419 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (320 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E‑Government-Gesetz geändert werden

 

1. Novellierung des Registerzählungsgesetzes

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen sind beginnend mit dem Kalenderjahr 2011 jedes Jahrzehnt in allen Mitgliedstaaten hinreichend zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation zu erheben. Das derzeitige Registerzählungsgesetz sieht jedoch eine Erhebung im Jahre 2010 und in weiterer Folge an jeder Wende eines weiteren Jahrzehnts vor.

Weiters hat sich im Zuge der Probezählung 2006 gemäß § 9 Registerzählungsgesetz ein gesetzlicher Änderungsbedarf gezeigt.

 

2. Novellierung des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister

Das nach dem Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister seit dem 26. November 2004 eingerichtete Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) hat derzeit bereits dahingehend eine Doppelfunktion, dass es einerseits der Bundesanstalt als Register für statistische Zwecke und andererseits - soweit es Daten der Objekte, die in einem Gemeindebereich situiert sind, beinhaltet - den betreffenden Gemeinden als Verwaltungsregister zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben dient.

Vom Städtebund, vom Gemeindebund, von den Ländern und von mehreren Bundesministerien wurde der Wunsch geäußert, im Interesse der Verwaltungsökonomie das GWR auch einer Nutzung für Verwaltungszwecke durch Länder und Bundesministerien zu öffnen.

Weiters zeigte sich ein Ergänzungsbedarf des GWR mit den Daten der Energieausweise, um den Meldeverpflichtungen aufgrund der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nachkommen und bundes- bzw. länderspezifische energiepolitische Fragestellungen (Kalibrierung der Anforderung an die Energiekennzahlen; Schaffung von umwelt- und energiepolitischen Grundlagendaten, wie Energieeffizienz von Gebäuden, CO2-Ausstoß, Art der Wärmebereitstellung und des Energieträgers) beantworten zu können.

Weiters soll auf Wunsch der Länder das GWR als technische Plattform für die nach den landesrechtlichen Vorschriften auszustellenden Energieausweisen zur Verfügung stehen.

 

3. Novellierung des Bundesstatistikgesetzes

Nach dem derzeit geltenden § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 führt die Bundesanstalt Statistik Österreich bereits ein Unternehmensregister, in dem vergleichbar mit dem Melderegister Identitätsdaten bestimmter Unternehmen und darüber hinaus unternehmensspezifische weitere Daten, wie Umsatzgrößen, Beschäftigungszahl, Arbeitsstätten usw. enthalten sind. Die Identitätsdaten sind keine Statistikdaten, sondern Verwaltungsdaten der Bundesanstalt zur Durchführung von statistischen Erhebungen. Ziel des Regierungsprogramms 2008 bis 2013 ist es ua., Verfahrensabläufe zwischen Behörden und Unternehmen weitgehend elektronisch abzuwickeln. Hierzu ist nach dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, die Einrichtung eines Unternehmensserviceportals durch das Bundesministerium für Finanzen vorgesehen. Für die Funktionsfähigkeit müssen die Identitätsdaten aller Unternehmen authentisch in einem Register zusammengefasst sein. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen bietet sich hierfür das Unternehmensregister der Bundesanstalt an, wozu eine entsprechende Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 erforderlich ist.

Weiters sind in diesem Gesetz Änderungen vorgesehen, die den Erfahrungen bei der Anwendung des Bundesstatistikgesetzes 2000 seit dem 1. Jänner 2000 Rechnung tragen sollen.

 

4. Novellierung des E-Government-Gesetzes

Zur Ermöglichung künftiger Synergieeffekte ist es zweckmäßig, die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister für das Ergänzungsregister heranzuziehen. Dies bedarf einer entsprechenden Ergänzung des E‑Government-Gesetzes.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Karl Donabauer die Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Mag. Wilhelm Molterer, Christoph Hagen, Angela Lueger, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, DDr. Werner Königshofer, Stefan Prähauser und Mag. Harald Stefan sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wilhelm Molterer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 3 Ziffer 20a:

Durch die vorgesehene Änderung soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen den Zugang zu anonymisierten Mikrodaten der amtlichen Statistik für wissenschaftliche Zwecke einräumen darf.

Diese Mikrodaten dürfen daher von den fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden; d.h. Forschenden darf aus der Verwendung der Mikrodaten kein kommerzieller Nutzen erwachsen. Wissenschaftlichen Zwecken dienen die Daten, wenn sie beispielsweise zur erkenntnisorientierten Grundlagenforschung oder für Forschungsprojekte, die im Interesse der Öffentlichkeit/Allgemeinheit durchgeführt werden, verwendet und die Ergebnisse der Grundlagenforschung oder Forschungsprojekte der Öffentlichkeit/Allgemeinheit zugängig gemacht werden.

Wissenschaftliche Einrichtungen sind die Universitäten, Akademie der Wissenschaften, Fachhochschulen und deren Einrichtungen, und Einrichtungen, die auf diesem Niveau Forschung betreiben, wie zB das WIFO, IFES, Statistikabteilungen der Kammern.

Fachlich geeignete Personen sind beispielsweise Personen, die ein einschlägiges Studium abgeschlossen haben und die anonymisierten Mikrodaten der amtlichen Statistik für ihre Doktorarbeit oder Habilitation benötigen.

Unter amtlichen Statistiken sind jene zu verstehen, die aufgrund von Anordnungen gemäß § 4 von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstellen sind. Mikrodaten der amtlichen Statistik sind daher nur die im Zusammenhang mit Erhebungen für derartige Statistiken angefallenen.

Die Bundesanstalt darf grundsätzlich den Zugang zu Mikrodaten nur gewähren, die von ihr so anonymisiert sind, dass eine Identifikation eines Merkmalsträgers (d.h. einer juristischen oder natürlichen Person) unter Berücksichtigung vernünftigerweise angewendeter Mittel nicht möglich ist. In diesem Fall kann die Bundesanstalt diese in Form von standardisierten Datensätzen zur Nutzung außerhalb der Räumlichkeiten der Bundesanstalt zur Verfügung stellen.

Ist eine derartige Anonymisierung nicht möglich, darf die Bundesanstalt den Zugang zu den Mikrodaten nur einräumen, wenn die Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen, auf die sich die Daten beziehen (Respondenten), durch entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen sichergestellt ist. Dies ist etwa bei kontrolliertem Fernrechnen (das ist eine Synthese von direktem Zutritt für die Forschung zu Mikrodaten der amtlichen Statistik) oder bei einem Datenzugriff in einer gesicherten abgeschotteten Umgebung in der Bundesanstalt der Fall.

Da die Einräumung des Zugangs nach Abs. 1 mittels Vereinbarung zu erfolgen hat und damit privatwirtschaftlicher Natur ist, hat die Bundesanstalt für den Fall eines missbräuchlichen Gebrauchs des Zugangs entsprechende schadenersatzrechtliche Bestimmungen in dieser Vereinbarung aufzunehmen.

Über die Anonymisierbarkeit der Daten hat die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Rückführbarkeit auf die Respondenten im Einzelfall zu entscheiden.

Zu Artikel 3 Ziffer 25:

In der bisherigen Praxis hat es sich als nachteilig für die Frage der Umsetzung von Empfehlungen des Statistikrates erwiesen, wenn hiezu keine Informationen über die damit verbundenen Mehr- oder Minderkosten zur Verfügung stehen. Für eine sachgerechte Abschätzung dieser Kosten bedarf es spezieller fachstatistischer Kenntnisse, so dass der Statistikrat das geeignete Gremium ist, die entsprechende Kostenschätzungen abzugeben. Damit soll vor allem auch dem Wirtschaftsrat bei widerstreitenden Kostenschätzungen der Geschäftsführung der Bundesanstalt und jener des Statistikrates eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Genehmigung der finanziellen Mittel für die Umsetzung von Empfehlungen des Statistikrates zur Verfügung stehen. Auf der anderen Seite sollten bei Empfehlungen die finanziellen Implikationen nicht außer Acht gelassen werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wilhelm Molterer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 11 04

                                 Karl Donabauer                                                              Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann