365 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (332 der Beilagen): Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)

Mit 1. August 2009 ist der lebensmittelrechtliche Teil der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein in Kraft getreten. Die VO Nr. 479/2008 („alte“ GMO-Wein) wurde zu diesem Zeitpunkt von der VO Nr. 491/2009 abgelöst, die den Text der GMO-Wein unverändert in die Verordnung über die einheitliche GMO (VO Nr. 1234/2007) einbindet. Damit werden auch die gemeinschaftsrechtlichen Basisvorschriften für den Wein in diese Verordnung über eine gemeinschaftliche Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse – im Folgenden: GMO - aufgenommen.

Das neue Weingesetz dient in erster Linie zur Umsetzung des weinrechtlichen Teiles dieser einheitlichen GMO und der darauf basierenden Verordnungen. Betroffen sind insbesondere die Bereiche Bezeichnungsrecht und önologische Verfahren.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung eines Weines ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich, jedoch mit der Angabe von Rebsorte(n) und Jahrgang. Dieser Wein kann in ähnlicher Weise wie Landwein vermarktet werden, weswegen das Weingesetz für ihn auch ähnliche Voraussetzungen vorsieht. Im Gegensatz zu Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsangabe (früher: Tafelwein) hat dieser Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack fehlerfrei zu sein und eine Rebsortentypizität aufzuweisen. Darüber hinaus ist er – wie Land- und Qualitätswein - auch dem Hektarhöchstertrag unterworfen.

Im Rahmen der neuen GMO-Wein wird das Herkunftsschutzsystem des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechtes auch für den Wein übernommen. Dieses unterscheidet zwischen Weinen mit einer geschützten Herkunftsbezeichnung und Weinen ohne eine solche. Das Weingesetz sieht jedoch vor, dass nicht die gemeinschaftlichen Verkehrsbezeichnungen „Wein mit geschützter geografischer Angabe“ („Wein g.g.A.“) oder Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung („Wein g.U.“) zu verwenden sind, sondern die traditionellen Begriffe „Landwein“ (für Wein g.g.A.) und „Qualitätswein“ (für Wein g.U.) weiterverwendet werden.

Der Begriff „Tafelwein“ entfällt und ist auch in Österreich durch den Begriff „Wein“ zu ersetzen.

Auf Grund einer Übergangsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungs-bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1, können Etiketten, die bis zum 31. Dezember 2010 gemäß den alten Bezeichnungsvorschriften gedruckt worden sind, weiterverwendet werden.

In Hinblick auf die önologischen Verfahren enthält das Weingesetz eine Umsetzung der vom gemeinschaftlichen Weinrecht vorgegebenen Neuerungen bei der Aufbesserung und der Süßung. Es geht in erster Linie um die Einführung neuer Grenzwerte und Vereinfachung der Vorschriften.

Mit dem neuen Weingesetz wird von dem Gebot abgegangen, Qualitätswein ausschließlich in Glasflaschen in Verkehr zu bringen. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kann in Zukunft auch österreichischer Qualitätswein in Tetrapacks oder bag-in-boxes abgefüllt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt des neuen Weingesetzes besteht darin, dass die Führung des Weinbaukatasters ab 2015 durch die Bundeskellereiinspektion erfolgt. Dies soll zu einer einheitlichen Handhabung des Katasters führen und die beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtete Datenbank vervollständigen.

Einen Eckpfeiler des Gesetzes stellt auch die Stärkung der Weinkontrolle dar. Durch den Zugang der Bundeskellerei zu den Katasterdaten, durch die verpflichtende zusätzliche Rückstellprobe für den Antragsteller bei der Prüfnummerneinreichung, aber auch durch die Einführung der Parteistellung für die Bundeskellereiinspektion in Verwaltungsstrafverfahren, werden weitere Voraussetzungen zur Gewährleistung einer effizienten Weinkontrolle geschaffen und damit auch zur Stärkung des Sektors beigetragen.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Oktober 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Johannes Schmuckenschlager die Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut, Ewald Sacher, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Christiane Brunner, Maximilian Linder, Jakob Auer, Anna Höllerer, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Kurt Gaßner sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (332 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 10 08

                   Johannes Schmuckenschlager                                                    Fritz Grillitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann