Vorblatt

Problem:

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) kann derzeit in Form von drei Pauschalbeträgen (rund 800, 624 oder 436 Euro monatlich) bezogen werden, wobei die Höhe des Pauschalbetrages von der gewählten Variante (Bezugsdauer) abhängt. Für manche Eltern, die nur für eine kurze Zeit aus dem Erwerbsleben aussteigen möchten, vor der Geburt erwerbstätig waren und relativ hohe Einkünfte erzielt haben, ist der derzeit höchste Betrag für den Erhalt des Lebensstandards nicht ausreichend.

Die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld ist derzeit für alle beziehenden Eltern, unabhängig von der Höhe der vor der Geburt erzielten Einkünfte, gleich hoch.

Als Zuverdienst zählen alle sieben Einkunftsarten nach dem EStG 1988, daher auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Sparbuchzinsen), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (zB Funktionsgebühren). Es hat sich gezeigt, dass nur wenige Eltern überhaupt Einkünfte aus den drei Nebeneinkunftsarten erzielen, die sich auf den Leistungsbezug schädlich auswirken, aber viele Eltern Mischeinkünfte haben, deren Berücksichtigung die Berechnung des zulässigen Zuverdienstes aus den vier Haupteinkunftsarten erschweren können.

Die Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld beträgt derzeit - ebenso wie die Mindestdauer der arbeitsrechtlichen Karenz - drei Monate, das erschwert in manchen Fällen die Inanspruchnahme.

Es treten manchmal Härtefälle auf, wenn ein Elternteil aus bestimmten, schwerwiegenden Gründen durch den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist bzw. wenn ein alleinstehender Elternteil keine Unterhaltszahlungen erhält.

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist aufgrund der Einführung der Kurzvarianten (Pauschalvarianten und einer einkommensabhängigen Variante) in der jetzigen Ausgestaltung nicht mehr zielführend, daher soll er für Geburten ab 1.1.2010 geändert werden.

Mehrlingseltern erhalten bisher unabhängig von der gewählten Variante nur einen einheitlichen Zuschlag von 7,27 Euro täglich für jedes weitere Mehrlingskind.

Ehemaligen Wochengeldbezieherinnen gebührt bei Beginn des Mutterschutzes während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld pauschal ein Wochengeld in Höhe des um 80% erhöhten Kinderbetreuungsgeldes (180% von 14,53 Euro täglich).

Ziel:

Erhöhung der Wahlfreiheit für erwerbsorientierte Eltern mit dem Ziel einer verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie Stärkung der Väterbeteiligung.

Ermöglichung eines adäquaten Zuverdienstes für besser verdienende Eltern.

Vereinfachung der Berechnung der Zuverdienstgrenze durch Wegfall der drei Nebeneinkunftsarten.

Erleichterung der Inanspruchnahme durch Reduktion der Mindestbezugsdauer.

Verbesserungen für Härtefälle bei Verhinderung des anderen Elternteiles (zB Tod).

Neugestaltung des Zuschusses und Umwandlung in eine nicht rückzahlbare Beihilfe.

Verbesserungen für Mehrlingseltern.

Anpassungen beim Wochengeld im Hinblick auf die Neuregelungen.

Inhalt:

Umsetzung des Regierungsprogrammes durch Schaffung eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (ea KBG) in Höhe von 80 % der Letzteinkünfte, wobei die bisherigen Pauschalmodelle weiter bestehen bleiben sowie um eine zusätzliche Pauschalvariante ergänzt werden.

Schaffung einer individuellen Zuverdienstgrenze in Höhe von 60 % der maßgeblichen Einkünfte im letzten Kalenderjahr vor der Geburt, in welchem kein KBG bezogen wurde.

Abschaffung der Regelung, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sowie sonstige Einkünfte als Zuverdienst gelten.

Verringerung der Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld sowie der Mindestdauer der arbeitsrechtlichen Karenz auf zwei Monate.

Schaffung einer Verhinderungsverlängerung in Härtefällen

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bleibt für Geburten bis 31. Dezember 2009 in seiner bisherigen Form aufrecht, für Geburten ab 1. Jänner 2010 erfolgt eine Änderung in eine nicht rückzahlbare Beihilfe.

Anpassung der Höhe des Mehrlingszuschlages an die gewählte Pauschalvariante (50% des Tagesbetrages).

Anpassungen der Höhe des Wochengeldes für Bezieherinnen von einkommensabhängigem KBG, die während des Bezuges in den Mutterschutz kommen und für das KBG-Kind zuvor schon Wochengeld bezogen haben.

Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-Finanzielle Auswirkungen:

Siehe finanzielle Erläuterungen

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreichs

Durch die Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes bei kürzerer Bezugsdauer sowie die Anhebung der Zuverdienstgrenzen sind positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Kaufkraftverstärkung von Familien mit Kleinkindern. Erleichterung der Väterkarenz durch kürzere Ausfallszeiten.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen:

In Hinkunft haben die Dienstgeber für Väter, die das einkommensabhängige KBG beantragen, eine Entgeltbestätigung auszufüllen. Wenn man davon ausgeht, dass maximal 2.500 Väter pro Jahr das ea KBG beziehen werden und davon rund die Hälfte unselbstständig in der Privatwirtschaft erwerbstätig ist, das Ausfüllen des einseitigen Formulars durchschnittlich etwa 15 Minuten dauert, ergeben sich etwa 312 Stunden und somit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten der Unternehmen.

-  Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Das Regelungsvorhaben hat weder umweltpolitische noch klimarelevante Auswirkungen.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen in konsumentenpolitischer Hinsicht. In sozialer Hinsicht soll der gegenständliche Gesetzentwurf einer Verbesserung der Situation von erwerbsorientierten Eltern mit vor der Geburt höherem Lebensstandard dienen, um einerseits die Verwirklichung des Kinderwunsches in finanzieller Hinsicht zu erleichtern und andererseits zu verhindern, dass in der kurzen Zeit des Berufsausstieges zum Zwecke der Kindererziehung besondere finanzielle Engpässe und daraus resultierend zB Wohnungsprobleme etc. auftreten. Weiters soll Eltern, die aufgrund besonderer Umstände seitens des anderen Elternteiles ohnehin großen Belastungen ausgesetzt sind, eine längere finanzielle Absicherung durch einen verlängerten Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zugute kommen. Der Wegfall der drei Nebeneinkunftsarten als Zuverdienst ermöglicht höhere Einkünfte aus Erwerbseinkommen und dient daher der längerfristigen sozialen Absicherung. Mehrlingseltern, die sich für eine pauschale Kurzleistung entscheiden, erhalten eine höhere Absicherung durch eine Erhöhung des Mehrlingszuschlages.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Durch das Regelungsvorhaben wird das Niveau der faktischen Chancengleichheit möglichst nachhaltig erhöht.

Erhöhung der Geburtenrate durch Erleichterung der Verwirklichung des Kinderwunsches erwerbsorientierter Frauen durch Absicherung des Lebensstandards im 1. Lebensjahr des Kindes. Stärkung der Vater-Kind-Beziehung bereits in der Kleinstkindphase durch erleichterte Ermöglichung der partnerschaftlichen Kinderbetreuung (Erhöhung der Väterbeteiligung) und damit verbunden Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter (Erleichterung eines früher gewünschten Wiedereinstieges in den Beruf).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die neugeschaffenen Bestimmungen stehen in Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. ihrer nachfolgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004, diesbezügliche Erhöhungen führen in jenen Fällen, in denen Österreich zum Export der Familienleistungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet ist, zu einer Erhöhung der zu exportierenden Beträge und haben damit positive Auswirkungen auf die betroffenen Familien und damit auf den Wirtschaftsstandort des Wohnstaates der Familien.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Derzeit kann das Kinderbetreuungsgeld (KBG) in Form von drei Pauschalvarianten (mit maximal rund 800 Euro pro Monat) bezogen werden. Für manche Eltern, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig sind, über relative hohe Einkünfte verfügen, sich zwar einige Zeit der Kinderbetreuung widmen wollen, aber dann bald wieder in den Beruf zurückkehren wollen, kann die Aufrechterhaltung des Lebensstandards während der Kleinkindphase schwierig sein. In diesen Fällen ist eine Wahlmöglichkeit, das Kinderbetreuungsgeld auch zu einem deutlich höheren monatlichen Auszahlungsbetrag, jedoch für einen kürzeren Bezugszeitraum, konsumieren zu können, von Vorteil.

Das Regierungsprogramm sieht daher die „Schaffung einer erwerbseinkommensabhängigen Komponente beim Kinderbetreuungsgeld, aufbauend auf den derzeitigen Bezugsvarianten“, vor. In Umsetzung dieses Regierungsprogrammes sollen nun erwerbstätige Eltern 80 % ihrer Einkünfte maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes erhalten können. Zwei Monate davon sind dem zweiten Elternteil vorbehalten. Für die Berechnung werden das Wochengeld (Frauen) bzw. der letzte Arbeitsverdienst vor (fiktivem) Mutterschutzbeginn (für Eltern ohne Anspruch auf Wochengeld, also Beamtinnen und Väter) bzw. die Einkünfte des letzten Kalenderjahres herangezogen (etwa selbständige Väter), in allen Fällen erfolgt zusätzlich eine Berechnung anhand der Jahreseinkünfte im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes, in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist ein Zuverdienst nur in sehr geringem Ausmaß erlaubt (daher deutlich reduzierte Zuverdienstgrenze), dies aufgrund der Einkommensersatzfunktion der Leistung.

Die bisherigen Pauschalmodelle bleiben bestehen und werden um eine weitere Pauschalvariante (12 plus 2) ergänzt, um einerseits einen Mindestbetrag im Verhältnis zur einkommensabhängigen Variante zu gewährleisten, aber andererseits auch ebenfalls erwerbsorientierten Eltern, die lediglich vor der Geburt dieses Kindes nicht oder in einem geringeren Ausmaß erwerbstätig waren, ein monatlich höheres Kinderbetreuungsgeld zur Auswahl zu überlassen.

Die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld in den Pauschalvarianten bleibt bestehen, wird aber um eine individuelle Zuverdienstgrenze in Höhe von 60 % der maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes (ohne KBG-Bezug) ergänzt, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu verbessern und insbesondere auch besser verdienenden Eltern den Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in einem höheren Ausmaß zu ermöglichen.

Die drei Nebeneinkunftsarten zählen nicht mehr als Zuverdienst, damit erfolgt eine Änderung, die auf die realen Verhältnisse von durchschnittlichen Eltern kleiner Kinder Rücksicht nimmt, die Berechnung des Zuverdienstes etwas erleichtert und die Vollzugsbehörden entlastet.

Zur Erleichterung der Inanspruchnahme (v.a. für Väter) aber auch als Anpassung an die beiden neuen Varianten soll in Hinkunft die Mindestbezugsdauer pro Block generell zwei statt drei Monate betragen (ein zweimaliger Wechsel ist zulässig, wonach max. drei Blöcke entstehen können). Entsprechend werden auch die arbeitsrechtlichen Regelungen angepasst und soll auch die Karenz nach dem MSchG bzw. VKG etc für zwei Monate möglich sein.

Weiters werden auch die Meldefristen im MSchG/VKG - soweit erforderlich - an die neue Rechtslage angepasst.

In jenen Härtefällen, in denen ein Elternteil aus bestimmten, schwerwiegenden Gründen durch den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist, kann der andere Elternteil verlängertes Kinderbetreuungsgeld beziehen. Weiters soll es auch für einkommensschwache alleinstehende Elternteile, die zwar schon einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts gestellt haben, jedoch noch keinen Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss erhalten, zu einer Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldbezuges kommen.

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wird für Geburten ab 1.1.2010 von einem Kredit in eine echte Beihilfe umgewandelt, die nicht mehr zurückzuzahlen ist und zudem nur mehr wirklich einkommensschwachen Eltern zur Verfügung gestellt wird.

Durch die Erhöhung des Mehrlingszuschlages in den pauschalen Kurzvarianten auf die Hälfte des jeweiligen Tagesbetrages erfolgt eine Verbesserung für Mehrlingseltern in den pauschalen Kurzvarianten.

Die Schaffung eines kürzeren, aber höheren KBG-Bezuges erfordert Anpassungen, wie etwa bei den nachzuweisenden Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen.

Finanzielle Erläuterungen:

Einführung der neuen Varianten beim Kinderbetreuungsgeld:

Es wird bei den Berechnungen von folgender Inanspruchnahme der Varianten ausgegangen:

Variante

Inanspruchnahme

Väterbeteiligung

Einkommensabhängiges KBG

17 %

20 %

12 plus 2 pauschal

2 %

20 %

30 plus 6

55 %

10 %

20 plus 4

20 %

15 %

15 plus 3

6 %

15 %

Als Auszahlungsbetrag für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird von durchschnittlich 1.505 Euro pro Kalendermonat ausgegangen.

Anhand der Einkommensverteilung nach Altersgruppen (Frauen) und der Geburtenstatistik (Geburten nach Alter der Frau) wurden jene Fälle ermittelt, die durch das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld finanziell profitieren könnten. Es wurden Fälle bis zu einem Alter von 40 Jahre der Frau ausgewählt. Die Nettoersatzrate stellt 80 % des durchschnittlichen Nettomonatsbezuges jener Fälle dar, die von dieser Maßnahme finanziell profitieren könnten. Die zu Grunde liegenden Daten für die Berechnung wurden von der ISIS-Datenbank (Statistik Austria) abgefragt. Die Väterbeteiligung wurde  dahingehend berücksichtigt, als das Ergebnis der Mütter um einen geschätzten Väteraufschlag nach oben korrigiert wurde.

Einführung einer flexiblen Zuverdienstgrenze von 60 % der Einkünfte des Vorjahres:

Es ist davon auszugehen, dass sich die Inanspruchnahme von Müttern dadurch im Wesentlichen nicht ändert. Väter hingegen werden durch ihre durchschnittlich höheren Einkünfte in größerem Ausmaß profitieren. Daher ist von einer wesentlich höheren Väterbeteiligung im Vergleich zu jetzt auszugehen, wobei insbesondere bei den Kurzvarianten mit steigenden Väterzahlen zu rechnen ist.

Abschaffung der Nebeneinkunftsarten als Zuverdienst

Durch die Maßnahme, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sowie sonstige Einkünfte in Hinkunft nicht mehr als Zuverdienst gelten, ist aufgrund der Tatsache, dass diese Einkünfte nur selten zuverdienstrelevant sind, nicht von relevanten Mehrkosten durch besonders erhöhte Inanspruchnahme auszugehen, sodass keine gesonderte Berechnung erfolgt.

Einführung eines Zuschlages bei Mehrlingsgeburten in Höhe von jeweils 50 vH der gewählten Variante:

Durch die Änderungen beim Mehrlingszuschlag ist entsprechend der oben dargestellten Gewichtung mit Gesamtkosten im Vollausbau von rund 6,8 Mio. Euro zu rechnen.

Einführung einer Verlängerungsmöglichkeit in Härtefällen:

Ausgehend davon, dass 8 % der Väter bzw. der 2. Elternteile einen Verhinderungsgrund liefern, belaufen sich die jährlichen Mehrkosten dieser Maßnahme im Vollausbau auf ca 1,9 Mio. Euro. Die Gruppe der alleinstehenden, einkommensschwachen Elternteile ohne Unterhaltszahlungen verursacht im Vollausbau Mehrkosten in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro jährlich, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 2.000 neue Anträge auf Unterhaltsfestsetzung für Kinder unter 3 Jahren davon betroffen sind.

Zuschuss/Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld:

Durch die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für Geburten ab 1.1.2010 ist mit einem Rückgang der Inanspruchnahme und daraus resultierenden Gesamtkosten im Vollausbau von etwa 32 Mio. Euro pro Kalenderjahr zu rechnen, wobei von rund 14.500 Bezieher/innen ausgegangen wird.

Mehrkosten im Bereich Verwaltung

Die Verwaltungskosten für den Vollzug des Kinderbetreuungsgeldes betrugen für das Kalenderjahr 2007 rund 12,7 Mio. Euro. Bei diesen Verwaltungskosten handelt es sich mehrheitlich um Personalkosten.

Durch die Gesetzesnovelle sind insbesondere folgende Tätigkeiten durch die administrierenden Krankenversicherungsträger zusätzlich durchzuführen:

Ermittlung des Tagesbetrages beim einkommensabhängigen KBG (in 17 % der Fälle) samt Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit etc) samt evtl. späteren Berichtigungen; Ermittlung der individuellen Zuverdienstgrenze (in 83 % der Fälle) samt evtl. späteren Berichtigungen; Bearbeitung bzw. Überprüfung der zusätzlichen Anträge bei Verhinderungsverlängerung (2 Zusatzmonate); Bearbeitung bzw. Überprüfung einer höheren Anzahl von Anträgen bedingt durch verstärkte Väterbeteiligung; vermehrte Anfragen etc im EU-Ausland bei grenzüberschreitenden Fällen; verstärkte Beratungstätigkeit durch die komplexe Rechtslage.

Durch die Gesetzesänderung ist von einer Steigerung der Verwaltungskosten von rund 6 Prozent auszugehen. Dadurch entstehen voraussichtliche Mehrkosten von 762.000 Euro pro Jahr.

Weiters ist von einmaligen EDV-Implementierungskosten für das Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von rund 150.000 Euro auszugehen.

Einsparung KBG durch Aufhebung der Ruhensbestimmung während des Wochengeldbezuges vor der Geburt eines weiteren Kindes:

Annahme: 11 500 Folgegeburten innerhalb von 2 Jahren, in 58 % der Fälle liegt eine Normalgeburt vor, in 21 % der Fälle liegt jeweils ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot von 3 bzw. 6 Monaten vor.

65 % der Fälle entfallen auf die Variante 30 plus 6, 15 % der Folgegeburten auf die Variante 20 plus 4 sowie 8 % entfallen auf die Variante 15 plus 3.

Bedingt durch die Tatsache, dass die Ruhensbestimmung für den Vater während eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nicht zum Tragen kommt und davon ausgehend, dass dies etwa 5 % aller Fälle betrifft, beträgt das gesamte Einsparungspotenzial 13,25 Mio. Euro pro Kalenderjahr.

Fiktive Kosten, falls alle Bezieher/innen die neue, einkommensabhängige Variante wählen:

 

Bezieher/innen

Variante ea KBG

1.505 Euro

Hausfrauen, etc. 12 Mo.

15 000

270 900 000

Anteil Väter 2 Mo.

15 000

45 150 000

Wochengeldbezieherinnen 10 Mo.

60 000

903 000 000

Verhinderungsregelung

3675

11 061 750

Fiktiv Gesamt

75 000

1 230 111 750

Fiktive Kosten, falls alle Bezieher/innen die neue, pauschale Variante 12 plus 2 wählen:

 

Bezieher/innen

Variante 12 plus 2

1000 Euro

Hausfrauen, etc. 12 Mo.

15 000

180 000 000

Anteil Väter 2 Mo.

15 000

30 000 000

Wochengeldbezieherinnen 10 Mo.

60 000

600 000 000

Verhinderungsregelung

3675

7 350 000

Mehrlingszuschlag gesamt/gewicht.

2 674

9 092 000

Fiktiv Gesamt

75 000

826 442 000

Fiktive Kosten, falls alle Bezieher/innen die bisherige Variante 30 plus 6 wählen:

 

Bezieher/innen

Variante  (30 plus 6)

436 Euro

Hausfrauen, etc. 30 Mo.

15 000

196 200 000

Anteil Väter 6 Mo.

7 500

19 620 000

Wochengeldbezieherinnen 28 Mo

60 000

732 480 000

Verhinderungsregelung

1838

1 602 300

Mehrlingszuschlag gesamt/gewicht.

2 674

10 026 256

Fiktiv Gesamt

75 000

959 928 556

Fiktive Kosten, falls alle Bezieher/innen die bisherige Variante 20 plus 4 wählen:

 

Bezieher/innen

Variante (20 plus 4)

624 Euro

Hausfrauen, etc. 20 Mo.

15 000

187 200 000

Anteil Väter 4 Mo.

11 250

28 080 000

Wochengeldbezieherinnen 18 Mo

60 000

673 920 000

Verhinderungsregelung

2 756

3 439 800

Mehrlingszuschlag gesamt/gewicht.

2 674

9 343 776

Fiktiv Gesamt

75 000

901 983 576

Fiktive Kosten, falls alle Bezieher/innen die bisherige Variante 15 plus 3 wählen:

 

Bezieher/innen

Variante (15 plus 3)

800 Euro

Hausfrauen, etc. 30 Mo.

15 000

180 000 000

Anteil Väter 6 Mo.

11 250

27 000 000

Wochengeldbezieherinnen 28 Mo

60 000

624 000 000

Verhinderungsregelung

2 756

4 410 000

Mehrlingszuschlag gesamt/gewicht.

2 674

8 770 400

Fiktiv Gesamt

75 000

844 180 400

Im Vollausbau werden die Gesamtkosten für die Bargeldleistung entsprechend dem oben angeführten Verhältnis inklusive der Einführung der flexiblen Zuverdienstgrenze (ohne Zuschuss/Beihilfe) und ohne Einsparung im Bereich Ruhen während des Wochengeldbezuges) somit 975,1 Mio. Euro betragen.

Dies gliedert sich in der Übergangsphase wie folgt:

2010:

 

Im BundesfinanzRahm.G berücks.

Mehr-/Minderausgaben

Kosten für Bez. neu, 1. Jahr

279 193 468

 

 

Kosten für Auslauffälle 1. Jahr

204 814 736

 

 

Kosten für Auslauffälle 2. Jahr

375 105 908

 

 

Kosten für Auslauffälle 3. Jahr

132 965 629

 

 

Zuschuss zum KBG alt

71 102 000

 

 

Beihilfe neu

13 030 000

 

 

Einsparung bei Ruhen währ. Wochengeld

-13 250 648

 

 

 

 

1 080 850 000

 

7,05 % KV-Beitrag

69 007 451

67 528 000

 

Gesamtkosten 2010

1.131 968 544

1 148 378 000

16 409 456

2011:

 

 

 

Kosten für Bez. neu, 1. Jahr

532 322 935

 

 

Kosten für Bez. neu, 2. Jahr

161 404 958

 

 

Kosten für Auslauffälle 1. Jahr

 

 

 

Kosten für Auslauffälle 2. Jahr

187 552 954

 

 

Kosten für Auslauffälle 3. Jahr

132 965 629

 

 

Zuschuss zum KBG alt

39 809 000

 

 

Beihilfe neu

29 040 000

 

 

Einsparung bei Ruhen währ. Wochengeld

- 13 250 648

 

 

 

 

1 036 229 000

 

7,05 % KV-Beitrag

70 570 206

64 383 000

 

Gesamtkosten 2011

1 140 415 034

1 100 612 000

- 39 803 034

2012:

 

 

 

Kosten für Bez. neu, 1. Jahr

532 322 935

 

 

Kosten für Bez. neu, 2. Jahr

322 809 916

 

 

Kosten für Bez. neu, 3. Jahr

60 320 143

 

 

Kosten für Auslauffälle 1. Jahr

 

 

 

Kosten für Auslauffälle 2. Jahr

 

 

 

Kosten für Auslauffälle 3. Jahr

66 482 813

 

 

Zuschuss zum KBG

10 949 000

 

 

Beihilfe neu

32 018 000

 

 

Einsparung bei Ruhen währ. Wochengeld

- 13 250 648

 

 

 

 

1 036 229 000

 

7,05 % KV-Beitrag

68 292 303

64 383 000

 

Gesamtkosten 2012

1 079 944 462

1 100 612 000

20 667 538

2013 - Vollausbau

 

 

 

Kosten für Bez. neu, 1. Jahr

532 322 935

 

 

Kosten für Bez. neu, 2. Jahr

322 809 916

 

 

Kosten für Bez. neu, 3. Jahr

120 640 287

 

 

Kosten für Auslauffälle 1. Jahr

 

 

 

Kosten für Auslauffälle 2. Jahr

 

 

 

Kosten für Auslauffälle 3. Jahr

 

 

 

Zuschuss zum KBG

-

 

 

Beihilfe neu

32 018 000

 

 

Einsparung bei Ruhen währ. Wochengeld

- 13 250 648

 

 

 

 

1 036 229 000

 

7,05 % KV-Beitrag

67 857 835

64 383 000

 

Gesamtkosten 2013

1 062 398 325

1 100 612 000

38 213 675

Mehrkosten im Bereich Wochengeld

Durch die Änderungen im Bereich ASVG kommt es zu Auswirkungen beim Aufwand für Wochengeld. Es wird davon ausgegangen, dass es etwa in 54 Fällen zu einer Folgegeburt innerhalb eines Jahres kommt. Daraus ergibt sich statt wie bisher ein Wochengeld in Höhe von 180 % von 436 Euro (KBG gemäß § 3 Abs. 1) nun Wochengeld in Höhe von 125 % des ea. KBG gebührt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten betragen rund 232 000 Euro pro Jahr, die zu 70 % auf den FLAF und zu 30 % auf die Krankenversicherungsträger entfallen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich hinsichtlich der Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat), hinsichtlich der Änderung des Väter-Karenzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht, Sozial- und Vetragsversicherungswesen), hinsichtlich der Änderung des Landarbeitsgesetzes auf den Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 6 (Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt) sowie hinsichtlich der Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes auf den Kompetenztatbestand Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).


 

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des KBGG)

Zu Z 1 (§ 1):

In Ergänzung zum bisherigen System des Kinderbetreuungsgeldes als pauschale Abgeltung der Betreuungsleistung soll ein zusätzliches System eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (ea. KBG) mit Einkommensersatzfunktion eingeführt werden. Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld soll in sozial gerechter Weise geändert werden und wird gleichzeitig unbenannt.

Zu Z 2 (Überschrift Abschnitt 2):

Abschnitt 2 soll in Hinkunft das System des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes behandeln. Zur leichteren Lesbarkeit und einfacheren Anwendung wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in einem eigenen Abschnitt 5 geregelt.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 3):

Bisher gab es für alle Bezieher/innen eine einheitliche Zuverdienstgrenze in Höhe von 16.200 Euro pro Kalenderjahr. Diese soll beibehalten, aber um eine individuelle Zuverdienstgrenze in Höhe von 60 % der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ergänzt werden. Damit wird vor der Geburt besser verdienenden Eltern neben der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung in einem angemessenen Ausmaß der Bezug von Kinderbetreuungsgeld ermöglicht. Auch selbstständig erwerbstätige Eltern sollen von einer individuellen Zuverdienstgrenze und dadurch von einem höheren Maß an Flexibilität profitieren. Liegt die individuelle Zuverdienstgrenze unter 16.200 Euro, so gilt jedenfalls der Betrag von 16.200 Euro als Zuverdienstgrenze, damit wird erreicht, dass es zu keinen Verschlechterungen im Vergleich zur bisherigen Regelung kommt.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 6):

Nach dem Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (Lebensmittelpunkt) liegt. Bei getrennten Hauptwohnsitzmeldungen des beziehenden Elternteiles und des Kindes einerseits und gegenteiligen Angaben (zB gemeinsamer Lebensmittelpunkt und gemeinsamer Haushalt an einer der beiden Adressen) bei den Krankenversicherungsträgern andererseits, handelt es sich um einen aufklärungsbedürftigen Widerspruch. Damit entstehen in den meisten Fällen unnötige Belastungen der Eltern und der Behörden. Durch die Klarstellung, dass ein gemeinsamer Haushalt eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dementsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen des Elternteiles und des Kindes an derselben Adresse voraussetzt, wird eine Entlastung der Eltern und der Krankenversicherungsträger erreicht.

Der gemeinsame Haushalt kann bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit des Elternteiles bzw. des Kindes aufgelöst sein. Für Zeiträume bis drei Monate ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der gemeinsame Haushalt aufgelöst ist. Ab einer (tatsächlichen oder voraussichtlichen) Abwesenheit von mehr als drei Monaten ist der Zeitraum von einer derartigen Dauer, dass für die Zeit der Abwesenheit von keinem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist, für die Behörden entfallen daher aufwendige Prüftätigkeiten.

Zu Z 5 und 6 (§ 3a Abs. 1, § 3a Abs. 2 und 3):

Im Fall einer Mehrlingsgeburt gebührt in Hinkunft in allen Pauschalvarianten ein Zuschlag von 50 % des jeweiligen Tagesbetrages pro weiterem Mehrlingskind. Damit wird vom einheitlichen Mehrlingszuschlag von 7,27 Euro täglich abgegangen und erfolgt eine Anpassung an die gewählte pauschale Kurzleistung (geringere Bezugsdauer und höherer Tagesbetrag).

Bei Nichtdurchführung bzw. nicht vollständiger/gehöriger Durchführung oder bei Nichtnachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes, für das der Zuschlag gebührt, erfolgt weiterhin eine Kürzung des jeweiligen Zuschlages um die Hälfte.

Die an die neue Variante des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes angepassten Kürzungsbestimmungen gelten auch für Mehrlingskinder.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 2, § 5a Abs. 3 und § 5b Abs. 3):

Eine Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes über das 30. (bzw in den anderen Varianten über das 20., 15. oder 12.) Lebensmonat des Kindes hinaus soll nur dann erfolgen, wenn die Eltern Kinderbetreuungsgeld abwechselnd tatsächlich beziehen. Daher soll es keine Verlängerung um jene Zeiträume geben, in denen kein tatsächlicher Bezug erfolgt ist. Hat zB ein Elternteil nur fünf Monate KBG bezogen, so kann das in keinem Fall eine Verlängerung um mehr als fünf Monate bedeuten. Es ist daher notwendig, dies auch für jene Fälle festzulegen, in denen ein Elternteil auf KBG-Monate verzichtet hat. Wurden daher zB vier Monate Kinderbetreuungsgeld beantragt und auf einen Monat verzichtet, liegt effektiv ein Bezug von drei Monaten vor und kann daher auch nur eine Verlängerung um max. drei Monate erfolgen. Dasselbe gilt für Zeiten, in denen Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ruht, also keine KBG-Auszahlung gebührt.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 4)

Beim ea. KBG sowie bei der neuen Pauschalvariante soll jener Teil des KBG, der ausschließlich dem anderen Elternteil vorbehalten ist, zwei Monate betragen. Dazu muss die bisherige Mindestbezugsdauer von drei auf zwei Monate reduziert werden.

Diese kürzere Mindestbezugsdauer ermöglicht Eltern eine flexiblere Handhabung und soll den Eltern den abwechselnden Bezug erleichtern. Damit sind auch positive Auswirkungen auf die Väterbeteiligung zu erwarten. Die kürzere Mindestbezugsdauer soll daher für alle Varianten gelten.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 4a und 4b):

Bisher führt nur der abwechselnde Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Eltern zu einer Bezugsverlängerung. Auch für besondere Härtefälle sieht das Gesetz keine Ausnahmen vor.

Bei Verhinderung eines Elternteiles soll nun unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsverlängerung auch ohne Wechsel zwischen den Elternteilen möglich sein.

Eine Verhinderung liegt nur dann vor, wenn sie in Folge eines der (taxativ) aufgezählten unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse eintritt.

Die Verhinderung muss von einer derartigen Dauer sein, dass der gemeinsame Haushalt mit dem Kind als aufgelöst gilt. Die Verhinderung beginnt frühestens mit Eintritt des Ereignisses.

Sofern eine solche Verhinderung in dem festgelegten Zeitraum (zB Variante 30 plus 6 zwischen dem 30. und 32. Lebensmonat des Kindes) vorliegt, soll dem anderen Elternteil der Bezug verlängert werden. Der beziehende, nicht verhinderte Elternteil muss in der Verlängerungszeit alle vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen in eigener Person erfüllen.

Der Verlängerungszeitraum beginnt daher in der Langvariante frühestens mit dem Tag nach der Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes (in den anderen Varianten 20., 15. oder 12. Lebensmonats) und endet jedenfalls spätestens mit dem 32. Lebensmonat des Kindes (in den anderen Varianten mit dem 22., 17. oder 14. Lebensmonat).

Die Dauer der Verlängerung wird im Hinblick auf die neue Mindestbezugsdauer mit zwei Monaten begrenzt, da davon auszugehen ist, dass der (verhinderte) Elternteil (idR der Vater des Kindes) in den überwiegenden Fällen nur die Mindestbezugsdauer in Anspruch genommen hätte.

Endet die Verhinderung vor dem 30. Lebensmonat des Kindes (in den anderen Varianten vor dem 20., 15. oder 12. Lebensmonat), so besteht kein Anspruch auf Verlängerung. Ebenso beendet der vorzeitige Wegfall der Verhinderung die weitere Verlängerung. In beiden Fällen ist der vormals verhinderte Elternteil nicht mehr mangels gemeinsamen Haushaltes am Bezug des KBG verhindert, für die Anwendung einer Verlängerung besteht daher kein Anwendungstatbestand (mehr). Der vorher verhinderte Elternteil hat die Möglichkeit, Kinderbetreuungsgeld ab Ende der Verhinderungsverlängerung zu beziehen, systemkonform jedoch nur, sofern die Höchstbezugsdauer, das ist in der Variante 30 plus 6 das 36. Lebensmonat des Kindes (in den anderen Varianten das 24., 18. oder 14. Lebensmonat), nicht ausgeschöpft ist.

Hat der verhinderte Elternteil vor der Verhinderung bereits Kinderbetreuungsgeld bezogen, so kann der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld in der Variante 30 plus 6 bereits über das 30. Lebensmonat (in den anderen Varianten über das 20., 15. oder 12. Lebensmonat des Kindes) hinaus beziehen. Diese Fälle sind daher von der Verlängerung ausgeschlossen, es sei denn, der Bezug des danach verhinderten Elternteils hat so vorzeitig geendet, dass die Mindestbezugsdauer von zwei Monaten unterschritten wurde (zB Bezug von nur einem Monat KBG, weil danach die Verhinderung eingetreten ist; der andere Elternteil kann daraufhin in der Variante 30 plus 6 bis zum 31. Lebensmonat des Kindes beziehen). In den Fällen dieses vorzeitigen Bezugsendes ist eine Verlängerung nur um Restzeiträume möglich (im vorherigen Beispiel kann daher die Verlängerung ab dem 31. Lebensmonat bis max. zum 32. Lebensmonat des Kindes gebühren).

Kurzfristige Unterbrechungen der Verhinderung schaden nicht.

Als unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse gelten ausschließlich die im Gesetz aufgezählten Ereignisse (Z 1 bis 4).

Die Definition des Begriffs „Heil- und Pflegeanstalt“ (Krankenanstalt) ergibt sich aus den §§ 1 und 2 KAKuG.

Fällt der gemeinsame Haushalt mit dem Kind weg, soll jenem Elternteil die Verlängerung zugute kommen, bei dem das Kind verbleibt und der selbst und/oder im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, zB dessen Kinder, Opfer der Gewalt sind. Umfasst sind nicht nur die Flucht ins Frauenhaus, sondern auch Fälle des Verbleibens in der Wohnung bei einstweiliger Verfügung gegen den Täter. Keinesfall kommt die Verlängerung dem Gewalttäter zugute. Die häusliche Gewalt muss gerichtlich oder behördlich festgestellt sein, die Erstattung einer Strafanzeige allein reicht daher nicht aus.

Unter einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung sind zB eine länger andauernde Untersuchungshaft sowie Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu verstehen.

Eine bloß vorübergehende Abwesenheit eines Elternteiles führt nicht zum Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind (Einzelfallbeurteilung). Daher besteht die Möglichkeit des KBG-Bezuges in der Zeit und liegt keine Verhinderung vor.

In jenen Fällen, in denen der verhinderte Elternteil mit dem Kind nicht den gemeinsamen Haushalt begründen konnte, weil das die Verhinderung auslösende Ereignis bereits während der Schwangerschaft eingetreten ist (zB Tod kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes), soll aus Gründen der Vermeidung von Härtefällen ein dauerhafter gemeinsamer Haushalt (inkl. identer Hauptwohnsitzmeldung) mit der schwangeren Frau ausreichen.

Unter nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist eine länger andauernde, eheähnliche Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen.

In manchen Fällen soll es auch dann zu einer Verlängerung des Bezuges durch einen Elternteil kommen, wenn dieser sowohl während des Verlängerungszeitraumes als auch die vier Monate davor alleinstehend ist/war, d.h. weder mit dem Kindesvater /der Kindesmutter noch mit einem neuen Partner/einer neuen Partnerin zusammenlebt/gelebt hat und bereits vor Beginn der Verlängerung einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind bei Gericht gestellt hat. Es darf jedoch weder im Verlängerungszeitraum noch in den vier Monaten davor ein Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für dieses Kind ausgezahlt werden/worden sein. Weitere Voraussetzung für die Verlängerung ist die finanzielle Bedürftigkeit des alleinstehenden Elternteiles. Konkret soll also vier Monate lang vor dem Verlängerungszeitraum, aber auch während der Verlängerung selbst das Einkommen des alleinstehenden Elternteils den genannten Betrag nicht übersteigen. Wohnen im gemeinsamen Haushalt abgesehen vom beziehenden Elternteil und dem KBG-Kind noch weitere Personen, für die der beziehende Elternteil Unterhalt leistet, so erhöht sich der Betrag jeweils um 300 Euro netto pro Monat im Durchschnitt. Zum Einkommen des alleinstehenden Elternteils zählen sowohl sämtliche Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz, (unabhängig von der Steuerpflicht) als auch Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.), Ehegattenunterhalt (und nachehelicher Unterhalt) sowohl auf gesetzlicher als auch auf freiwilliger Basis, Leistungen aus der Pensionsversicherung, Abfertigungszahlungen. Darüberhinaus werden bundesgesetzlich geregelte einkommensähnliche Beihilfen und Zuschüsse (zB Sozialhilfe) miteinbezogen. Einkommensähnliche landesgesetzliche Beihilfen und Zuschüsse der Bundesländer zählen ebenfalls zum Einkommen (zB Familienzuschüsse, Kinderzuschüsse, nicht jedoch Wohnbeihilfen).

Durch die gewählte Betragshöhe erfolgt eine Sicherstellung, dass der Familie im relevanten Zeitraum jener Betrag wirtschaftlich zur Verfügung steht/gestanden ist, der etwa der Armutsgefährdungsschwelle entspricht (aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurden gerundete Beträge gewählt). D.h diese spezielle Verlängerungsmöglichkeit soll nur für besonders berücksichtigungswürdige Härtefälle zur Anwendung kommen.

Bereits im Zuge der Antragstellung auf die Verlängerung, welche erst kurz vor dem Ende der ursprünglichen Bezugsdauer möglich sein wird, da erst dann die Anspruchsvoraussetzung „alleinstehend“ beurteilt werden kann, muss die finanzielle Situation der letzten vier Monate nachgewiesen werden bzw. muss glaubhaft gemacht werden, dass sich diese auch in den kommenden 2 Monaten nicht ändern wird. Wird bei einer späteren Überprüfung durch den KV-Träger festgestellt, dass die Leistung nicht gebührte, so ist sie zurückzufordern.

Zu Z 10 (§ 5c):

In Ergänzung zu den bisherigen Pauschalvarianten 30 plus 6, 20 plus 4 und 15 plus 3 soll eine weitere Pauschalvariante 12 plus 2 geschaffen werden. Damit sollen einerseits jene Eltern, die das einkommensabhängige KBG nicht in Anspruch nehmen möchten (zB wegen geringer Höhe des Tagesbetrages) ebenfalls die Möglichkeit erhalten, 33 Euro täglich (etwa 1.000 Euro im Monat) bis zum 12., maximal zum 14. Lebensmonat des Kindes zu beziehen. Andererseits sollen aber auch jene Eltern, die vor Geburt nicht erwerbtätig waren (aber sich zB in der Berufseinstiegsphase befinden), von einer zusätzlichen Wahlmöglichkeit profitieren.

Wurde die Kurzleistung 12 plus 2 gewählt, so erfolgt bei Nichtdurchführung bzw. nicht vollständiger/gehöriger Durchführung oder bei Nichtnachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ab dem 10. Lebensmonat des Kindes eine Kürzung der Leistung um die Hälfte. Ist die 10. Untersuchung (das ist die fünfte Kindesuntersuchung) von der Nichtdurchführung bzw. nicht vollständigen/gehörigen Durchführung oder vom Nichtnachweis betroffen, so erfolgt eine Rückforderung der Hälfte des ab dem 10. Lebensmonat des Kindes bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

Eine Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes über das 12. Lebensmonat des Kindes hinaus soll nur dann erfolgen, wenn die Eltern Kinderbetreuungsgeld abwechselnd tatsächlich beziehen. Ruht das KBG oder wird verzichtet, so liegt kein tatsächlicher Bezug vor, sodass keine Verlängerung um diese Zeiträume erfolgen soll (siehe auch Erläuterungen zu Z 7).

Zu Z 11 (§ 6 Abs. 2):

In Hinkunft soll aus Gründen der Treffsicherheit und zur Vermeidung von ungerechtfertigten Leistungskumulierungen in der Familie nicht nur nach der Geburt des Kindes, sondern auch vor der Geburt eines weiteren Kindes das Kinderbetreuungsgeld für jene Zeiträume ruhen, während derer Anspruch auf Wochengeld (bzw andere wochengeldähnliche in- und ausländische Leistungen) besteht. Das Kinderbetreuungsgeld ruht in der Höhe des Wochengeldes; ist das Wochengeld niedriger, so gebührt der Differenzbetrag. Nicht zum Ruhen vor der Geburt eines weiteren Kindes soll es dann kommen, wenn der Vater in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld bezieht.

Zu Z 12 und 13 (§ 7 Abs. 3 und 4):

Entsprechend den bisherigen Regelungen, wonach das Kinderbetreuungsgeld bei nicht vollständiger oder ordnungsgemäßer Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ab einem bestimmten Lebensmonat des Kindes zu kürzen ist, muss auch bei der neu geschaffenen Pauschalvariante eine entsprechende Kürzung vorgesehen werden. Da die 5. Untersuchung des Kindes nach dem Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm in die Zeit vom 10. bis zum 14. Lebensmonat fällt, dieser Zeitraum aber für eine rechtzeitige Kürzung der neuen laufenden Leistung zu spät wäre, gilt auch hier die Regelung, wonach einerseits der Nachweis der ersten 9 Untersuchungen und der Nachweis der 10. Untersuchung getrennt vorzulegen sind und andererseits hinsichtlich der 10. Untersuchung bei Nichtdurchführung/Nichtvorlage eine Kürzung des KBG durch spätere Rückforderung erfolgt.

Wie bei allen anderen Leistungsarten kann der Nachweis der Untersuchungen nachgereicht werden bzw. ist ein Absehen von der Kürzung/Rückforderung möglich, sofern eine (oder ggf. sogar mehrere) Untersuchung nicht oder nicht korrekt (zB verspätet) durchgeführt wurde und der Grund dafür nicht vom Elternteil zu vertreten ist (Bsp.: Adoption des Kindes).

Zu Z 14 (§ 8):

Eltern von Kleinstkindern befinden sich vielfach in der Aufbauphase und bestreiten ihren Lebensunterhalt nicht aus der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften.

Mischeinkünfte betreffen hingegen viel mehr Elternteile (zB Sparbuchzinsen und unselbständige Einkünfte), sodass sich diese Eltern zumindest mit der Zuverdienstberechnung befassen müssen, auch wenn sich dann herausstellt, dass die Nebeneinkunftsarten nur marginale Auswirkungen auf den Zuverdienst haben. Aus diesen Gründen sollen diese Nebeneinkunftsarten des EStG 1988 nicht mehr als Zuverdienst gelten.

Das künftige Außerbetrachtbleiben der gegenständlichen Einkunftsarten ist angesichts der Erleichterungen für Eltern und der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

Die Berechnung des Zuverdienstes soll wie bisher erfolgen (keine Änderungen).

Klargestellt wird jedoch, dass auch bei nichtselbständigen Einkünften auf die während des KBG-Bezuges nach steuerrechtlichen Grundsätzen erzielten Einkünfte (Lohnsteuerbemessungsgrundlage) abzustellen ist und die zeitliche Zuordnung der Einkünfte (Zufluss der Einnahmen und Abfluss der Ausgaben) ebenfalls nach dem EStG 1988 erfolgt. Somit wird also keine vom EStG 1988 abweichende, sondern nur auf den KBG-Zeitraum umzulegende Regelung getroffen.

Es erfolgt weiters nur eine Klarstellung, dass bei der Ermittlung des Zuverdienstes die im und nicht die für das betreffende Kalenderjahr (in dem KBG bzw. Zuschuss oder Beihilfe bezogen wurde) vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen sind. Damit soll die Regelung verständlicher für die betroffenen Eltern formuliert werden, um allfällige Missverständnisse und Befürchtungen im Hinblick auf die späteren Nachbemessungen von Sozialversicherungsbeiträgen der in dem betreffenden Kalenderjahr erzielten Einkünfte hintanzuhalten. Das System der Berechnung des Zuverdienstes bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften beruht auf der Überlegung, dass man von der Steuerbemessungsgrundlage (Bruttoeinkünfte minus Sozialversicherungsbeiträge) ausgeht und dann die Sozialversicherungsbeiträge wieder hinzuschlägt, sodass die Sozialversicherungsbeiträge idR einen Durchlaufposten darstellen. Die Berechnungsweise (zuerst Abzug, dann Hinzuschlagen) fußt auf dem Gedanken der größtmöglichen Gleichbehandlung der Eltern mit unterschiedlichen Einkunftsarten im Hinblick auf das Ergebnis der Berechnung (= Zuverdienst) unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsarten und dem uneinheitlichen österreichischen Sozialversicherungssystem. Bei den unselbständigen Einkünften wurde im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung wegen der uneinheitlichen Sozialversicherungsbeitragssätze ein Zuschlag von 15 % gewählt. Bei den anderen sozialversicherungspflichtigen Einkünften handelt es sich hinsichtlich der in dem betreffenden Kalenderjahr (des Bezuges) vorgeschriebenen und gezahlten Sozialversicherungsbeiträge um steuermindernde Ausgaben, daher werden auch die in diesem betreffenden Jahr (des Leistungsbezuges) vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge wieder hinzugeschlagen (damit sind die Sozialversicherungsbeiträge wie zuvor erwähnt idR bloße Durchlaufposten). Letztlich kommt man nur durch die gewählte Berechnungsart im Ergebnis zu einer Gleichbehandlung der Bezieher/innen, unabhängig von der Art der erzielten Einkünfte. Eine andere Art der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (zB Verminderung des steuerpflichtigen Gewinns dieses Jahres durch Abzug von höheren, in dem Jahr gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen als steuerrechtliche Ausgaben, aber nur Hinzuschlagen von in Zukunft zu berechnenden und vorzuschreibenden niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen der Einkünfte desselben Kalenderjahres) würde einerseits zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen (Erhöhung des Zuverdienstes nur für diese Gruppe) und andererseits zur Unmöglichkeit einer laufenden Zuverdienstberechnung für die beziehenden Eltern führen.

Mit BGBl. I Nr. 60/2009 erfolgte sowohl eine Änderung des Bundesbezügegesetzes als auch eine Änderung des Bezügegesetzes im Hinblick auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom), welches „die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Europäischen Parlaments“ festlegt. Das Abgeordnetenstatut enthält in seinen Artikeln 9ff eigene Regelungen betreffend Entschädigung, Übergangs- und Ruhegeld für (ehemalige) Mitglieder des Europäischen Parlaments, welche die nationalen Bezüge- und Pensionsregelungen ablösen. Personen, welche am 14. Juli 2009 (erstmals) als österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments angelobt wurden oder Abgeordnete, die bereits vor Inkrafttreten des Statuts dem Europäischen Parlament angehörten, sich aber nicht für den Verbleib im nationalen Bezügesystem entschieden haben, unterliegen nur mehr den Regelungen des Abgeordnetenstatuts und nicht mehr dem nationalen Bezügerecht. Diese Änderungen erfordern eine entsprechende Anpassung der Zuverdienstbestimmungen im KBGG.

Schließlich soll noch die Bereinigung eines Redaktionsversehens in den Erläuterungen zur Stammfassung diese Bundesgesetzes erfolgen, wonach bei der Aufgliederung des 30 %igen Zuschlages versehentlich das Wort „Sonderausgaben“ als Bestandteil der Pauschale genannt wurde. De facto werden bei der Berechnung des Zuverdienstes die Sonderausgaben nicht in Abzug gebracht und können daher auch nicht hinzugeschlagen werden.

Z 15 (§ 8a):

Die Einschleifregelung soll auch auf den (geringen) Zuverdienst während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes Anwendung finden.

Bei der Beihilfe zum pauschalen KBG soll unterschieden werden, ob die Überschreitung nur geringfügig ist (das ist eine Überschreitung von nicht mehr als 15 %) oder nicht. Bei geringfügiger Überschreitung soll die Einschleifregelung gelten, bei höherer Überschreitung muss die gesamte in dem betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückgefordert werden.

Im Falle einer Beihilfe für Paare wird die Einschleifregelung nur dann angewendet, wenn beide Elternteile (bzw ein Elternteil und dessen Partner) ihren jeweiligen Grenzbetrag um nicht mehr als 15 % überschreiten, überschreitet auch nur einer seinen Grenzbetrag, wird die gesamte bezogene Beihilfe zurückgefordert. Überschreiten beide Elternteile (bzw ein Elternteil und dessen Partner) nur geringfügig den jeweiligen Grenzbetrag (zB einer um 200 Euro und der andere um 300 Euro), so werden zur Anwendung der Einschleifregelung beide Überschreitungsbeträge zusammengezählt (im Bsp. wären das 500 Euro, die zurückgefordert werden). Eine Unterschreitung eines Elternteiles (bzw des Partners) hat keine Auswirkungen auf die Rückforderung aufgrund einer Überschreitung des anderen Elternteiles (bzw Partners).

Z 16 (§ 8b):

Die individuelle Zuverdienstgrenze soll Eltern, die vor der Geburt höhere Einkünfte erzielt haben, während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld auch einen höheren Zuverdienst ermöglichen.

Die individuelle Zuverdienstgrenze tritt an die Stelle der für diese Eltern niedrigeren derzeitigen einheitlichen Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro pro Kalenderjahr. Jeder Elternteil hat seine eigene, individuelle Zuverdienstgrenze.

Die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze erfolgt auf dieselbe Art wie die Berechnung des laufenden Zuverdienstes mit entsprechenden Adaptierungen. Der Endbetrag der Berechnung ergibt die individuelle Zuverdienstgrenze.

Als Berechnungsgrundlage für die einmalige Feststellung des individuellen Grenzbetrages dienen die Einkünfte, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt erzielt wurden, in dem kein Kinderbetreuungsgeldbezug vorlag. Damit soll Eltern, die sich für mehrere Kinder in knapperem Abstand entscheiden, kein Nachteil erwachsen. Die individuelle Zuverdienstgrenze eines Elternteiles bleibt über die gesamte Bezugszeit von Kinderbetreuungsgeld gleich hoch (Ausnahme siehe unten).

Im Vollzug des EStG 1988 kommt es vor, dass für ein und dasselbe Kalenderjahr mehrere Einkommensteuerbescheide (hintereinander) erlassen werden. In diesen Fällen ist – unabhängig von der Rechtskraft - der jeweils zuletzt erlassene Einkommensteuerbescheid der geltende Einkommensteuerbescheid. Daher ist für das betreffende Kalenderjahr der am Tag der Antragstellung (Tag der persönlichen Abgabe bzw. Posteingang des Antrages vermerkt durch Eingangsstempel am Antragsformular) geltende Einkommensteuerbescheid für die Berechnung des individuellen Grenzbetrages heranzuziehen.

Grundsätzlich wird in der Mehrzahl der Fälle zum Zeitpunkt der Antragstellung ein für das betreffende Kalenderjahr geltender (= erlassener) Einkommensteuerbescheid vorliegen und können die Antragsteller/innen daher ihre individuelle Zuverdienstgrenze berechnen. In manchen Fällen wird noch kein Bescheid vorliegen, v.a. wenn es sich um Geburten Anfang des Jahres handelt und der Bescheid über das Vorjahr erst ab März des Jahres vorliegen wird. In den überwiegenden Fällen wird in den ersten Monaten Wochengeld bezogen werden (Kinderbetreuungsgeld ruht) und werden keine Einkünfte in einer Höhe erzielt, die über der Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro liegen. Die Phase des Wiedereinstiegs in den Beruf findet darüberhinaus tendenziell eher im hinteren Bezugsteil statt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es einerseits wichtig, dass die individuelle Zuverdienstgrenze konstant bleibt und nicht aufgrund von Änderungen des Steuerbescheides für das betreffende (abgelaufene) Kalenderjahr ständigen Änderungen unterliegt, andererseits liegt es auch im Wesen einer ökonomischen Verwaltung, dass nicht von Amts wegen in jedem Fall überprüft werden muss, ob sich die individuelle Zuverdienstgrenze geändert hat. Damit den beziehenden Eltern aber kein Nachteil daraus erwächst, dass ein Steuerbescheid während des Bezuges (oder kurz danach, zB bei laufendem Berufungsverfahren) in der Form abgeändert wird, dass es sich günstig auf ihre individuelle Zuverdienstgrenze auswirken würde (Ermöglichung der Erzielung höherer Einkünfte), soll auf Antrag eine auf diesem geänderten Steuerbescheid fußende individuelle Zuverdienstgrenze gelten. Wird der Antrag jedoch nicht bis zum Bezugsende des Leistungsbezuges gestellt, muss angenommen werden, dass die unveränderte Zuverdienstgrenze günstiger war bzw. eine etwaige höhere Zuverdienstgrenze keine Auswirkungen gehabt hätte (zB Einkünfte unter der unveränderten Zuverdienstgrenze) oder die Änderung des Steuerbescheides schlichtweg zu spät kam, um von einer höheren Zuverdienstgrenze zu profitieren (Einkünfte können naturgemäß nicht rückwirkend erzielt werden). Diese Regelung bewirkt Rechtssicherheit für beziehende Eltern (die individuelle Zuverdienstgrenze kann nicht rückwirkend niedriger ausfallen) samt einer antragserforderlichen Günstigkeitsbestimmung als auch einer Eindämmung des ohnehin hohen Verwaltungsaufwandes für die Vollzugsbehörden. Darüber hinaus muss jedoch den vollziehenden Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, in Einzelfällen nachzuprüfen, ob eine Änderung und Aufhebung des Steuerbescheides durch Verschulden bzw. überwiegendes Mitverschulden der Eltern erfolgte. Dies deshalb, um missbräuchliche Verschiebungen zugunsten eines hohen individuellen Grenzbetrages zu vermeiden. Es sollen daher Fälle, in denen bei der Steuererklärung zuerst nur geringe Ausgaben (dadurch sind im ersten Steuerbescheid hohe Einkünfte ausgewiesen, die einen hohen Grenzbetrag ergeben) und dann später nachträglich höhere Ausgaben geltend gemacht werden (also im nächsten Steuerbescheid niedrigere Einkünfte ausgewiesen sind), hintangehalten werden.

Sollte es in Einzelfällen vorkommen, dass in der gesamten Bezugszeit kein (erster) Einkommensteuerbescheid erlassen wird, so gilt grundsätzlich eine Zuverdienstgrenze in Höhe von 16.200 Euro, es sei denn, dass binnen drei Jahren ab Bezugsbeginn (bei abwechselndem Bezug durch beide Elternteile der Beginn des ersten Bezugsteiles des jeweiligen Elternteiles) der Steuerbescheid vorliegt. Mit dieser Regelung soll eine Günstigkeitsregel für Ausnahmefälle unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes der KV-Träger erfolgen. Sollte es wirklich vorkommen, dass der Einkommensteuerbescheid erst zu einem Zeitpunkt erlassen wird, der bereits nach Ablauf der dreijährigen Frist liegt (was höchst unwahrscheinlich ist), so kann er aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verwaltungsaufwandes keine Berücksichtigung mehr finden (absolute Grenze dieser Günstigkeitsregel).

Die individuelle Zuverdienstgrenze ist eigenverantwortlich von den Antragsteller/innen zu berechnen, als (unverbindliche) Serviceleistung wird die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze jedoch von den Krankenversicherungsträgern im Zuge der Antragstellung durchgeführt, sofern dies möglich ist, und den antragstellenden Elternteilen mitgeteilt.

Einkünfte von Eltern, die nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages vom Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ausgeschlossen sind (zB Amtssitzabkommen), die jedoch auf Grund dieses völkerrechtlichen Vertrages steuerbefreit sind, sollen ebenso wie die aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments steuerbefreiten Einkünfte eines Abgeordneten bei der Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze mit berücksichtigt werden, da sie auch als (laufender) Zuverdienst im Sinne des § 8 gelten.

Für die Überprüfung der Einhaltung der Zuverdienstgrenze werden die entsprechenden Daten von der Abgabenbehörde, die dazu den Steuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres heranziehen, an die Krankenversicherungsträger elektronisch übermittelt. Wie bisher kommt weder den Krankenversicherungsträgern noch den Gerichten die Berechtigung zu, die von der Abgabenbehörde festgestellten und übermittelten Einkunftsdaten nachzuprüfen, da Steuerdaten nicht der Kontrolle anderer Behörden und Arbeits- und Sozialgerichte unterliegen (Bindung an sämtliche im relevanten Steuerbescheid enthaltenen Daten).

Zu Z 17 und 18 (Abschnitt 3 und 4)

Der derzeitige Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (derzeit eine Art Kredit) wird (wieder) auf einkommensschwache Personen eingegrenzt (seit 2008 durch massive Erhöhung der Zuverdienstgrenzen gebührte er auch nicht einkommensschwachen Eltern). Die Rückzahlungsverpflichtung an die Finanzbehörden soll abgeschafft werden. Damit wird der Zuschuss zu einer echten Beihilfe für bedürftige Eltern umgestaltet (daher auch Umbenennung in Beihilfe). Weiters soll bei Vorliegen der Bedürftigkeit die Antragshürde „Verschuldung“ entfallen. Darüberhinaus soll die Beihilfe aber nur während des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gebühren und nicht während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Elternteile, die aufgrund der Verhinderung des zweiten Elternteils bis zu zwei Verlängerungsmonate der Grundleistung beziehen können, sollen zusätzlich zur neuen verlängerten Unterstützung nicht auch noch den Zuschuss beziehen können.

Es erfolgt eine entsprechende Umbenennung der Überschrift dieses Abschnittes in Anpassung an die Umbenennung und die Änderungen.

Aus Gründen der Treffsicherheit soll in Hinkunft die jährliche Zuverdienstgrenze für den beziehenden Elternteil auf 5.800 Euro herabgesetzt werden. Dieser Grenzbetrag entspricht bei nur unselbständigen Einkünften etwa der Geringfügigkeitsgrenze. Die Freigrenze für den Partner wird auf den Fixbetrag von 16.200 Euro festgelegt. Damit erhalten nur mehr wirklich bedürftige Eltern den Zuschuss. Weiters sollen künftig auch nicht eheliche Lebensgemeinschaften mit einer anderen Person als dem Kindesvater oder der Kindesmutter erfasst werden und somit die Lebenspartner/innen an die Zuverdienstgrenze (Freigrenze) gebunden sein. Das entspricht der Überlegung, dass auch bei Eingehen einer (neuen) Partnerschaft die soziale Bedürftigkeit eines Paares vorliegen muss und Paare auch ohne gesetzliche Verpflichtungen von den Einkünften des Partners profitieren (vgl. mit den Regeln bei der Notstandshilfe). Unter einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist eine länger andauernde Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen.

Haben sich die Eltern getrennt, aber sind sie (zB während eines laufenden Scheidungsverfahren) noch verheiratet und leistet der getrenntlebende andere Elternteil keinen Unterhalt, so gilt der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil als alleinstehend. Leben die Eltern in aufrechter Ehe zusammen, so wird von beiden Elternteilen Unterhalt geleistet. Dazu erfolgt eine Klarstellung.

Alleinstehende haben bei Antragstellung eine Erklärung abzugeben, wonach sie tatsächlich alleinstehend sind.

Die Krankenversicherungsträger haben die Partner/innen von der verpflichtenden Einhaltung der Freigrenze und der etwaigen Rückforderung bei Überschreitung zu verständigen.

In Hinkunft wird die Auszahlung auf maximal 12 Monate beschränkt. Es steht den Eltern frei, den Beginn der Auszahlung zu wählen, allerdings ist auch die Beihilfe, wie die Grundleistung selbst, nur in Blöcken von mindesten 2 Monaten zu beziehen (Mindestbezugsdauer)

Der Bezug der Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des KBG-Bezuges. Die Beihilfe kann zudem insgesamt (von beiden Elternteilen gemeinsam) 12 Monate lang bezogen werden, ein Verzicht oder eine Unterbrechung des Bezuges verlängern die Bezugsdauer nicht. Das entspricht der Systematik des Gesetzes. Das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe ermöglicht keinen Bezug der Beihilfe, wodurch sich aber auch keine Bezugsverkürzung der Beihilfe durch das Ruhen ergibt. Die Mindestbezugsdauer beträgt zwei Monate, ein kürzerer Bezug ist nicht möglich.

Zu Z 19 (Abschnitt 5):

In Ergänzung zu den Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes wird im Kinderbetreuungsgeldgesetz ein zusätzliches System eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (ea KBG) geschaffen. Damit soll jenen Eltern, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügt haben, die Möglichkeit gegeben werden, trotz kurzzeitigem Rückzug aus dem Erwerbsleben den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung sind alle Anspruchsvoraussetzungen, die auch für die Pauschalvarianten gelten, wie der Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind, der gemeinsame Haushalt, der Lebensmittelpunkt von Elternteil und Kind in Österreich, etc.

Zusätzlich steht das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nur vor der Geburt tatsächlich erwerbstätigen Eltern offen. Dabei muss es sich um eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit handeln, eine Selbstversicherung, freiwillige Weiterversicherung, Mitversicherung etc. reicht nicht aus. Irrelevant ist, ob die Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt wird, sofern die Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehen bleibt (Entsendung) und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen (zB Lebensmittelpunkt in Österreich) erfüllt sind.

Die Erwerbstätigkeit muss durchgehend in den letzten sechs Monaten vor Geburt tatsächlich ausgeübt werden. Sehr geringfügige Unterbrechungen (das sind solche von bis zu 14 Tagen) sind zulässig, um Härtefälle zu vermeiden. Keine Unterbrechung der tatsächlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit stellen Zeiten des Erholungsurlaubes oder der Krankheit dar (unter der Voraussetzung, dass die Sozialversicherungspflicht aus der Erwerbstätigkeit aufrecht bleibt, wie es etwa bei arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlung der Fall ist).

Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach MSchG (Mutterschutz) werden Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Ebenso fallen darunter Beschäftigungsverbote nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, (zB LAG), dazu gehören aber auch Zeiten der dem Beschäftigungsverbot vergleichbaren Situation etwa einer Landwirtin, Selbständigen oder Gewerbetreibenden mit nach GSVG oder BSVG für diese Zeiten gewährter Betriebshilfe bzw. gewährtem Wochengeld. Ebenfalls unter die Gleichstellungsbestimmung fallen Zeiten des Wochengeldbezuges vor der Geburt des Kindes infolge einer Ablaufhemmung gemäß § 10a MSchG (Fortwirken der Erwerbstätigkeit bis zur Geburt des Kindes).

Weiters gelten Zeiträume, in denen die Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde, um sich der Kindererziehung zu widmen, als der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt, sofern es sich um Zeiten der gesetzlichen Karenz nach dem MSchG oder VKG handelt (aufrechtes, ruhendes Dienstverhältnis). Darunter fällt auch eine der einer Karenz nach MSchG und VKG nachgebildeten Karenz nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, (zB LAG), dazu gehören aber auch Zeiten der einer solchen Karenz vergleichbaren Situation, etwa die einer Selbständigen oder Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe anlässlich der Geburt eines Kindes zum Zwecke der Kindererziehung ruhend meldet (nicht jedoch abmeldet).

Die gesetzliche Karenz nach MSchG/VKG beginnt frühestens im Anschluss an das absolute Beschäftigungsverbot nach der Geburt und kann maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden (endet daher spätestens am Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes), diese zeitliche Maximaldauer soll auch hier Anwendung finden. Endet die Karenz früher, so gilt nur die tatsächlich beanspruchte (und nachgewiesene) Karenzzeit als der Ausübung einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Mit dieser Gleichstellungsregelung soll insbesondere erreicht werden, dass jene Eltern, die bereits ein älteres Kind haben und jene Eltern, die das KBG für ihr erstgeborenes Kind beziehen, denselben Zugang zu dieser Leistung haben.

Die Gleichstellungsbestimmungen gelten für das gesamte KBGG und daher auch für die Fälle des § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c, um in Hinkunft vor der Geburt erwerbstätigen subsidiär schutzberechtigten Eltern während der Inanspruchnahme ihrer gesetzlichen Karenzzeit den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu ermöglichen, sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen (dieses Elternteiles und des Kindes) vorliegen, also etwa keine Leistungen aus der Grundversorgung zustehen.

Darüberhinaus führt diese Definition zu Rechtssicherheit in grenzüberschreitenden Fällen, indem der Entscheidung des OGH vom 3. 10. 2006, 10 Ob 70/06a und des dieser Entscheidung vorangegangenem EuGH-Urteiles (vom 7. 6. 2005, Rs C-543/03) sowie des daraufhin gefassten Beschlusses Nr. 207 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (die gemäß Art. 80 der Verordnung (EWG) 1408/71 bei der Europäischen Kommission eingerichtet ist) vom 7. April 2007 mit dessen Ergänzung um die Wortfolge „während unbezahltem Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist“ Rechnung getragen wird. Damit soll unmissverständlich klargestellt werden, dass ausschließlich ein Beschäftigungsverbot oder eine gesetzliche Karenz nach MSchG/VKG (bzw gleichartigen anderen österreichischen Gesetzen) bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit/Beschäftigung gleichgestellt ist.

Wurde die Erwerbstätigkeit beendet (zB das Dienstverhältnis aufgelöst oder das Gewerbe abgemeldet), so kann ab dem Zeitpunkt keinesfalls mehr von einer tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ein (teilweiser) Ersatz für den Entfall des früheren Einkommens ist, ist folglich eine weitere Anspruchsvoraussetzung, dass während des Bezuges der Leistung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, da es sonst zu unsachlichen und nicht gewollten Ergebnissen käme (zB dass die Summe des Einkommensersatzes plus des Zuverdienstes über den zu ersetzenden Einkünften liegt). Lediglich Einkünfte aus einer (aktiven) Erwerbstätigkeit bis zu 5.800 Euro sind unschädlich, diese Zuverdienstgrenze entspricht der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (man kann also bei ganzjährigem Bezug des KBG 14 Mal die Geringfügigkeitsgrenze verdienen). Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass während des Bezuges keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden (es sollen nicht mehrere Einkommensersätze gleichzeitig gebühren).

Für die Berechnung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte nach EStG nicht einzubeziehen, da diese keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit darstellen und auch bei der Ermittlung der 80 % Ersatzrate nicht ersetzt werden.

Beim Vollzug der vorliegenden Bestimmungen wird, wie bisher beim Vollzug des gesamten Kinderbetreuungsgeldgesetzes, gemeinschaftskonform vorgegangen werden und daher der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprochen. Weiters wird beim Vollzug des KBGG der im Jahr 2010 in Kraft tretenden Nachfolgeverordnung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und deren Durchführungsverordnung entsprochen werden.

Die Höhe des Tagesbetrages wird je nach Fallgruppe (§ 24a Z 1 bis 5) anhand des Wochengeldes/Monatsbezuges/Arbeitsverdienstes oder auf Basis der Einkünfte, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt erzielt wurden, in dem kein Kinderbetreuungsgeldbezug vorlag (relevantes Kalenderjahr) berechnet.

Die erste Fallgruppe (Z 1) erfasst Mütter mit Anspruch auf Wochengeld (Unselbständige, Selbständige, Landwirtinnen, Gewerbetreibende, Vertragsbedienstete), die zweite Fallgruppe (Z 2) umfasst Beamtinnen, die 3. Fallgruppe (Z 3) männliche Beamte und die 4. Gruppe (Z 4) betrifft unselbständig erwerbstätige Väter. Niemand kann somit mehreren Fallgruppen der Z 1 bis 4 unterliegen.

Die 5. Gruppe (Z 5) ist für jene Eltern anzuwenden, die nicht in eine der Fallgruppen nach Z 1 bis Z 4 fallen (zB selbstständig erwerbstätige Väter oder Landwirte).

In den ersten 4 Fallgruppen erfolgt zusätzlich eine Berechnung des Tagesbetrages auf Grundlage der Berechnungsformel der 5. Fallgruppe, der für den antragstellenden Elternteil günstigere Tagesbetrag ergibt die endgültige Höhe des ea KBG.

Die 1. Berechnungsmethode (für die ersten 4 Fallgruppen) stellt darauf ab, dass Wochengeld nach ASVG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst während der letzten 13 Wochen (bzw 3 Kalendermonate) vor Beginn des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) ermittelt wird. Beamtinnen gebührt während des Beschäftigungsverbotes immer eine Gehaltsfortzahlung in voller Höhe (auch bei vorherigem Teilzeitgehalt), es wird nicht auf den Durchschnittsverdienst vor Beginn des Mutterschutzes abgestellt. Daher ist es aus Gründen der Gleichbehandlung nötig, für diese Gruppe auf eine eigene, der Berechnung des Wochengeldes nachgebildete, Berechnung (Zeitraum vor Mutterschutzbeginn) zurückzugreifen. Dieselbe Berechnungsmethode ist unter Mitwirkung der Dienstgeber (Arbeits- und Entgeltbestätigung) bei den Beamten und den unselbständigen Vätern anzuwenden.

Für die 2. Berechnungsmethode zur Ermittlung des Tagesbetrages werden die Einkünfte, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt erzielt wurden, in dem kein Kinderbetreuungsgeldbezug vorlag (betreffendes Kalenderjahr) herangezogen. Das Heranziehen dieses Kalenderjahres soll auch bewirken, dass Eltern, die sich für mehrere Kinder in knapperem Abstand entscheiden, kein Nachteil erwächst.

Die Einkünfte (bzw deren Summe), die für die Berechnungsformel heranzuziehen sind, werden als maßgebliche Einkünfte bezeichnet. Das sind definitionsgemäß Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 21 EStG 1988, Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988, Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 (ausgenommen sind Pensionseinkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988). Nicht zur Berechnungsgrundlage zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988), sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988 sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Mit der 2. Berechnungsformel (Z 5) wird eine Methode gewählt, die es ermöglicht, trotz der unterschiedlichen Systematik der verschiedenen Einkunftsarten im Steuerrecht eine Annäherung in den Ergebnissen zu erzielen. So wird mit der gewählten Berechnungsformel bei ausschließlichem Vorhandensein von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von rund 80% des früheren Nettoeinkommens ermittelt (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts).

Mit der Günstigkeitsregelung (Vergleichsrechnung nach Z 5 für die ersten 4 Fallgruppen) wird auf jene möglichen Fälle eingegangen, die im heranzuziehenden Kalenderjahr höhere Einkünfte erzielt haben als vor Beginn des (fiktiven) Mutterschutzes (zB aufgrund arbeitsrechtlicher Schutznormen). Damit sollen eventuelle Ungleichbehandlungen zur 5. Fallgruppe vermieden werden.

Aufgrund der Tatsache, dass bei durchgehender Erwerbstätigkeit die Einkünfte von Jahr zu Jahr steigen, muss ein Ausgleich zwischen den ersten 4 Fallgruppen und der 5. Fallgruppe geschaffen werden. Da die Berechnungsgrundlage der unselbständig Erwerbstätigen auf Basis von kurz vor der Geburt liegenden Monatsbezügen/des Arbeitsverdienstes (inkl. entsprechender Lohnerhöhungen gegenüber dem Vorjahr) erfolgt, werden die der Berechnung des Tagesbetrages zugrundezulegenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbetrieb um 3,5 % erhöht.

Der Tagesbetrag für einen Elternteil bleibt grundsätzlich über die gesamte Bezugszeit von Kinderbetreuungsgeld für ein und dasselbe Kind gleich hoch (auch, wenn der Elternteil durch abwechselnden Bezug zwei Bezugsteile hat). Für jeden Elternteil erfolgt eine gesonderte Berechnung seines Tagesbetrages anhand seiner früheren Einkünfte. Der Tagesbetrag ist mit 66 Euro begrenzt (das entspricht etwa 2 000 Euro monatlich).

Es kann vorkommen, dass für ein und dasselbe Kalenderjahr mehrere Einkommensteuerbescheide (hintereinander) erlassen werden. In diesen Fällen ist – unabhängig von der Rechtskraft – der jeweils zuletzt erlassene Einkommensteuerbescheid der geltende. Daher ist für das betreffende Kalenderjahr der am Tag der Antragstellung (Tag der persönlichen Abgabe bzw. Posteingang des Antrages vermerkt durch Eingangsstempel am Antragsformular) geltende Einkommensteuerbescheid (die aus diesem hervorgehenden Einkunftsdaten) für die Berechnung des Tagesbetrages heranzuziehen.

Wird bei einem Elternteil anhand des Wochengeldes/Arbeitsverdienstes/Monatsbezuges ein ea KBG unter 33 Euro ermittelt, so erhält er bis zum Ergebnis der Vergleichsrechnung ein vorläufiges ea KBG in Höhe von 33 Euro täglich. Stellt sich heraus, dass auch eine Berechnung nach den Einkünften des letzten Kalenderjahres eine Höhe unter 33 Euro ergibt, so kann ein Umstieg auf das pauschale KBG 12 plus 2 beantragt werden.

Grundsätzlich wird in der Mehrzahl der Fälle zum Zeitpunkt der Antragstellung ein für das betreffende Kalenderjahr geltender (= erlassener) Einkommensteuerbescheid vorliegen und kann daher die Höhe des ea. KBG ohne Probleme berechnet werden und steht somit einer Auszahlung des KBG nichts im Wege. In manchen Fällen wird noch kein Bescheid vorliegen, v.a. wenn es sich um Geburten Anfang des Jahres handelt und der Bescheid des Vorjahres (sofern dieses das relevante Jahr ist) erst ab März des Jahres vorliegen wird. In diesen Fällen gebührt zunächst ein vorläufiges ea KBG. Sobald der Bescheid vorliegt, wird eine Neuberechnung durchgeführt, sodass binnen angemessener Zeit eine Auszahlung in der berechneten Höhe erfolgen kann. Liegt der neu berechnete Tagesbetrag über dem vorläufig gewährten, so wird die Differenz für die zurückliegenden Anspruchszeiträume nachgezahlt. Stellt sich heraus, dass der neu berechnete Tagesbetrag niedriger als der vorläufig gewährte ist, so hat eine Rückforderung des Differenzbetrages durch den KV-Träger zu erfolgen, es sei denn, es wird rechtzeitig auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Variante 12 plus 2 umgestiegen (für einen solchen Umstieg gilt das Antragsprinzip).

Für den Fall, dass ein geltender Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr später (mehrmals) geändert wird und sich dadurch ein höherer Tagesbetrag an ea KBG ergibt, sollen die Bezieher/innen die Möglichkeit erhalten, auf Antrag eine (rückwirkende) Neubemessung und Berichtigung des Tagesbetrages zu beantragen. Von Amts wegen erfolgen grundsätzlich keine laufenden Überprüfungen. Diese Regelung entspringt sowohl verwaltungsökonomischen Überlegungen als auch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit (das ea KBG hat auch eine existenzsichernde Funktion und es soll daher im Normalfall nicht nachträglich und rückwirkend der Tagesbetrag reduziert werden). Darüberhinaus muss jedoch den vollziehenden Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, in Einzelfällen nachzuprüfen, ob eine Änderung und Aufhebung des Steuerbescheides durch Verschulden bzw. überwiegendes Mitverschulden der Eltern erfolgte. Dies deshalb, um (kurzfristige) missbräuchliche steuertechnische Maßnahmen zugunsten eines höheren Tagesbetrages an ea KBG zu vermeiden. Es soll daher etwa der Fall, dass bei der Steuererklärung zuerst nur geringe Ausgaben (dadurch sind im ersten Steuerbescheid hohe Einkünfte ausgewiesen und es gebührt hohes ea KBG) und dann später nachträglich höhere Ausgaben bei der Abgabenbehörde geltend gemacht werden (also niedrigere Einkünfte im Steuerbescheid), hintangehalten werden. Das Recht auf Berichtigung des Tagesbetrages verjährt jedenfalls 3 Jahre (absolute Verjährung) nach Bezugsbeginn (bzw Beginn des ersten Bezugsteiles), da die Zeit der Kleinstkindphase vorbei ist und eine zu lange rückwirkende Berichtigung nicht mehr dem laufenden existenzsichernden Charakter der Leistung entspricht und mit zu hohem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Sollte es in Einzelfällen vorkommen, dass in der gesamten Bezugszeit des vorläufigen KBG kein (erster) Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr erlassen wird, soll, um Härten zu vermeiden, die zB auf Säumnis der Abgabenbehörde zurückzuführen sind, der Anspruch auf einen höheren Tagesbetrag nicht verloren gehen, sofern der Bescheid (kurz) nach Ende des KBG-Bezuges erlassen wird. Lediglich für den denkbaren, aber sehr unwahrscheinlichen Fall, dass selbst binnen 3 Jahren nach Bezugsbeginn noch immer kein Steuerbescheid vorliegt, tritt absolute Verjährung ein. Die Verjährung bewirkt, dass die vorläufige Höhe des Tagesbetrages zur endgültigen wird.

Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes werden die entsprechenden Daten von der Abgabenbehörde, die dazu den Steuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres heranzieht, an die Krankenversicherungsträger elektronisch übermittelt. Wie bisher kommt weder den Krankenversicherungsträgern noch den Gerichten die Berechtigung zu, die von der Abgabenbehörde festgestellten und übermittelten Einkunftsdaten nachzuprüfen, da Steuerdaten nicht der Kontrolle anderer Behörden und Arbeits- und Sozialgerichte unterliegen (Bindung an sämtliche im relevanten Steuerbescheid enthaltenen Daten).

Hat eine Mutter oder ein Vater auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen oder des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments steuerbefreite Einkünfte, so werden diese Einkünfte bei der Berechnung der Höhe des ea KBG so berücksichtigt, als seien sie steuerpflichtig (Voraussetzung ist jedoch, dass kein Ausschluss vom Anspruch auf KBG bereits aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages, wie zB Amtssitzabkommens, besteht).

Wie bei den pauschalen Varianten kommt es auch bei der einkommenabhängigen Variante zu einer Kürzung der Leistung, wenn die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht entsprechend nachgewiesen werden. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit der gleich langen Pauschalvariante 12 plus 2 und aus Gründen der Gleichbehandlung aller ea KBG-Bezieher/innen gebührt bei Nichtdurchführung bzw. Nichtnachweis der Untersuchungen für alle ein um denselben Tagesbetrag gekürztes ea KBG (Reduktion des individuellen Tagesbetrages um 16,5 Euro) ab dem 10. Lebensmonat. In besonderen Fällen kann wie bisher bei den Pauschalvarianten von der Kürzung abgesehen werden.

Hinsichtlich der Höchstbezugsdauer bei Wechsel zwischen den Elternteilen wird auf die Systematik bei den Pauschalvarianten verwiesen, ein Elternteil kann daher niemals mehr als 12 Monate KBG beziehen. Ruht das KBG oder wird auf das KBG verzichtet, so liegt in der Zeit kein tatsächlicher Bezug vor, sodass keine Verlängerung um diese Zeiträume erfolgen soll (siehe auch Erläuterungen zu Z 7 und 10).

Wenngleich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ein eigenes System innerhalb des Gesetzes darstellt, so sind doch einige Bestimmungen, die für das pauschale System gelten, ebenfalls anzuwenden, wie etwa kein gleichzeitiger Bezug der KBG-Leistungen von beiden Elternteilen (auch nicht ea. KBG neben Pauschalvariante), Anspruchsbeginn und Antragstellung, Ruhen während des Wochengeldbezuges oder ausländischer Leistungen usw. Weiters ist ein zweimaliger Wechsel zwischen den Eltern zulässig und ein Bezugsteil muss mindestens zwei Monate betragen. Die Berechnungsmethode für die Zuverdienstgrenze ist ebenfalls anzuwenden, ein Verzicht auf ea KBG ist möglich, bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze von 5.800 Euro findet die Einschleifregelung Anwendung usw.

Aus den anzuwendenden Bestimmungen ergibt sich im Umkehrschluss, dass alle nicht ausdrücklich genannten Bestimmungen auf das ea KBG nicht anzuwenden sind. Dazu gehören etwa die Beihilfe (für Geburten bis 31.12.2009: der Zuschuss) oder der Mehrlingszuschlag (pauschale Abgeltung des erhöhten Betreuungsaufwandes), die aufgrund der Einkommensersatzfunktion der neuen Leistung naturgemäß nicht gebühren können, da weder Bedürftigkeit noch ein erhöhter Betreuungsaufwand für Mehrlinge einen höheren Einkommensentfall bewirken.

Beantragt ein Elternteil ea KBG und stellt sich heraus, dass er die Anspruchsvoraussetzung einer tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt, so kann er auf das pauschale KBG 12 plus 2 umsteigen. Damit wird verhindert, dass ein Elternteil kein KBG erhält, weil die Wahl der Leistungsart nur bei der erstmaligen Antragstellung getroffen werden kann. Wird bei einem Elternteil anhand des Wochengeldes oder des Arbeitsverdienstes/des Monatsbezuges ein ea KBG unter 33 Euro täglich ermittelt, so erhält er ein vorläufiges ea KBG in Höhe von 33 Euro täglich. Stellt sich heraus, dass auch eine Berechnung nach den Einkünften des letzten Kalenderjahres eine Höhe unter 33 Euro täglich ergibt, so kann ein Umstieg auf das pauschale KBG 12 plus 2 beantragt werden.

Der Antrag auf Umstieg kann binnen 3 Jahren ab (erstmaligem) Bezugsbeginn (Beginn des ersten Bezugsteiles) dieses Elternteiles gestellt werden. Ein Umstieg bewirkt, dass der umsteigende Elternteil von Anfang an als Antragsteller/in/ und Bezieher/in des pauschalen KBG 12 plus 2 gilt. Daher erfolgen zB Nachzahlungen (Differenz auf 33 Euro täglich) auch nur für zurückliegende Bezugszeiten des ea KBG, der Umstieg heilt aber nicht einen durch verspätete Antragstellung beim ea KBG ausgelösten kürzeren Anspruchs- und Bezugszeitraum.

Beide Eltern sind gemäß § 26a an die bei der erstmaligen Antragstellung gewählte KBG-Variante gebunden, diese Bindung wird durch den Umstieg nicht tangiert. Beantragt daher zB eine Hausfrau/Studentin ab Geburt ea KBG und steigt sie dann auf das pauschale KBG 12 plus 2 um, so kann der Vater auch nur ea KBG (und keine andere Leistungsart) beantragen, wobei auch der Vater dann wieder in die Pauschalvariante 12 plus 2 umsteigen kann, sofern er die Anspruchsvoraussetzung für das ea KBG nicht erfüllt oder der Tagesbetrag unter 33 Euro liegt. Diese Regelung verhindert Rückforderungen bei einem Elternteil, wenn der andere Elternteil nach einem Wechsel vom ea KBG auf die Pauschalvariante umsteigt.

Zu Z 20, 26, 28 bis 30 und 32 (§ 26a, § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, 4, 5 und 6 und § 38 Abs 2):

Redaktionelle Anpassungen und Anpassungen hinsichtlich der neu einzuführenden Leistungen.

Zu Z 21 (§ 31 Abs. 2 ):

Sprachliche Anpassung.

(Ehemalige) Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld sollen nicht nur verpflichtet sein, bei der Ermittlung des Zuverdienstes (§ 8) mitzuwirken, es soll sie auch eine spezielle Mitwirkungspflicht an der Feststellung der individuellen Zuverdienstgrenze (§ 8b) treffen.

Zu Z 22 (§ 31 Abs. 3)

Bezieht ein Elternteil die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und überschreitet der Partner (das wird in den meisten Fällen der andere Elternteil sein) seinen Grenzbetrag, so kann er zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beihilfe verpflichtet werden. Damit soll ein weiterer Rückzahlungsverpflichteter zur Verfügung stehen, der zudem auch vom Bezug der Leistung profitiert hat.

Zu Z 23 und 24 (§ 31 Abs. 4 Z 2 und 3 und § 31 Abs. 5):

Hier erfolgt lediglich eine Klarstellung dahingehend, wonach die Anwendung der Schadensrichtlinien des Bundes die Rechtskraft der Forderung voraussetzt.

Zu Z 25 (§ 31 Abs. 7):

Das Recht auf Berichtigung des Tagesbetrages beim ea KBG, sei es auf Antrag des Elternteiles oder von Amts wegen endet mit Ablauf von drei Jahren ab Bezugsbeginn (Beginn des ersten Bezugsteiles). Es tritt absolute Verjährung ein, der zuvor festgesetzte Tagesbetrag wird zum endgültigen Tagesbetrag. Irrelevant ist, ob es sich um einen vorläufig ausgezahlten Tagesbetrag mangels Nichtvorliegen eines Steuerbescheides handelt oder ob es sich um einen aufgrund eines Steuerbescheides errechneten Tagesbetrag handelt und dieser Bescheid später geändert wurde.

Zu Z 27 (§ 33 Abs. 5):

Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Steuerbescheid vor, so wird das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in vorläufiger Höhe ausbezahlt. Nach Vorliegen des relevanten Steuerbescheides erfolgt eine (auch rückwirkende) Berichtigung des Tagesbetrages.

Zu Z 31 (§ 37 Abs. 2):

Die Krankenversicherungsträger berechnen den Tagesbetrag beim ea KBG nach § 24a Abs. 1 Z 5 und die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze nur aufgrund der von den Abgabenbehörden elektronisch übermittelten Einkunftsdaten. Die elektronische Anforderung der Daten seitens der KV-Träger erfolgt beim ea KBG zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Anforderung der Daten für den laufenden Zuverdienst erfolgt zu Beginn des Überprüfungsverfahrens der Einhaltung der Zuverdienstgrenze (absolute bzw. individuelle Zuverdienstgrenze). Grundsätzlich werden die Daten für die Berechnung des individuellen Zuverdienstes ebenfalls erst zu Beginn des Überprüfungsverfahrens benötigt, können jedoch auch früher angefordert und im System vermerkt werden. Zur Abfrage von Daten vorhergehender Kalenderjahre (ea KBG und individuelle Zuverdienstgrenze), wird von den KV-Trägern jenes Kalenderjahr ohne KBG-Bezug herangezogen, das am nähesten zur Geburt des Kindes liegt. Der KV-Träger hat weiters elektronisch die Einkünfte zum Tag der Antragstellung abzufragen. Damit wird gewährleistet, dass von den Abgabenbehörden die Einkunftsdaten jenes zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Steuerbescheides für das richtige Jahr übermittelt werden.

Wird vom antragstellenden Elternteil die Richtigkeit der übermittelten Einkunftsdaten bezweifelt, so erfolgt seitens der KV-Träger die Prüfung, ob ein Übermittlungsfehler vorliegt. Liegt ein solcher vor, so sind die Daten der elektronischen Korrekturmeldung der Abgabenbehörde heranzuziehen. Liegt kein Übermittlungsfehler vor, sondern bemängelt der Elternteil den Steuerbescheid bzw. die darin enthaltenen Daten, so ist der Elternteil an die Abgabenbehörde zu verweisen. Wird daraufhin der Steuerbescheid von der Abgabenbehörde abgeändert, so kann auf Antrag die Neuberechnung durch den KV-Träger erfolgen. Keineswegs dürfen die KV-Träger selbst oder die Arbeits- und Sozialgerichte Einkunftsdaten den Berechnungen zugrundelegen, die vom relevanten Steuerbescheid abweichen (das entspricht dem Verbot der nachprüfenden Kontrolle der Abgabenbehörden durch unzuständige Behörden bzw. unzuständige Gerichte).

Dasselbe gilt, wenn mangels ganzjährigen KBG-Bezuges hinsichtlich unselbständiger Einkünfte die Datenabfrage des KV-Trägers beim Dienstgeber erfolgen muss. Auch hier gilt, dass die vom Dienstgeber übermittelten Daten heranzuziehen sind. Bezweifelt ein Elternteil die Richtigkeit der vom Dienstgeber übermittelten Daten, so wird vom KV-Träger überprüft, ob ein Übermittlungsfehler vorliegt. Liegt kein Übermittlungsfehler vor, so ist der Elternteil an seinen Dienstgeber zu verweisen. Erfolgt daraufhin vom Dienstgeber eine korrigierte Datenmeldung, so werden die neuen Daten der Berechnung des Zuverdienstes zugrundegelegt. Die KV-Träger sollen nicht damit belastet werden, die Richtigkeit der vom Dienstgeber übermittelten Daten überprüfen zu müssen. Eltern müssen hier selbst tätig werden.

Die KV-Träger haben die Geheimhaltungspflicht der BAO betreffend die übermittelten Daten einzuhalten.

Zu Z 33 (§ 49 Abs. 19 bis 24):

Die Bestimmungen zur neuen pauschalen Kurzleistung (12 plus 2 á 33 Euro täglich) und zum KBG als Ersatz des Erwerbseinkommens samt aller damit untrennbar verbundenen Regelungen (zB Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und gelten jedenfalls für alle Kinder, die ab 1. Jänner 2010 geboren werden. Die neuen Leistungen können aber auch für ab 1. Oktober 2009 geborene Kinder, sofern im Jahr 2009 kein Antrag auf KBG gestellt worden ist, ab 1. Jänner 2010 in Anspruch genommen werden. Ist also das Kind ab dem 1. Oktober 2009 geboren und wird im Jahr 2009 kein Antrag gestellt, so kann eine Auszahlung der neuen Pauschalvariante oder des ea KBG erst für Zeiträume ab 1. Jänner 2010 erfolgen. Es erfolgt jedoch keine rückwirkende Zahlung von KBG (egal in welcher - alter oder neuer - Variante) für Zeiträume im Jahr 2009. Mit dieser Bestimmung sollen Eltern mit kurz vor Jahresanfang geborenen Kindern, für die in der überwiegenden Zahl der Fälle Wochengeld gebührt und Kinderbetreuungsgeld daher wegen Ruhens erst nach Wochengeldende beantragt wird (weil es ohnehin nicht zur Auszahlung gelangt), der Weg in die neuen Varianten eröffnet werden. Aber auch wenn kein oder geringes Wochengeld gebührt und die Eltern sich dafür entscheiden, keinen Antrag für das Jahr 2009 zu stellen und kein KBG für Zeiträume 2009 zu beziehen, soll es die Möglichkeit geben, ab 1. Jänner 2010 unter den nun fünf Varianten zu wählen. Die mit den neuen Varianten direkt zusammenhängenden anderen Bestimmungen gelten auch für Zeiträume vor 2010, so müssen etwa auch die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, die in Zeiträume vor 1. Jänner 2010 fallen, durchgeführt worden sein.

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld soll für Geburten ab 1.1.2010 gelten. Der bisherige Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bleibt in seiner bisherigen Form für Geburten bis 31.12.2009 weiterbestehen und läuft für diese Fälle weiter. Das bedeutet, auch wenn der Zuschuss nach 1. Jänner 2010 beantragt wird, gebührt er für Kinder, die bis 31. Dezember 2009 geboren wurden, nur in der alten Form.

Zu den Artikeln 2, 3, 5, 6, 7 (VKG, MSchG, LAG, AngG, GAngG):

In Anlehnung an die Änderungen zur Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld wird die Mindestdauer der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung von drei auf zwei Monate herabgesetzt. Weiters werden auch die Meldefristen, soweit erforderlich, sowie der Mutterschafts- und Vaterschaftsaustritt entsprechend angepasst. Im LAG erfolgt darüber hinaus auch noch eine Zitatanpassung

Zu Artikel 4 (BMSVG):

Zitatanpassung.

Zu Artikel 8 (§ 162 Abs. 3a Z 2 und 3 ASVG):

Bei der Änderung in der Z 2 handelt es sich um eine terminologische Anpassung an die Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz. Im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens, das abhängig vom Einkommen der Frau variiert, wird das Kinderbetreuungsgeld nach den anderen Bezugsvarianten, die im KBGG vorgesehen sind, in Höhe eines Fixbetrages gewährt. Diese Bezugsvarianten sollen nunmehr als pauschal bezeichnet werden.

Durch die angefügte Z 3 in § 162 Abs. 3a ASVG, die ab 1. Jänner 2010 zeitgleich mit den Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz in Kraft treten soll, soll für Frauen, die das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (§ 24a Abs. 1 KBGG) in Anspruch nehmen, gewährleistet werden, dass sie im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles der Mutterschaft (Beginn des absoluten oder individuellen Beschäftigungsverbots) während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes auch Anspruch auf Wochengeld haben, sofern sie bereits aufgrund der des ea KBG-Bezuges zugrundeliegenden Entbindung Wochengeld bezogen haben. Dieses Wochengeld soll dem Durchschnittsverdienst, der der Berechnung der Höhe des ea KBG zugrundegelegt wurde, entsprechen (daher Erhöhung um 25%).

Zu Artikel 9 (§ 72 Z 3 ASGG):

Mit der Änderung in der Z 3 soll eine planwidrige Lücke geschlossen werden, die sich aufgrund der Besonderheit der Rollenverteilung der Parteien in den Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle von Kinderbetreuungsgeld-Rückforderungsbescheiden ergibt.

Werden Kinderbetreuungsgeld-Rückforderungsbescheide von den Bezieher/innen durch Klageerhebung vor den Arbeits- und Sozialgerichten bekämpft, treten diese ex lege außer Kraft und werden in der Folge durch die Gerichtsentscheidungen ersetzt. Da es den Kläger/innen jedoch frei steht, ihre Klage in jedem Verfahrensstand zurück zu nehmen und das Verfahren damit ohne Gerichtsentscheidung beendet wird, tritt in solchen Fällen die Situation auf, dass den Krankenversicherungsträgern zur Einbringung der offenen Rückforderungsbeträge kein exekutionsfähiger Titel (mehr) zur Verfügung steht.

Dieser durch die Rollenverteilung der Parteien bedingten Problematik wurde in anderen Materien (zB. im Bereich Wochen- oder Krankengeld) bereits durch Ausschluss der Zurücknahme der Klage im ASGG-Verfahren begegnet. Es soll daher dieser Ausschluss für die Kinderbetreuungsgeld-Rückforderungsansprüche betreffenden ASGG-Verfahren gelten.