Vorblatt

Problem:

Das derzeit geltende Pyrotechnikgesetz stammt aus dem Jahr 1974. Aufgrund der bis 4. Jänner 2010 umzusetzenden Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 1, sowie den geänderten Bedürfnissen der Praxis ist eine gänzliche Neugestaltung des Pyrotechnikrechtes erforderlich.

Es besteht ein Informationsdefizit für Fußballvereine betreffend eine wirksame Setzung von Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts zur Verhinderung und Kontrolle von Gefährdungen bei Fußballsportveranstaltungen.

Ziel:

Ziel des Bundesgesetzes ist die Schaffung zeitgemäßer und gemeinschaftsrechtskonformer pyrotechnikrechtlicher Regelungen. Ziel ist auch, den vorbeugenden Rechtsschutz bei Fußballsportveranstaltungen weiter zu verbessern und unter dem Motto „die Welle gegen Gewalt“ unter verstärkter Einbindung aller betroffenen Organisationen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen in Fußballstadien zu setzen.

Inhalt, Problemlösung:

Im Pyrotechnikgesetz 2010 werden Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen geregelt. Sowohl im Pyrotechnikgesetz 2010 als auch im Sicherheitspolizeigesetz sollen Datenübermittlungsbestimmungen an den Österreichischen Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vorgesehen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Der durch dieses Bundesgesetz bedingte einmalige Mehraufwand beträgt beim Bund ~59.800 Euro und bei den Ländern ~58.300 Euro. An laufendem Mehraufwand erwachsen dem Bund Kosten in der Höhe von ~253.500 Euro und den Ländern Kosten in der Höhe von ~244.600 Euro. Die Sicherheitsakademie wird einen Erlös von ~18.100 Euro verzeichnen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG erfolgenden Regelungen werden einen erhöhten Verwaltungsaufwand für Hersteller und Importeure pyrotechnischer Gegenstände sowie Händler mit sich bringen. Zur Kostendarstellung siehe näher unten Punkt 2.2.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Neukodifikation berücksichtigt die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 1, sowie die Entschließung des Rates vom 17. November 2003 über den Erlass von Zugangsverboten zum Austragungsort von Fußballspielen von internationaler Bedeutung durch die Mitgliedstaaten (2003/C 281/01) und die Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 zur Verhinderung und Eindämmung des Fußballrowdytums durch Erfahrungsaustausch, Stadionverbote und Medienpolitik (97/C 193/01).

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, näherhin betreffend Artikel 1 auf die Kompetenztatbestände Waffen-, Munitions-, Sprengmittel- und Schießwesen und hinsichtlich Artikel 2 auf den Kompetenztatbestand Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1.1. Auf europäischer Ebene legt die RL 2007/23/EG gemeinsame Vorschriften für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände fest. Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, legistische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände am Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Sicherheit von Endverbrauchern zu gewährleisten. Da das Pyrotechnikgesetz 1974 diesen Vorgaben sowie den in den letzten Jahrzehnten geänderten Bedürfnissen der Praxis nicht hinreichend entspricht, muss ein neues Pyrotechnikgesetz erlassen werden.

Im Pyrotechnikgesetz 2010 werden pyrotechnische Gegenstände in drei Gruppen unterteilt; es sind dies Feuerwerkskörper (F), pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T) sowie sonstige pyrotechnische Gegenstände (P). Für die von der RL 2007/23/EG nicht erfassten pyrotechnischen Sätze ist im Pyrotechnikgesetz 2010 eine eigene Gruppe (S) vorgesehen. Je nachdem, ob ein Erzeugnis keine oder eine nur geringe bis mittlere Gefahr darstellt, oder nur von Personen mit Fachkenntnissen besessen und verwendet werden darf, wird dieses innerhalb seiner Gruppe einer durch Zahlen näher bestimmten Kategorie zugeordnet. Feuerwerkskörper gehören demnach den Kategorien F1 bis F4, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater den Kategorien T1 bis T2, sonstige pyrotechnische Gegenstände den Kategorien P1 bis P2 und lose pyrotechnische Sätze den Kategorien S1 bis S2 an.

Anknüpfend an diese Kategorien werden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt.

Hersteller pyrotechnischer Gegenstände sind künftig verpflichtet, ihre Produkte einem Konformitätsbewertungsverfahren bei einer benannten Stelle zu unterziehen. Bestätigt diese die Konformität des zur Bewertung eingereichten Erzeugnisses („Prototyp“) mit den vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen sowie die vom Hersteller vorgenommene vorläufige Kategorienzuordnung, hat der Hersteller ein CE-Kennzeichen an den Produkten des derart geprüften Baumusters anzubringen und eine Kennzeichnung vorzunehmen. Pyrotechnische Sätze müssen eine Mindestkennzeichnung (Name, Typ, Kategorie und Gebrauchsanweisung) aufweisen. Das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, ist unzulässig. Zur Kontrolle der Einhaltung der betreffenden Bestimmungen erfolgt eine behördliche Marktüberwachung.

Vorschriften hinsichtlich der Erzeugung von und den Handel mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen sind vom gegenständlichen Gesetzesvorhaben nicht umfasst; sie sind auf Basis des Kompetenztatbestandes Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) im Gewerberecht geregelt.

Besitz und Verwendung von als „gefährlich“ klassifizierten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen sind zukünftig nur mehr Personen mit kategorien- bzw. gegenstandsbezogener Sachkunde bzw. Fachkenntnis erlaubt. Dem Nachweis der Vollendung des für eine bestimmte Kategorie vorgeschriebenen Lebensjahres, des Vorhandenseins von für den Umgang mit einer konkreten Kategorie erforderlichen Sachkunde oder Fachkenntnis sowie der pyrotechnikrechtlichen Verlässlichkeit dient ein eigener Pyrotechnik-Ausweis. Besitz und Verwendung gefährlicher pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bedürfen einer behördlichen Bewilligung, die zur Hintanhaltung von Gefährdungen auch unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden kann. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die eine solche Bewilligung beantragen, müssen einen pyrotechnikrechtlichen Verantwortlichen bekannt geben, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Nicht und minder gefährliche Erzeugnisse dürfen von natürlichen Personen ab Erreichen der festgelegten Altersgrenze, von juristischen Personen ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen Existenz frei besessen und verwendet werden. Personen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze überlassen, haben das Vorliegen der jeweiligen Besitzvoraussetzungen zu prüfen.

Verbote bestehen für diesem Bundesgesetz nicht entsprechende pyrotechnische Gegenstände und Sätze, reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände, Knallkörper mit Blitzknallsätzen, die nichtgewerbliche Herstellung und Delaborierung, die gemeinsame Anzündung (Bündelung) von für den Einzelgebrauch produzierten pyrotechnischen Gegenständen, die widmungswidrige Verwendung, den Einsatz pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze an bestimmten Orten sowie unter besonderen Umständen. Bei und in der unmittelbaren Nähe von Fußballsportveranstaltungen sind sowohl Besitz als auch Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen verboten, es sei denn, der Veranstalter verfügt über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung.

In Hinsicht auf das Böllerschießen wurden keine Änderungen gegenüber der Rechtslage nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 vorgenommen, jedoch eine klarstellende Bestimmung betreffend das Prangerschießen und die Verwendung von Sicherheitsböllern ins Gesetz aufgenommen.

Die zur Vollziehung zuständigen Behörden werden ermächtigt, Bewilligungen sowie Pyrotechnik-Ausweise zu überprüfen, diese bei Hervorkommen bestimmter Umstände zu entziehen und bei konkreten Hinweisen auf Gesetzesübertretungen Durchsuchungen von Personen, von diesen mitgeführten Behältnissen sowie von Grundstücken, Räumen, Luft-, Land- und Wasserfahrzeugen durchzuführen.

1.2. Das Regierungsprogramm für die XXIV. GP sieht zum Thema „Sicherheit bei Sportgroßveranstaltungen“ vor, dass die Übermittlung und der Austausch von Daten über Hooligans zwischen den Vereinen, den Behörden und Dachverbänden ermöglicht werden muss, um Gefahren bereits im Vorfeld angemessen begegnen zu können. Dementsprechend schlägt der Entwurf eine Datenübermittlungsbestimmung an die davon am stärksten betroffenen Sportverbände, näherhin an den Österreichischen Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga im Pyrotechnikgesetz und im Sicherheitspolizeigesetz vor.

Bei der Bekämpfung der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Fußballfans arbeiten staatliche Stellen wie unabhängige Sportorganisationen und Fußballvereine auf verschiedene, aber einander ergänzende Weise zusammen. In diesem Sinne soll die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Sicherheitsbehörden zum Zweck der Prüfung und Veranlassung von Sportstättenbetretungsverboten („Stadionverboten“) unter Wahrung der Rechte Betroffener und der rechtstaatlichen Garantien den Schutz vor Gewalttätigkeiten und Gefährdungen durch pyrotechnische Gegenstände oder Sätze verbessern. Diese ist auch und gerade in Hinblick auf ein rascheres Erkennen des Gewaltpotentials von „Hooligans“ und die Entwicklung wirksamer Gegenstrategien zum Schutz des Publikums unerlässlich.

Weiters sollen in Hinkunft zum Schutz der körperlichen Sicherheit von Stadionbesuchern und Sportlern der Besitz und die Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze durch Veranstaltungsbesucher in und um Fußballsportstätten verboten werden.

 

2. Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen stellen sich insgesamt wie folgt dar:

2.1. Allgemeines:

Sämtliche Angaben beruhen auf erhobenen Daten, aus denen mangels Vorhersehbarkeit nur Schätzgrößen abgeleitet werden konnten. Zum Personaleinsatz wird bemerkt, dass einerseits das eingesetzte Personal mehreren Verwendungsgruppen zugeordnet ist und andererseits eine Erhebung der verwendungsgruppenbezogenen Mannstunden nicht möglich bzw. aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht tunlich ist. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es zweckmäßig, als durchschnittliche Richtverwendung – soweit der Bund betroffen ist – die Wertigkeit A 2/3 zugrunde zu legen.

2.2. Kalkulation:

a) Kosten für Bund und Länder


 


 

b) Verwaltungslasten für Unternehmen

 

 

 

 


Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1:

Geregelt werden die Voraussetzungen, unter denen pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht, besessen, überlassen und verwendet werden dürfen und das Böllerschießen zulässig ist.

Nicht von diesem Bundesgesetz erfasst sind die Herstellung von und der Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie der Entfaltung dieser gewerblichen Tätigkeiten dienende gewerbliche Betriebsanlagen. Darüber hinaus findet das Pyrotechnikgesetz 2010 keine Anwendung auf Erzeugnisse, auf die das Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. xxx/2009, das Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9, anzuwenden sind.

Zu § 2:

Zu Abs. 1:

Z 1: Zündplättchen, -ringe und -bänder für Spielzeug (Amorces) unterliegen grundsätzlich den lebensmittelrechtlichen Vorschriften (vgl. hiezu die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994). Strengere Regelungen unter pyrotechnikrechtlichen Gesichtspunkten sind nicht erforderlich.

Z 2 und 3: Die Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen (Carbidschießen) und der Einsatz von mit Gaskartuschen betriebenen Bühneneffektmitteln (Konfetti-Shooter) stellen keine pyrotechnischen Vorgänge dar.

Z 4: Zündhölzer, Räucherstäbchen, Rauchkegeln, Zündsteine für Feuerzeuge etc. sollen aufgrund ihrer „Alltagsgegenwärtigkeit“ und mangelnden Relevanz im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit keinen pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen unterworfen werden.

Z 5: Pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie bedürfen keiner Regelung unter pyrotechnikrechtlichen Gesichtspunkten.

Z 6: Erwerb und Besitz von Zündmitteln, Schwarz- oder Nitrocellulosepulver udgl. unterliegen dem Sprengmittelgesetz 2010.

Zu Abs. 2:

Z 1: Bei den pyrotechnischen Gegenständen im Sinne der Richtlinie 96/98/EG handelt es sich um pyrotechnische Schiffsausrüstung für Seeschiffe, näherhin um Fallschirmleuchtraketen, Handfackeln und schwimmfähige Rauchsignale (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999). Sie sind von den Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung nicht erfasst. Auf sonstige pyrotechnische (Not-) Signalmittel für den Wassersport (zB für Sportboote) oder den Alpinsport (zB Signalstift als Bergnotsignal) finden die betreffenden Bestimmungen hingegen Anwendung. Um Missbräuche hintanzuhalten, unterliegt pyrotechnische Schiffsausrüstung den sonstigen auf „pyrotechnische Gegenstände“ Bezug nehmenden Regelungen, sohin zB dem Verbot der widmungswidrigen Verwendung sowie dem Besitz- und Verwendungsverbot in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen.

Z 2: Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen dienen vorrangig der Präsentation von neuen Produkten gegenüber einem eingeschränkten Fachpublikum. Da bei solchen Veranstaltungen nicht zu befürchten ist, dass die Erzeugnisse von Endverbrauchern verwendet werden, kann von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen Abstand genommen werden. Gleiches gilt für pyrotechnische Gegenstände, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung bestimmt sind; sie werden nicht in Verkehr gebracht und gelangen sohin nicht in den Besitz von Endverbrauchern.

Zu Abs. 3:

Besitz und Verwendung von Objekten, die pyrotechnische Gegenstände in untergeordneter, Leben und Gesundheit von Menschen wahrender Funktion beinhalten, unterliegen nicht dem Pyrotechnikgesetz 2010. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind sohin insbesondere Besitz und Verwendung von Fahrzeugen, in denen Airbags, Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte (Gurtenstraffer), Spannungstrenner oder aktive Motorhauben (Aufprallschutz) eingebaut sind.

Zu § 3:

Zu Abs. 1: Die vorliegende Ausnahmebestimmung soll die Vielzahl von Fällen decken, in denen Angehörige öffentlicher Einrichtungen in amtlicher oder dienstlicher Funktion, Angehörige einer Feuerwehr, gerichtliche Sachverständige, bestellte Amtssachverständige sowie Lehr- und Forschungspersonal mit pyrotechnischen Gegenständen, und zwar auch solchen, die ansonsten generell verboten sind, im Rahmen ihrer Berufsausübung in Berührung kommen. Die genannten Behörden, Institutionen und Personen sind verpflichtet, im Rahmen ihnen gesetzlich obliegender Aufgaben mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen umzugehen. Sie unterliegen diesbezüglichen Dienst- und Sorgfaltspflichten und verfügen insoweit über die für einen sachgemäßen Umgang erforderlichen Kenntnisse. Eine Reglementierung ihrer beruflich bedingten Tätigkeiten ist unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit daher nicht erforderlich. Die Ausnahmen gelten auch für Arbeitnehmer bzw. Schüler der genannten Institutionen und Personen. Dies betrifft beispielsweise öffentliche Amtsträger wie Exekutiv- und Justizbeamte aber auch Angehörige der freiwilligen Feuerwehr. Bezüglich des „privaten“ Umganges mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen (zB im Rahmen einer Festveranstaltung) unterliegen die genannten natürlichen Personen dem Pyrotechnikgesetz in vollem Umfang.

Zu Abs. 2: Personen, die über eine Gewerbeberechtigung für die Erzeugung von, den Handel mit, den Transport oder die Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen verfügen (zB Hersteller von pyrotechnischen Artikeln, Post, Bahn, Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter), nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung von Abfällen pyrotechnischer Erzeugnisse berechtigt sind, oder im Rahmen einer zulässigen Gewerbeausübung mit pyrotechnischen Gegenständen für die Fahrzeugindustrie umgehen, unterliegen Berufszugangs- und Berufsausübungsvorschriften. Diese Bestimmungen tragen hinreichend Sorge dafür, dass solche (freie oder reglementierte) Gewerbe ausübende Personen über die erforderlichen Kenntnisse für einen sachgemäßen Umgang mit den genannten Artikeln verfügen, sodass Leben und Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden. Besitz-, Verwendungs- und Überlassungsvorgänge, die im Rahmen derartiger Sachzusammenhänge erfolgen, bedürfen sohin keiner Regelung unter pyrotechnikrechtlichen Gesichtspunkten. Als öffentliche Einrichtungen im Sinne der Z 2 sind insbesondere Bahn und Post zu verstehen, während als Unternehmen im Sinne der Z 3 vor allem Frachtführer und Spediteure in Betracht kommen. Die Ausnahmen gelten auch für Dienstnehmer der genannten Unternehmen; sie unterliegen betreffend den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zu einem Unternehmen, das solche zulässigerweise herstellt, vertreibt, einbaut, repariert oder beseitigt sohin nicht den pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und die Verordnung betreffend Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998, bleiben von der Ausnahmebestimmung unberührt. Eine Überlassung an die genannten Personen, öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen ist ohne weitere Voraussetzungen aus oben genannten Gründen möglich. Die betreffenden Personen sind von den Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung nur insoweit ausgenommen, als sie ihre Produkte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erproben, vorführen, entsorgen udgl. Bezüglich der Bestimmungen über das Inverkehrbringen sowie bei „privatem“ Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen (zB im Rahmen einer Festveranstaltung) unterliegen alle genannten natürlichen Personen dem Pyrotechnikgesetz in vollem Umfang.

Zu Abs. 3: Es handelt sich um eine Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Personen bzw. Institutionen.

Zu § 4:

Die genannten Begriffsdefinitionen sind bei Anwendung des Pyrotechnikgesetzes 2010 sowie darauf beruhender Verordnungen maßgeblich und zwecks besserer Auffindung alphabetisch angeordnet.

Z 1: Anzündmittel sind beispielsweise pyrotechnische Anzündschnüre (Anzündlitzen, Anzündbänder, Stoppinen, Schwarzpulverschnüre), Anzündlichter, Vorbrenner (Verzögerungselemente), mechanische Anzünder und elektrische Anzünder (Anzündpillen, Brückenzünder, Satzauslöser).

Z 2: Die Liste der benannten Stellen befindet sich auf der Website der Europäischen Kommission. Sie beinhaltet Namen und Kennnummern der benannten Stellen sowie die ihnen übertragenen Aufgaben.

Z 3: Durch die Verwendung des Ausdruckes „Zünden“ soll klargestellt werden, dass es sich beim Böllerschießen nicht um einen Schießvorgang unter Verwendung einer Schusswaffe handelt. Nicht unter den Begriff „Böllerschießen“ fällt die Knallerzeugung mittels Luft-Gas-Gemischen (zB Carbid-Schießen).

Z 6 und 7: Da diese Definitionen nur für die Auslegung des Pyrotechnikgesetzes maßgeblich sind, stehen sie nicht in Konkurrenz mit gewerberechtlichen Bestimmungen.

Z 10: Durch Ausdehnung des Begriffes „juristische Person“ auch auf eingetragene Personengesellschaften sind davon ua. Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) und Vereine erfasst.

Z 11: Zur Nettoexplosivstoffmasse eines pyrotechnischen Gegenstandes gehören die Massen des Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatzes. An der Außenseite angebrachte Anzündschnüre und freiliegende Anzündstellen (Reib- und Anzündköpfe) sind nicht miteinzuberechnen.

Z 12: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind ua. Bühnenfontänen, -blitze, -flammensäulen und -sonnen, Effektbomben, Filmeffektzünder, Pyroschnüre, -papier und -watte etc. Von der Wortfolge „für einen ähnlichen Verwendungszweck“ sind pyrotechnische Gegenstände umfasst, die beispielsweise für Straßenaufführungen, (Faschings-) Umzüge, Kultur- oder Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind.

Z 13: Bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge handelt es sich beispielsweise um Airbags, in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte (Gurten- bzw. Schlossstraffer) verwendete Gasgeneratoren, Spannungstrenner sowie aktive Motorhauben (Aufprallschutz) und aktive Kopfstützen (pyrotechnische Aktuatoren).

Z 14: Zu den pyrotechnischen Gegenständen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sowie alle anderen pyrotechnischen Gegenstände, beispielsweise solche für technische Zwecke oder pyrotechnische Signalmittel. Zu den Halb- oder Vorerzeugnissen gehören Leuchtsterne, unfertige Gegenstände im Herstellungsprozess udgl. (vgl. auch unten zu Z 16).

Z 16: Die Definition entspricht den das Wesen pyrotechnischer Sätze bestimmenden chemisch-technischen Gegebenheiten und beschreibt gleichzeitig den Ablauf der Vorgänge bei ihrer widmungsgemäßen Verwendung. Lose pyrotechnische Sätze sind folglich alle von der Begriffsdefinition erfassten Stoffe, die pulverförmigen, granulatartigen oder pastösen Charakter aufweisen und sich in keinerlei Umhüllung oder Behältnis – mit Ausnahme ihrer Versand- oder Verkaufsverpackung – befinden (lose pyrotechnische Sätze). Dazu gehören insbesondere Bengal-, Schellack- und Rauchpulver, Airbag-Sätze, pulverförmige Effektsätze, Blitzknallsätze, Ausstoßladungen sowie Farb-, Funken-, Treib-, Heul- und Rauchsätze. Schwarzpulver wird zwar in der Pyrotechnik verwendet, unterliegt aber nicht den pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen; sein Bezug wird im Rahmen des Schieß- und Sprengmittelrechts geregelt. Geformte Pulverkörper („Halberzeugnisse“, zB Leucht- und Kometsterne) zählen nicht zu den pyrotechnischen Sätzen; sie sind als pyrotechnische Gegenstände zu qualifizieren.

Z 17: Unter den Begriff „sonstige pyrotechnische Gegenstände“ fallen beispielsweise pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge, Anzündmittel, Modellbau-, Hagel- und Starenabwehrpyrotechnik, Airbags und Gurtenstraffer in Fahrzeugen sowie pyrotechnische Signalmittel etc.

Zu § 5:

Zu Abs. 1: Es erscheint zweckmäßig, die Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes, wie schon bisher, den praxiserfahrenen Sicherheitsbehörden erster Instanz zu übertragen.

Zu Abs. 2 Z 3: Maßnahmen wie beispielsweise Durchsuchungen oder Marktüberwachungen sind von jeder sachlich zuständigen Behörde im Rahmen ihres örtlichen Wirkungsbereiches wahrzunehmen.

Zu § 6:

Zu Abs. 1: Berufungen gegen Bescheide der erstinstanzlichen Behörden sind im allgemeinen Verwaltungsverfahren an die Sicherheitsdirektion, in Verwaltungsstrafverfahren in Übereinstimmung mit Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG an den örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat zu richten.

Zu Abs. 2: Ein zweigliedriger administrativer Instanzenzug erscheint mit Rücksicht auf die Besonderheit des Regelungsgegenstandes angebracht. Gegen Bescheide einer Sicherheitsdirektion steht sohin, unabhängig davon, ob diese in erster Instanz oder als Berufungsbehörde entschieden hat, kein weiterer (administrativer) Rechtszug offen.

Zu § 7:

Diese Norm statuiert eine – Sicherheits- und Zollbehörden sowie deren (Hilfs-) Organe ermächtigende – Dokumenteneinsicht- und -kontrollbefugnis. Zollbehörden und Zollorgane haben gemäß § 29 Zollrechts-Durchführungsgesetz an der Vollziehung der im Pyrotechnikgesetz normierten Beschränkungen des Besitzes und der Verwendung mitzuwirken.

Zu § 8:

Zu Abs. 1: Die Bestimmung entspricht der in vergleichbaren Rechtsvorschriften enthaltenen gesetzlichen Grundlage zur Entziehung erteilter Bewilligungen und lässt § 68 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, unberührt. Eine Entziehung hat zu erfolgen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die zu einer Zurück- oder Abweisung des ursprünglichen Antrages (auf Erteilung einer Besitz- und Verwendungsbewilligung oder Ausstellung eines Pyrotechnik-Ausweises) geführt hätten, wie insbesondere der Wegfall der Verlässlichkeit, das Vorliegen der Praxis nicht mehr entsprechender Sachkunde oder Fachkenntnis oder dem Verlust der Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.

Zu Abs. 2: Personen, denen eine Besitz- und Verwendungsbewilligung oder ein Pyrotechnik-Ausweis entzogen wurde, sollen pyrotechnische Gegenstände und Sätze, für deren Besitz und Verwendung Sachkunde oder Fachkenntnis sowie eine Bewilligung erforderlich ist, nicht mehr besitzen und verwenden dürfen. Ab Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides kann der Betroffene über die in seinem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 noch zwei Wochen lang verfügen. Damit wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, diese zu verkaufen und daraus einen Erlös zu erzielen. Sein Recht auf Eigentum wird somit in größtmöglichem Ausmaß gewahrt. Macht der Betroffene von seinem Recht, die genannten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze zwischenzeitig einem zum Erwerb Berechtigten zu überlassen, keinen Gebrauch, sind diese sicherzustellen.

Zu § 9:

Die Aufnahme einer Durchsuchungsermächtigung ist aus pyrotechnikrechtlicher Sicht unerlässlich. Sie zielt auf die Abwehr von Gefahren, die durch einen rechtswidrigen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen für die öffentliche Sicherheit (insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen) sowie die öffentliche Ordnung entstehen und stellt ein geeignetes und angemessenes polizeiliches Hilfsmittel zur Hintanhaltung von Gefährdungen unbeteiligter Personen dar. Die Bestimmung wurde aufgrund der vergleichbaren Regelungsabsicht in Anlehnung an die Durchsuchungsermächtigung in § 53 Waffengesetz 1996 konzipiert. Die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird daher sinngemäß auf das Pyrotechnikgesetz 2010 übertragbar sein. Unter „Behältnisse“ sind insbesondere Koffer, Taschen, Rucksäcke udgl. zu verstehen. Der Körper einer Person darf besichtigt, nicht aber durchsucht werden. Im Übrigen gilt für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993.

Zu § 10:

Zu Abs. 1: Der Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Pyrotechnikgesetzes 2010 darf ausschließlich unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sohin in einer das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten nicht verletzenden Weise erfolgen.

Zu Abs. 2: Aufgrund der im Vergleich zu den Vorjahren abermals gestiegenen Anzahl von Körperverletzungen und Gesundheitsgefährdungen durch pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Rahmen von Fußballsportveranstaltungen ist es notwendig, gezielte Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Durch eine verstärkte Kooperation von Staat und Privat sollen der sportliche und freizeitgestaltende Charakter solcher Veranstaltungen in den Vordergrund gerückt und Gefährdungen der körperlichen Sicherheit hintangehalten werden. Hiezu werden dem Österreichischen Fußballbund sowie der Österreichischen Fußball-Bundesliga Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift von Personen übermittelt, die mindestens einmal in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen Verboten nach pyrotechnikrechtlichen Vorschriften zuwidergehandelt haben. Die Angabe der übertretenen Strafnorm soll den Verbänden die Bestimmung einer angemessenen Dauer des allenfalls zu verhängenden Sportstättenbetretungsverbotes („Stadionverbotes“), zB nach Maßgabe der Sicherheitsrichtlinien der Österreichischen Fußball-Bundesliga, ermöglichen. Basierend auf diesen Daten können die Veranstalter in effizienter Weise ihr Hausrecht gegen derart Betroffene geltend machen und sie damit für einen verhältnismäßigen Zeitraum von der Teilnahme an weiteren Fußballsportveranstaltungen ausschließen (vgl. im Detail Mayer, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Sportstadien, 263 ff). Ist eine Person beispielsweise einmal wegen Besitz und Verwendung eines Bengalfeuers während eines Fußballspieles der Bundesliga und ein anderes Mal wegen Besitz eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel der Ersten Liga bestraft worden, werden ihre Daten an den Österreichischen Fußball-Bund und die Österreichische Fußball-Bundesliga übermittelt, sodass diese ein entsprechendes „Stadionverbot“ verhängen oder in die Wege leiten können. Zweck der Datenübermittlung ist sohin die Hintanhaltung einer Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum insbesondere der Besucher, der Spielleiter (Schiedsrichter) und Fußballspieler durch die Verhängung von Sportstättenbetretungsverboten (Stadionverboten) gegenüber Personen, die Verwaltungsübertretungen nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit Fußballspielen begangen haben. Die Verhinderung weiterer solcher Straftaten bei Fußballsportveranstaltungen liegt damit im öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, auf den § 1 Abs. 2 DSG 2000 verweist. Im Übrigen vgl. unten die Anmerkungen zu Art. 2 Z 1.

Zu Abs. 3: Die Datenübermittlung nach Abs. 2 setzt einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga einerseits und dem Bundesminister für Inneres andererseits voraus, in dem sich die Verbände zur Einhaltung der normierten Punkte verpflichten. Vor Abschluss des Vertrages muss die Datenschutzkommission gehört werden. Nach Vertragsabschluss dürfen die genannten Daten an beide Fußballverbände übermittelt werden.

Zu Abs. 4: Wird gegen einen Betroffenen ein „Haus-“ bzw. „Stadionverbot“ verhängt, sind die übermittelten Daten mit Ablauf des letzten Tages dieses Verbotes zu löschen. Wird eine solche Maßnahme nicht getroffen, sind die Daten sechs Monate nach erfolgter Übermittlung zu löschen (vgl. Abs. 3 Z 3). Diese Pflichten treffen den Österreichischen Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga jeweils unabhängig davon, ob oder über welche Dauer der andere Verband ein Stadionverbot verhängt.

Zu Abs. 5: Personen, deren Daten an den Österreichischen Fußballbund bzw. die Österreichische Fußball-Bundesliga übermittelt wurden, sind davon umgehend schriftlich zu verständigen. Rechtsschutz gewährleisten sowohl die §§ 30 bis 34 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, als auch die zivilrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, aufgrund deren beispielsweise die Verhängung einer unverhältnismäßig langen Dauer eines Stadionverbotes sittenwidrig sein kann (vgl. oben bei Abs. 2). Ist die Dauer eines verhängten Stadionverbotes bzw. – wird ein solches nicht verhängt – die im Gesetz festgelegte Frist von 18 Monaten abgelaufen, sind die übermittelten Daten jedenfalls zu löschen, sodass eine weitere Beschwer des Betroffenen nicht gegeben ist.

Zu §§ 11 bis 14:

Um ein angemessenes hohes Schutzniveau zu gewährleisten, werden pyrotechnische Gegenstände und Sätze vor allem nach ihrer Gefährlichkeit hinsichtlich der Art ihrer Verwendung, ihres Zwecks oder ihres Lärmpegels in Kategorien eingeteilt. Ob ein konkreter pyrotechnischer Gegenstand einer bestimmten Kategorie zugeordnet werden kann, hängt davon ab, ob dieser die für die jeweilige Kategorie geltenden Kriterien nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG erfüllt, was in einem Verfahren nach § 21 Abs. 3 (vgl. Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG) von der benannten Stelle festgestellt wird. Die nachstehend angeführten Beispiele sind daher nur als ungefähre Richtwerte (ohne Verbindlichkeit) zu verstehen. Vorbehaltlich der von der benannten Stelle vorgenommenen Konformitätsbewertung und Kategorienzuordnung kommen daher folgende Beispiele für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, F3, F4, T1, T2, P1 und P2 in Betracht:

Zu § 11:

Z 1: In die Kategorie F1 fallende pyrotechnische Erzeugnisse können aus polizeilicher Sicht als verhältnismäßig harmlos bezeichnet werden. Hiezu werden beispielsweise Wunderkerzen, Bengalhölzer oder -zünder, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Schlangen, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen gehören; dies allerdings nur insoweit, als diese eine sehr geringe Gefahr darstellen.

Z 2: Unter die Kategorie F2 werden vor allem verschiedene Arten von Knallkörpern sowie eine Vielzahl von Raketentypen zu subsumieren sein. Das sind zB Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen und steigende Wirbel, wenn sie ihrer Art nach als geringgefährlich einzustufen sind. Als „abgegrenzte Bereiche im Freien“ kommen beispielsweise (Innen-) Höfe in Betracht, bei denen – im Unterschied zu den in Z 3 genannten „offenen Bereichen im Freien“ – auf eine verstärkte Schallwirkung Rücksicht genommen werden muss.

Z 3: Von der Kategorie F3 sind pyrotechnische Gegenstände umfasst, die in der Regel nur von Einzelpersonen zur Veranstaltung privater Feuerwerke aus konkreten festlichen Anlässen gebraucht werden und deren Verwendung im Allgemeinen bestimmte Vorrichtungen und Geräte (zB Abschussvorrichtungen) erfordert. Dies wird ua. auf (Feuer-) Räder (Steigende Kronen), Knallkörper, Batterien und Kombinationen, wirkungsstarke Raketen und Römische Lichter zutreffen, die einer mittleren Gefährlichkeitsstufe angehören und daher nur von Personen mit entsprechender Sachkunde verwendet werden dürfen.

Z 4: Der Kategorie F4 zuzuordnen sind vor allem solche pyrotechnischen Gegenstände, die im Regelfall bei größeren Veranstaltungen und naturgemäß vorrangig durch fachlich besonders qualifizierte Personen verwendet werden. Hievon werden insbesondere Feuerwerksbomben, Römische Lichter (Bombenrohre), Wasser-Feuerwerke, Fächersonnen, Fontänen, Vertikalräder und Feuertöpfe umfasst sein, die eine große Gefahr darstellen und folglich Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.

Zu § 12:

Z 1: In die Kategorie T1 werden beispielsweise Konfetti- und Streamer-Effekte, Theaterfeuer (Schellackfeuer), Bühnensonnen, Traumschifffontänen (Tortensprüher), Zellulosenitrat-Artikel, „Zauberartikel“ (Pyrowatte, -papier, -schnur usw.), Bengalhölzer für die szenische Verwendung und Bühnenfontänen fallen; dies allerdings nur insoweit, als sie geringgefährlich sind.

Z 2: Unter die Kategorie T2 werden ua. Höhenblitze, Bühnenwasserfälle, Schnur- bzw. Seil-Raketen, Filmeffektzünder und Blitze einzuordnen sein, die eine Gefahr darstellen und sohin nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

Zu § 13:

Z 1: Von der Kategorie P1 werden zB Anzündschnüre, -lichter und -litzen, mechanische Anzünder, pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignalmittel, Signalstifte mit Munition, Munition von Leuchtpistolen, Rauchsignale, alpine Notsignalmittel, Hand-, Warn-, Bengal- und Magnesiumfackeln), Rauch- und Nebelerzeuger, pyrotechnische Gegenstände für die Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft, Gurtenstraffer, Airbags und Stromkreisunterbrecher erfasst sein, die als geringgefährlich gelten.

Z 2: Der Kategorie P2 werden insbesondere Stoppinen, Anzündbänder („Tape-Match“), Blitzknallpatronen, Modellbauraketenmotoren, Hagel- und Starenabwehrraketen sowie Verzögerungsanzünder zuzuordnen sein, die eine Gefahr darstellen und daher nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

Zu § 14:

Da pyrotechnische Sätze in der Regel nicht auf die Erzeugung eines akustischen Effektes abzielen, ist bei diesen der Lärmpegel nicht als Kategorisierungsmerkmal heranzuziehen. Ihre Kategorisierung erfolgt nicht in einem Konformitätsbewertungsverfahren, sondern durch verordnungsmäßige Festlegung jener Sätze, die als eher geringgefährlich einzustufen sind und damit der Kategorie S1 angehören. Pyrotechnische Sätze, die durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nicht der Kategorie S1 zugeordnet werden, sind solche der Kategorie S2.

Zu § 15:

In Anbetracht der Gefahren, die bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze entstehen können, ist es erforderlich, Altersbeschränkungen für Besitz und Verwendung festzulegen. Die normierten Altersgrenzen orientieren sich an der Richtlinie 2007/23/EG. Auf Personen, die mit pyrotechnischen Erzeugnissen beispielsweise im Rahmen einer einschlägigen Lehre, eines Praktikums oder sonstigen Ausbildungsverhältnisses (zB HTL) umgehen müssen, finden die pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen betreffend die Altersbeschränkungen insoweit keine Anwendung (vgl. oben zu § 3 Abs. 1 Z 3 und 6).

Zu § 16:

Das Vorliegen pyrotechnikrechtlicher Verlässlichkeit ist wesentliche Voraussetzung für eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010. Sie ist gleich der im Waffengesetz 1996 normierten waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu beurteilen. Sprachliche Abweichungen von der Diktion des § 8 Waffengesetz 1996 stellen Anpassungen an zeitgemäße Ausdrücke dar und machen damit keine inhaltlichen Differenzierungen bei Prüfung der persönlichen Eignungsvoraussetzungen erforderlich (zB „suchtkrank“ anstelle „alkohol- und suchtkrank“). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Verlässlichkeit nach § 8 Waffengesetz 1996 wird daher im Wesentlichen auch für die Verlässlichkeit nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 gelten. Die Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die Verlässlichkeit des Antragstellers auszustellen bzw. diesen im Falle, dass der Antragsteller nicht verlässlich ist, bescheidmäßig abzuweisen. Eine solche Bescheinigung ist jedenfalls für Personen erforderlich, die sich zu einem Pyrotechnik-Lehrgang anmelden (vgl. § 18 Abs. 4 Z 2); in den übrigen Fällen wird die Verlässlichkeit eines Antragstellers, soweit sie als Bewilligungsvoraussetzung genannt ist, von der Behörde amtswegig geprüft (vgl. §§ 19 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 2 Z 2, 32 Abs. 3 Z 4, 47 Abs. 9 bis 11).

Zu § 17:

Zu Abs. 1 und 2: In Hinsicht auf pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die eine mittlere oder große Gefahr darstellen, muss sichergestellt sein, dass diese nur von Sachkundigen bzw. Fachleuten, näherhin Personen mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen verwendet werden. Folglich sehen sowohl §§ 5 Abs. 4 lit. b und 6 Abs. 4 lit. c des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, wie auch die Richtlinie 2007/23/EG als Voraussetzung für eine Verwendung gefährlicher Pyrotechnik den Nachweis von Sachkunde bzw. Fachkenntnissen vor. Die gegenständlichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 statuieren diese Erfordernisse für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2. Während für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 das Vorhandensein bloßer Sachkunde genügt, ist für Besitz und Verwendung der übrigen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Nachweis von Fachkenntnis erforderlich.

Zu Abs. 3: Über Sachkunde bzw. Fachkenntnis für den Umgang mit einer bestimmten Kategorie pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze verfügt, wer einen entsprechenden staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang erfolgreich besucht hat, über eine Gewerbeberechtigung für die Erzeugung der gegenständlichen pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze verfügt, oder im Falle pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 der Behörde glaubhaft macht, dass er die für die konkrete Produktgruppe (zB Modellbauraketen, Hagelabwehrraketen, Starenabwehrraketen) erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse erbringt. Bei den genannten Gewerbetreibenden ist die Anerkennung ihrer Sachkunde bzw. Fachkenntnis erforderlich, weil diese nach der Regelung in § 3 Abs. 2 Z 1 nur hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit als Pyrotechnikerzeuger oder -händler von den Besitz- und Verwendungsbestimmungen des Gesetzes ausgenommen sind; wollen sie „privat“ oder als gewerblicher Pyrotechniker pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der genannten Kategorien besitzen oder verwenden, unterliegen sie – wie jeder Private – den diesbezüglichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010.

Zu Abs. 4: Sachkunde oder Fachkenntnis betreffend die genannten Kategorien schließt immer auch Kenntnisse über die zur Verwendung erforderlichen Anzündmittel (Kategorie P1 oder P2) ein. Darüber hinaus umfasst Fachwissen betreffend Feuerwerkskörper der Kategorie F4 stets auch die zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Personen, die mit pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater umgehen, verfügen über ausreichende Kenntnisse für den Umgang mit pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S2.

Zu Abs 5: Es handelt sich um eine Gleichstellungsbestimmung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR.

Zu § 18:

Zu Abs. 1: Lehrgänge zur Vermittlung von Sachkunde bzw. Fachkenntnis für die Verwendung gefährlicher pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze können sowohl bei der Sicherheitsakademie als staatlichem Lehrgangsträger als auch bei staatlich anerkannten Lehrgangsträgern besucht werden. Die Kriterien, die Personen bzw. Institutionen erfüllen müssen, um als staatliche Pyrotechniklehrgangsträger anerkannt zu werden, sind in einer diesbezüglichen Verordnung des Bundesministers für Inneres zu regeln.

Zu Abs. 2: Das Aufsichtsrecht des Bundesministers für Inneres umfasst insbesondere die Einsicht in Lehrpläne, Lern- und Prüfungsunterlagen sowie die Anwesenheit bei Prüfungen.

Zu Abs. 3: Die Liste kann beispielsweise auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres veröffentlicht oder bei den erstinstanzlichen Behörden aufgelegt werden.

Zu Abs. 4: Indem die Beibringung eines Bescheides darüber, dass der Teilnahmewerber als pyrotechnikrechtlich verlässlich gilt, als Kurszugangsvoraussetzung normiert ist, soll vermieden werden, dass sich nicht verlässliche Personen in einem Pyrotechniklehrgang Fachwissen aneignen und dieses in rechtsmissbräuchlicher Weise verwenden. Teilnahmewerber, die ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, müssen im Ermittlungsverfahren zB durch Beibringung eines Strafregisterauszuges oder sonstiger geeigneter Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates an der Feststellung ihrer Verlässlichkeit mitwirken.

Zu § 19:

Zu Abs. 1: Der Pyrotechnik-Ausweis dient der Dokumentation des Umstandes, dass dessen Inhaber das für die darin vermerkten Kategorien pyrotechnischer Gegenstände und Sätze erforderliche Alter vollendet hat, verlässlich ist und über die für den Umgang mit den angeführten Kategorien pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze erforderliche Sachkunde bzw. Fachkenntnis verfügt. Im Falle des Nachweises von Fachkenntnis mittels einer Gewerbeberechtigung oder im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Vorliegens von Fachkenntnis in Bezug auf eine bestimmte Produktgruppe der Kategorie P2 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Antragstellers amtswegig zu überprüfen. Personen, die ihre Sachkunde bzw. Fachkenntnis durch Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Pyrotechnik-Lehrgang erworben haben, mussten ihre Verlässlichkeit bereits bei Anmeldung zum Lehrgang durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 7 nachweisen, sodass diese vor Ausstellung eines Pyrotechnik-Ausweises nicht mehr geprüft werden muss (vgl. § 18 Abs. 4 Z 2). Beim Pyrotechnik-Ausweis handelt es sich um einen Bescheid.

Zu Abs. 2: Der Pyrotechnik-Ausweis hat Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Kategorien, für die Sachkunde bzw. Fachkenntnis nachgewiesen wurde (im Falle des Nachweises von Fachkenntnis über ein Erzeugnis der Kategorie P2 die jeweilige Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde sowie das Datum der Ausstellung zu enthalten. Aufgrund der Erforderlichkeit entsprechender Sicherheitsmerkmale wird die Herstellung des Pyrotechnik-Ausweises unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, erfolgen müssen. Sein konkretes Aussehen ist mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen.

Zu Abs. 3: Es handelt sich um die gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung der für die Herstellung eines Pyrotechnik-Ausweises erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Behörde, somit auch zur Überlassung derselben an den Dienstleister.

Zu Abs. 4: Die Ausstellung eines Pyrotechnik-Ausweises muss bei der Behörde beantragt werden. Das diesbezügliche Formular wird, soweit es vollständig und richtig ausgefüllt ist, an den Dienstleister übermittelt. Nach erfolgter Personalisierung wird der Pyrotechnik-Ausweis vom Dienstleister direkt an den Antragsteller versandt.

Zu Abs. 5: Behördliche Kontroll- und Entziehungsbefugnisse (vgl. § 8) können nur dann ordnungsgemäß ausgeübt werden, wenn den Behörden jene Pyrotechnik-Ausweis-Inhaber bekannt sind, deren (Haupt-) Wohnsitz in ihrem örtlichen Wirkungsbereich liegt. Folglich haben letztere die Verlegung ihres (Haupt-) Wohnsitzes ihrer (neuen) (Haupt-) Wohnsitzbehörde zu melden (vgl § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a).

Zu § 20:

Zu Abs. 1: Das polizeiliche Regelungsinteresse gilt notwendigerweise jedem, der pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in seiner Macht oder Gewahrsame hat, sohin jedem Inhaber im Sinne des § 309 Satz 1 ABGB. Ob der Inhaber dieser Gegenstände oder Sätze darüber hinaus auch den Willen hat, sie als die Seinigen zu behalten, folglich als Besitzer im Sinne des § 309 Satz 2 ABGB zu qualifizieren ist, ist aus pyrotechnikrechtlicher Sicht nicht von Bedeutung. Um Beweisschwierigkeiten und Umgehungshandlungen vorzubeugen, gelten die auf den – im gegenständlichen Regelungszusammenhang gebräuchlicheren Begriff – „Besitz“ abstellenden Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes daher für Besitz und Innehabung gleichermaßen.

Zu Abs. 2: Hier werden jene Fälle erfasst, bei denen die bloße Innehabung ausnahmsweise nicht als Besitz im Sinne dieses Bundesgesetzes zu qualifizieren ist. Untergeordnete Hilfstätigkeiten im Sinne der Z 2 sind insbesondere das Ausladen, Tragen und Halten pyrotechnischer Gegenstände unter der Aufsicht und nach Anweisung des zum Besitz Berechtigten.

Zu § 21:

Um Verbraucher zu schützen und Unfälle zu vermeiden ist es erforderlich, grundsätzliche Sicherheitsanforderungen für pyrotechnische Gegenstände festzulegen. Mit dieser und den folgenden Bestimmung(en) werden die diesbezüglichen Vorgaben der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände umgesetzt, folglich jene Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände erfüllt werden müssen. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass es im Interesse des Herstellers, Importeurs und Händlers liegt, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen, um Kosten für die Haftung für fehlerhafte Erzeugnisse zu vermeiden, die Einzelpersonen und Privateigentum schädigen. In diesem Sinne ergänzt das Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988, die vorliegenden Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010. Betreffend pyrotechnische Sätze werden Mindesterfordernisse für die Kennzeichnung festgelegt, die erfüllt sein müssen, um diese in Verkehr bringen zu dürfen.

Zu Abs. 1: Ein pyrotechnischer Gegenstand hat bestimmten Sicherheitsvorschriften zu genügen, wenn er in Verkehr gebracht wird. Dies ist der Fall, wenn er den in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG genannten „grundlegenden Sicherheitsanforderungen“ entspricht oder gemäß „harmonisierten Europäischen Normen“ hergestellt wurde. „Harmonisierte Europäische Normen“ werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) erstellt, angenommen und geändert. Sie werden für die Gestalt, die Herstellung und die Prüfung pyrotechnischer Gegenstände erarbeitet und sollen das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen erleichtern. Die Fundstellen solcher harmonisierten Normen werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Zu Abs. 2: Nach der Erzeugung bestimmter Produkt-„Prototypen“ und Vornahme einer vorläufigen Kategorienzuordnung muss der Hersteller diese einer benannten Stelle vorlegen, die prüft, ob die Gegenstände den Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen. Nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle muss der Hersteller an den in Verkehr zu bringenden pyrotechnischen Gegenständen des geprüften Baumusters das CE-Kennzeichen anbringen sowie eine Kennzeichnung vornehmen.

Zu Abs. 3: Die Prüfung, ob ein pyrotechnischer Gegenstand den Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG entspricht, hat anhand der genannten Bewertungsverfahren zu erfolgen.

Zu § 22:

Um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände in der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen, müssen diese zum Zwecke ihres Inverkehrbringens mit einem CE-Kennzeichen versehen sein. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und damit ihre Konformität mit der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände.

Zu § 23:

Bei den Anforderungen an die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge wird die gegenwärtige Praxis sowie die Tatsache, dass diese Gegenstände ausschließlich an professionelle Nutzer geliefert werden, berücksichtigt und sohin eine gegenüber den in § 24 normierten Kennzeichnungsvorschriften vereinfachte Regelung getroffen.

Zu § 24:

Zu Abs. 1 bis 5: In Anbetracht der Gefahren, die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehen können, muss sichergestellt sein, dass ihre Kennzeichnung ausreichende und angemessene Informationen ua. über ihre Herkunft, Kategoriezugehörigkeit und sichere Verwendung enthält, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie die Umwelt zu schützen.

Zu Abs. 6: Pyrotechnische Sätze unterliegen einer vereinfachten Kennzeichnungspflicht. Bei ihnen genügt die Angabe ihrer Bezeichnung (Name, Typ) sowie die Kategorie, der sie zuzuordnen sind (S1 oder S2).

Zu § 25:

Zu Abs. 1: Grundsätzlich trägt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass pyrotechnische Gegenstände den pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen und insbesondere den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen (vgl. oben zu § 21). Ist der Hersteller nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig, muss die Person, die pyrotechnische Gegenstände in die Gemeinschaft importiert, gewährleisten, dass diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Zu Abs. 2: In Österreich ansässige Händler müssen stichprobenartig prüfen, ob von ihnen erworbene pyrotechnische Gegenstände ein CE-Kennzeichen tragen und ob diese sowie pyrotechnische Sätze eine Kennzeichnung gemäß den Vorschriften des Pyrotechnikgesetzes aufweisen. Das Inverkehrbringen von Produkten, die den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, ist gemäß § 26 verboten.

Zu § 26:

Zu Abs. 1: Diese Bestimmung fasst die Anforderungen zusammen, denen pyrotechnische Gegenstände genügen müssen, um vom Hersteller bzw. Importeur in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Es sind dies die Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhanges I der Richtlinie 2007/23/EG oder die Übereinstimmung mit den von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen, das Vorliegen der Konformitätsbescheinigung einer benannten Stelle sowie das Vorhandensein eines CE-Kennzeichens und einer Kennzeichnung.

Zu Abs. 2: Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung eine rechtmäßige Kennzeichnung, sohin Name, Typ und Kategorie des jeweiligen Satzes sowie eine Gebrauchsanweisung aufweist.

Zu § 27:

Zu Abs. 1: Die Behörde hat durch geeignete Überwachungsmaßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass pyrotechnische Gegenstände und Sätze nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

Zu Abs. 2: Stellt die Behörde im Zuge ihrer Überwachungsmaßnahmen (zB Probenziehungen und Kontrollen bei Herstellern, Importeuren oder Händlern) fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand oder Satz diesem Bundesgesetz nicht entspricht, hat sie die jeweils erforderliche Maßnahme zu ergreifen, um sein Inverkehrbringen zu verhindern. Bei Gefahr im Verzug ist eine Sicherstellung anzuordnen, die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzunehmen ist.

Zu Abs. 3: Es handelt sich um die – den Befugnissen in Abs. 1 korrespondierenden – Pflichten, die Hersteller, Importeure und Händler pyrotechnischer Artikel treffen.

Zu Abs. 4: Da Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz 2010 mitunter auch Missachtungen gewerblicher Sorgfaltspflichten darstellen, ist die Gewerbebehörde davon zu verständigen, wenn Hersteller, Importeure oder Händler pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze an sie adressierte Vorschriften verletzen. Rechtswidriges Verhalten des Herstellers, Importeurs oder Händlers kann sohin bei Vorliegen der entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung führen.

Zu Abs. 5: Es handelt sich um eine Bestimmung zur Koordinierung pyrotechnikrechtlicher und zollrechtlicher Vollzugsmaßnahmen.

Zu § 28:

Zu Abs. 1: Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 dürfen ausschließlich mit behördlicher Bewilligung besessen und verwendet werden. Persönliche Voraussetzung einer Bewilligungserteilung ist, dass der Antragsteller (bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften ein vom Antragsteller mit der Verwendung beauftragter pyrotechnikrechtlicher Verantwortlicher) oder ein von diesem bei Antragstellung bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher über einen – den zu besitzen und verwenden beabsichtigten Kategorien entsprechenden – Pyrotechnik-Ausweis verfügt. In sachlicher Hinsicht können Besitz und Verwendung nur bewilligt werden, wenn es durch die Verwendung zu keinen Sicherheitsgefährdungen oder unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt. Eine Lärmbelästigung ist dann als unzumutbar anzusehen, wenn ein gesundes, normal empfindendes Kind oder ein gesunder, normal empfindender Erwachsener dadurch in seiner Gesundheit gefährdet werden könnte. Die Möglichkeit der Bewilligung eines mit der jeweiligen Verwendung beauftragten Verantwortlichen war vorzusehen, damit beispielsweise Unternehmer (insbesondere Pyrotechniker) auch mehrere Feuerwerke zur gleichen Zeit und an verschiedenen Orten durchführen können (insbesondere an Silvester).

Zu Abs. 2: Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die einer Produktgruppe der Kategorie P2 angehören (zB Modellbauraketen, Hagelabwehrraketen, Starenabwehrraketen), sind an das Vorliegen einer behördlichen Bewilligung gebunden. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller (bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften ein vom Antragsteller mit der Verwendung beauftragter pyrotechnikrechtlicher Verantwortlicher) oder ein von diesem bei Antragstellung bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher über einen Pyrotechnik-Ausweis für die antragsgegenständliche Produktgruppe verfügt und Sicherheitsgefährdungen oder unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu gewärtigen sind. Im Unterschied zur Bewilligung nach Abs. 1 kann die Bewilligung nach Abs. 2 auch auf Dauer erteilt werden. Sie hat die grundsätzlichen Erfordernisse zulässiger Verwendungen, wie insbesondere Verwendungs- bzw. Einsatzorte oder -gebiete (zB eigenes Grundstück, freie Wiesenflächen) und Verwendungszeiten (zB nur bei Tageslicht) festzulegen.

Zu Abs. 3: Kann es im Zuge der beantragten Verwendung zu Sicherheitsgefährdungen kommen, hat die Behörde durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen Sorge für ihre Hintanhaltung zu tragen. Hiebei kommen beispielsweise örtliche Beschränkungen, bestimmte zeitliche Vorgaben, die Vorschreibung von Sicherheitsabständen zu Publikum, Gebäuden usw. oder – insbesondere bei Bewilligungen nach Abs. 2 – die Befristung der Berechtigung in Frage.

Zu Abs. 4: Wird auch nur ein einziger pyrotechnischer Gegenstand oder Satz der Kategorie F3, F4, T2, P2 (mit Ausnahme von Anzündmitteln) oder S2 verwendet, ist dafür eine Bewilligung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 erforderlich. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorie F1, F2, T1, P1 oder S1 ist bei Vollendung des erforderlichen Lebensjahres (unter Bedachtnahme auf die im 4. Hauptstück normierten Verbote) ohne weiteres zulässig und muss daher auch im Rahmen einer Mitverwendung (mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorie F3, F4, T2, P2 oder S2) nicht gesondert bewilligt werden. Die Verwendung von pyrotechnischen Anzündmitteln der Kategorie P2 ist von der Berechtigung zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2 und S2 umfasst.

Zu § 29:

Das Böllerschießen stellt vor allem in den westlichen Bundesländern Österreichs ein Jahrhunderte altes Brauchtum im Rahmen feierlicher oder festlicher Anlässe dar. Dabei wird durch Zünden von Pulverladungen ein Knall erzeugt, der dem akustischen Effekt des Abfeuerns einer Granate aus einem leichten Geschütz vergleichbar ist. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit der Pyrotechnik und historischer Verfestigung in diesem Bereich wird das Böllerschießen auch im 21. Jahrhundert im Pyrotechnikgesetz geregelt. Dies steht mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1965, K II-2/64/25, im Einklang, wonach das Böllerschießen im Rahmen der in Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG grundgelegten Kompetenztatbestände Waffen-, Munitions-, Schieß- oder Sprengmittelwesen zu regeln ist.

Zu Abs. 1: Im Hinblick auf die große Unfallträchtigkeit beim Gebrauch von Schießbechern ist das Böllerschießen, wie schon bisher, nur unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen sowie nach Maßgabe des Abs. 5 mit Feuerwerkskörpern, näherhin mit von § 11 erfassten Sicherheitsböllern, zulässig. Böller- (Salut-) Kanonen müssen gemäß der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386, beschossen sein.

Zu Abs. 2: Wenngleich die Gefahr von Unfällen durch leichtfertige Verwendung veralteter, schadhafter oder unsachgemäß bedienter Böllergeräte durch das Verbot besonders gefährlicher Gegenstände (insbesondere Schießbecher) weitgehend entschärft ist, erscheint es vor allem zur Hintanhaltung von unzumutbaren Lärmbelästigungen und nicht auszuschließenden Sicherheitsgefährdungen erforderlich, das Böllerschießen an bestimmte Voraussetzungen zu binden und von einer behördlichen Bewilligung abhängig zu machen. Diese ist zu erteilen, wenn der Antragsteller ausschließlich beschossene Böller- (Salut-) Kanonen mit handhabungssicheren Böllerpatronen verwendet, das 18. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist und über entsprechende schießtechnische Kenntnisse verfügt sowie am beabsichtigten Verwendungsort sowie zu der in Aussicht genommenen Verwendungszeit keine Sicherheitsgefährdungen bzw. unzumutbaren Lärmbelästigungen zu besorgen sind.

Zu Abs. 3: Schießtechnische Kenntnisse können dem zuständigen Sachbearbeiter insbesondere im Rahmen einer mündlichen Überprüfung der Kenntnisse über die Funktionsweise und grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Böllerkanone und Böllerpatronen oder durch Vorlage einer Bestätigung über eine vom (Waffen-) Händler vorgenommene angemessene Einschulung in Bezug auf die Böllerkanone und die Böllerpatronen nachgewiesen werden.

Zu Abs. 4: Es handelt sich um die Rechtsgrundlage zur Erteilung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, beispielsweise zur Vorschreibung von Sicherheitsabständen.

Zu Abs. 5: Das Böllern mit Hand- oder Schaftböllern (Prangerstutzen) sowie mittels Sicherheitsböllern ist ohne behördliche Bewilligung für das Böllerschießen erlaubt. Bei den Sicherheitsböllern handelt es sich um Feuerwerkskörper im Sinne des § 11, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen müssen (zB Kanonenschläge, Papierböller). Je nachdem, welcher Kategorie die zu verwenden beabsichtigten Sicherheitsböller angehören (zB F2 oder F3), gelangen die entsprechenden Verwendungsbestimmungen zur Anwendung. Demzufolge ist das Böllerschießen mit Böller- (Salut-) Kanonen und Böllerpatronen nur aufgrund einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1, das Böllerschießen mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4 nur aufgrund einer Bewilligung nach § 28 Abs. 1, das Böllerschießen mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 hingegen bereits bei Vollendung des dafür in § 15 vorgesehenen Lebensjahres zulässig.

Zu § 30:

Zu Abs. 1: Das vorgesehene Kontrollsystem dient der Durchsetzung der für den Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze geltenden Vorschriften. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen folglich nur überlassen werden, wenn der Erwerber das für die zu erwerben beabsichtigten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 vorgeschriebene Lebensjahr vollendet hat oder sich der Überlassende im Falle der beabsichtigten Überlassung von Erzeugnissen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 vergewissert hat, dass der Erwerber über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Besitz- und Verwendungsbewilligung verfügt. Diese ist nur „entsprechend“, wenn sie hinsichtlich Kategorien und Anzahl mit den vom Bewilligungsinhaber zu erwerben gewünschten Produkten übereinstimmt und nur insoweit „noch nicht in Anspruch genommen“, als die vom Bescheidadressat zu erwerben beabsichtigten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze noch nicht an ihn überlassen wurden (vgl. dazu die Anmerkungen zu Abs. 2). Der Erwerber wird dem Überlasser folglich die zur Feststellung seines Alters oder seiner Besitzberechtigung erforderlichen Dokumente und Bescheide vorlegen müssen.

Zu Abs. 2: Um zu verhindern, dass Inhaber einer Besitz- und Verwendungsbewilligung die darin enthaltene Berechtigung zum Erwerb der bewilligungsgegenständlichen Artikel mehrfach in Anspruch nehmen, müssen vom Überlasser Art, Kategorie und Anzahl der überlassenen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze auf dem Bescheid vermerkt werden. Anhand dieser Vermerke können Überlasser überprüfen, ob und inwieweit eine Besitz- und Verwendungsbewilligung bereits zum Erwerb der darin bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze in Anspruch genommen wurde (vgl. dazu die Anmerkungen zu Abs. 1). Der mit den Überlassungsvermerken versehene Bescheid muss gemäß § 7 den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen auf deren Verlangen vorgewiesen werden.

Zu § 31:

Grundsätzlich ist der Besitz von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 nur Personen mit entsprechender Besitz- und Verwendungsbewilligung erlaubt. Mit dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass für den Zeitraum zwischen dem Ableben eines Bewilligungsinhabers und der Rechtsnachfolge durch den Erben oder Vermächtnisnehmer deren Besitz (zB durch den hinterbliebenen Ehegatten) auch ohne Besitz- und Verwendungsbewilligung zulässig ist. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer hat die Wahl, binnen sechs Monaten selbst eine Besitz- und Verwendungsbewilligung für die pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze zu erlangen (soweit er nicht bereits über eine solche verfügt) oder diese einem entsprechenden Bewilligungsinhaber zu überlassen. Während dieser Frist ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer rechtmäßiger Besitzer.

Zu § 32:

Zu Abs. 1 und 2: Pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend CE-Kennzeichen und Kennzeichnung nicht entsprechen, dürfen nicht besessen werden. Eine Ausnahme besteht gemäß Abs. 2 für Hersteller, Händler und Importeure, da diese in der Zeit zwischen Produktion bzw. Erwerb der pyrotechnischen Artikel und Inverkehrbringen derselben zum Besitz (insbesondere zum Verbringen der Gegenstände zur benannten Stelle, zur Anbringung des CE-Kennzeichens und Vornahme der Kennzeichnung) berechtigt sein sollen.

Zu Abs. 3: Bestimmte Bühnen-, Theater- oder Musikvorführungen bzw. Filmproduktionen erfordern flexibles Verwaltungshandeln in Hinsicht auf Effekte, die mit konformitätsbewerteten und folglich mit CE-Kennzeichen versehenen und gekennzeichneten pyrotechnischen Gegenständen oder gekennzeichneten Sätzen nicht erzielt werden können. Dies trifft insbesondere auf Bühnenshows internationaler Musikstars zu, die die von ihnen im Rahmen einer (Welt-) Tournee verwendeten pyrotechnischen Effekte aus dem EU-Ausland (Drittstaat) mitbringen. Es ist hier Sache der Behörde, im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob das gewünschte Vorhaben vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus betrachtet bewilligt werden kann. In die Beurteilung sind die (quantitative und qualitative) Erforderlichkeit des Effektes, zulässige Alternativen, die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des für die Verwendung Verantwortlichen (das ist bei natürlichen Personen der Antragsteller oder – wie bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtend vorgesehen – ein vom Antragsteller mit der Verwendung beauftragter pyrotechnikrechtlicher Verantwortlicher) sowie die konkreten Umstände der beabsichtigten Verwendung (Ort, Zeit, Ablauf) miteinzubeziehen.

Zu Abs. 4: Kann es im Zuge der beantragten Verwendung zu Sicherheitsgefährdungen kommen, hat die Behörde durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen Sorge für ihre Hintanhaltung zu tragen. Hiebei kommen beispielsweise örtliche Beschränkungen, bestimmte zeitliche Vorgaben oder die Vorschreibung von Sicherheitsabständen zu Publikum, Gebäuden usw. in Frage. Die Mitverwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmitteln der Kategorie P2 und Sätzen der Kategorie S1 ist zulässig.

Zu § 33:

Das Verbot reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände und Sätze, wie beispielsweise pyrotechnisch verschwelter bzw. aktivierter Augenreizstoffe (Tränengas), ist aus polizeilichen Gründen geboten.

Die im Pyrotechnikgesetz 1974 enthaltenen Verbote betreffend Knallkorken und Stinkbomben wurden nicht ins Pyrotechnikgesetz 2010 übernommen, weil erstere keine praktische Bedeutung mehr besitzen bzw. es sich bei letzteren um keine pyrotechnischen Gegenstände handelt.

Zu § 34:

Aufgrund des unzumutbaren Lärmes und der erhöhten Verletzungsgefahr, die von Blitzknallsätzen ausgehen, ist ein Verbot von Blitzknallsätzen in zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 erforderlich.

Zu § 35:

Die „private“ Herstellung und Delaborierung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen durch interessierte Laien können zu schweren Unfällen mit erheblichen Sach- und Personenschäden führen. Da diese „privaten“ Vorgänge von den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erfasst werden, ist eine entsprechende pyrotechnikrechtliche Verbotsnorm erforderlich. Werden gebrauchsfertige pyrotechnische Gegenstände oder Sätze zB in eine Modellbaurakete eingebaut, gilt dies nicht als Herstellung oder Delaborierung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes, da diese Gegenstände oder Sätze als „Fertigprodukt“ erworben und nicht selbst erzeugt wurden.

Zu § 36:

Zu Abs. 1: Die Bündelung oder Verleitung pyrotechnischer Gegenstände, die für Einzelanzündungen hergestellt wurden, ist – abgesehen von entsprechend gesteigerter Lärmentwicklung – mit erheblicher Verletzungsgefahr verbunden. Diese resultiert vor allem daraus, dass eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der ursprünglichen Einzelkörper (zB Zündung zusammengeklebter Knallkörper, dh. eines „Superböllers“) zu geänderten, idR gefährlichen und unkontrollierbaren Effektwirkungen führt. Ein diesbezügliches Verbot ist daher zweckmäßig.

Zu Abs. 2:

Z 1: Eine Ausnahme vom Verbot nach Abs. 1 besteht für Verbund- bzw. Kombinationsfeuerwerke (Feuerwerks- bzw. Chinabatterien). Sie wurden für eine gemeinsame Anzündung konzipiert und haben als solche das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen; ein Verwendungsverbot ist unter pyrotechnikrechtlichen Gesichtspunkten sohin nicht erforderlich.

Z 2: Personen, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen, dürfen die in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände gemeinsam anzünden oder miteinander verleiten. Die Erlaubnis besteht unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer genehmigten oder genehmigungsfreien Verwendung erfolgt.

Z 3: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne- und Theater, die der Kategorie T1 angehören, dürfen im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit Anzündmitteln der Kategorie P1 verbunden und angezündet werden. Zulässig ist folglich insbesondere das Verleiten solcher pyrotechnischen Gegenstände durch Befestigen einer Anzündlitze oder eines elektrischen Anzünders mit Klebeband. Die Verwendung von Anzündmitteln der Kategorie P2 (Stoppinen) ist demnach verboten, da diese Schwarzpulversätze beinhalten und ihre fachtechnisch richtige Verwendung spezifische Kenntnisse erfordert; sie ist allerdings nach Maßgabe der Z 2 erlaubt. Eine Manipulation der Anzündstellen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zulässig.

Die Verleitung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3, F4 oder T2 mit Anzündmitteln der Kategorie P1 oder P2 stellt eine fachtechnisch korrekte (bewilligungspflichtige) Verwendung dieser pyrotechnischen Gegenstände dar und bedarf sohin keiner besonderen Regelung. Es liegt diesfalls eine zulässige Mitverwendung nach § 28 Abs. 4 vor.

Zu § 37:

Abs. 1: Durch das Verbot einer widmungswidrigen Verwendung soll verhindert werden, dass pyrotechnische Gegenstände und Sätze in einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Weise gebraucht werden. Dazu gehört insbesondere jeder von der Gebrauchsanweisung nicht gestattete Umgang.

Abs. 2: Bestimmte Bühnen-, Theater- oder Musikvorführungen bzw. Filmproduktionen erfordern flexibles Verwaltungshandeln in Hinsicht auf Effekte, die bei widmungsgemäßem Gebrauch pyrotechnischer Gegenstände und Sätze nicht erzielt werden können. Es ist hier Sache der Behörde, im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob das gewünschte Vorhaben vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus betrachtet bewilligt werden kann. In die Beurteilung sind die (quantitative und qualitative) Erforderlichkeit des Effektes, zulässige Alternativen, das Vorhandensein eines entsprechenden Pyrotechnik-Ausweises beim dafür Verantwortlichen sowie die konkreten Umstände der beabsichtigten Verwendung (Ort, Zeit, Ablauf) miteinzubeziehen. Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 ist demnach im Rahmen eines Verfahrens nach § 28 mitzubewilligen; bei widmungswidriger Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 ist die Bewilligung allein auf § 37 zu gründen.

Zu Abs. 3: Kann es im Zuge der beantragten widmungswidrigen Verwendung zu Sicherheitsgefährdungen kommen, hat die Behörde durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen Sorge für ihre Hintanhaltung zu tragen. Hiebei kommen beispielsweise örtliche Beschränkungen, bestimmte zeitliche Vorgaben oder die Vorschreibung von Sicherheitsabständen zu Publikum, Gebäuden usw. in Frage.

Zu § 38:

Zu Abs. 1: Aufgrund der besonders schallsteigernden bautechnischen Gegebenheiten im Ortsgebiet, der dort auftretenden Bevölkerungskonzentration und dem Schutzbedürfnis der Wohnbevölkerung dieser Gebiete vor übermäßiger Lärmbelästigung und Brandgefahren wird die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet ganzjährig unterbunden. Dem Bürgermeister steht es frei, mit Verordnung partielle Ausnahmen von diesem Grundsatz zu gestatten, soweit keine Gefährdungen für Menschen, deren Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder unzumutbare Lärmbelästigungen zu gewärtigen sind. Eine Ausnahme vom Verwendungsverbot besteht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, die im Rahmen einer bewilligten Verwendung im Ortsgebiet mitverwendet werden (vgl. oben zu § 28 Abs. 4).

Zu Abs. 2: Im Gegensatz zur Regelung in Abs. 1 gilt das Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in und in unmittelbarer Nähe gegenständlicher Einrichtungen auch außerhalb des Ortsgebietes. Es wirkt – vorbehaltlich der Bestimmung in Abs. 3 – absolut; eine Ausnahme vom Verbot durch Verordnung des Bürgermeisters ist folglich nicht vorgesehen.

Zu Abs. 3: Eine Ausnahme vom Verbot nach Abs. 2 ist nur in Hinsicht auf pyrotechnische Gegenstände oder Sätze möglich, die ihrem Hauptzweck nach nicht für die Akustikerzeugung, insbesondere nicht zur Knall-, Heul- oder Pfeiferzeugung, bestimmt sind. Praktische Anwendungsfälle sind beispielsweise Silvesterveranstaltungen, Jubiläen oder sonstige Feste in Altersheimen. Die Zustimmung des über das Gebäude Verfügungsberechtigten sowie die Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen sind unabdingbare Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer derartigen Verwendung.

Zu Abs. 4: Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit einer Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen in geschlossenen Räumen soll diese bei pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorien F2 und S1 grundsätzlich verboten und nur bei speziell für die Umsetzung in Innenbereichen hergestellten Erzeugnissen, die zu keinen Sicherheitsgefährdungen führen, erlaubt sein. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 bedarf ohnedies einer behördlichen Bewilligung; eine Regelung betreffend ihre Verwendung in geschlossenen Räumen ist folglich nicht erforderlich.

Zu Abs. 5: Leicht entzündliche oder explosionsgefährdete Gegenstände, Anlagen und Orte sind insbesondere Sauerstoff- oder Gasflaschen und Tankstellen.

Zu § 39:

Zu Abs. 1: Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, näherhin zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen sowie unzumutbaren Lärmbelästigungen ist es erforderlich, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in oder in unmittelbarer Umgebung einer größeren Menschenmenge (zB Versammlungen) zu verbieten.

Zu Abs. 2: In den vergangenen Jahren ist es im Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen zu zahlreichen Verletzungen und Verwaltungsübertretungen durch missbräuchliche Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze gekommen. Um diesbezügliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Besucher solcher Veranstaltungen hintanzuhalten, sind Besitz und Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Nahbereich der Veranstaltungsstätte (Stadion) verboten. In zeitlicher Hinsicht beginnt das Verbot beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung und endet nach dem Besucherabstrom von der Veranstaltung. Hat der Bürgermeister eine Verordnung nach § 38 Abs. 1 erlassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf den Austragungsort eines Fußballspieles erstreckt, ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an diesem Ort (Stadion) nur in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung verboten; finden hingegen keine oder andere Veranstaltungen (beispielsweise Leichtathletikbewerbe oder Popkonzerte) an diesem Ort (Stadion) statt, ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nach Maßgabe der Verordnung des Bürgermeisters erlaubt.

Zu Abs. 3: Es soll möglich sein, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen bei Wettbewerben, die von nationaler oder internationaler Bedeutung sind (zB Spiel der UEFA Champions League, WM- oder EM-Match, Wiener Derby oder sonstige medien- oder publikumswirksame Veranstaltungen), die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze durch den Veranstalter bzw. von diesen (rechtsgeschäftlich) beauftragten Verantwortlichen (zB einem Pyrotechnikunternehmen) zu erlauben. Die Behörde hat je nach verwendeter Kategorie(n) die Voraussetzungen insbesondere der §§ 15 und 16 oder des § 28 Abs. 1 und 2 sowie das Vorliegen möglicher Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbarer Lärmbelästigungen zu prüfen. Da in jedem Fall gewährleistet sein muss, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden, wird eine Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze im Bereich der Zuschauerränge (Tribüne) oder sonstiger Publikumsbereiche nicht bewilligt werden können.

Zu § 40:

Aufgrund der Gefahren, die von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, werden Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz 2010 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet. Die Strafbestimmungen entsprechen jenen in vergleichbaren Rechtsvorschriften aus dem Bereich der Sicherheitsverwaltung. Neben der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe, bei der für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist, kann nach Maßgabe der §§ 11 und 12 VStG alternativ auch auf eine primäre Freiheitsstrafe erkannt werden (vgl. § 16 VStG).

Zu Abs. 1:

Z 1: Für den Fall, dass Hersteller, Importeure und Händler ihren Pflichten nach dem 2. Hauptstück nicht nachkommen, ist eine erhöhte Strafe vorgesehen.

Z 2: In Hinsicht auf das Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze bei Fußballsportveranstaltungen sollen die Erhöhung des Verwaltungsstrafrahmens und die Einführung einer Mindeststrafe das Sicherheitsrisiko für Spieler und Fans noch stärker ins Bewusstsein rufen und einer Gefährdung dritter Personen entschieden entgegen treten. Die Festsetzung der Mindeststrafe (365 Euro) kann durch Strafverfügung erfolgen (vgl. § 47 Abs. 1 VStG).

Z 3: Eine Missachtung sonstiger Bestimmungen liegt beispielsweise vor, wenn jemand pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung besitzt (§ 39 Abs. 2 erste Alternative), pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 ohne Besitz- und Verwendungsbewilligung besitzt oder verwendet (§ 28 Abs. 1 und 2), pyrotechnische Gegenstände oder Sätze an Personen überlässt, die das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr nicht vollendet haben (§ 30 Abs. 1 erster Satz) bzw. über keine entsprechende oder eine bereits in Anspruch genommene Besitzberechtigung verfügen (§ 30 Abs. 1 zweiter Satz), oder pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 überlässt, ohne die ihm vorzulegende Besitzberechtigung mit den vorgeschriebenen Daten zu versehen (§ 30 Abs. 2). Der Verweis einer Strafbestimmung auf dieser zugrunde liegende, hinreichend determinierte Verhaltensregeln desselben Gesetzes ist aus rechtsstaatlicher Sicht unbedenklich (vgl. zB VfSlg 16.627/2002 und 14.319/1995 sowie Hiesel, Die Entfaltung der Rechtsstaatsjudikatur des Verfassungsgerichtshofs, ÖJZ 2009/12, 111 ff).

Zu Abs. 2:

Es handelt sich um die nach § 8 Abs. 1 VStG für die Strafbarkeit des Versuchs einer gemäß Abs. 1 strafbaren Handlung erforderliche Rechtsgrundlage.

Zu § 41:

Zu Abs. 1: Die alternativen Voraussetzungen für die Verfallserklärung sind umfangreicher als die in § 17 Abs. 1 VStG genannten, da mit dieser Maßnahme auch in jenen Fällen vorgegangen werden soll, in denen die Herkunft der inkriminierten Gegenstände nicht feststellbar ist.

Zu Abs. 2: Bei dieser Bestimmung handelt es sich um den so genannten „objektiven Verfall“. Ein solcher kommt in Betracht, wenn der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung vorliegt, die Verfolgung des Täters jedoch dadurch ausgeschlossen ist, dass er der Behörde unbekannt ist, oder ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, wie dies zB bei Verjährung oder Vorliegen von Strafausschließungs- oder Schuldausschließungsgründen der Fall ist.

Zu Abs. 3: Es handelt sich um die für den Eigentumsübergang an den Bund erforderliche Rechtsgrundlage betreffend verfallene pyrotechnische Gegenstände, Sätze, Böllerkanonen und -patronen.

Zu § 42:

Es handelt sich um eine Regelung zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern im und bei Vollziehung des Pyrotechnikgesetz(es) 2010.

Zu § 43:

Zu Abs. 1: Verweisungen im Pyrotechnikgesetz 2010 auf andere Bundesgesetze stellen dynamische Verweisungen dar, soweit nicht ausnahmsweise eine bestimmte Fassung genannt, dh. eine statische Verweisung vorgesehen ist (vgl. § 47).

Zu Abs. 2: Soweit Bundesgesetze auf das Pyrotechnikgesetz 1974 (BGBl. Nr. 282) verweisen, gilt dies als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen im Pyrotechnikgesetz 2010.

Zu § 44:

Abs. 1: Insoweit an der Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes 2010 Zollbehörden und Zollorgane mitwirken, ist damit der Bundesminister für Finanzen betraut. Die Vollziehung des § 7 obliegt hinsichtlich des Einschreitens von Sicherheitsbehörden und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesminister für Inneres, betreffend Vollzugstätigkeiten durch Zollbehörden und ihren Organen dem Bundesminister für Finanzen.

Abs. 2: Die Vollziehung der von Abs. 1 nicht erfassten Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes fällt gemäß Teil 2F Z 1 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986, in die Zuständigkeit des Innenressorts (Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen).

Zu § 45:

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

Zu § 46:

Das Außerkrafttreten des Pyrotechnikgesetzes 1974 erfolgt unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Pyrotechnikgesetzes 2010.

Zu § 47:

Aufgrund Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/23/EG muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ermöglicht. Hersteller, Händler und Importeure können so rechtzeitig Dispositionen ergreifen, um ihren Betrieb auf die neue Rechtslage umzustellen, beispielsweise ihre bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorhandenen Lagerbestände zu verkaufen und bereits bestellte Produkte ohne finanzielle Einbußen oder sonstige wirtschaftliche Aufwendungen gemäß den bisher geltenden Vorschriften in Verkehr zu bringen. Folglich werden jene pyrotechnischen Gegenstände, die bereits im Pyrotechnikgesetz 1974 geregelt wurden, schrittweise ins neue System überführt und für die vom Pyrotechnikgesetz 1974 nicht erfassten Erzeugnisse entsprechende Übergangsfristen vorgesehen.

Maßgeblich für den Umfang der Anwendbarkeit des Pyrotechnikgesetzes 2010 auf pyrotechnische Gegenstände ist gemäß Abs. 2 bis 5 der Zeitpunkt ihrer Markteinführung. Unter „Markteinführung“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines bestimmten Produkttyps im Bundesgebiet zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung zu verstehen. Es kommt sohin nicht auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens jedes einzelnen, individuell-konkreten Gegenstandes an, sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung des ersten „Vertreters“ eines bestimmten Baumusters (Produkttyps) am österreichischen Markt. Erst, wenn sich dessen Zusammensetzung, Beschaffenheit oä. ändert, liegt ein neues Baumuster (Produkttyp) vor, das ab dem Zeitpunkt seiner entgeltlichen oder unentgeltlichen erstmaligen Bereitstellung im Bundesgebiet zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung als „neu am österreichischen Markt eingeführter“ pyrotechnischer Gegenstand gilt.

Zu Abs. 1 bis 3: Das Pyrotechnikgesetz 2010 gilt für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F3 (ehemalige Klassen I bis III), die ab dem 4. Juli 2010 neu am österreichischen Markt eingeführt werden, ab diesem Zeitpunkt, für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4, T1, T2, P1 und P2 (ehemalige Klasse IV, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr, rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände sowie alle vom Pyrotechnikgesetz 1974 nicht geregelten und vom Anwendungsbereich des Pyrotechnikgesetzes 2010 nicht ausgenommenen pyrotechnischen Gegenstände), die ab dem 4. Juli 2013 neu am österreichischen Markt eingeführt werden, ab diesem Tag in vollem Umfang. Vom Pyrotechnikgesetz 1974 erfasste pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die vor den betreffenden Zeitpunkten am österreichischen Markt eingeführt werden, werden kraft gesetzlicher Anordnung den entsprechenden Kategorien zugeordnet. Bis zum 4. Juli 2017 gelten für sie sowie für die vom Pyrotechnikgesetz 1974 nicht erfassten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, die vor den betreffenden Zeitpunkten am österreichischen Markt eingeführt werden, die Bestimmungen betreffend das Inverkehrbingen nur hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht.

Zu Abs. 4: Auf pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974 nicht erfasst waren, findet das Pyrotechnikgesetz 2010 bis zum 4. Juli 2013 keine Anwendung. Werden sie ab dem 4. Juli 2013 erstmals am österreichischen Markt eingeführt, unterliegen sie dem neuen Regelungsregime in vollem Umfang. Werden sie bereits vor dem 4. Juli 2013 am österreichischen Markt eingeführt, gelten für sie von diesem Zeitpunkt an bis zum 4. Juli 2017 die Bestimmungen betreffend das Inverkehrbingen nur hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht.

Zu Abs. 5: Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge, die vor dem 4. Juli 2013 am österreichischen Markt eingeführt werden, dürfen zeitlich unbefristet im Einklang mit den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 erworben, besessen und überlassen werden (vgl. auch § 2 Abs. 3). Die Bestimmungen betreffend das Inverkehrbringen gelten für sie nicht.

Zu Abs. 6: Das Verbot von Knallkörpern mit Blitzknallsätzen soll schrittweise eingeführt werden.

Zu Abs. 7: Da die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze nach der neuen Rechtslage auch die Angabe der Kategorie (S1 oder S2) beinhalten muss, ist eine Übergangsregelung für bei Herstellern, Händlern und Importeuren auf Lager befindliche Produkte, die eine Kennzeichnung nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 aufweisen, erforderlich.

Zu Abs. 8: Zu den maßgeblichen Zeitpunkten rechtmäßig besessene pyrotechnische Gegenstände dürfen, ungeachtet der dafür nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 erforderlichen Besitzvoraussetzungen, weiterhin besessen werden. Waren sie vom Pyrotechnikgesetz 1974 erfasst, dürfen sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 verwendet werden; waren sie im Pyrotechnikgesetz 1974 nicht geregelt, dürfen bis 4. Juli 2017 frei verwendet werden. Die Zulässigkeit ihrer Überlassung bemisst sich nach den betreffenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Zu Abs. 9 und 10: Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworbene facheinschlägige Kenntnisse werden als Sachkunde bzw. Fachkenntnis im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 anerkannt und hinreichend qualifizierten Personen folglich Pyrotechnik-Ausweise für die entsprechenden Kategorien ausgestellt.

Zu Abs. 11: Von staatlichen und staatlich anerkannten Lehrgangsträgern im Sinne dieses Bundesgesetzes abgehaltene und bis zum 30. Juni 2010 abgeschlossene Lehrgänge (Ausbildungen, Kurse) werden den aufgrund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Lehrgängen gleichgestellt, wenn diese Ausbildung im Wesentlichen als gleichwertig einzustufen ist. Damit soll verhindert werden, dass Absolventen von Kursen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben oder angeboten wurden, frustrierte Aufwendungen erwachsen.

Zu Abs. 12 und 13: Es handelt sich um Übergangsbestimmungen für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 anhängige Verfahren, erteilte Bewilligungen und erlassene Verordnungen.

Zu Abs. 14: Die im 4. Hauptstück normierten Verbote in §§ 33 und 35 bis 39 sollen für alle pyrotechnischen Gegenstände und Sätze bereits ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten. Dies unabhängig davon, ob sie vom Pyrotechnikgesetz 1974 erfasst waren und ob bzw. inwieweit dieses Bundesgesetz auf sie bereits in vollem Umfang anzuwenden ist. Ausgenommen davon sind nur die vom (sachlichen und persönlichen) Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht erfassten Sachverhalte.

Zu Artikel 2

Zu Z 1:

Der Zweck der Datenübermittlung liegt vor allem in der zukünftigen Vermeidung von Ausschreitungen bei Fußballspielen durch die Verhängung von Sportstättenbetretungsverboten (Stadionverboten) für potentiell gewalttätige Fans. Die Verhinderung von gewaltsamen Ausschreitungen bei Fußballsportgroßveranstaltungen liegt wohl im öffentlichen Interesse iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, auf den § 1 Abs. 2 DSG 2000 verweist.

Die Voraussetzungen, unter denen Stadionverbote von Fußballvereinen verhängt werden können, deren Dauer sowie die daran anknüpfenden Rechtsschutzmechanismen  unterliegen zivilrechtlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere §§ 16, 344, 879 und 1295 ABGB) und werden auf vereinsrechtlicher Ebene beispielsweise in den Sicherheitsrichtlinien der Österreichischen Fußball-Bundesliga (BL) näher umschrieben (vgl. im Detail Mayer, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Sportstadien, 263 ff). Die Sicherheitsrichtlinien enthalten eine (demonstrative) Aufzählung einzelner Delikte, die zu (privatrechtlichen) Stadionverboten mit darin festgelegter Dauer führen können. Dafür ist die Kenntnis der einschlägigen sicherheitspolizeilichen Daten erforderlich. Es sind ausschließlich Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Angaben zum Grund des Einschreitens sowie gegebenenfalls Informationen über den Ausgang des Strafverfahrens an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zu übermitteln. Im Übrigen vgl. oben die Anmerkungen zu Art. 1 § 10 Abs. 2.

Zu Z 2:

Die besondere datenschutzrechtliche Sensibilität erfordert geeignete Garantien zum Schutz der Betroffenen. Die Datenübermittlung setzt einen Vertrag zwischen dem Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga einerseits und dem Bundesminister für Inneres andererseits voraus, in dem sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Einhaltung der normierten Punkte verpflichten. Vor Abschluss des Vertrages muss die Datenschutzkommission gehört werden.

Wird gegen einen Betroffenen ein „Haus-“ bzw. „Stadionverbot“ verhängt, sind die übermittelten Daten mit Ablauf des letzten Tages dieses Verbotes zu löschen. Wird eine solche Maßnahme nicht getroffen, sind die Daten sechs Monate nach erfolgter Übermittlung zu löschen. Rechtsschutz gewährleisten insbesondere die §§ 30 bis 34 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999; im Übrigen vgl. oben die Anmerkungen zu Art. 1 § 10 Abs. 4 und 5.

Personen, deren Daten an den Österreichischen Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga übermittelt wurden, sind davon umgehend schriftlich zu verständigen.

Zu Z 3:

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.