Vorblatt

Problem:

1. Durch das bestehende Höchstalter für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum von 45 Jahren treten immer wieder Härtefälle (vor allem durch Kindererziehungszeiten bedingt) auf, in denen Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien den Lehrberuf nicht ausüben können.

2. Die derzeit geltende Bestimmung über die Gewährung von Prüfungsprämien an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen ist bis 30. September 2009 befristet.

Ziel:

1. Ermöglichung der Zulassung zum Unterrichtspraktikum für Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien, die älter als 45 Jahre sind.

2. Verlängerung der Bestimmung über die Gewährung von Prüfungsprämien an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen bis zum 30. September 2010.

Inhalt/Problemlösung:

1. Aufhebung des Höchstalters für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und legistische Adaptierungen im Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG.

2. Verlängerung der Bestimmung über die Gewährung von Prüfungsprämien um ein Studienjahr und Einbeziehung der privaten Pädagogischen Hochschulen in den Geltungsbereich gegenständlicher Bestimmung im Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen.

Alternativen:

1. Die Aufhebung des Höchstalters für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum soll im Lichte der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf einer allfälligen Anfechtung wegen einer Diskriminierung auf Grund des Alters vorbeugen.

2. Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem gegenständlichen Entwurf sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften verbunden.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Aufhebung des Höchstalters für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum wird einer (geringen) Anzahl von Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien die Ausübung des Lehrberufes ermöglicht.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die Novelle sind keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie in sozialer Hinsicht unmittelbar verbunden.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Das derzeit im Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG), BGBl. Nr. 145/1988, für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum vorgesehene Höchstalter von 45 Jahren soll unter anderem sicherstellen, dass Lehrerinnen und Lehrer nach der Absolvierung des Unterrichtspraktikums dem Schuldienst noch ausreichend lange zur Verfügung stehen. Auf Grund des durch die Pensionsreformen 2000 und 2003 von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehobenen Pensionsantrittsalters kann dieses Erfordernis in Zukunft auch bei einem Entfall des Zulassungsalters zum Unterrichtspraktikum noch ausreichend erfüllt werden und es können auch einzelne, vor allem Lehrerinnen wegen ihrer Kindererziehungszeiten betreffende, Härtefälle vermieden werden. Durch die Aufhebung der Altersgrenze für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum soll auch für etwas ältere bisher in einem anderen Berufsfeld tätige Personen (z.B. Dolmetscherinnen und Dolmetscher) die Möglichkeit eröffnet werden, nach Ablegung eines ergänzenden Studiums den Lehrberuf zu ergreifen, und damit ein Beitrag geleistet werden, im Hinblick auf die im Lehrerdienst für das kommende Jahrzehnt absehbare größere Pensionierungswelle rechtzeitig Ersatz zu schaffen.

Weiters ist anzumerken, dass Lehrerinnen und Lehrer ohne das in Österreich für den Abschluss ihrer Ausbildung vorgeschriebene Unterrichtspraktikum nicht allen Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 255/22 vom 30.9.2005) entsprechen und ihnen daher im Sinne der Diplomanerkennungs-Richtlinie der Zugang zum Lehrberuf in einem anderen EU-Mitgliedstaat verwehrt werden kann.

2. Auf Grund der Unterschiedlichkeit der von den jeweiligen Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005 zu verordnenden Curricula und Prüfungsordnungen wurde mit der durch BGBl. I Nr. 119/2008 ergangenen Novelle zum Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen), eine Rechtsgrundlage geschaffen, die das Rektorat einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 ermächtigte, Lehrerinnen bzw. Lehrern für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen bzw. Lehrern, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges erbracht haben, besondere Prüfungsprämien zu gewähren. Für die Gewährung dieser Prüfungsprämien sollen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Studienjahr 2009/10 für jede bzw. jeden im Bereich eines Studienganges an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien wirksam inskribierte Studierende bzw. inskribierten Studierenden - ebenso wie bereits für die Studienjahre 2007/08 und 2008/09 vorgesehen - einen gleich bleibenden Betrag von jährlich 110 Euro zur Verfügung stellen.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Zusammenhang mit der in § 4 Abs. 4 Z 4 UPG aufgehobenen Altersgrenze zeigt eine Analyse des derzeitigen Personalstandes (Auswertung aus PM/SAP-MIS, Stichtag 01.01.2009) ein Durchschnittsalter der Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten von unter 27,7 Jahren. Ebenso ist der Anteil der Personen mit einem Alter nahe der bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren vernachlässigbar gering (Alter von 45 Jahren: 1 Person, Alter von 44 Jahren: 1 Person). Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufhebung der Altergrenze keine nennenswerte Ausweitung der Anzahl der Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten zur Folge haben wird. Insgesamt sind daher keine Mehrausgaben bzw. –kosten zu erwarten.

Auf Grund der Verlängerung der Bestimmung über die Gewährung von Prüfungsprämien im Bereich der Pädagogischen Hochschulen und der ausdrücklichen Einbeziehung der privaten Pädagogischen Hochschulen in die gegenständliche Bestimmung werden keine Mehrkosten verursacht, zumal für die privaten Pädagogischen Hochschulen auf Grund der mit BGBl. I Nr. 71/2008 durch Anfügung der Abs.  4 bis 6 im § 7 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgten Novellierung bereits ab 5. Juni 2008 eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Gewährung der gegenständlichen Prüfungsprämien für den Bereich des Lehrpersonals an den privaten Pädagogischen Hochschulen besteht und die betreffenden Prüfungsprämien daher bereits getragen wurden.

Mit dem gegenständlichen Entwurf sind daher keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften verbunden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum und des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen) aus Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 3 Abs. 4 des Unterrichtspraktikumsgesetzes):

In § 3 werden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum (dessen Absolvierung auch Anstellungsvoraussetzung für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 ist) geregelt. Die Bestimmung des Abs. 4 Z 4 sieht dabei derzeit ein Höchstalter von 45 Lebensjahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums vor. Durch den Entfall des Höchstalters für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sollen in Zukunft einerseits Härtefälle (vor allem durch Kindererziehungszeiten bedingt), in denen Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien den Lehrberuf nicht ausüben konnten, vermieden werden; andererseits soll dadurch auch Personen in einer späteren Phase ihrer Berufslaufbahn der Zugang zum Lehrberuf eröffnet und zugleich ein Beitrag zur Vorsorge zur rechtzeitigen Heranbildung geeigneten Lehrpersonals zur Ersetzung der durch Pensionierung im kommenden Jahrzehnt aus dem Schuldienst scheidenden Lehrkräfte geleistet werden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 16 Abs. 1 und 2 des Unterrichtspraktikumsgesetzes):

Mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wurde die „Haushaltszulage“ durch die „Kinderzulage“ ersetzt.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 20 Abs. 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes):

Mit der Novelle der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 665/1994, wurden die Gebührenstufen 2 bis 5 durch die Gebührenstufen 2a, 2b und 3 ersetzt.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 30 des Unterrichtspraktikumsgesetzes):

Betrifft das Inkrafttreten und die Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 31 des Unterrichtspraktikumsgesetzes):

Aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, fallen die Angelegenheiten des Arbeitsrechts in die Kompetenz des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 6 Abs. 11 des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen):

Betrifft das Inkrafttreten. Im Hinblick auf das neu zu schaffende Dienstrecht für das Lehrpersonal an den Pädagogischen Hochschulen soll Abschnitt VI (Gewährung von Prüfungsprämien an Pädagogischen Hochschulen) vorerst bis zum Ablauf des 30. Septembers 2010 befristet werden.

Zu Art. 2 Z 2 (Abschnitt VI des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen):

Die gegenständliche Bestimmung soll im Hinblick auf die Einbeziehung der privaten Pädagogischen Hochschulen in die Subventionsbestimmung im Bereich des Personalaufwandes des Lehrpersonals auf Grund des § 7 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 71/2008 hinsichtlich der privaten Pädagogischen Hochschulen erweitert werden.