Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Bahrain werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

2. Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Bahrains bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beseitigt und gemäß dem neuen OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft die Möglichkeit einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung erwirkt werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit dem Abkommen sollen die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die Lösung von Besteuerungskonflikten und der Informationsaustausch nach den Grundsätzen erfolgen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Anderseits werden aber auch von österreichischen Unternehmen in Bahrain geplante Investitionen ermöglicht.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich für den Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Mit Bahrain besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Vom 21. bis 22. Jänner 2008 fanden in Wien Verhandlungen zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, die mit der einvernehmlichen Erstellung des Abkommensentwurfs abgeschlossen wurden. Die Anpassung des paraphierten Abkommenstextes an den neuen OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft erfolgte auf schriftlichem Weg im Juni 2009. Die Unterzeichung des Abkommens samt Protokoll erfolgte am 2. Juli 2009 in Wien. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECDMusterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003) und entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für die in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 für Österreich die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffs Ansässigkeit. Seitens Bahrains wird für die abkommensrechtliche Ansässigkeit an die 183- Tage Frist und die Staatsangehörigkeit geknüpft. Abs. 2 sieht die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen vor. Bei juristischen Personen ist die Definition der Tie-Breaker-Regel zur Lösung von Ansässigkeitskonflikten heranzuziehen (Abs. 3).

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffs „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Außerdem wird bei Raffinerien, Verkaufseinrichtungen und Lagerhäusern eine Betriebstätte fingiert.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat belegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hierfür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Art. 8:

Diese Bestimmung sieht in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte und an Art. 4 vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden dürfen.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 nur dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat).

Die in Abs. 2 vorgesehene Definition des Begriffs Dividenden entspricht dem OECDMusterabkommen. Der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECDMusterabkommen. Abs. 4 schließt die so genannte „extraterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Forderungen wird nur dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt. Die in Abs. 2 vorgesehene Definition des Begriffs „Einkünfte aus Forderungen“ ist OECD-konform. Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich ebenfalls im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird in Übereinstimmung mit dem OECDMusterabkommen nur dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt. Der in Abs. 3 enthaltene

Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Art. 14:

Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeiten.

Zu Art. 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge und ähnliche Organe wird entgegen dem OECDMusterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Einkünftebezieher ansässig ist.

Zu Art. 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1).

Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates vor, wenn der Auftritt des Künstlers oder Sportlers im Rahmen eines zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustauschprogramms erfolgt.

Zu Art. 17:

Gemäß Art. 17 wird das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18 fallen) dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Zu Art. 18:

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Art. 19:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt. Nach Abs. 2 dürfen zudem Vergütungen, die ein Student für eine mit seinem Studium oder Praktikum verbundene Tätigkeit bezieht, unter gewissen Voraussetzungen im Quellenstaat nicht besteuert werden.

Zu Art. 20:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Art. 21:

Dieser Artikel sieht vor, dass unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) in dem Vertragsstaat besteuert werden darf, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte oder feste Einrichtung befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmens den Ort der Geschäftsleitung hat.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Zu Art. 22:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Sowohl Österreich als auch Bahrain wenden hierbei auf OECD-Grundlage die Anrechnungsmethode an. Seitens Österreichs kommt es allerdings zur Befreiung der ausländischen Einkünfte, wenn im Zuge einer nachhaltigen aktiven Geschäftstätigkeit Einkünfte in Bahrain besteuert werden dürfen und auch tatsächlich einer Steuer unterliegen.

Zu Art. 23:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3). Das Diskriminierungsverbot gilt nicht nur für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind sondern für Steuern jeder Art und Bezeichnung (Abs. 6).

Zu Art. 24:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren. Darüber hinaus wurde die Festsetzung eines Schiedsverfahrens (Abs. 5), welches in jenen Fällen zur Anwendung kommen würde, in denen die Doppelbesteuerung nicht innerhalb von zwei Jahren im Verständigungswege beseitigt werden kann, vereinbart.

Zu Art. 25:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten dem OECD-MA folgend zum umfassenden Informationsaustausch. Davon sind entsprechend dem neuen OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft auch Bankinformationen erfasst.

Zu Art. 26:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 27 und 28:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.

Zum Protokoll:

Zu Art. 16 Abs. 3:

In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass in bestimmten Fällen Abs. 3 des Art. 16 auch für Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für Mitglieder solcher Kulturträger gilt.

Zur Auslegung des Abkommens

Diese Protokollbestimmung, stellt – mit gewissen Einschränkungen – die Bedeutung des OECD-Kommentars (in seiner jeweiligen Fassung) als Auslegungshilfe klar.