388 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (330 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009), hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten am 15. Oktober 2009 auf Antrag der Abgeordneten Günter Kößl, Otto Pendl Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 wird im Fremdenpolizeigesetz 2005 der Begriff der Duldung neu eingeführt (§ 46a FPG). Danach ist der Aufenthalt jener Fremden geduldet, deren Abschiebung aus menschenrechtlichen Gründen unzulässig oder aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Ihnen kann auch eine Karte für Geduldete ausgestellt werden.

In den geltenden aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dieser Status noch nicht berücksichtigt, obwohl er auch Fremde betreffen kann, die zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt haben und auf Basis dieses rechtmäßigen Aufenthalts in Folge der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. a bereits dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert sind und in Beschäftigung stehen.

Aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen erscheint es geboten, diesem Personenkreis weiterhin einen Arbeitsmarktzugang im Rahmen einer arbeitgebergebundenen Bewilligung zu ermöglichen, wenn keine inländischen oder höher integrierten ausländischen Arbeitskräfte auf die zu besetzende Stelle vermittelt werden können.

Ein Ausschluss vom Arbeitsmarktzugang und damit von der Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch legale Beschäftigung zu bestreiten, würde lediglich dazu führen, dass dieser Personenkreis aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden muss, zumal aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht zulässig sind und diese Personen unter Umständen auf Dauer im Land bleiben können. Zudem würden der Sozialversicherung bzw. den öffentlichen Budgets Beiträge (Abgaben, Lohnsteuer) aus legaler Beschäftigung entgehen.

Diese Bestimmung kann freilich nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Fremde „zuletzt“ über den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt hat, das heißt die Duldung unmittelbar an diesen Aufenthaltsstatus anschließt, bzw. die Duldung erst die Folge des Verlusts dieses Aufenthaltsstatus darstellt. Nicht umfasst sind daher beispielsweise Fremde, die diesen Status zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit innegehabt haben und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nunmehr aus anderen Gründen, sei es sogar nach zwischenzeitlicher Ausreise, geduldet ist.

Weiters wird die Bestimmung betreffend den Arbeitsmarktzugang von Asylwerbern insofern adaptiert, als künftig die dreimonatige Frist erst mit Zulassung zum Asylverfahren beginnt. Damit wird in sachlich und systematisch konsequenter Weise normiert, dass ein Arbeitsmarktzugang in Fällen, in denen noch nicht geklärt ist, ob der Antrag auf internationalen Schutz überhaupt zulässig ist oder nicht vielmehr wegen Drittstaatsicherheit, Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates oder entschiedener Sache zurückzuweisen ist, jedenfalls nicht besteht. Der Verweis auf den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 ist ausschließlich für jene Fälle relevant, denen wegen eines bestehenden Rückkehrverbotes gemäß § 62 FPG auch nach Zulassung zum Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nicht zukommt. Der Ausschluss dieser Gruppe vom Arbeitsmarkt wäre von Art. 11 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) nicht gedeckt.“

Im Zuge der Beratungen zu der oben genannten Regierungsvorlage (330 der Beilagen) wurde in der Sitzung des Ausschusses für innere Angelegenheiten am 13. Oktober 2009 ein öffentliches Hearing gemäß § 37 Abs. 9 GOG abgehalten, bei dem folgende Experten zu Wort kamen:

- Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt

- Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Leiter des Verfassungsdienstes

- Mag. Harald Perl, Präsident des Asylgerichtshofes

- o.Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer, Universität Wien, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht

- Mag. Christoph Riedl, Diakonie Österreich

- Univ.-Ass. Dr. Alfred Schramm, Wirtschaftsuniversität Wien, Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht

- RR Gernot Steiner, Amt der Kärntner Landesregierung, Landesflüchtlingsbeauftragter

- Prof. Dr. Kathrin Yen, Vorstand der Rechtsmedizin Graz, Ludwig Bolzmann Institut

Nach der darauffolgenden Debatte, an der sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Erwin Hornek die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Mag. Alev Korun, Günter Kößl, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Gisela Wurm, Mag. Albert Steinhauser, Sonja Ablinger und Werner Herbert sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter beteiligten, wurde die Sitzung unterbrochen.

Am 15. Oktober 2009 wurden die Beratungen wieder aufgenommen. Die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Dr. Walter Rosenkranz, Werner Herbert, Ing. Peter Westenthaler, Werner Neubauer, Tanja Windbüchler-Souschill, Mag. Albert Steinhauser, Günter Kößl, Mag. Johann Maier, Gerald Grosz, Leopold Mayerhofer und Mag. Gisela Wurm sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und der Ausschussobmann Otto Pendl ergriffen das Wort.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Erwin Hornek gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 10 15

                                   Erwin Hornek                                                                        Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann