349 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Kulturausschusses

über die Regierungsvorlage (238 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen geändert wird

Der vorliegende Entwurf hat das Ziel, auf Basis der bisherigen Erfahrungen das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen zu novellieren. Der Beirat fand sich in mehreren Fällen vor unterschiedliche Auslegungsvarianten gestellt, wobei jeweils jener Lesart gefolgt wurde, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, bedenkliche Gegenstände restituieren zu können. Die bisherige Empfehlungspraxis soll durch eine Neuformulierung der relevanten Bestimmungen abgesichert und damit mehr Rechtssicherheit in diesem sensiblen Gebiet hergestellt werden.

So hat sich der Ausdruck „Kunstgegenstände“ als zu eng erwiesen und soll um die Wortfolge „und sonstiges bewegliches Kulturgut“ erweitert werden. Die Ermächtigung soll sich nicht mehr auf die Rückgabe aus den „Bundesmuseen und Sammlungen“ beschränken, sondern generell auf derartiges Kulturgut im unmittelbaren Bundeseigentum beziehen.

Entzogene Gegenstände, die im Zusammenhang mit Ausfuhrverfahren dem Bund übereignet wurden, sollen auch dann erfasst werden, wenn sie nicht Gegenstand eines formellen Rückstellungsverfahrens waren. Die Rückgabe soll in diesen Fällen nicht nur nach einer unentgeltlichen Widmung erfolgen.

Auch Gegenstände, die nicht in Österreich, sondern im übrigen Herrschaftsgebiet des Dritten Reiches entzogen wurden, sollten künftig restituiert werden können. Neben der Erweiterung des territorialen Bezugs soll daher auch der Zeitraum, in welchem die relevanten Entziehungen stattfanden, ausdrücklich auf 1933 bis 1945 ausgeweitet werden (bisher 1938 bis 1945).

Seit 1998 wurden auf Grund von rd. 220 Beiratsempfehlungen rd. 10.000 Gegenstände zurückgegeben. Rund 8 % der Empfehlungen fielen unter den Tatbestand des § 1 Z 1, 76 % unter Z 2, 6 % unter Z 3 und in 10 % der Empfehlungen sah der Beirat keinen der Tatbestände erfüllt. Die Zahl der Gegenstände, die durch die Ausweitung der Tatbestände des § 1 und die Ausweitung auf sonstiges bewegliches Kulturgut im Eigentum des Bundes zusätzlich zurückgegeben werden können, lässt sich nur grob abschätzen. Diese grobe Abschätzung stützt sich zum einen auf die Tatsache, dass gut die Hälfte der relevanten Bestände durch die Kommission für Provenienzforschung bereits erforscht wurde und zum anderen auf den Umstand, dass die Kommission für Provenienzforschung auch bisher schon allen Hinweisen auf NS-Entziehungen nachgehen musste und auch solche Fälle untersuchte, die nach näherer Prüfung letztlich außerhalb des bisherigen Umfangs der Tatbestände gemäß § 1 lagen. Auf Grund dieser Erfahrungen aus zehn Jahren Provenienzforschung ist davon auszugehen, dass keine systematischen Lücken vorliegen und dass es sich bei den auf Grund dieser Novelle zusätzlich rückgabefähigen Gegenständen um eine überschaubare Anzahl von Einzelfällen handelt.

Die Funktionsperiode der Mitglieder des Restitutionsbeirates soll zur Sicherung der Unabhängigkeit auf drei Jahre verlängert werden.

Die Ausnahmen für restituierte Gegenstände vom Denkmalschutzgesetz – das eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr und Übereignung bestimmter Gegenstände vorsieht – soll in Zukunft 25 Jahre ab Übereignung bestehen und auch auf Restitutionen der Länder und Gemeinden ausgeweitet werden.

Der Auftrag der Kommission für Provenienzforschung, nämlich die systematische Darstellung der Provenienz der Sammlungsbestände des Bundes im Zusammenhang mit möglichen Entziehungen durch das nationalsozialistische Regime, bleibt unverändert, soll jedoch ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Die Ausweitung auf Kulturgut im sonstigen Eigentum des Bundes wird nur Einzelfälle betreffen, weil die hier relevanten Gegenstände typischer Weise bei den Bundesmuseen und der Bundesmobilienverwaltung inventarisiert sind.

§ 10 Abs. 3 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001 idgF, sieht für den Fall der Rückgabe eines Kunstgegenstandes, für welchen bereits eine Zahlung aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds geleistet wurde, die Rückabwicklung dieser Zahlung vor. Im Gegensatz dazu bestimmt § 2b Abs. 2 Nationalfondsgesetz, BGBl. 432/1995, der eine Entschädigung u. a. für Hausrat und persönliche Wertgegenstände zum Inhalt hat, dass die Rückgabe von Kunstgegenständen nicht berührt wird. Der Rückgabe eines Gegenstandes steht daher eine aus dem Nationalfonds empfangene Entschädigung nicht entgegen.

 

Der Kulturausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Oktober 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Mag. Christine Muttonen die Abgeordneten Dr. Johannes Hübner, Mag. Silvia Fuhrmann, Josef Jury, Stefan Markowitz, Mag. Christine Lapp, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Heidemarie Unterreiner, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager und Dr. Gerhard Kurzmann sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (238 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 10 07

                        Mag. Christine Muttonen                                                          Sonja Ablinger

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau