Vorblatt

1. Problem:

Die Mongolei ist dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 beigetreten. Aufgrund der hohen Urkundenunsicherheit in der Mongolei ist das Wirksamwerden des Beitritts im Verhältnis zur Republik Österreich nicht wünschenswert.

2. Ziel:

Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei, um ein Wirksamwerden des Beitritts im Verhältnis zur Republik Österreich zu verhindern.

3. Inhalt, Problemlösung:

Einbringung eines Einspruchs gegen den Beitritt der Mongolei, da der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation keinen Einspruch dagegen erhoben haben, wirksam wird.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine verbindlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in diesem Bereich.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Mongolei ist dem im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht am 5. Oktober 1961 angenommenen Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Haager Beglaubigungsübereinkommen) beigetreten; der Beitritt wird mit 31. Dezember 2009 wirksam.

Für Österreich ist das Haager Beglaubigungsübereinkommen am 13. Jänner 1968 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 27/1968). Insgesamt sind derzeit 80 weitere Staaten (darunter alle EU-Mitgliedstaaten) Vertragsstaaten des Übereinkommens.

Das Haager Beglaubigungsübereinkommen stellt eine wesentliche Erleichterung von der vollen diplomatischen Beglaubigung dar, da durch die in ihm vorgesehene Beglaubigungsform der „Apostille“ weitere Beglaubigungsschritte, z. B. über das jeweilige Außenministerium bzw. über die zuständige österreichische Botschaft, entfallen. Mit Anbringen der „Apostille“ ist das Formerfordernis der Beglaubigung im Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt.

Gemäß Art. 12 des Haager Beglaubigungsübereinkommens können Staaten, die das Übereinkommen nicht bereits im Rahmen der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unterzeichnet haben, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Art. 15 lit. d, d.h. im Fall der Mongolei bis zum 1. November 2009,  keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der in Abs. 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Praktische Voraussetzung für die Erleichterung im Beglaubigungswesen durch das Haager Beglaubigungsübereinkommen stellt die Urkundensicherheit dar, die in der Mongolei nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörden nicht gegeben ist. Neben der hohen Korruption – die Mongolei nimmt laut „Transparency International“ nur Platz 102 von 180 Staaten ein – befinden sich relativ viele falsche bzw. (inhaltlich) verfälschte Urkunden in Umlauf. Diese stellen insbesondere im Personenstandswesen (Passausstellung, Einbürgerung) eine Gefahr dar, da seitens der österreichischen Behörden mit der Echtheit der Urkunde auch die inhaltliche Richtigkeit vermutet wird. Mit der Einführung der „Apostille“ fällt jedoch die formale Kontrollmöglichkeit durch die örtlich zuständige österreichische Vertretung weg. Daher plant Österreich, gegen den Beitritt der Mongolei zum Haager Beglaubigungsübereinkommen Einspruch zu erheben.

Neben Österreich beabsichtigt auch Deutschland einen Einspruch zu erheben.

Um sicherzustellen, dass der Einspruch durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Mongolei wirksam werden kann, hätte der Einspruch aus völkerrechtlicher Sicht vor dem 1. November 2009 zu erfolgen. Da die innerstaatlich erforderliche Genehmigung durch den Nationalrat erst danach erfolgen kann, ist es erforderlich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande noch vor diesem Termin einen vorläufigen Einspruch zu übermitteln. Die Bestätigung des Einspruchs würde dann nach Genehmigung durch den Nationalrat erfolgen.

Besonderer Teil

Durch Erhebung des Einspruches gemäß Art. 15 lit. d des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung wird der Beitritt der Mongolei im Verhältnis zur Republik Österreich nicht wirksam.