Vorblatt

1. Problem:

Das OPEC-Amtssitzabkommen enthält die Verpflichtung Österreichs, der OPEC einen ständigen Amtssitz zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung wird nun entsprochen, was zur Folge hat, dass die derzeit im Amtssitzabkommen enthaltene Regelung über den vorläufigen Amtssitz der OPEC aus diesem Abkommen entfernt und durch eine Neuregelung für den ständigen Amtssitz ersetzt werden muss.

2. Ziel:

Änderung des OPEC-Amtssitzabkommens durch ein Änderungsprotokoll.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Änderungsprotokoll sieht eine flexible Definition des Amtssitzes der OPEC vor, legt als Obergrenze für die Verpflichtung Österreichs zur Rückvergütung der Mietkosten für den Amtsitz der OPEC den jährlichen Betrag von 1.884.000 Euro fest und nimmt einige weitere Anpassungen des OPEC-Amtssitzabkommens vor.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die Republik Österreich wird der OPEC, so wie bisher, die Mietkosten erstatten, wobei die Bedeckung der sich aus dem Objektwechsel ergebenden Mehrkosten seitens des BMeiA in der UG 12 „Äußeres“ für 2009 und Folgejahre sichergestellt wird.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2. 1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine direkten Auswirkungen. Das Protokoll leistet jedoch einen weiteren Beitrag zur Stärkung der Rolle Österreichs als Amtssitz internationaler Organisationen.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine Vorgaben des Rechts der Europäischen Union hinsichtlich der Übernahme von Unterbringungskosten für Internationale Organisationen.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC-Amtssitzabkommen), BGBl. Nr. 382/1974 idgF, enthält in Art. 2 Abs. 1 die Verpflichtung Österreichs, der OPEC einen geeigneten Platz als dauernde Amtssitzliegenschaft zur Verfügung zu stellen.

Nunmehr ist in Aussicht genommen, der OPEC als ständigen Amtssitz ein zu errichtendes Gebäude auf der Liegenschaft Wien I., Wipplingerstraße 33, zur Verfügung zu stellen. Die OPEC wird das Gebäude von einem privaten Vermieter mieten, der Entwurf des Mietvertrags wurde von der Finanzprokuratur begutachtet und deren Empfehlungen in dessen Endfassung berücksichtigt. Die Republik Österreich wird der OPEC, so wie bisher, die Mietkosten erstatten, wobei die Bedeckung der sich aus dem Objektwechsel ergebenden Mehrkosten seitens des Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der UG 12 „Äußeres“ für 2009 und Folgejahre sichergestellt wird.

Die Stadt Wien hat sich im Interesse der Erhaltung der OPEC am Amtssitz Wien bereiterklärt, sich auch an den Mietkosten für das künftige Objekt Wipplingerstraße 33 in Höhe von 1.884.000 Euro ausnahmsweise und ohne Präjudizwirkung mit einem Anteil von 50 % zu beteiligen.

Die Schaffung eines ständigen Amtssitzes der OPEC hat zur Folge, dass die derzeit im OPEC‑Amtssitzabkommen enthaltene Regelung über den vorläufigen Amtssitz der OPEC aus diesem Abkommen entfernt und durch eine Neuregelung für den ständigen Amtssitz ersetzt werden muss.

Auf Grundlage des Beschlusses der Bundesregierung vom 23. Jänner 2008 (sh. Pkt. 61 des Beschl.Prot. Nr. 40) fanden in den vergangenen Monaten Verhandlungen zwischen Österreich und der OPEC statt, bei denen Einvernehmen über ein Protokoll zur Änderung des OPEC-Amtssitzabkommens erzielt werden konnte. Dieses Protokoll sieht eine flexible Definition des Amtssitzes der OPEC vor, legt als Obergrenze für die Verpflichtung Österreichs zur Rückvergütung der Mietkosten für den Amtsitz der OPEC den jährlichen Betrag von 1.884.000 Euro fest und nimmt einige weitere Anpassungen des OPEC-Amtssitzabkommens vor. Der Einnahmeverlust, der durch die dabei vorgesehene Ausweitung der Steuerbefreiung auch auf die Kategorie der Sachverständigen resultiert, ist als geringfügig einzustufen und wird durch die von den Sachverständigen getätigten Ausgaben in Österreich kompensiert.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt auf das Erfordernis der Schaffung eines ständigen Amtssitzes für die OPEC sowie auf die zu diesem Zweck notwendige Änderung des geltenden Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der OPEC Bezug.

Zu Abschnitt 1:

Der derzeitige Art. 1 lit. k) des OPEC-Amtssitzabkommen (OPEC-ASA) enthält eine Bezugnahme auf ein Zusatzabkommen, in dem der Amtssitzbereich näher umschrieben wird. Die Neuregelung definiert den Amtssitz („headquarters“) dagegen nunmehr als den Amtssitz („headquarters seat“) gemäß Art. 2 Abs. 2 des OPEC-ASA. Zum Amtssitz zählen weiterhin auch die Residenz des OPEC-Generalsekretärs und jedes gemäß Art. 2 Abs. 3 des OPEC-ASA vorübergehend verwendete Gebäude.

Zu Abschnitt 2:

Im neuen Art. 2 Abs. 1 des OPEC-ASA wird die Verpflichtung Österreichs zur Rückvergütung der Mietkosten für den OPEC-Amtssitz („headquarters seat“) beibehalten und hiefür ein jährlicher Höchstbetrag von 1.884.000 Euro festgelegt. Die derzeitige Festlegung der Adresse des OPEC-Amtssitzes im OPEC-ASA entfällt, ebenso die Bezugnahmen auf den Notenwechsel aus 1996 und den vorübergehende Charakter der Unterbringung der OPEC. Im neuen Art. 2 Abs. 2 des OPEC-ASA wird als Amtssitz der OPEC jener Bereich definiert, den diese im Einverständnis mit Österreich ständig für ihre Tätigkeiten benützt.

Zu Abschnitt 3:

Eine Anpassung von Art. 15 Abs. 2 des OPEC-ASA war zunächst erforderlich, da diese Bestimmung noch den Ausdruck „Schilling“ enthält. Außerdem sollte die darin vorgesehene Einschränkung für den Kapital- und Zahlungsverkehr an § 3 Abs. 3 Devisengesetz 2004 (BGBl. I Nr. 123/2003) angepasst werden.

Zu Abschnitt 4:

In Art. 22 lit. g) des OPEC-ASA, die den Angestellten der OPEC das Recht einräumt, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere unbewegliche Sachen zu besitzen und zu erwerben, wurde ebenfalls eine einschränkende Bestimmung für den Kapital- und Zahlungsverkehr eingefügt, damit Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere bei Sanktionen der Vereinten Nationen) nachkommen kann.

Zu Abschnitt 5:

In Art. 23 lit. d) des OPEC-ASA (und einigen anderen Bestimmungen, sh. unten) wird die – wie auch in anderen früheren Amtssitzabkommen verwendete – Wortfolge „österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich“ an die in neueren Amtssitzabkommen verwendete Wortfolge „österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich“ angepasst (vgl. Art. 18 des Amtsitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft, BGBl. III Nr. 87/2007, und Art. 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – Interpol) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich, BGBl. III Nr. 65/2008).

Zu Abschnitt 6:

In Art. 24 Abs. 3 OPEC-ASA, der die Befreiung der für die OPEC tätigen Sachverständigen von jener Besteuerung durch Österreich vorsieht, die einen Aufenthalt in Österreich als Anknüpfungspunkt voraussetzt, fehlt im Unterschied zu anderen Amtssitzabkommen ein klarstellender Satz über die Befreiung von der Steuerzahlung für von der Organisation empfangene Gehälter und Bezüge sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben; ein solcher wird nunmehr eingefügt.

Abschnitt 7:

Sh. die Erläuterungen zu Abschnitt 5. Im ersten Teil von Art. 26 des OPEC-ASA, in dem auf Art. 17 (Verweis auf die Befreiung der OPEC-Angestellten von der Sozialversicherung) Bezug genommen wird, wird die geltende Wortfolge „österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich“ (statt „Personen“) beibehalten, da sonst das geltende Sozialversicherungsabkommen mit der OPEC, das in Art. 2 Abs. 1 den Umfang der Versicherung für „österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich“ definiert, geändert werden müsste.

Zu Abschnitt 8:

Die in Annex II Z 2. des OPEC-ASA genannten Beträge werden nun in Euro-Beträgen angeführt.

Zu Abschnitt 9:

Sh. die Erläuterungen zu Abschnitt 5.

Zu Abschnitt 10:

Auch in dieser Bestimmung wurde die geltende Wortfolge „österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich“ im Hinblick auf die Weitergeltung der Bestimmungen beibehalten. Weiters war im Hinblick auf die geänderte Rechtslage der Ausdruck „Geburtenbeihilfe“ durch den Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld“ zu ersetzen. Das frühere Karenzgeld, das aus Beiträgen zur Sozialversicherung finanziert worden war, ist 2002 durch das Kinderbetreuungsgeld ersetzt worden, das aus Steuereinnahmen (bzw. aus dem Familienlastenausgleichsfonds) finanziert wird.

Zu Abschnitt 11:

Z 5. des Notenwechsels vom 18. Februar 1974 zum OPEC-ASA, BGBl. Nr. 382/1974, die devisenrechtliche Bestimmungen betrifft, ist obsolet und wird daher gestrichen.

Zu Abschnitt 12:

Sh. die Erläuterungen zu Abschnitt 5.

Zu Abschnitt 13:

Dieser Abschnitt enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten des Protokolls.