404 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (237 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) soll im Zusammenhang mit den Aufgaben der Ethikkommission klargestellt werden, dass auch die Beurteilung von Pflegestudien und neuen Pflegekonzepten und -methoden und angewandter Forschung am Menschen eine Aufgabe der Ethikkommission ist. Weiters erfolgen Anpassungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen „Arztbrief“ und mit der berufsrechtlichen Trennung der Ärzte und Zahnärzte. Im Hinblick auf eine Anregung der Volksanwaltschaft wird klargestellt, dass bei Transferierungen der Kostenbeitrag gemäß § 27a für den Tag der Transferierung nur von der übernehmenden Krankenanstalt eingehoben werden darf. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass letztere Punkte bereits im Rahmen eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens einer KAKuG-Novelle im Jahr 2007 zur Diskussion gestellt wurden (GZ. 92.601/0011-I/B/8/2007).

Finanzielle Auswirkungen:

Ländern, Städten und Gemeinden entstehen keine neuen Vollzugskosten.

Kompetenzgrundlage:

Der Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen) sowie Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG (Heil- und Pflegeanstalten).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Oswald Klikovits die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Karl Donabauer, Ursula Haubner, Dr. Erwin Rasinger, Ridi Maria Steibl, Ing. Robert Lugar, Johann Hechtl, Ing. Erwin Kaipel, Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Wolfgang Spadiut, Mag. Johann Maier, Dr. Kurt Grünewald sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, dipl..

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser und Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1:

Mit dieser Ergänzung soll unmissverständlich klargestellt werden, dass der Terminus „angewandte medizinische Forschung“ – auch in allen folgenden Bestimmungen - die Beurteilung Nicht-interventioneller Studien (§ 2a Abs. 3 Arzneimittelgesetz) einschließt.

Zu Z 2:

Klarstellung, dass gegebenenfalls auch andere Befangenheitsgründe (vgl. sinngemäß § 7 AVG) zum Tragen kommen.

Zu Z 3:

Behebung eines Schreibfehlers.

Zu Z 4:

Klarstellung, dass bei Pflegeforschungsprojekten die ärztlichen Leiter der Organisationseinheiten, an denen das Projekt durchgeführt werden soll, zu informieren sind.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Erwin Rasinger einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Oswald Klikovits gewählt.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 11 03

                                Oswald Klikovits                                              Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau