403 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (316 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2009)

Inhalt:

Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe ist sowohl an die durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, harmonisierten Regelungen der Sozialbetreuungsberufe als auch an die im Rahmen des Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 57/2008, neu geschaffenen Regelungen betreffend die 24-Stunden-Rund-um-die-Uhr-Betreuung sowie die aktuellen Anforderungen des Pflegealltags anzupassen.

Auf Grund der wachsenden Anforderungen an die Pflege ist auch für die Pflegehilfe eine quantifizierte Fortbildungsverpflichtung zu normieren.

Weiters werden einige sich aus der Vollziehung ergebende Probleme im Bereich der Sonderausbildungen einer Lösung zugeführt.

Schließlich erfolgen Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht sowie einige sprachliche und legistische Klarstellungen und Bereinigungen.

Die Frage der Weiterentwicklung des Berufsbildes des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bleibt der nächsten GuKG-Novelle vorbehalten. Gleiches gilt für die Überarbeitung der Anordnungsregelungen der §§ 15 und 84 insbesondere auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung im Bereich der Gesundheitstelematik. Auch die im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Diskussion gestellte Erweiterung des Zugangs zum Ausbildungsmodul Basisversorgung auf Berufe im Behindertenbereich erfordert eine weitere Auseinandersetzung.

Hinsichtlich eines allfälligen weiteren Änderungsbedarfs des Berufs- und Ausbildungsrechts sind die Ergebnisse der von der GÖG/ÖBIG durchgeführten Evaluierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes abzuwarten. Die Normierung einer verpflichtenden Registrierung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ist im Hinblick auf die Notwendigkeit umfassender Vorbereitungsmaßnahmen und breiter Diskussionen erst in Folge geplant. Dabei sollen auch die Fortbildungsregelungen qualitätsgesichert gestaltet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Der durch die Anpassung der Regelung über die Aufsicht für die Pflegehilfe zu realisierende flexiblere Personaleinsatz im Gesundheitswesen wird den Trägern von Krankenanstalten, Pflegeheimen und extramuralen Pflege- und Betreuungseinrichtungen nicht näher bezifferbare Einsparungen ermöglichen.

Da bereits im Rahmen der allgemeinen Berufspflichten eine Fortbildungsverpflichtung für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe normiert ist, ist davon auszugehen, dass die Quantifizierung der zu absolvierenden Fortbildungen für die Pflegehilfe keine finanziellen Auswirkungen haben wird.

Die analog zur Nostrifikation normierte Eintragung der Erfüllung der im Rahmen der EWR-Berufszulassung vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen verursacht einen geringfügigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand beim Bundesministerium für Gesundheit bzw. hinsichtlich der Sozialbetreuungsberufe bei den Ländern, der jedenfalls im Rahmen der bestehenden Personalressourcen abgedeckt werden kann.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Andreas Karlsböck, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Ing. Robert Lugar, Ing. Norbert Hofer, Johann Hechtl, Ursula Haubner sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, dipl. und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser und Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Nach der derzeitigen Rechtslage sind entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe nur Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ absolviert haben (Heimhelfer/innen, Diplom- und Fach-Sozialbetreuer/innen, Behindertenbegleitung), zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung berechtigt.

Auf Grund der teamorientierten Organisation und des Personaleinsatzes im Behindertenbereich, insbesondere im Bereich des betreuten Wohnens von Behinderten, ist es allerdings erforderlich, dass auch weiteren Betreuungskräften in Behinderteneinrichtungen, die behördlich bewilligt sind bzw. der behördlichen Aufsicht unterliegen, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung dieser unterstützenden Tätigkeiten ermöglicht wird, ohne dass diese eine gesamte Ausbildung im entsprechenden Sozialbetreuungsberuf absolvieren müssen. Die behördliche Bewilligung bzw. Aufsicht ergibt sich aus bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen, wie z.B. das Wiener Behindertengesetz, LGBl. Nr. 16/1986, idF. LGBl. Nr. 30/2007. Die zahlenmäßige Limitierung der Größe der Gruppe der betreuten Menschen in den in Frage kommenden Einrichtungen ist aus Gründen der Qualitätssicherung unabdingbar. Bei einer Gruppengröße von maximal zwölf Personen sind die Überschaubarkeit der Gruppe gegeben, die fachgerechte Betreuung gewährleistet und das Fehlerrisiko, das mit der Anzahl der betreuten Personen steigt, minimiert. In diesem Sinne kann die Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung durch Personen, die die erforderlichen medizinischen und pflegerischen Kenntnisse und Fertigkeiten lediglich im Rahmen des 140stündigen Ausbildungsmoduls erworben haben, qualitätsgesichert nur im Rahmen der Betreuung von einem überschaubaren Personenkreis, der mit höchstens zwölf behinderten Menschen festgesetzt wird, vorgenommen werden.

Daher wird im Rahmen des § 3a GuKG auch für diese Personen die Möglichkeit geschaffen, die Berechtigung zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung zu erwerben, wenn sie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ in der Dauer von 140 Stunden absolviert haben. Eine entsprechende Anpassung der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, wird durch den Bundesminister für Gesundheit zu erfolgen haben.

In der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe ist das Tätigwerden der von der Vereinbarung erfassten Sozialbetreuungsberufe im Rahmen der Unterstützung bei der Basisversorgung geregelt. Die genannte Vereinbarung bzw. die umsetzenden landesrechtlichen Regelungen sind nicht für die von der Erweiterung des § 3a GuKG betroffenen Personen anwendbar. Aus Gründen der Qualitätssicherung werden daher im GuKG entsprechende Berufsausübungsregelungen für die in der Begleitung und Betreuung behinderter Menschen tätigen Personen bei der Durchführung von Tätigkeiten der Basisversorgung geschaffen. Diese Regelungen gewährleisten auch die erforderliche begleitende Kontrolle durch die anordnende Person im Sinne eines Case-Managements. In diesem Sinne wird auch § 14 GuKG entsprechend angepasst.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Erwin Rasinger einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 11 03

                          Dr. Sabine Oberhauser                                        Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau