437 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (386 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009) geändert wird, sieht eine Reihe von Anpassungen an Änderungen im Gebührengesetz 1957 vor, die durch dessen Novellierungen, BGBl. I Nr. 52/2009, Art. 38 (Beantragung von Aufenthaltstiteln, Anträgen bzgl. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft), und BGBl. I Nr. 79/2009, Art. 2 Z 1 lit. c (Neuregelung der Gebühren für Personalausweise für Minderjährige) notwendig wurden.

Ferner soll die Änderung der Ersatzpflicht der Betroffenen für Auslagen, die österreichischen Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland erwachsen, zunächst präventiv der Bewusstseinsbildung für erhöhte Eigenverantwortung dienen. Durch die Einführung eines fünfzigprozentigen Aufschlages auf die jeweils zur Anwendung kommenden Tarifposten für Amtshandlungen, die außerhalb der Dienststunden österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland notwendig werden können, soll das allgemeine Kostenbewusstsein für Leistungen der öffentlichen Hand erhöht und die damit verbundenen Kosten (Überstunden etc.) zumindest ansatzweise ausgeglichen werden.

Durch Neufassung der § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 2 soll den zu ändernden Regressbestimmungen Rechnung getragen werden.

Durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 Z 3 sollen auch Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Opfern der politischen und rassischen Verfolgung bis 1945 generell von Konsulargebühren befreit werden (eine derartige Befreiung war bisher nur bei Visagebühren gemäß Tarifpost 7 Abs. 5 Z 9 der Anlage zu § 1 des KGG vorgesehen).

Mit der neuen Tarifpost 1a der Anlage sollen die erhöhten (einmaligen) Eingabengebühren des Gebührengesetzes für Anträge auf Aufenthaltstitel übernommen werden, wobei klargestellt wird, dass bei Weiterleitung eines Antrages an die zuständige Inlandsbehörde die gemäß KGG entrichtete Gebühr als Gebühr gem. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 des Gebührengesetzes gilt, und eine nochmalige Vergebührung durch die Inlandsbehörde damit entfällt. Für die Abnahme erkennungsdienstlicher Daten wird analog den Bestimmungen des Gebührengesetzes eine Gebühr von 10 Euro vorgesehen, die nach Maßgabe der technischen Ausstattung der Vertretungsbehörden zur Anwendung kommen soll.

Durch diesbezügliche Gebührenbefreiungen in Tarifpost 2, 3 und 5 (Protokolle und Niederschriften, Abschriften und Vervielfältigungen sowie Bescheinigungen für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft) soll eine Anpassung an das Gebührengesetz vollzogen werden, das diesbezügliche Befreiungsbestimmungen (§ 14 Tarifpost 7 Abs. 3) im Gegenzug zu der erhöhten Eingabengebühr bei Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b) vorsieht.

Mit der Neufassung der Tarifpost 6 Abs. 6 (Personalausweise für Minderjährige) soll der diesbezüglichen aktuellen Version des Gebührengesetzes (BGBl. I Nr. 79/2009) Rechnung getragen werden.

Analog zu Tarifpost 12, die eigene Gebühren für Amtshandlungen außerhalb des Amtes vorsieht, soll eine neue Tarifpost 15 für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit der Vertretungsbehörde vorgesehen werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler die Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Mag. Alev Korun, Mag. Ewald Stadler und Franz Glaser sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (386 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 11 05

                         Mag. Josef Lettenbichler                                                           Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann