395 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über den Umweltsenat geändert werden (USG-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 47/2009, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 142 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. i wird angefügt:

               „i) gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Behinderung der Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 9, soweit sie Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 8 betreffen: durch Beschluss des Nationalrates oder der Bundesregierung.“

2. Art. 151 Abs. 7 entfällt.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat

Das Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Z 4 entfällt; die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung „4.“.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zum Mitglied des Umweltsenates kann nicht bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Ernennung das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“

3. § 18 Abs. 6 entfällt.