Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

 

 

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Lebensalter von höchstens 45 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,

 

           5. daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie

           4. daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie

           6. daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.

           5. daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.

Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen.

Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen.

(5) bis (10) …

(5) bis (10) …

 

 

§ 16. (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag  einschließlich der Haushaltszulage ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß des verhältnismäßigen Teils des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich

§ 16. (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich der Kinderzulage ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß des verhältnismäßigen Teils des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

der Haushaltszulage vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

der Kinderzulage vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage zu rechnen ist.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich der Kinderzulage, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Kinderzulage zu rechnen ist.

(3) …

(3) …

 

 

§ 20. (1) Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu berechnen ist.

§ 20. (1) Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu berechnen ist.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

 

§ 30. (1) bis (10) …

§ 30. (1) bis (9) …

(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2007 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2007 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 3 Abs. 9, § 27a Z 2 und § 31 treten mit 1. März 2007 in Kraft,

           1. § 3 Abs. 9, § 27a Z 2 und § 31 treten mit 1. März 2007 in Kraft,

           2. § 2, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 4 Z 4, § 11 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4   2, § 20 Abs. 1, § 21, § 22a Abs. 1, 5 und 7, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

           2. § 2, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 4 Z 4, § 11 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4   2, § 20 Abs. 1, § 21, § 22a Abs. 1, 5 und 7, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

           3. § 28 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

           3. § 28 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

 

(12) § 3 Abs. 4 Z 4 und 5, § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut

 

 

Artikel 2

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

 

 

§ 6. (1) bis (10) …

§ 6. (1) bis (10) …

 

(11) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.

 

 

VI. Öffentliche Pädagogische Hochschulen:

VI. Pädagogische Hochschulen:

Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien je Studienjahr für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2009/2010 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2009/2010 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.