Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg werden gegenwärtig durch das am 18. Oktober 1962 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelten neuen Grundsätze der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

2. Ziel:

Durch das Abänderungsprotokoll samt Notenwechsel und Anhang soll die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft erfolgen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit dem Abänderungsprotokoll samt Notenwechsel und Anhang soll eine Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft erfolgen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen

Negative finanzielle Auswirkungen des Abänderungsprotokolls samt Notenwechsel und Anhang auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abänderungsprotokoll samt Notenwechsel und Anhang hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abänderungsprotokoll samt Notenwechsel und Anhang wird die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard erreicht. Dadurch wird die Aufnahme Österreichs in eine „schwarze Liste“ vermieden.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 23. Juni 2009 (vergleiche Punkt 12 des Beschl.Prot. Nr. 24) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Protokoll zur Abänderung des am 18. Oktober 1962 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zu Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 7. Juli 2009 in Brüssel unterzeichnet und der Notenwechsel durchgeführt.

Das Protokoll und der Notenwechsel sind gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Sie sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass das Protokoll und der Notenwechsel durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind, nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll und den Notenwechsel Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Verhältnis zu Luxemburg wird die Doppelbesteuerung nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 54/1964 idF BGBl. Nr. 835/1993, vermieden. Dieses Abkommen entspricht nicht mehr dem neuen OECD-Standard der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft und ist daher revisionsbedürftig.

Das Protokoll samt Notenwechsel entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls samt Notenwechsel werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Es erfolgt eine Anpassung von Art. 24 des Abkommens an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Zu Art. 2:

Diese Bestimmung betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung des steuerlichen Informationsaustauschs und setzt fest, dass Bankauskünfte erst für Veranlagungsjahre, die nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, die dem Jahr folgen, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist, ausgetauscht werden können.

Ad Austausch Diplomatischer Noten:

Im Notenaustausch werden die verwaltungstechnischen Auslegungsgrundsätze entsprechend dem international üblichen Standard betreffend die Durchführung des steuerlichen Informationsaustausches geregelt.