338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 766/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Mag. Ewald Stadler, Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Mag. Ewald Stadler, Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. September 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Verfassungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 14. September 2009 den Antrag der Abgeordneten Josef Bucher, Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Mag. Werner Kogler betreffend eine Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz (746/A) in Verhandlung genommen und ohne Abänderungen beschlossen. Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf soll Art. 126b Abs. 2 B-VG geändert werden. Gemäß Art. 128 B-VG sind die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes durch ein eigenes Bundesgesetz - dem Rechnungshofgesetz - umzusetzen.

Art. 126b Abs. 2 B-VG entspricht in der Umsetzung § 12 Abs. 1 RHG. Es ist daher diese Bestimmung verfassungskonform dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes anzupassen.

Bereits in den Erläuterungen zum Antrag 746/A wurde ausgeführt, dass durch die neue Formulierung insbesondere auch sichergestellt werden soll, dass trotz einer Beteiligung der der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Gebietskörperschaften von unter 50 % jedenfalls dann eine Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes besteht, wenn im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der betreffenden Unternehmung ein tatsächlicher Einfluss der der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Gebietskörperschaften möglich ist und auch ausgeübt werden kann (wie z.B. bei der Flughafen Wien AG). Eine „tatsächliche Beherrschung" soll dann vorliegen, wenn aufgrund der finanziellen, rechtlichen und faktischen Gegebenheiten klar ist, dass der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern die Unternehmung dominiert. Dieses Verständnis einer „tatsächlichen Beherrschung" gibt Rechtssicherheit auch für Investoren und vermeidet Zweifelsfälle. Somit kann der Rechnungshof in diesen Fällen sofort mit seiner Prüfung beginnen, ohne vorher auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes warten zu müssen.

Mit Z 2 und 3 werden die Verweise auf § 12 RHG angepasst.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 18. September 2009 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Otto Pendl gewählt.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 09 18

                                      Otto Pendl                                                                   Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann