398 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Immunitätsausschusses
über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien (GZ 501 St 87/09g) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber
Die Staatsanwaltschaft Wien ersucht mit Schreiben vom 22. September 2009, GZ 501 St 87/09g, eingelangt am 6. Oktober 2009, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen nach § 33 FinStrG, §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB.
Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 21. Oktober 2009 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber besteht.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
In Behandlung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wien, GZ 501 St 87/09g, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B‑VG festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber besteht.
Wien, 2009 10 21
Johann Rädler Dr. Peter Sonnberger
Berichterstatter Obmann