421 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Forschung, Innovation und Technologie

über die Regierungsvorlage (393 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

Der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag verfolgt vier Ziele:

Zunächst soll im Interesse der Rechtssicherheit eine gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des „Biopatent Monitoring Komitees“ geschaffen werden. Dieses Komitee ist aufgrund einer Entschließung des Nationalrates vom 16. April 1998 (E 127-NR/XX. GP) nach Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen durch die Biotechnologie-Richtlinie-Umsetzungsnovelle, BGBl. I Nr. 42/2005, zur Beobachtung und Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie eingerichtet worden.

Weiters soll eine gesetzliche Vorsorge für den beabsichtigten Beitritt Österreichs zum Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente („Londoner Übereinkommen“) getroffen werden, die gleichzeitig mit dem Wirksamwerden dieses Beitritts in Kraft treten soll. Durch diese Maßnahme soll auf das derzeit normierte Erfordernis der Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung von Europäischen Patenten verzichtet werden, die vom Europäischen Patentamt in englischer oder französischer Sprache erteilt worden sind.

Darüber hinaus soll, den verfahrensrechtlichen Gepflogenheiten im EU-Raum entsprechend, im Bereich des Markenschutzverfahrens ein Widerspruchsrecht eingeführt werden. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens soll – innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung einer Registrierung – die Geltendmachung älterer registrierter Marken bzw. prioritätsälterer Anmeldungen von Marken möglich sein. Das Verfahren soll als Registerverfahren abzuwickeln sein, in dessen Rahmen der Registerstand bzw. die Aktenlage hinsichtlich der einander gegenüber zu stellenden Marken und deren verwechslungsfähiger Ähnlichkeit zu vergleichen sein wird. Damit soll eine raschere Entscheidungsfindung als im aufwendigeren Nichtigkeitsverfahren ermöglicht werden.

Schließlich soll die Struktur der vor dem Patentamt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte, insbesondere durch längere anfängliche Gebührenfreistellung von Patenten und Gebrauchsmustern bei nachherigem linearem Anstieg der Jahresgebühren, innovationsfördernd gestaltet werden.

 

Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, die Abgeordneten Mag. Rainer Widmann, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Ing. Kurt Gartlehner und Mag. Karin Hakl sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Karin Hakl und Ing. Kurt Gartlehner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. I (Änderung des Patentgesetzes 1970):

Zu Art I Z 1a (§ 58 Abs. 1):

Das Österreichische Patentamt als Bundesbehörde darf den Bereich der Teilrechtsfähigkeit bei der Erbringung seiner Leistungen in keiner Weise gegenüber anderen im Wettbewerb stehenden Anbietern solcher Leistungen bevorzugen. Dieser für die öffentliche Hand generell geltende Grundsatz soll im Interesse der Transparenz lediglich zur Klarstellung verdeutlicht werden.

Zu Art I Z 2 (§ 58a Abs. 1 und 2):

Abs. 1 Z 4 wird insofern präzisiert, als Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Patentbewertungen vorgenommen werden können. Eine Gesamtbewertung selbst vorzunehmen ist die Teilrechtsfähigkeit außerstande, da die maßgeblichen wirtschaftlichen Faktoren für eine derartige Bewertung durch die Teilrechtsfähigkeit weder ermittelt noch überprüft werden können. Die Beratung zur Evaluierung soll anhand von üblichen Standards wie dem IP Score durchgeführt werden.

In Abs. 1 Z 8 wird lediglich eine Präzisierung vorgenommen. Unter den Informationsleistungen und Informationsdiensten sind insbesondere periodische Informationsdienstleistungen sowie die Überwachung der Einzahlung von Schutzdauergebühren zu verstehen, soweit die Leistungen nicht § 78 PatG widersprechen.

Im Rahmen der Novellierung des Patentgesetzes soll auch die bestehende Verordnungsermächtigung nach § 58a Abs. 2 PatG entsprechend angepasst werden. Die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes soll die Rahmenbedingungen, unter denen die Leistungen der Teilrechtsfähigkeit erbracht werden, im Sinne der Objektivitätspflicht festlegen und der Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bedürfen. Insbesondere muss darin auch die klare budgetäre und personelle Trennung zwischen dem Österreichischen Patentamt und der Teilrechtsfähigkeit festgehalten und beschrieben werden. Solange keine Verordnung des Präsidenten nach den geänderten Voraussetzungen des Abs. 2 in Kraft tritt, ist die bestehende Teilrechtsfähigkeitsverordnung (TRFV), PBl. 2005, Nr. 6, Anhang 2, weiterhin anzuwenden. Eine neue Verordnung sollte zeitgleich mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen, längstens aber einen Monat später erlassen werden.

Zu Art I Z 3 (§ 58b Abs. 3, 5 und 6):

Die Teilrechtsfähigkeit ist ein gesetzlich zuerkannter Rechtsstatus und unterscheidet sich durch ihre privatrechtlich determinierte Tätigkeit grundlegend vom Bereich des hoheitlich als Bundesbehörde agierenden Österreichischen Patentamts.

Die vorgesehenen Transparenzbestimmungen sollen im Interesse der Kunden sicherstellen, dass diesen vor Stellung eines Antrags bzw. vor Abgabe einer Vertragserklärung eindeutig erkennbar ist, ob sie Leistungen des Österreichischen Patentamtes als Behörde oder im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit in Anspruch nehmen. Dies soll unter anderem bei der Präsentation der Teilrechtsfähigkeit (zB. in Foldern und im Internetauftritt) durch eine klar getrennte Darstellung der vom Patentamt als Behörde zu erbringenden Leistungen und jenen gemäß § 58a Abs. 1 sichergestellt werden. Auch auf die unterschiedlichen rechtlichen Folgen ist hinzuweisen. Die diesbezüglichen Transparenzbestimmungen sind insbesondere deshalb notwendig, da das Patentamt nunmehr zum Teil gleichartige Leistungen sowohl als Behörde (§ 57a) als auch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbringen kann.

Da aufgrund des aufwändigen Genehmigungsmechanismus dem § 58b Abs. 6 entsprechende neue Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung noch nicht vorliegen werden, bleiben zum Schutz der Vertragspartner des teilrechtsfähigen Bereichs die bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin unverändert aufrecht. Für die bestehenden AGBs sollte eine Genehmigung allerdings längstens binnen einer Frist von 4 Monaten eingeholt werden.

Zu Art I Z 6a (§ 74 Abs. 9):

Durch das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde der einfache Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 ermächtigt, bestimmte Kategorien weisungsfreier Organe zu schaffen (Art. 20 Abs. 2 B-VG). Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG bestimmt ergänzend, dass durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen ist, zumindest jedoch das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2, 3 oder 8 B-VG handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.

Mit den gegenständlichen Änderungen sollen nunmehr innerhalb der vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgesehenen Frist (vgl. Art. 151 Abs. 38 letzter Satz B-VG) die erforderlichen Bestimmungen über das Aufsichtsrecht und das Abberufungsrecht der obersten Organe (hier des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie) ergänzt werden. Ein Aufsichtsrecht ist dabei auch für jene Behörden vorzusehen, die als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag eingerichtet wurden und daher schon bisher einfachgesetzlich weisungsfrei gestellt waren (vgl. nunmehr Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG). Hinsichtlich des Aufsichtsrechts wird für den Bereich des Obersten Patent- und Markensenates sowie des Disziplinarsenates für Patentanwälte (vgl. die Erläuterungen zu Art. V Z 4a und 4b) davon ausgegangen, dass den verfassungsrechtlichen Vorgaben mit der Einräumung eines Informationsrechts in ausreichender Weise Genüge getan wird.

Zu Art I Z 9a (§ 179 Z 5 und 6):

Aufgrund des neuen § 58b Abs. 6, der die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorsieht, ist die Vollziehungsbestimmung zu ergänzen.

Zu Art. I Z 10 (§ 180a Abs. 7 und 8)

Aufgrund der im Abänderungsantrag vorgenommenen Ergänzungen ist die Bestimmung über das In-Kraft-Treten anzupassen

Zu Art. V (Änderung des Patentanwaltsgesetzes):

Zu Art. V Z 4a (§ 52) und 4b (§ 55 Abs. 3):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 6a.

Beim weisungsfreien Disziplinarrat, der nicht unter Art. 20 Abs. 2 Z 2, 3 oder 8 B-VG zu subsumieren ist, wird – neben den schon bisher bestehenden Gründen, aus denen die Funktion als weisungsfreies Organ ex lege endet – die Enthebung aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer groben oder dauernden Vernachlässigung von Pflichten, die im Zusammenhang mit der Funktion stehen, vorgesehen. Dabei legitimiert jedoch nicht jegliche gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Abberufung, sondern nur eine solche, aufgrund derer ein weisungsfreies Organ die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann. Die Beurteilung, ob eine der genannten Pflichtverletzungen vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die jeweilige besondere Aufgabenstellung des weisungsfreien Organs vorzunehmen. Solche Pflichtverletzungen werden im Regelfall gleichzeitig Dienstpflichtverletzungen darstellen; die Ermöglichung einer Abberufung stellt insofern eine lex specialis zu Bestimmungen betreffend das Ruhen bzw. Enden einer Funktion aufgrund der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe dar.

Zu Art. V Z 5 (§ 80 Abs. 6 und 7)

Aufgrund der Änderungen der §§ 52 und 55 Abs. 3 ist die Bestimmung über das In-Kraft-Treten anzupassen.

Zu Art. VI (Änderung des Patentamtsgebührengesetzes):

Zu Art. VI Z 14 (§ 14):

Die bisherigen Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens (200 Euro bzw. 300 Euro) können angesichts der Senkung der Prüferkapazitäten und der gestiegenen Kosten für die Nutzung von Datenbanken nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Gebühren sollen daher grundsätzlich unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung gestaltet werden. Um auf Kostensteigerungen und Schwankungen in der Belastung der Referenten im Patentanmeldeverfahren flexibel und raschestmöglich reagieren zu können, wird die Höhe der Gebühr durch Verordnung des Präsidenten des Patentamts festgelegt, wobei aber vorher die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Der Verordnungsentwurf ist einem Konsultationsverfahren mit den beteiligten Kreisen zu unterziehen, das auch der bisherigen Praxis bei Verordnungen des Präsidenten des Patentamtes entspricht. In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden. Solange der Präsident des Patentamtes von der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 1 keinen Gebrauch macht, ist § 14 in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 9).

Zu Art. VI Z 23 (§ 40 Abs. 6 bis 9):

Aufgrund der Änderung des § 41 Z 1 ist die Bestimmung über das In-Kraft-Treten anzupassen.

Zu Art. VI Z 24 (§ 41 Z 1):

Aufgrund der Änderung des § 14, der nunmehr die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen vorsieht, ist die Vollziehungsbestimmung zu ergänzen.“

 

Ein von den Abgeordneten Mag. Rainer Widmann, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Karin Hakl und Ing. Kurt Gartlehner mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 11 04

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                           Dr. Ruperta Lichtenecker

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau