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der gemeinschaftlichen Qualitätspolitik für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrar­erzeugnisse und Lebensmittel angewendet wird.

Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedsstaaten strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen.

Damit die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Gemeinschaft geschützt sind, müssen sie auf Gemeinschaftsebene anerkannt und eingetragen sein.

Die GMO sieht dazu detaillierte Vorschriften für ein schutzverleihendes Verfahren vor. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 118f Abs. 6 der GMO verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für ein nationales Vorverfahren zum Schutz neuer Herkunftsbezeichnungen zu erlassen. Die Frist dafür war ursprünglich der 1. August 2009; sie wurde jedoch auf 1. August 2010 verschoben.

Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, derartige Regeln vorzusehen.

Die im Gebiet der Gemeinschaft geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben müssen Kontrollen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Weine den Produktspezifikationen entsprechen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen in der Gemeinschaft bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausgenommen werden. Die Mitgliedsstaaten sollen der Kommission jedoch die Basisinformationen und die Rechtsakte mitteilen, auf deren Grundlage die Anerkennung auf nationaler Ebene erfolgte.

Die Qualitätspolitik wird in den weinbautreibenden Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene gemäß den nationalen Bestimmungen und Verfahren geregelt. Entsprechende Bestimmungen und Verfahren dürfen weiter angewendet werden.

So bestimmt Art. 118f Abs. 1 der GMO, dass Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angabe von Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft einem nationalen Vorverfahren unterzogen werden.

Art. 118f enthält dazu detaillierte Vorschriften; insbesondere wird der Mitgliedstaat verpflichtet, ein nationales Verfahren durchzuführen, in dem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens 2 Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb der natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.

Der Mitgliedstaat kann den Antrag ablehnen oder ihm zustimmen und im letzteren Fall den Schutzantrag und die Produktionsspezifikationen zumindest im Internet veröffentlichen. Zusätzlich ist der Schutzantrag der Kommission zu übermitteln. Die Kommission sorgt hierauf für die Veröffentlichung des „Dekretes“ über die geschützte Bezeichnung, wodurch die Schutzwirkung gegeben ist.

Gemäß Art. 118f Abs. 6 der GMO waren die Mitgliedsstaaten ursprünglich verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis 1. August 2009 zu setzen. Da dies aus praktischen Gründen (insbesondere auch auf Grund des zeitlichen Ablaufes bei den Durchführungsvorschriften der Kommission) unmöglich war, wurde im Verwaltungsausschussverfahren dieser Termin um ein Jahr verschoben. Das nationale Vorverfahren muss dementsprechend bis zum 1. August 2010 eingerichtet sein.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass sich dieses schutzverleihende Verfahren lediglich auf „neue Herkünfte“ (die nach dem 1. August 2010 eingeführt werden) bezieht.

Für bestehende geschützte Weinnamen (wie z. B. für sämtliche bisher bestehende Weinbaugebiete inkl. „DAC-Herkünfte“ und Weinbauregionen in Österreich) sieht Art. 118s der GMO ein vereinfachtes Übernahmeverfahren vor.

Gemäß dieser Bestimmung sind Weinnamen, die schon nach der alten GMO-Wein unter den gemeinschaftlichen Herkunftsschutz fallen, automatisch auch im Rahmen der neuen GMO-Wein geschützt. Die Kommission führt diese in einem Register.

Die Mitgliedstaaten haben allerdings der Kommission die technischen Unterlagen und die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigungen dieser bestehenden Herkunftsbezeichnungen für Wein bis zum 31. Dezember 2011 zu übermitteln.

Als Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 118b Abs. 1  lit. a der GMO werden sämtliche bisherigen Herkunftsbezeichnungen für Qualitätswein nach dem Weingesetz 1999 und den DAC-Verordnungen übermittelt.

Die Anforderungen der GMO-Wein an einen Wein mit einer Ursprungsbezeichnung sind in dieser Vorschrift festgelegt; insbesondere müssen die Trauben zu 100% aus dem namengebenden Gebiet stammen, die Herstellung des Weines in diesem Gebiet erfolgen und der Wein aus Rebsorten gewonnen werden, die zur Gattung der Vitis vinifera zählen.

Ebenso wie bei Landwein untersagt § 10 auch bei Qualitätswein die zusätzliche Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“, um eine allfällige Irreführung der Konsumenten durch diesen zusätzlichen Begriff hintan zu halten.

Durch die neue Textierung im Abs. 3 wird klargestellt, dass Qualitätswein in jedem Fall – sowohl im Inland als auch im Ausland - nur dann an den Verbraucher abgegeben werden darf, wenn er staatlich geprüft ist. Wird also z. B. bereits geprüfter österreichischer Qualitätswein im Tank nach Deutschland verbracht und dort mit anderem Qualitätswein verschnitten, so muss dieser Verschnitt nochmals zur Prüfnummernerteilung eingereicht werden. Aus diesem Grund wird ausdrücklich festgeschrieben, dass das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt Prüfnummernbescheide auch Antragstellern mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft erteilen kann.

Die Rechtsgrundlage für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen (Districtus Austriae Controllatus, DAC) bleibt unverändert. Gemäß der bisherigen Systematik ist die Bezeichnung DAC in Verbindung mit einem durch Verordnung abgegrenzten und bezeichneten Gebiet anzugeben. Entspricht der Name dieses Gebietes einer schon bestehenden geografischen Angabe, so darf diese geografische Angabe ausschließlich für diesen DAC-Wein und unter Einhaltung der Bedingungen der entsprechenden Verordnung verwendet werden.

Durch diesen „Automatismus“ können durch eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bestimmungen über die Weinbaugebiete im Weingesetz verschärft werden. Wenn bis zur Erlassung einer allfälligen DAC-Verordnung die geografische Angabe für sämtliche Qualitätsweine aus diesem Gebiet verwendet werden konnte, so darf diese Bezeichnung nach Erlassung einer derartigen Verordnung nur mehr für DAC-Weine verwendet werden. Ursprünglich hat das Weingesetz 1999 diese Möglichkeit lediglich für Weinbaugebiete vorgesehen; um Herkünfte für DAC-Weine nicht nur auf Weinbaugebiete zu beschränken, sondern auf sämtliche geografische Angaben zu erweitern, wurde die Bestimmung auf Weinbauregionen, Großlagen und Gemeinden (theoretisch auch Rieden oder Fluren) ausgedehnt.

Bisher waren die Herstellungsvorschriften für Qualitäts- und Landwein und die Bezeichnungsvorschriften für diese Erzeugnisse in getrennten Abschnitten geregelt; aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden diese Bestimmungen nunmehr zusammengefasst.

Ein „bezeichnungsunschädlicher Verschnitt“, wie er bei der Angabe von Rebsorte oder Jahrgang vorgesehen ist, ist grundsätzlich bei Herkunftsbezeichnungen nicht möglich. Das gemeinschaftliche Weinbezeichnungsrecht sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass man eine kleinere geografische Einheit als das Weinbaugebiet (z. B. eine Großlage, Gemeinde oder Riede) am Etikett angeben darf, wenn mindestens 85% der Trauben aus dieser geografischen Herkunft stammen; die Trauben müssen jedoch ausschließlich aus dem Weinbaugebiet stammen, in dem diese geografische Herkunft liegt.

Darüber hinaus wird von der bisherigen Verpflichtung, österreichischen Qualitätswein lediglich in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abzugeben, abgegangen. In Hinblick auf die neuen Möglichkeiten, kann Qualitätswein nunmehr auch z. B. in bag-in-boxes angeboten werden. Eine Banderole ist weiterhin lediglich bei österreichischem Qualitätswein, der im Inland in Glasflaschen abgefüllt wurde, erforderlich (siehe § 30).

Zu § 11 (Prädikatswein) und § 12 (Lesegutvorschriften):

Gemäß Abs. 3 dürfen nunmehr in Flaschen abgefüllte Spätlesen nicht vor dem 1. Jännen (bisher 1. März) in Verkehr gebracht werden.

Zu § 13 (Schaumwein):

Die Basisregeln für Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure sind in der GMO geregelt.

Die dazu korrespondierenden Bezeichnungsregeln befinden sich ebenfalls in der GMO und in der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Letztere regelt einerseits die Schaumweinbezeichnung im Rahmen der allgemeinen Weinkennzeichnung (bei den Vorschriften über Rebsorten, Jahrgang, Restzucker usw.), enthält aber auch Spezialbestimmungen für Schaumwein wie z. B. detaillierte Voraussetzungen für die Begriffe „Flaschengärung“ oder „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren“.

Wie auch beim Qualitätswein wurde mit der neuen GMO-Wein die gemeinschaftliche Verkehrs-bezeichnung von Qualitätsschaumwein b. A. in Qualitätsschaumwein g. U. umbenannt. Die vorge­schriebenen Herkunftsbezeichnungen entsprechen den Bezeichnungen für die Qualitätsweinbaugebiete mit Ausnahme derjenigen, die DAC-Weinen vorbehalten sind.

Zu § 14 (Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein):

Diese Erzeugnisse fallen nicht unter die GMO-Wein.

Auch bei diesen Erzeugnissen werden die Herstellungsregeln und der bezeichnungsrechtliche Teil in einem Paragrafen zusammengefasst.

Zu § 15 (Versuchswein):

Die Grundlage für die Zulassung von Versuchen ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009. Schon auf Grund der GMO darf der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken ausschließlich zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau von Wein verwendet werden. Der Versuchszeitraum ist höchstens drei Jahre.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass auch durch die Anwendung von Großversuchen die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weines erhalten bleiben müssen und sich die Zusammensetzung des Weines nicht erheblich ändern darf (Art. 120f lit. d der GMO).

Nach der GMO-Wein 1999 konnten derartige Versuchsweine lediglich innerhalb des Mitgliedsstaates, in dem der Versuch stattgefunden hat, vermarktet werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr.606/2009 können Versuchsweine in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates von dem den Versuch erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die betreffenden Mengen unterrichtet worden sind.

Schon wie bisher haben die Mitgliedsstaaten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für den Großversuch der Europäischen Kommission über diesen Versuch zu berichten. Die Kommission unterrichtet in Folge die anderen Mitgliedsstaaten über das Ergebnis dieses Versuches.

Hierauf kann vom Mitgliedstaat bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Verlängerung des Versuches (max. drei weitere Jahre) gestellt werden; über diesen Antrag wird im Verwaltungsaus­schussverfahren entschieden.

Zu § 16 (Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse):

Hier ergeben sich keine Änderungen zur bestehenden Rechtslage. Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse sind weiterhin absolut verkehrsunfähig.

Wein, bei dem ein an sich zugelassenes Verfahren, jedoch im Übermaß, angewendet wurde, ist „beschränkt verkehrsfähig“. Er kann – wenn dies technisch möglich ist – durch Verschnitt oder eine andere zulässige Behandlungsweise die Verkehrsfähigkeit wieder erlangen (jedoch unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors; siehe Abs. 3).

Wenn ein Übergang von Stoffen wie z. B. Kupfer oder Eisen in den Wein technisch vermeidbar gewesen wäre und dieser Stoff in einem unzulässigen Ausmaß im Wein vorhanden ist, kann ebenfalls durch eine zulässige Behandlung wie einen Rückverschnitt die Verkehrsfähigkeit des Weines wiedererlangt werden.

Zu § 17 (Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein)

Die Vorschrift über Geläger (Z 4) korrespondiert mit der Ermächtigung durch die Europäische Kommission, dass in Österreich Geläger nicht verpflichtend destilliert werden muss, sondern kontrolliert in Weingärten oder auf Ackerflächen ausgebracht werden kann (in diesem Fall ist eine Vergällung mit Natriumchlorid nicht notwendig).

Zu § 18 (Verkehrsunfähige Erzeugnisse):

Hier wird – insbesondere in Hinblick auf die Festlegung von Straftatbeständen – ausdrücklich aufgelistet, welche Erzeugnisse verkehrsunfähig sind.

Zu § 19 (Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen):

Seit dem Abgang vom Verbotsprinzip schon im Rahmen der GMO-Wein aus dem Jahr 1999 ist das Irreführungsverbot die zentrale Bestimmung des Weinbezeichnungsrechtes. In der GMO-Wein gibt es seither keinen abgeschlossenen Katalog mit verpflichtenden und freiwilligen Angaben; zulässig sind auch sämtliche nicht explizit geregelte Angaben, sofern sie wahr und nicht geeignet sind, beim Verbraucher eine Täuschung hervorzurufen.

Dadurch wurden zwar die einzelnen konkreten Bestimmungen des gemeinschaftlichen Bezeichnungsrechtes reduziert (mit der Kommissions-Bezeichnungsverordnung nach der GMO-Wein 1999 wurde eine Vielzahl von schwer verständlichen Einzelvorschriften aufgehoben). Gestiegen ist  allerdings die Rechtsunsicherheit, da in jedem einzelnen strittigen Fall entschieden werden muss, ob die entsprechende Angabe irreführend ist oder nicht.

Die GMO-Wein 1999 hat noch umfangreiche Bestimmungen zur Irreführung enthalten. Art. 118x der GMO (Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften) erklärt jedoch, dass unter anderem die Richtlinie 2000/13/EG Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen findet, die in den Geltungsbereich der GMO fallen. Dadurch werden die einzelnen Bestimmungen des Irreführungsverbotes aus dem allgemeinen gemeinschaftlichen Lebensmittelrecht auch ins Weinrecht übernommen.

Zum besseren Verständnis und zur detaillierten Darstellung werden die einzelnen - in Hinblick auf österreichischen Wein präzisierten - Tatbestände aufgelistet.

Weiterhin besteht gemäß Abs. 4 die Möglichkeit, beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Feststellungsbescheid in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Etikettes zu beantragen. Gegen diesen Bescheid kann allenfalls eine Beschwerde beim Verwaltungs­gerichtshof eingereicht werden.

Zu § 20 (Besondere Kennzeichnungsbestimmungen):

Keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage.

In Z 2 wird von der Ermächtigung durch die GMO-Wein Gebrauch gemacht, grundsätzlich freiwillige Angaben für Weine verpflichtend festzuschreiben. In Österreich ist das beim Restzuckergehalt und beim verpflichtenden Hinweis auf Österreich (auch wenn der Wein nicht ins Ausland verbracht oder exportiert wird) der Fall.

Die Details zur Angabe des Zuckergehaltes sind in Art. 64 der Verordnung (EG) Nr.607/2009 über die Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse geregelt. Am Etikett sind weiterhin die Begriffe „trocken, halbtrocken, lieblich und süß“ anzugeben. Die Toleranzgrenze beträgt 1 g/l. Am Analysezertifikat ist der Zuckergehalt ausgedrückt in Fructose und Glucose anzugeben. Dies ist eine neue Verpflichtung für die Bundesämter; wie z. B. auch die verpflichtende Analyse der flüchtigen Säure bei jedem Wein.

Für die detaillierte Regelung der Bezeichnungen „Schilcher“, „Heuriger“ und „Bergwein“ wird eine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Sie dürfen ausschließlich für Qualitätswein und Landwein verwendet werden. Die spezifischen Anforderungen sind in Anhang XII Teil B der VO (EG) Nr.607/2009 festgeschrieben; dadurch sind die Begriffe gemäß dieser VO geschützt.

Zu § 21 (Geografische Angaben inländischer Weine):

Wien ist nunmehr ausschließlich ein Weinbaugebiet für Qualitätswein. Die Landwein-Region Wien entfällt und wird in die Weinbauregion Weinland eingegliedert. In Zukunft gibt es dementsprechend keinen Wiener Landwein mehr.

Zu § 22 (Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen)

Diese Bestimmung enthält wie bisher die Ermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erlassung einer Bezeichnungsverordnung.

Zu § 23 (Mengenbeschränkung):

Neu ist die Verpflichtung, dass auch bei Weinen mit einer Rebsorten- oder Jahrgangsgabe der Hektarhöchstertrag einzuhalten ist.

Bisher war vom Gemeinschaftsrecht die Verpflichtung zur Mengenbeschränkung lediglich für Qualitätswein vorgesehen. Gemäß der neuen GMO-Wein müssen die Produktspezifikationen sowohl für Weine mit Ursprungsbezeichnungen (in Österreich: Qualitätsweine) als auch für Weine mit geografischen Angaben (in Österreich: Landweine) verpflichtend einen Höchstertrag je Hektar enthalten (Art. 118c Abs. 2 lit. e der GMO).

Das österreichische Weingesetz 1999 sowie auch der vorliegende Entwurf enthalten für sämtliche Weine (außer für Weine ohne geografische Herkunft, Rebsorte und Jahrgang, die einer derartigen Verpflichtung nicht unterworfen sind) einen einheitlichen Hektarhöchstertrag. Es wird auch nicht nach Rebsorten differenziert.

Dieser Hektarhöchstertrag ist allerdings für jeden einzelnen bisher geschützten Weinnamen gemäß Art. 118s der GMO-Wein an die Europäische Kommission zu melden. Mit „geschützten Weinnamen“ sind die Weinbaugebiete und Weinbauregionen gemeint; im Rahmen des Schutzverfahrens sind an die Kommission die einzelnen DAC – Bestimmungen sowie für die übrigen Qualitäts- und Landweine die Bestimmungen des Weingesetzes aufgeschlüsselt für jede Herkunft zu notifizieren.

Zur Erreichung einer möglichst hohen Weinqualität schreiben das Weingesetz 1999 und der vorliegende Entwurf einen vergleichsweise niedrigen Hektarhöchstertrag vor (9.000 kg Weintrauben oder 6.750 l Wein). Diese Beschränkung bezieht sich allerdings auf den gesamten Betrieb, weswegen ein innerbetrieblicher Ausgleich mit bestockten, aber noch nicht in Ertrag stehenden Flächen und Flächen mit einem niedrigeren Ertrag möglich ist. Darüber hinaus kann ein Betrieb differenzieren zwischen Flächen, auf denen er Prädikats-, Qualitäts-, Land- oder Wein mit der Angabe von Rebsorten erzeugt, und Flächen, auf denen er ausschließlich Wein, der ohne Herkunfts-, Rebsorten- und Jahrgangsangabe vermarktet wird, produziert (dieser Wein ist keiner Mengenbeschränkung unterworfen).

Die Notwendigkeit einer Verfassungsbestimmung in Zusammenhang mit der Regelung des Hektarhöchstertrages war schon in der Vergangenheit umstritten. Diese Vorschrift trifft einerseits den Weinbau und berührt dadurch Landeskompetenz (notwendig wäre eine Verfassungsbestimmung); andererseits stellt die Formulierung auf das Inverkehrbringen von Wein ab, weswegen die Zuständigkeit für diese Regelung in Bundeskompetenz fällt.

Nunmehr wird die Regelung des Hektarhöchstertrages schon allein deshalb als einfachgesetzliche Bestimmung erlassen, weil sich die Verpflichtung zur Festsetzung eines solchen auf Grund der GMO (Artikel 118c Abs. 2 lit. e) ergibt und gemäß § 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (Verfassungsbestimmung) die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Marktorganisationen Bundessache sind und unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können.

Zu § 24 (Rebflächenverzeichnis):

Derzeit werden in den weinbautreibenden Bundesländern Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen geführt.

Mit dem Ziel einer einheitlichen Handhabung und in Hinblick auf die im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtete Weindatenbank (soll sämtliche für die Weinkontrolle relevanten Daten enthalten), wird das Rebflächenverzeichnis in Hinkunft von der Bundeskellereiinspektion geführt. Dies soll nach dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes (§ 85g der GMO; entweder 2015 oder - mit nationalem Beschluss - 2018) erfolgen.

Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist der Bund zur Führung eines Rebflächenverzeichnisses zuständig, da es sich um eine Verpflichtung auf Grund der GMO (Artikel 185a, Weinbaukartei) handelt und gemäß § 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (Verfassungsbestimmung) die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Marktorganisationen Bundessache sind und unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können.

Zu § 25 (Staatliche Prüfnummer):

Gemäß Z 14 wird dem Einreicher derzeit nur auf Verlangen eine zusätzliche versiegelte Probe ausgehändigt. Zur besseren Beweissicherung soll dies in Zukunft jedenfalls – auch ohne explizite Aufforderung des Antragstellers – erfolgen. Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer können jedoch auf ausdrückliches Ersuchen des Antragstellers auch ohne Aushändigung einer zusätzlichen Probe entgegen genommen werden.

Zu § 26 (Betriebskataster):

Im Gegensatz zur Weinbaukartei wird der Betriebskataster schon derzeit von der Bundeskellerei­inspektion geführt; er stellt eines der zentralen Elemente der Weindatenbank dar, deren Funktionsfähigkeit durch ein bundesweit einheitliches Rebflächenverzeichnis in hohem Ausmaß gestärkt werden soll.

Zu § 27 (Formblätter) und § 28 (Begleitpapiere):

Durch die entsprechenden nationalen Verordnungen werden die gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse in Hinblick auf die Begleitpapiere zur Beförderung von Weinbauerzeugnissen sowie Ernte- und Bestandsmeldung umgesetzt. Ebenso enthalten diese Verordnungen jedoch auch Vorschriften und Formulare für die Prädikatsweinherstellung wie Absichtmeldung und Mostwäger-Bestätigung.

Zu § 29 (Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung):

Durch die neue Textierung soll klargestellt werden, dass jährlich zusammen mit der Ernte- und Erzeugungsmeldung auch ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben ist.

Wenn die Abgabe von Erntemeldungen wiederholt verweigert wurde, durfte schon bisher die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges ausschließlich als Tafelwein verkauft werden. Nunmehr wird auch klargestellt, dass für diesen Wein kein Prüfnummernantrag gestellt werden darf.

Zusätzlich wird ausdrücklich festgeschrieben, dass bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht eine Ernte- bzw. Bestandsmeldung (im Nachhinein) auch dann nachzuholen ist, wenn dafür bereits eine Verwaltungsstrafe bezahlt wurde.

Zu § 30 (Banderole), § 31 (Ein- und Ausgangsbücher), § 32 (Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen), § 33 (Weinhaltige Getränke):

Keine Änderungen.

Zu § 34 (Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen):

Die Verordnungsermächtigung für die Bezirksverwaltungsbehörden zur Festlegung derjenigen Flächen, auf denen Prämien zur endgültigen Aufgabe des Weinbaus gewährt werden können, entfällt.

Zu § 35 (Obstwein, Begriffsbestimmungen):

Obstwein ist ein Erzeugnis, das zwar unter das österreichische Weingesetz, nicht jedoch unter die GMO-Wein fällt.

Anzuwenden und im Weingesetz sowie in Verordnungen auf Grund des Weingesetzes umzusetzen sind allerdings insbesondere folgende Richtlinien des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechtes:

-       Richtlinie 89/107/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989);

-       Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000);

-       Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2001);

-       Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. Nr. L 308 vom 25. November 2003);

-       Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994);

-       Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheits­kriterien für Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 226 vom 22. September 1995);

-       Richtlinie 99/75/EG der Kommission vom 22. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG (ABl. Nr. L 206 vom 5. August 1999);

-       Richtlinie 94/35/EG vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994);

-       Richtlinie 95/31/EG vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungs­mittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 178 vom 28. Juli 1995);

-       Richtlinie 95/2/EG vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 61 vom 18. März 1995).

Zu § 36 (Behandlung von Obstwein):

Gemäß Abs. 2 Z 2 ist bei Kernobstwein das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst bis zu einem maximalen Gesamtalkoholgehalt von 8% vol. zulässig. Hierbei wird – im Gegensatz zu Wein – nicht unterschieden, ob der Zucker vor der Gärung oder nach der Gärung zugesetzt wird.

Mit dem neuen Weingesetz erfolgt eine dahingehende Änderung, dass bei der Restsüßeverleihung (also beim Zusetzen von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Gärung) jedenfalls 25g/l zugesetzt werden können; und zwar unabhängig von der 8% - Grenze für den Gesamtalkohol. Mit Zucker kann derart der potenzielle Alkoholgehalt jedenfalls um ca. 1,5% vol. gesteigert werden.

Zu § 37 (Bezeichnung von Obstwein):

Zusätzlich zur Bezeichnung „Zider“ für ein Erzeugnis aus Fruchtsaft und Obstwein (bis 5% Alkohol und maximal 2,5 bar Kohlensäureüberdruck) ist nunmehr auch die Bezeichnung „Cider“ zulässig.

Mit der neuen Z 7 werden einerseits die Bezeichnungsbestimmungen über Alkoholgehalt, Nennvolumen sowie Farbstoffe und Süßungsmittel aus der Weingesetzbezeichnungsverordnung ins Weingesetz direkt übernommen; dies führt zu einer einheitlichen Darstellung der Bezeichnungsvorschriften für Obstwein im Weingesetz.

Darüber hinaus wird die Schwefel- und Loskennzeichnung verpflichtend festgesetzt.

Zur Allergenkennzeichnung allgemein: im gemeinschaftlichen Lebensmittelkennzeichnungsrecht wurde die Verpflichtung zur Bezeichnung von Allergenen auf 31. Dezember 2010 verschoben; in der Durchführungsverordnung zu den önologischen Verfahren ist diese Verpflichtung demzufolge nicht mehr enthalten.

Zu § 39 (Qualitätsobstwein):

Neben der bisherigen Verkehrsbezeichnungen „Qualitätsobstwein“ „Qualitätsobstmost“ ist in Zukunft auch die Bezeichnung „Qualitätsmost“ zulässig.

Bisher war bei Qualitätsobstmost sowohl der Zusatz von Wasser und Zucker als auch der von Fruchtsaftkonzentrat unzulässig. In Zukunft wird der Zusatz von Fruchtsaftkonzentrat bei diesem Erzeugnis zulässig.

Qualitätsobstmost muss die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweisen und bei einer sensorischen Prüfung nach der Kostkommissionsverordnung die festegelegten Mindesterfordernisse erreichen. Dies bedeutet nicht, dass der Qualitätsobstmost wie der Qualitätswein einer Prüfnummernpflicht unterliegt, sondern diese Bestimmung bezieht sich auf Stichproben, die der BKI den Bundesanstalten zur Analyse übermittelt.

In Analogie zum Wein (außer Wein ohne Herkunft, Rebsorte und Jahrgang) wird neu festgeschrieben, dass Qualitätsobstmost in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern zu sein hat.

Zu § 40 (Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung):

Als Gegenpol zum „industriellen“, mittels Konzentrattechnologie hergestelltem Obstwein wurde schon im Rahmen des Weingesetzes 1999 der Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung eingeführt. Klargestellt wird nunmehr, dass ein derartiger Hinweis z. B. die Bezeichnung „Bauernmost“ sein kann. Ähnliche Hinweise bei anderen Produkten als Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung sind weiterhin ausdrücklich verboten.

Wie beim Qualitätsobstmost kann in Zukunft auch beim Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt werden. Der Wasserzusatz, eine Zuckerung sowie der Zusatz von Süßungsmitteln, Farbstoffen und sonstigen Zusatzstoffen (ausgenommen Schwefeldioxid) ist weiterhin verboten.

Zu § 41 (Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein), § 42 (Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein), § 43 (Verkehrsunfähiger Obstwein), § 44 (Ein- und Ausgangsbücher) und § 45 (Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles):

Keine Änderungen.

Zu § 46 (Bundeskellereiinspektion):

Mit dem neuen Weingesetz soll die Stellung der BKI insofern gestärkt werden, als dieser in den Verwaltungsstrafverfahren (Bezirksverwaltungsbehörden und UVS in den Ländern) Parteistellung zukommt. Gegebenenfalls kann die BKI auch Beschwerde an der VwGH erheben.

Zu § 47 (Nachschau):

Gestrichen wurde der Hinweis auf die Lebensmittelaufsicht (ebenso wie auch in der Z 5 des vorhergehenden Paragrafen).

Zu § 48 (Probeentnahme), § 49 (Probeentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland) und § 50 (Sicherstellung und Beschlagnahme):

Keine Änderungen.

Zu § 51 (Verfügungsrecht über die sichergestellten oder die beschlagnahmten Gegenstände):

Durch ein Redaktionsversehen bei der Erstellung des Weingesetzes 1999 wird in Z 1 lediglich auf das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt abgestellt; in diese Bestimmung wird nunmehr auch auf die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg verwiesen.

Zu den §§ 52 bis 73:

Keine Änderungen.

Zu § 74 (Außer-Kraft-Treten):

§ 29 des Weingesetzes 1999 tritt nicht außer Kraft, da es sich um eine Verfassungsbestimmung handelt. Zum besseren Verständnis enthält jedoch auch das vorliegende Gesetz eine Regelung zur Mengenbeschränkung (§ 23); diese wird um den Hektarhöchstertrag für Wein ohne nähere Herkunft als den Mitgliedstaat mit Rebsorte oder Jahrgang (§ 8) ergänzt.