Vorblatt

1. Problem:

Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen, können schädigende Auswirkungen auf die Umwelt haben, die aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen nur im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bekämpft werden können.

2. Ziel:

Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen, Politiken und Rechtsvorschriften, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Sicherstellung, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen, Politiken und Rechtsvorschriften, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen, umfassend berücksichtigt werden und klare, transparente und effektive Verfahren für die strategische Umweltprüfung geschaffen werden. Das Protokoll sieht vor, dass in einem solchen Fall eine strategische Umweltprüfung durchzuführen, Umweltberichte zu erstellen, die Öffentlichkeit zu beteiligen und die Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung bei der Annahme von Plänen oder Programmen zu berücksichtigen sind.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ratifikation entstehen Österreich keine besonderen Kosten. Soweit solche im Zusammenhang mit der Anwendung des Protokolls dennoch anfallen, beispielsweise für die Teilnahme an den Tagungen des Protokolls und für die Bezahlung allfälliger freiwilliger Beiträge, werden sie aus den dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehenden Mitteln bedeckt werden.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Verstärkte Beachtung von umweltbezogenen Aspekten bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Union:

Der Inhalt des Protokolls entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie, ABl. EG Nr. L 197 S. 30), die bereits in nationales Recht auf Bundes- und Landesebene umgesetzt wurde. Auf der Bundesebene wurde die SUP-Richtlinie im Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF, Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen, BGBl. I Nr. 60/2005 idgF,  Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert, BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, BGBl. I Nr. 96/2005 und im Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF, umgesetzt. Auf Landesebene wurde die SUP-Richtlinie durch Regelungen vor allem in den Bereichen Raumordnung, Abfall, Lärm und Verkehr umgesetzt.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG.

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 13. Mai 2003 (sh. Pkt. 41 des Beschl.Prot. Nr. 41) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die  Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen von Österreich am 21. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) auf der Konferenz „Umwelt in Europa“ unterzeichnet. Zum Stichtag 30. September 2009 haben 37 Staaten und die Europäische Union das Protokoll unterzeichnet.

Das Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter. Es bedarf der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderlich ist. Das Übereinkommen sieht gemäß seinem Art. 19 eine vereinfachte Änderung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Bei der zweiten Vertragsstaatenkonferenz am 26. und 27. Februar 2001 zum Übereinkommen über die  Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention), BGBl. III Nr. 201/1997, beschlossen die Parteien ein Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die  Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (im Folgenden: SUP-Protokoll) zu erarbeiten (Beschluss II/9). Die Minister der Wirtschaftkommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) beschlossen das Protokoll bei der Konferenz „Umwelt in Europa“ am 21. Mai 2003 in Kiew (Ukraine).

Ziel des Protokolls ist es, ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, zu gewährleisten. Zur Erreichung des Ziels ist bei der Erstellung von bestimmten Plänen und Programmen eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die zentralen Schritte der strategischen Umweltprüfung (SUP) sind die Erstellung eines Umweltberichts, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Berücksichtigung der Ergebnisse der SUP bei der Annahme des Plans oder Programms.

Sämtliche Kosten für die Teilnahme an den Tagungen des Übereinkommens und allfällige freiwillige Beiträge werden aus den dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehenden Mitteln bedeckt werden.

Der Inhalt des Protokolls entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie, ABl. EG Nr. L 197 S. 30), die bereits in nationales Recht auf Bundes- und Landesebene umgesetzt wurde. Auf der Bundesebene wurde die SUP-Richtlinie im Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF, Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen, BGBl. I Nr. 60/2005 idgF,  Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert, BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, BGBl. I Nr. 96/2005 und im Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF, umgesetzt. Auf Landesebene wurde die SUP-Richtlinie durch Regelungen vor allem in den Bereichen Raumordnung, Abfall, Lärm und Verkehr umgesetzt.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel betont die Wichtigkeit der Einbeziehung umweltbezogener Erwägungen in die Ausarbeitung und die Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenen Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Sie verweisen auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992 in Rio de Janeiro, Brasilien), auf die Ergebnisse der dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit (1999 in London, Großbritannien) und des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (2002 in Johannesburg, Südafrika).

Die Vertragsparteien erkennen die bedeutende Rolle der strategischen Umweltprüfung bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen. Sie betonen die weitere Stärkung der systematischen Analyse von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch eine breitere Anwendung.

Das am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) wird anerkannt. Die Vertragsparteien betonen die Wichtigkeit einer Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung.

Die Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes und des Wohlergehens bei der strategischen Umweltprüfung wird betont, die Arbeit der Weltgesundheitsorganisation anerkannt.

Die Vertragsparteien würdigen die Notwendigkeit und Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bewertung grenzüberschreitender Auswirkungen.

Zu Art. 1:

Art. 1 bestimmt das Ziel des Protokolls. Es soll durch die strategische Umweltprüfung ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, gewährleisten.

Zu Art. 2:

Art. 2 enthält Definitionen für die wichtigsten Begriffe des Protokolls.

Unter „Pläne und Programme“ sind Pläne und Programme sowie deren Änderungen zu verstehen, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen und von einer Behörde ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines formellen Verfahrens ausgearbeitet werden.

„Strategische Umweltprüfung“ bedeutet die Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, die die Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens eines Umweltberichts und seine Ausarbeitung, die Durchführung der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit sowie die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit in einem Plan oder einem Programm beinhaltet.

Zu Art. 3:

Art. 3 enthält eine Verpflichtung zur Umsetzung des Protokolls und beschreibt verschiedene Rahmenbedingungen. Diese Bedingungen sollen der Öffentlichkeit ermöglichen, ihre durch das Protokoll festgelegten Rechte, sinnvoll zu nutzen.

Zu Art. 4:

In Art. 4 ist festgelegt, für welche Pläne und Programme eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Für Pläne und Programme gemäß Absatz 2 besteht eine strategische Umweltprüfungspflicht.  Für Pläne und Programme gemäß Abs. 3 und 4 ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Gesundheit haben können.

Zu Art. 5:

Art. 5 regelt das Verfahren zur Bestimmung, ob Pläne und Programme gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich Gesundheit haben können. Die Vorprüfung kann in einer Einzelfallprüfung, in einer generellen Typenfestlegung oder in einer Kombination der beiden Ansätze erfolgen. Dabei sind die Kriterien des Anhang III zu berücksichtigen. Die Umwelt- und Gesundheitsbehörden sind bei der Vorprüfung zu konsultieren. Die Ergebnisse der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich zu machen.

Zu Art. 6:

Art. 6 regelt die Festlegung des Untersuchungsrahmens einer strategischen Umweltprüfung. Dabei sind die Umwelt- und Gesundheitsbehörden zu konsultieren.

Zu Art. 7:

Gemäß Art. 7 ist ein Umweltbericht für den Plan oder den Programmentwurf inklusive der vernünftigen Alternativen zu erstellen. Der Umweltbericht hat die Informationen nach Anhang IV zu enthalten. Die Vertragsparteien sind zu einer Qualitätssicherung der Umweltberichte verpflichtet.

Zu Art. 8:

Art. 8 enthält Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei einer strategischen Umweltprüfung. Die betroffene Öffentlichkeit und relevante Nichtregierungsorganisationen haben die Möglichkeit zum Plan- oder Programmentwurf und Umweltbericht Stellung zu nehmen. Das Protokoll regt an, die Öffentlichkeit auf freiwilliger Basis bei der Vorprüfung sowie beim Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens zu beteiligen (vgl. Art. 5 und  Art. 6).

Zu Art. 9:

Die Vertragsstaaten haben Umwelt- und Gesundheitsbehörden zu bestimmen. Umwelt- und Gesundheitsbehörden sind Stellen, die aufgrund ihres umwelt- oder gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich von der Umsetzung des Plans oder Programms betroffen sind. Sie sind zum Plan- oder Programmentwurf zu konsultieren.

Zu Art. 10:

Das Verfahren der grenzüberschreitenden Konsultationen sieht die Übermittlung von Umweltbericht, Plan- oder Programmentwurf und Angaben zum Entscheidungsverfahren vor. Konsultationen können aufgenommen werden. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß Art.  9 Abs. 1  ist sicherzustellen.

Zu Art. 11:

Die Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung sind bei der Plan- oder Programmannahme zu berücksichtigen. Der angenommene Plan oder das angenommene Programm ist mit einer zusammenfassenden Erklärung über die Berücksichtigung den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zu Art. 12:

Das Protokoll verpflichtet zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen des Plans oder Programms auf die Umwelt einschließlich der Gesundheit. Die Ergebnisse der Überwachung sind den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zu Art. 13:

Die Vertragsparteien sind aufgerufen, auf freiwilliger Basis umwelt- einschließlich gesundheitsbezogener Elemente bei der Vorbereitung von Politiken und Rechtsakten angemessen einzubeziehen.

Zu Art. 14:

Das Protokoll ist ein Protokoll zum Übereinkommen über die  Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) Es ist festgelegt, dass die Konferenz der Parteien der Espoo-Konvention als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienen kann. Es sind die Einzelheiten und Aufgaben der Tagung der Vertragsparteien des Protokolls festgelegt.

Zu Art. 15:

Art. 15 regelt das Verhältnis des Protokolls zur Espoo-Konvention und zum Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten geregelt.

Zu Art.16:

Art. 16 enthält Regelungen über die Stimmrechte der Vertragsparteien.

Zu Art. 17:

Der Art. regelt die Aufgaben des zuständigen Sekretariats der Wirtschaftkommission der Vereinten Nationen für Europa.

Zu Art. 18:

Art. 18 legt fest, dass die Anhänge I bis V Bestandteile des Protokolls sind.

Zu Art. 19:

Art. 10 erklärt die entsprechenden Regelungen der Espoo-Konvention über das Vorschlagsrecht und die Beschlussfassung zur Änderung des Protokolls für sinngemäß anwendbar.

Zu Art. 20:

Zur Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Protokolls finden die entsprechenden Bestimmungen der Espoo-Konvention sinngemäß Anwendung.

Zu Art. 21:

Die Einzelheiten der Unterzeichnung des Protokolls werden bestimmt.

Zu Art. 22:

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird die Aufgabe des Verwahrers des Protokolls übertragen.

Zu Art. 23 bis 25:

Diese Artikel behandeln die Unterzeichnung des Übereinkommens und dessen Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt, das Inkrafttreten des Übereinkommens, die vorläufige Anwendung sowie Vorbehalte.

Das Protokoll steht seit 1. Jänner 2004 für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach den Nummern 8 und 11 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben zum Beitritt offen.

Das Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittserklärung in Kraft.

Jede Vertragspartei kann nach vier Jahren von dem Protokoll zurücktreten.

Zu Art. 26:

Die englische, französische und russische Sprachfassung sind gleichermaßen verbindlich.

Zu Anhang I:

Anhang I enthält eine Liste von Vorhaben, auf die in Art. 4 Abs. 2 (verpflichtender Anwendungsbereich des Protokolls) Bezug genommen wird. Er entspricht Anhang I der Espoo-Konvention, der im Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit 2000 umgesetzt wurde.

Zu Anhang II:

Anhang II listet weitere Vorhaben auf, die für den verpflichtenden Anwendungsbereich des Protokolls relevant sind. Anhang II enthält die Vorhaben aus den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die nicht bereits durch Anhang I des Protokolls erfasst sind.

Zu Anhang III:

Die Kriterien des Anhang III sind bei der Beurteilung ob bestimmte Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben werden, zu berücksichtigen.

Zu Anhang IV:

Anhang IV legt die Angaben fest, die der Umweltbericht zu enthalten hat.

Zu Anhang V:

Die  angeführten Informationen sind in angemessenem Umfang bei der Beteiligung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.