348 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (318 der Beilagen): Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009)

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen die EU-Artenschutzverordnungen und das ArtHG im verwaltungsbehördlichen Bereich im Wesentlichen auf die Finanzstrafbehörden übertragen werden. Dadurch werden auch die Ermittlungsverfahren und die verwaltungsbehördlichen Strafverfahren bei einer Behörde konzentriert, wodurch sich Synergien im Bereich der durchzuführenden Kontrollen und der daraus resultierenden Strafverfahren ergeben. - Aufgrund der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ist die Zuständigkeit der Gerichte entsprechend zu erweitern. Die entsprechenden Regelungen werden in der Folge im Einzelnen dargestellt.

Im Artenhandelsbereich bestehen aufgrund der einschlägigen EU-Vorgaben drei operative Ebenen:

Das BMLFUW als Vollzugsbehörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 338/97 (Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen), die in den Ländern eingerichteten wissenschaftlichen Behörden (fachliche Beurteilung von in den auszustellenden Dokumente zu berücksichtigenden Fragestellungen) und der Bereich der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Ermittlungen bei Verstößen (enforcement-Bereich).

Gerade die Effektivität des enforcement-Bereiches (dzt. im Bereich der Inlandskontrolle zwischen den Bezirkshauptmannschaften und den Zollbehörden aufgeteilt) muss aufgrund von Vorgaben der EU maximiert werden, was durch eine Konzentration bei einer Behörde, nämlich der Zollbehörde, erfolgen soll.

Die Zollbehörden haben auf Grund einer direkt in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 normierten Verpflichtung im Zuge der Einfuhr- und der Ausfuhrzollabfertigung bzw. der Überwachung der Einfuhren und der Ausfuhren zu prüfen, dass nur entsprechend genehmigte Ein- und Ausfuhren artengeschützter Exemplare erfolgen. Damit ist bereits direkt durch EU-Recht die wesentlichste Kontrollaufgabe im Artenhandelsbereich der Zollbehörde zugewiesen. Die Zuständigkeitsregelung der verbleibenden enforcement-Kompetenzen verbleibt den Mitgliedstaaten.

Die Zuständigkeit zur Führung der Verwaltungsstrafverfahren liegt derzeit bei den Bezirks­verwaltungsbehörden.

Eine rasche Durchführung der Strafverfahren ist besonders in diesem Rechtsbereich wünschenswert, da oft lebende Exemplare Gegenstand des Verfahrens sind. Diese können während der Dauer des Verfahrens nur provisorisch untergebracht werden. Erst nach Verfahrensende und einem eventuellen Verfallsausspruch ist eine endgültige Unterbringung möglich. Auch eine etwaige Rückführung und Wiederaussetzung der Exemplare im Herkunftsland erfordert eine rasche Verfahrensführung.

Die Ermittlungen und auch die Anzeigeerstattung erfolgen derzeit praktisch ausschließlich durch die Zollorgane. Bei Verstößen wird zumeist ein Finanzstrafverfahren wegen Schmuggels (bzw. zumindest dahingehende Ermittlungen) und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach dem ArtHG eingeleitet. Die Durchführung der Finanzstrafverfahren obliegt dem zuständigen Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt der örtlich zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, wobei diese im Regelfall über Anzeige des für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständigen Zollamts erfolgt.

Eine Konzentration beider Verfahren bei einer Behörde erscheint verwaltungsökonomisch sinnvoll. Durch die geplante Änderung, wonach bisherige Verwaltungsübertretungen nunmehr Finanzvergehen sind, würden Erhebungen, Ermittlungen und Verfahrensführung bei einer einzigen Behörde, die bereits derzeit über speziell geschulte Organe verfügt, abgewickelt werden.

Die Einstufung von Verwaltungsübertretung als Finanzvergehen wurde bereits auch in anderen Materiengesetzen vorgenommen (vgl. beispielsweise § 39 Außenhandelsgesetz, § 29 Marktordnungs­gesetz).

Es bietet sich daher an, die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Zollbehörde zu übertragen, da diese bereits im Vorfeld tätig wird – wie beispielsweise Aufgriff, Feststellung von Übertretungen, Beschlagnahme, Anzeige.

Darüber hinaus erfahren die Zollbehörden bereits im Zuge ihrer Tätigkeiten betreffend Kontrolle der Einfuhr eine umfassende Ausbildung und Schulung.

Durch eine effizientere Vollziehung des Gesetzes wird auch der Verpflichtung aus der EU-Verordnung zur effizienten Durchsetzung des direkt anwendbaren Gemeinschaftsrechtes stärker entsprochen.

Die Strafbestimmungen wurden im Verwaltungsbereich in ihrer neuen Formulierung der Systematik und den Grundsätzen des Finanzstrafrechts angepasst. Wesentlich dabei ist auch die nunmehr vorgesehene Möglichkeit, geringfügige Vergehen mittels vereinfachter Strafverfügung zu ahnden. Dadurch können zahlreiche kleinere Fälle – dabei handelt es sich vor allem um Vergehen im Reiseverkehr im Zusammenhang mit der unerlaubten Einfuhr von artengeschützten Touristensouvenirs – für alle Beteiligten rasch, effizient und kostengünstig erledigt werden. Die dabei gegenüber der derzeitigen Situation als Prävention wegfallende Mindeststrafe (sofern die damit beabsichtigte Prävention überhaupt als wirksam angesehen werden kann) wird dadurch wettgemacht, dass die Sanktion unmittelbar im Zusammenhang mit der Tatbetretung erfolgt und dadurch eine beeindruckendere Prävention bewirkt als eine oftmals erst nach mehreren Monaten zugestellte Strafverfügung.

Umweltstrafrechtrichtlinie – Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, Abl. L Nr. 328 S. 28 - 37:

Die EK hat am 9. Februar 2007 einen Richtlinienvorschlag über Umweltstrafrecht vorgelegt – Rat und EP erzielten am 14.5.2008 eine Einigung in erster Lesung und am 21.5.2008 wurde der Vorschlag im Plenum des EP angenommen. Die Richtlinie trat am 26. Dezember 2008 in Kraft.

Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen.

Diese neue Richtlinie harmonisiert die Liste der Straftaten, die in allen EU-Staaten durch das Strafrecht geregelt werden müssen. Im Anhang zur Richtlinie werden alle EU-Vorschriften angeführt, die unter die Richtlinie fallen. Die Strafhöhe wird mit dieser Richtlinie nicht festgelegt bzw. harmonisiert.

Es soll die Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes in der EU auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. Umweltschädigende Tätigkeiten sollen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bestraft werden.

Umweltkriminalität, so auch der Handel mit bedrohten Arten und die dadurch erzielten hohen Gewinne sowie das geringe Entdeckungsrisiko machen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene notwendig. Aus diesem Grund sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass die Mitgliedstaaten auch das rechtswidrige Handeln mit bedrohten Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 strafrechtlich zu sanktionieren haben, wenn die Handlungen zumindest vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden.

Demnach haben gemäß Art. 3 lit. g der Richtlinie die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die folgende Handlung eine Straftat darstellt, wenn sie rechtswidrig ist und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wird: der Handel mit Exemplaren geschützter wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder Teilen oder Erzeugnisse davon, es sei denn, die Handlung betrifft eine unerhebliche Menge dieser Exemplare und hat vernachlässigbare Auswirkungen auf den Erhaltungsstatus der Art. Gemäß Art. 2 lit. u der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird unter Handel die Einfuhr in die Gemeinschaft, die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung und Überlassung von Exemplaren verstanden.

Art. 3 lit. g (Straftaten) der Richtlinie wird in § 8 des vorliegenden Gesetzesentwurfes entsprechend umgesetzt.

Mit ggstl. Entwurf wurden auch Bereinigungen und Klarstellungen hinsichtlich der Aufgaben der Vollziehung bzw. der Behörden vorgenommen.

Mit dem ggstl. Gesetzentwurf soll die Vollziehung nunmehr ausschließlich von Bundesbehörden (mit Ausnahme der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörden), nämlich den Zollbehörden wahrgenommen werden. Die vorzunehmenden Tätigkeiten sind sämtliche Kontrollen der Ein-, Aus- und Durchfuhr, innerstaatliche Kontrollen (Nachweiskontrollen, Vorliegen von Vermarktungsbescheinigungen etc.) sowie die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren als Finanzvergehen.

Die Aufgaben der wissenschaftlichen Behörden sind in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnung klar definiert. Kontrollbefugnisse bestehen für die wissenschaftlichen Behörden im Rahmen der bei konkreten Antragstellungen zu beurteilenden Punkten (Zucht, Unterbringung etc.). Dadurch kann es auch zu keinen Überschneidungen mit den Tätigkeiten der Vollzugsbehörde (BMLFUW) kommen.

Es erscheint sinnvoll, die Aufgaben der wissenschaftlichen Behörden beizubehalten, da sich dies zum einen bisher hervorragend bewährt hat und zum anderen gewisse Aufgabenbereiche wie etwa Zuchtkontrolle, Kontrolle der Unterbringung vor Ort nur schwer zentral wahrgenommen werden können.

Die Aufgaben der wissenschaftlichen Behörden sind in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 klar definiert, gelten unmittelbar und bedürfen daher keiner weiteren Auflistung im ggstdl. Gesetz.

Das Gesetzesvorhaben wird sich annähernd kostenneutral auswirken. Durch die Zusammenführung der verschiedenen „Verfahrensschritte“ Ermittlung – Anzeige – Verfahren bei einer Behörde sind keine Mehrkosten zu erwarten.

Die Bundeskompetenz zur Regelung dieser Materie ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland bzw. Zollwesen) und Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Da die in die Zuständigkeit der Zollbehörden und Zollorgane übertragene Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, bedarf eine derartige Übertragung gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 06. Oktober 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Ing. Hermann Schultes die Abgeordneten Petra Bayr, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Bernhard Vock, Ing. Robert Lugar, Mag. Johann Maier sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Christiane Brunner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes und Petra Bayr einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Z 1:

Berichtigung eines Schreibfehlers

Zu Z 2:

Aufgrund des neu eingefügten Abs. 4 wäre die fortlaufende Nummerierung der Absätze entsprechend zu ändern.

Die Rückfallsbestimmung des § 41 FinStrG soll auch auf die Tatbestände der Absätze 1 und 2 Anwendung finden. Somit kann bei neuerlicher Tatbegehung, nachdem bereits zwei Strafen innerhalb von fünf Jahren verhängt und zumindest teilweise vollzogen worden sind, die jeweils angedrohte Höchststrafe um die Hälfte überschritten werden. Rückfallsbegründend sollen jedoch nur diese Finanzvergehen, nicht aber auch die in § 41 Abs. 1 FinStrG genannten sein.

Zu Z 3 und 4:

Um ausreichend Zeit für die erforderlichen Umstellungen (Schulungen der Kontrollorgane etc.)  zur Verfügung zu stellen, erscheint ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2010 erforderlich.

Die Überschrift des § 15 wäre daher entsprechend zu ergänzen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes und Petra Bayr einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009-10-06

                          Ing. Hermann Schultes                                                  Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau